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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2009 PVG 2009 34

31 dicembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·310 parole·~2 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

14/34 Submission PVG 2009 Unlauterer Wettbewerb. – Begriff des unlauteren Wettbewerbes; Wissensvorsprung. Concorrenza sleale. – Nozione di concorrenza sleale; vantaggio nozionistico. Erwägungen: 2. Nach Art. 5 lit. a UWG handelt unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis, wie Offerten, Berechnungen oder Pläne, unbefugt verwertet (sog. direkte Vorlagenausbeutung). Das Unlautere hängt hier also von der unbefugten Verwertung eines anvertrauten Arbeitsergebnisses ab, weshalb diese Norm sich nicht auf jedes Arbeitsergebnis beziehen kann (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A., N 9.08). Voraussetzung von Art. 5 lit. a UWG ist zunächst einmal, dass ein Arbeitsergebnis anvertraut worden ist. Dies wiederum bedingt, dass das Arbeitsergebnis überhaupt eines bestimmten Grades an Geheim- bzw. zumindest Vertrauthaltung fähig ist. Ist das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt oder wird es frei angeboten, so scheidet eine Anwendung von Art. 5 lit. a UWG aus. Das rein subjektive Anvertrauen eines Arbeitsergebnisses genügt demnach nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergebnis selbst dazu eignen (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, a.a.O., N 9.09). Sodann ist nur die Verwertung, die unbefugt erfolgt, als unlauteres Handeln zu qualifizieren. Unbefugt ist eine Verwertung dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Befugnis nicht zusteht, was wiederum ein dahingehendes Verbot voraussetzt (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, a.a.O., N 9. 111 ). Das Verwaltungsgericht hat zudem in einem ähnlichen Zusammenhang ausgeführt, die Tatsache, dass ein Anbieter bezüglich der zu vergebenden Arbeit über einen Wissensvorsprung verfügte, in der Regel nur dann zum Ausschluss führen könne, wenn der betreffende Vorsprung gerade aus dem jeweils in Frage stehenden Submissionsverfahren selber herrühre. Auch vor dem Hintergrund eines möglichst ökonomischen Einsatzes öffentlicher Mittel sei es z. B. unsinnig, einen Unternehmer, der an der Errichtung eines Gebäudes beteiligt oder mit den laufenden Unterhaltsarbeiten betraut war, allein deswegen von der Vergabe späterer Sanierungsarbeiten auszuschliessen (vgl. VGU 01 111 1 und U 05 64). U 09 47 Urteil vom 17. Juli 2009 178 34

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