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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2009 PVG 2009 7

31 dicembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,070 parole·~5 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

54 Erziehung 6 Educazione Schulwesen. Rechtsgleichheit bei Aufnahmeprüfungen ins Untergymnasium. – Gehalt des Gleichheitsgebotes in der Rechtsetzung (E. 3). – Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, Prüflinge italienischer oder romanischer Zunge einer Fremdsprachenprüfung in Deutsch zu unterziehen, während deutschsprachige Schüler nur in Deutsch, aber in keiner Fremdsprache geprüft werden. (E. 4a, b). Scuola. Pari opportunità per esami di ammissione al liceo inferiore. – Contenuto del principio delle pari opportunità per gli atti legislativi (cons. 3). – Non è oggettivamente giustificato sottoporre gli esaminandi di lingua italiana o romancia ad un esame in lingua straniera tedesca, quando gli allievi di lingua tedesca vengono sottoposti ad esami solo in tedesco e in nessuna lingua straniera (cons. 4a, b). Erwägungen: 3. Das in Art. 8 BV bzw. Art. 4 aBV enthaltene Rechtsgleichheitsgebot gilt in der Schweiz seit jeher unbestritten für Rechtsetzung und Rechtsanwendung (Georg Müller, in: Kommentar BV, Art. 4 N 30 (Stand Mai 1995); Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 60 f.; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Rz. 747 ff.). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein sachlicher und vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein ver- 7

55 nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen verschieden beantwortet werden. Dem Gesetzgeber, auf Grund der Gemeindeautonomie, insbesondere auch dem kommunalen, bleibt unter Beachtung dieser Grundsätze und des Willkürverbots (Art. 9 BV; zuvor durch die Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitet) ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit ( BGE 124 II 213; 121 I 104, 111 8 IV 195; AGVE 2000, S. 98; Müller, Kommentar BV, Art. 4 N 32; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 762 f.). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zwischen Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot wie folgt zu unterscheiden (BGE 127 I 192): «Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) und das eng mit diesem verbundene Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten auch gegenüber den gesetzgeberischen Erlassen. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 111 0 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/aa S. 4, 125 V 221 E. 3b S. 224, 124 I 297 E. 3b).» 4. a) Vorliegend wurde die Prüfung nach den Bestimmungen der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeVO) durchgeführt und bewertet. Für die Aufnahme in die erste Gymnasialklasse wird gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeVO in Deutsch, Mathematik/matematica oder in rumantsch, tudestg, matematica/Mathematik oder in italiano, tedesco, matematica/Mathematik geprüft. Bei der Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse ergeben die Prüfungen in rumantsch und tudestg beziehungsweise in italiano und tedesco gemäss Art. 19 eine Prüfungsfachnote. Sofern eine Übertrittsnote vorliegt, wird diese gemäss Art. 20 im Zusammenhang mit den Aufnahmeprüfungen berücksichtigt und zählt als zusätzliche Prüfungsfachnote. Der Prüfungsdurchschnitt berechnet sich als nicht gerundeter Durchschnitt aus den Prüfungsfachnoten (Art. 21). Die Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse ist laut Art. 22 Abs. 1 bestanden, wenn die Prüfungsfachnoten unter vier durch

56 6/7 Erziehung PVG 20096/7 Erziehung PVG 2009 Noten über vier mindestens doppelt kompensiert werden. Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt Schülerinnen und Schüler nach Art. 23 zum Eintritt in die Mittelschule ihrer Wahl. Wer am Ende der ersten Gymnasialklasse die Promotion erreicht, hat das Aufnahmeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen; ansonst wird er gemäss Abs. 2 an die Volksschule überwiesen. b) Die AufnahmeVO verstösst nun in verschiedener Hinsicht offenkundig gegen das Rechtsgleichheitsgebot im oben umschriebenen Sinne. So verlangt Art. 18 von den Kandidaten und Kandidatinnen deutscher Muttersprache lediglich die Absolvierung einer Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Demgegenüber müssen die Prüflinge italienischer oder romanischer Zunge zusätzlich zur Muttersprache noch eine Klausur in Deutsch, also einer Fremdsprache, ablegen. Die Angehörigen dieser sprachlichen Minderheiten werden dadurch gegenüber den deutschsprachigen Schülern und Schülerinnen klar benachteiligt. Die Prüfungsanforderungen für die italienisch- und romanischsprachigen sind dadurch höher als für die deutschsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten. Ein sachlicher Grund für diese Unterscheidung der Sprachgruppen ist in den Verhältnissen nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Angehörigen aller Sprachgruppen einen sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Anspruch auf gleiche Chancen, die Aufnahmeprüfung in die Mittelschule zu bestehen. Dieser ist offensichtlich nicht gewährleistet, wenn nicht die Angehörigen aller Sprachgruppen entweder neben der Mathematik nur in ihrer Muttersprache oder eben alle auch in einer Fremdsprache geprüft werden. Als verfassungswidrig erweist sich zudem auch Art. 19 der AufnahmeVO. Danach wird der Durchschnitt der beiden Sprachnoten italienisch/deutsch bzw. romanisch/deutsch als eine Sprachnote gewertet. Dadurch ergibt sich gegenüber den Deutschsprachigen nicht nur ein Übergewicht der Mathematik, sondern zugleich auch eine Abwertung der Muttersprache. Auch hiefür ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Die AufnahmeVO erweist sich damit in den genannten Punkten klar als verfassungswidrig. Es ist de lege ferenda grundsätzlich Sache des Verordnungsgebers, auf welche Weise er die Verfassungskonformität herstellen will. Für den vorliegend konkret zu beurteilenden Fall kann es indessen nicht angehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines verfassungswidrigen Prüfungsreglementes der Zutritt zur ersten Gymnasialklasse verwehrt wird. Das Reglement ist daher für den vorliegenden Fall in verfassungskonformer Weise dahin anzuwenden, dass die Noten in der Fremdsprache und der Muttersprache

6/7 Erziehung PVG 2009 57 als je eine Prüfungsnote gewertet werden. Damit wird die Note unter vier doppelt kompensiert, womit die Prüfung als bestanden gilt. Hinzu kommt, dass das Aufnahmeverfahren laut Art. 24 erst mit der Promotion in der ersten Klasse abgeschlossen wird, die Beschwerdeführerin dort vorläufig aufgenommen worden war und – wie sich den eingereichten Zeugnissen entnehmen lässt – offensichtlich die Mittelschulreife erreicht hat. Es würde daher auch zu einem stossenden, dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden Ergebnis führen, wenn sie nach fast einem erfolgreich absolvierten Jahr im Gymnasium in die Volksschule relegiert würde. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. U 09 3 Urteil vom 5. Mai 2009

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