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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 22

31 dicembre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·2,317 parole·~12 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

8/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 131313 Perimeter. Kostenverteiler. Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Gemeinden. – Rechtsfolgen eines in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbeschlusses auf den Kostenverteiler ( E. 3). – Einzelfallprüfung, ob eine zwischen den einzelnen Grundeigentümern im Beizugsgebiet vorgenommene Auftei- lung des Privatanteils den massgebenden Kostenverteilungsgrundsätzen nach KRG und BV gerecht wird ( E. 4) Comprensorio. Ripartizione dei costi. Discrezionalità e po- tere di apprezzamento dei comuni. – Conseguenze di un decreto d’inizio passato in giudicato sulla ripartizione dei costi (cons. 3). – Esame nel caso concreto della questione di sapere se la ripartizione dell’interessenza privata, fatta entro il perimetro del comprensorio tra i singoli proprietari fondiari, rispetti i principi applicabili alla ripartizione dei costi giu- sta la LPTC e la CF (cons. 4). Erwägungen: 3. a) Vorgängig einer materiellen Prüfung des streitigen Kostenverteilers sind die verschiedenen formellen Einwände einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Dabei gilt es, sich vorweg vor Augen zu halten, dass das von der Gemeindeversammlung ( Zuständigkeit derselben bejaht mit VGU A 04 61; Art. 15 des Erschliessungsreglements [ER]) mit Beschluss vom 29. November 2004 eingeleitete Perimeterverfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens des KRG (1. November 2005 ) hängig war. Mit Blick auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen hat dies zur Folge, dass das Perimeterverfahren nach den bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften weitergeführt werden musste (Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 KRG), wohingegen in materiellrechtlicher Hinsicht zwingend neues Recht ( Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG; PVG 2007 Nr. 20), also Art. 61 ff. KRG, zur Anwendung gelangt. b) Soweit die Beschwerdeführer 1 die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides mit der Überlegung beantragen, dass ihnen der damalige Einleitungsbeschluss nie rechtsgültig mitgeteilt worden sei, können sie daraus nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Selbst wenn nämlich ein Eröffnungsfehler vorliegen sollte, hätte dieser nicht die Nichtigkeit des damaligen Einleitungsbeschlusses, sondern lediglich dessen Anfechtbarkeit zur Folge. Massgebend für den Beginn der Anfechtungsfrist wäre da- 22

8/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 141414 bei der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführer 1 vom Einleitungsbeschluss und dem Perimeterverfahren Kenntnis hätten haben können und müssen. Ob dies bereits im Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten am Erschliessungswerk war, kann offengelassen werden. Spätestens im Zeitpunkt der 1. öffentlichen Auflage des Kostenverteilers (17. August 2007) musste selbst der von den Beschwerdeführern angeführten auswärtigen Grundeigentümerin klar geworden sein, dass seit längerem ein ihr Kosten auferlegendes Perimeterverfahren eingeleitet war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte auch sie ein Rechtsmittel (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) gegen den missliebigen Einleitungsbeschluss erheben können und müssen. Nachdem aber auch sie, wie bereits alle anderen privaten Grundeigentümer, von einer Anfechtung abgesehen hat, ist der Einleitungsbeschluss so oder anders rechtskräftig, mit der Folge, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus dem Einwand der fehlerhaften Eröffnung zufolge Verspätung nichts mehr zugunsten ihrer Begehren ableiten können. c) Erweist sich aber der damalige Einleitungsbeschluss als rechtskräftig, hat dies für das vorliegende Verfahren zur Konsequenz, dass die damals (im Einleitungsverfahren) beschlossenen Bestandteile (u.a. die Anteile öffentlicher [0%] und privater Interessenz [100%]) vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können (VGU A 08 58 und A 08 75). Soweit daher im vorliegenden Verfahren der im Jahre 2004 beschlossene Prozentanteil aus öffentlicher Interessenz in Frage gestellt und eine Erhöhung auf wenigstens 25% beantragt wird, erweisen sich die diesbezüglichen Überlegungen und Einwände als verspätet. Als verspätet erweisen sich sodann auch alle Darlegungen, mit welchen sinngemäss eine formelle Entlassung aus dem (rechtskräftig festgelegten) Beizugsgebiet verlangt wird. d) Soweit seitens der Beschwerdeführer 1 ferner geltend gemacht wird, das Erschliessungswerk sei gegenüber dem ursprünglichen Projekt ohne Mitteilung an die Betroffenen abgeändert (fehlende Verlängerung der Strasse im Bereiche der Parzellen Nr. 367, 368, 777 und 778 gegen das EW hin) worden, erweisen sich ihre Überlegungen als aktenwidrig. So lag das Auflageprojekt im Zeitraum zwischen dem 7. und 28. Februar 2005 öffentlich auf und war als Baugesuch «Erschliessung Baugebiet X.» auch ordnungsgemäss im örtlichen Publikationsorgan (Rhiiblatt vom 4. Februar 2005) publiziert. Den aufgelegten Projektunterlagen konnte unschwer entnommen werden, dass im Bereich der heuteT-förmig ausgestalteten Kreuzung in Richtung der Parzellen Nrn. 778, 777

8/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 151515 und 367 keinerlei strassenmässiger Ausbau gegen Westen hin vorgesehen war. Eine Abweichung gegenüber dem Auflageprojekt erfolgte lediglich insofern, als anstelle des vorgesehen rechtwinkligen Abzweigers zu ihren Gunsten eine geringfügige Verlängerung erfolgt ist, welche sich nun in der erwähnten T-förmigen Kreuzung manifestiert. Dass die Anliegen der Eigentümer der erwähnten Parzellen nach Sicherung der Zufahrt und Weiterführung der Strasse bis hin zu ihren überbauten Liegenschaften berücksichtigungswürdig gewesen wären, wurde am Augenschein selbst von der Gemeinde als Bauherrin des Erschliessungswerks nicht in Abrede gestellt. Diese Anliegen hätten aber bereits im Rahmen des damaligen Projektauflage- und Baubewilligungsverfahrens vorgebracht werden können und müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erweisen sie sich daher als verspätet. e) Als unzutreffend erweist sich ferner der Einwand der fehlenden Abnahme des Werks. Gemäss den bei den Akten liegenden Prüfungsprotokollen wurden die im Zusammenhang mit dem Erschliessungswerk getätigten Arbeiten von der mit der Abnahmepflicht belegten Gemeinde als Bauherrschaft – wie in Art. 24 Abs. 1 KRVO vorgegeben – abgenommen (Prüfungsprotokoll der Baumeister- /Belagsarbeiten [exkl. Deckbelag] vom 12. April 2006; Abnahmeprotokoll der Hydranten 5./30. September 2006). Nachdem sich dem übergeordneten Recht auch weder eine Verpflichtung zur noch ein Recht auf Abnahme des Erschliessungswerks durch die privaten Grundeigentümer entnehmen lässt, zielt ihr Einwand der fehlenden Abnahme des Werks offenkundig ins Leere. 4. a) Zu prüfen bleiben die gegen den Kostenverteiler vorgebrachten materiellen Rügen. Dass der angewandte Privatanteil (100%) zufolge rechtskräftiger Festlegung im Einleitungsbeschluss nicht mehr im vorliegenden Verfahren überprüft werden kann, wurde bereits ausgeführt (3.c). Dies bedeutet, dass die gesamten Erschliessungskosten mithin von den Grundeigentümern im Beizugsgebiet zu tragen und zwischen diesen aufzuteilen sind. Fraglich kann entsprechend im vorliegenden Verfahren nur noch sein, ob die zwischen den einzelnen Grundeigentümern im Beizugsgebiet vorgenommene Aufteilung des Privatanteils den massgebenden Kostenverteilungsgrundsätzen ( Art. 62 ff. KRG; BV) gerecht wird. b) Erschliessungsabgaben sind grundsätzlich von jenen Personen bzw. Eigentümern zu bezahlen, die aus den Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder diese Anlagen nut-

8/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 161616 zen oder nutzen könnten (Art. 62 Abs. 3 KRG). Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile (Art. 63 Abs. 3 KRG). Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festsetzung des Kostenverteilers wie dem vorliegenden regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessenspielraum eingeräumt. Dieser findet seine Grenze jedoch in den Grundsätzen der angemessenen Abschöpfung des konkreten Sondervorteils, des Willkürverbots von Art. 9 BV sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE131 l 7 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 124 I 23), mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 127 I 41), eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 III 419) oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Bei der Ausarbeitung eines Kostenverteilers sind Schematismen, soweit sie sich innerhalb der erwähnten Grenzen bewegen, ohne weiteres zulässig. c) Im Lichte dieser Grundsätze betrachtet, lässt sich der angefochtene Kostenverteiler, mit welchem die Kosten auf die einzelnen Grundeigentümer entsprechend deren Nutzungsmöglichkeiten und unter Beachtung der ihnen anfallenden Vor- und Nachteile (bestehende Erschliessungs- und Überbauungssituation; aktuell und künftig mögliche Nutzungen ihrer Grundstücke; aktuelle und künftige Anschlussmöglichkeiten) nicht beanstanden. Bereits in den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Gemeinde die Überlegungen, aufgrund derer sie den individuellen Sondervorteil an der Strassenanlage einerseits sowie den Wasser- und Abwasseranlagen anderseits ermittelt hat, dargelegt und diese im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriften-

8/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 171717 wechsels und eines Augenscheins verdeutlicht. Massgebend für den Verteiler waren im Wesentlichen der bisherige Erschliessungsund Überbauungsstand eines Grundstücks, dessen Anstosslänge an die neu erstellte Strasse, die Grundstücksfläche und die mit dem Erschliessungswerk einhergehenden neuen, verbesserten (bzw. mit Blick auf die Parzellen der Beschwerdeführerin 2 gar erstmaligen) Überbauungs- und Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Bauparzellen. Zwecks Präzisierung des individuellen Nutzens (= Sondervorteils) der einzelnen Grundeigentümer wurde sodann das Beizugsgebiet in fünf Zonen und die Strasse in vier Strassenabschnitte aufgeteilt. Die Beschwerdeführer vermochten in ihren Eingaben und am Augenschein nichts darzutun, was den nach dreimaliger Überarbeitung und Auflage erarbeiteten Kostenverteiler im Lichte der oben umschriebenen Rechtsprechung als rechtsund/oder verfassungswidrig erscheinen liesse. Letztlich beschränkten sie sich auch im vorliegenden Verfahren auf Einwände, welche sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht hatten und auf welche diese in den angefochtenen Entscheiden bereits zutreffend eingegangen ist. Auf jene Überlegungen kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Es drängen sich entsprechend nur noch einige wenige, ergänzende Bemerkungen auf. d) Soweit seitens der Beschwerdeführer 1 die Auffassung vertreten wird, dass im Perimeterverfahren lediglich die Kosten für die Strasse (Verkehrsanlage), nicht aber für die Wasser- und Abwasserleitungen (Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) aufzuteilen sind, kann es mit dem Verweis auf Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 KRG sein Bewenden haben, welche die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung von Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen darstellen. e) Unzutreffend ist sodann ihre Auffassung, dass ihnen aufgrund des konkreten Erschliessungsstandes ihrer Parzellen innerhalb des Beizugsgebiets gelegenen Parzellen gar kein Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk entstehe. Ihre Sichtweise greift zu kurz. In Bekräftigung der bereits den Einspracheentscheiden zugrunde liegenden Überlegungen, mit welchen bereits seitens der Gemeinde der den einzelnen Grundeigentümern aufgrund des Erschliessungswerks entstehende Sondervorteil zutreffend dargelegt worden ist, bleibt festzuhalten, dass sich eine Belastung mit Beiträgen bereits aufgrund der mit dem Werk geschaffenen verbesserten Erschliessungssituation resp. neuen, künftig zu realisierenden Nutzungs- und Anschlussmöglichkeiten rechtfertigt, und zwar unbese-

8/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 181818 hen, in welchem Umfang von diesen derzeit Gebrauch gemacht wird. So oder anders entsteht ihnen mit dem Erschliessungswerk ein ausgleichungspflichtiger Sondervorteil. Den individuellen Sondervorteilen hat die Gemeinde mit der erwähnten, sehr differenzierten Ausscheidung von Abschnitten und Zonen angemessen Rechnung getragen, welche sich ohne weiteres auch vertreten lässt und rechtens ist. Für eine weitergehende Reduktion der die Beschwerdeführer 1 treffenden Anteile besteht weder aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen noch der vom Gericht am Augenschein gewonnenen Eindrücke Anlass. Dass den Beschwerdeführern 1 allenfalls im Zuge einer künftigen Feinerschliessung ihrer Grundstücke erneut Kosten entstehen werden – z.B. aufgrund der erforderlichen Tiefbauarbeiten zwecks Anbringens der notwendigen Abzweigungsstücke an die neuen Ver- und Entsorgungsleitungen – trifft zu, ist vorliegend, wo es einzig um die streitige Verteilung der bereits angefallenen Kosten geht, aber ohne Belang. Ebenso wenig spielt es mangels eines entsprechenden Rechtsanspruchs im vorliegenden Verfahren eine Rolle, dass im Zuge der Projektrealisierung seitens der Gemeinde als Bauherrin weder den von verschiedenen Grundeigentümern vorgebrachten Wünschen und Anregungen nach Einbau solcher Abzweigungsstücke in den neuen Ver- und Entsorgungsleitungen noch den «besseren» Anrampungen an die neue Strasse Rechnung getragen worden ist. Letzteres umso weniger, als der Augenschein gezeigt hat, dass die erstellten Anschlüsse an die Quartierstrasse den üblichen Anforderungen an eine Zufahrt entsprechen und dass insbesondere auch deren zonengemässe Funktionsfähigkeit ohne weiteres bejaht werden kann. Ein Mehr an Komfort wäre allenfalls möglich gewesen, doch kann dieses im vorliegenden Verfahren nicht mehr verlangt werden. f) Im Lichte von Art. 62 und 63 Abs. 1 KRG betrachtet unbehelflich ist sodann auch ihr Einwand, es sei unverständlich, weshalb die Strassenkosten gemäss Kostenabrechnung rund 86% ausmachen würden, nachdem beim Kostenvoranschlag im Jahre 2004 der Anteil noch bei rund 46% gelegen habe. Abzurechnen sind nach den erwähnten Bestimmungen alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Dass die von der Gemeinde ihrem Kostenverteiler zugrunde gelegten tatsächlichen Aufwendungen den umschriebenen gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht werden können, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. g) Die Beschwerdeführerin 2, welche rund 80% der Gesamtkosten für das Erschliessungswerk zu tragen hat, blendet bei

8/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 191919 ihrer Argumentation völlig aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Bauland (ehemals eine einzige Parzelle Nr. 366, heute aufgeteilt in die Parzellen Nr. 925 – 937 = ca. 42 % der Fläche des Beizugsgebietes) erst aufgrund der Realisierung dieses Werkes überhaupt baureif, d.h. erschlossen und überbaubar, geworden ist. Die gänzlich fehlende Erschliessung und Überbaubarkeit war denn auch Auslöser für das dem streitigen Kostenverteiler zugrunde liegende Perimeterverfahren, dessen Einleitung im Übrigen seitens der heutigen Beschwerdeführerin anbegehrt worden ist. Dass sie von dem neuen Erschliessungswerk weitaus am meisten profitiert, ist bereits aufgrund der peripheren Lage ihres Landes am nordwestlichen Ende des Beizugsgebiets, der bis anhin vollständig fehlenden Erschliessung, der umfangreichen für eine Erschliessung erforderlichen (baulichen) Vorkehren (so insbesondere das Erstellen eines komplett neuen, zonengemässen Strassenkörpers und der entsprechend der vorgesehenen Nutzung erforderlichen Wasser- und Abwasserleitungen) und des Nutzens (baureifes, überbaubares Land; bessere Verkaufsmöglichkeiten zu höheren Baulandpreisen) offenkundig. Die gerügte Auferlegung von rund 80% der Gesamtkosten des Erschliessungswerks wird angesichts dieser Sachlage und der von der Gemeinde angewandten, vertretbaren Kriterien (Anstosslänge [Abschnitt 4]; bisheriger Erschliessungs- und Überbauungsstand [Zone 5]) ohne weiteres nachvollziehbar und lässt sich auch aus verfassungsrechtlicher Sicht betrachtet ohne weiteres vertreten. Im Lichte dieser Grundsätze und Gegebenheiten erweisen sich die punktuellen Vergleiche einzelner benachbarter Parzellen als zu kurz greifend und unangebracht. Was die Beschwerdeführerin 2 dagegen vorbringen lässt, erschöpft sich im Ergebnis an rein appellatorischer Kritik, auf die nicht mehr näher eingegangen werden muss. Festzuhalten bleibt aber, dass für die von ihr verlangte stärkere Belastung der übrigen Grundeigentümer im Beizugsgebiet kein Anlass besteht. Abgesehen vom bereits Dargelegten auch deshalb, weil diese allesamt Eigentümer von Grundstücken sind, die bereits über eine hinreichende vorbestehende Erschliessung verfügten. h) Nachdem auch die weiteren, von den Beschwerdeführern 1 und 2 zur Stützung ihrer Begehren vorgebrachten Überlegungen die Rechtmässigkeit des Kostenverteilers nicht in Frage zu stellen vermögen, erweisen sich beide Beschwerden als unbegründet, weshalb sie denn auch abzuweisen sind. A 09 58 und 59 Urteil vom 12. Juli 2010

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