132 Gebühren und Abgaben 12 Tasse e contributi Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen. – Eine Vermischung zwischen Gästetaxen und Tourismustaxen ist nicht zulässig; eine innere Abhängigkeit zwischen diesen zur Berechnung der jeweils anderen Gebührenhöhe ist daher verfassungsrechtlich nicht haltbar, da eine solche gegen das Willkürverbot, Transparenz- und Rechtsgleichheitsgebot verstossen würde (E.2). – Die getroffene Differenzierung bei den Pauschaltaxen zwischen der Hotellerie und der Parahotellerie – also je nach Vermietertypus – lässt sich nicht allein mit der Bettenbelegung (Vermeidung sog. «kalter Betten») begrün- den (E.3). – Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit kann verneint werden; Vergleiche mit der Regelung in anderen Gemeinden oder der Hinweis auf frühere Urteile sind dazu ohne Bedeutung; eine vernünftige Bandbreite für die Taxen-Ansätze ist geboten und stets bei der Festlegung der einzelnen Gäste-Kategorien zu beachten (E.4). Legge sulle tasse di promozione turistica e di soggiorno. – Una combinazione tra tasse di promozione turistica e di soggiorno non è ammissibile; un’interdipendenza interna tra queste due per il calcolo della rispettiva entità della tassa non è pertanto costituzionalmente ammissi- bile, poiché tale correlazione violerebbe i principi del di- vieto d’arbitrio, della trasparenza e della parità di tratta- mento (cons. 2). – La distinzione operata per le tasse forfetarie tra il ramo alberghiero e le attività affini – quindi a seconda del tipo di locazione – non si lascia giustificare solo con l’occupazione dei letti (evitare i cosiddetti letti freddi; cons. 3). – Una violazione della libertà economica può essere negata; paragoni con le regole vigenti in altri comuni o riferimenti a precedenti sentenze non sono rilevanti al riguardo; occorre un sensato margine di manovra per 24
133 12/24 Gebühren und Abgaben PVG 2009 stabilire l’entità della tassa e per determinare le catego- rie individuali dei soggiornanti (cons. 4). Erwägungen: 2. a) Materiell wird vor allem die Unzulässigkeit einer «Vermischung» zwischen den Gäste- und Tourismustaxen und die daraus fliessende «Ungleichbehandlung» zwischen der traditionellen Hotellerie und der sog. Parahotellerie gerügt. Die unterschiedlichen Verwendungszwecke jener Abgabetypen (Gäste-/Tourismustaxe) könnten durch die gewählte Form und Ausgestaltung im GTT nicht hinreichend und rechtskonform sichergestellt werden. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Einwände müssen der Wortlaut und Sinn der entsprechenden Bestimmungen im GTT bilden: Konkret also die Art. 3 Abs. 2 und 16 Abs. 1 lit. b GTT sowie 11 Abs. 1 lit. b ABzGTT. Laut erstgenannter Bestimmung ist die Gästetaxe für Gäste, die in Beherbergungsbetrieben nach Art. 11 Abs. 3 lit. b und c GTT übernachten, ausdrücklich in derTourismustaxe inbegriffen. Gemäss Art. 11 lit. g ABzGTT können die Vermieter laut Art. 11 lit. b–e die Gästetaxe direkt von den Gästen einkassieren und behalten. Es stellt sich damit die grundsätzliche Frage, ob eine Privatperson eine für öffentliche Zwecke bei Dritten erhobene Kostenanlastungssteuer für sich behalten darf. Öffentliche Abgaben, d. h. Kausalabgaben und Steuern, sind Leistungen eines Individuums an den Staat. Sie verschaffen dem Staat in erster Linie die zur Deckung seiner Ausgaben dringend notwendigen Einnahmen (Höhn, Steuerrecht, 6. Aufl., Bern/Stuttgart 1988, Rz. 2 S. 57 f.). Bei den Gästetaxen handelt es sich gleich wie bei denTourismustaxen um eine Kostenanlastungssteuer (VGU V 08 1 E. 2b S. 8). Es ist eine Abgabe, die spezifische Kosten einer oder mehreren Gruppen von Verursachern anlastet mit dem Ziel, das Steueraufkommen zweckgebunden zu verwenden (Toni Russi, ZGRG 4/94 Ziff. 1.3 S. 131). Zum Verwendungszweck wird in Art. 8 GTT sodann bestimmt: Die Gästetaxen sind zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angeboten und Veranstaltungen zu verwenden, die für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden. Wenn nun aber gemäss Art. 11 lit. g ABzGTT der Vermieter die Gästetaxe für sich behalten kann, so verstösst dies klarerweise gegen Art. 8 GTT. Des Weiteren verstösst diese Regelung auch gegen den allgemeinen im Steuerrecht geltenden Grundsatz, wonach öffentliche Abgaben einzig zugunsten einer öffentlichen Körperschaft und nicht zugunsten von Privatpersonen erhoben werden dürfen. Überdies
12/24 Gebühren und Abgaben PVG 2009 134 haben sie stets öffentlichen Zwecken zu dienen. Auch der Gast, der die Gästetaxe bezahlt, geht von diesem Verwendungszweck seiner Abgabe aus. Ein Erlass ist willkürlich, falls er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, an schweren inneren Widersprüchen leidet oder sinn- und zwecklos ist (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 22 S. 166). Wird eine für bestimmte Zwecke erhobene öffentlichrechtliche Abgabe Privaten zur eigenen Verwendung überlassen, so liegt darin offensichtlich ein schwerer innerer Widerspruch zum Wesen, Sinn und Zweck einer solchen Abgabe. Die Verfassungsbeschwerde muss deshalb allein schon aus diesem Grunde wegen Willkür gutgeheissen werden. b) Daran ändert selbst nichts, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 GTT die Gästetaxe für Gäste, die in Beherbergungsbetrieben nach Art. 11 Abs. 3 lit. b und c übernachten, in der Tourismustaxe enthalten ist. Der Grund dieser Pauschalregelung liegt offenbar darin, dass damit die fraglichen Betriebe aufgrund der zu leistenden Tourismustaxe über den Weg, dass sie die Gästetaxen behalten können, finanziell wieder etwas entlastet werden sollten. Dass die Gästetaxe aber bereits in der Tourismustaxe integriert sein soll, erscheint jedoch abgaberechtlich als höchst fragwürdige Lösung. Damit wird nämlich zweifellos übergangen, dass die Gästetaxe einerseits und die Tourismustaxe anderseits verschiedenen Zwecken dienen. Während erstere zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angeboten und Veranstaltungen zu verwenden sind, die für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können (Art. 8 GTT), sind die Einnahmen aus der Tourismustaxe für Ausgaben einzusetzen, die in vorwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung und die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen (Art. 14 GTT). Eine Vermischung bzw. innere Verflechtung zwischen Gäste- und Tourismustaxen kann deswegen unter keinen Umständen zulässig sein. Werden verschiedene Kategorien von Kostenanlastungssteuern kreiert, hat dies nach sachlichen und konsequenten Kriterien zu erfolgen, die strikte zu beachten und zu trennen sind. Da dies hier bei den erhobenen Gästeund Tourismustaxen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GTT nicht der Fall ist, ist eine solche Trennung noch nachzuholen. c) An der dargelegten Verfassungswidrigkeit vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu rütteln, wonach es doch ein Leichtes sei, anhand der in Art. 9 GTT statuierten Meldepflicht den
12/24 Gebühren und Abgaben PVG 2009 135 Gästeanteil separat zu ermitteln und dem Zweck laut massgebendem Recht zuzuführen. Dieser Einwand ist unerheblich, weil das GTT selbst keine gesetzliche Pflicht zu einer derartigen Aussonderung statuiert. Es ist infolgedessen auch nicht sichergestellt, dass der in der Tourismustaxe (Pauschale) bereits enthaltene Anteil an Gästetaxen auch dem Verwendungszweck derselben (Art. 8 GTT) zugeführt wird. Fraglich erscheint im Übrigen, ob eine Tourismustaxe, deren Höhe letztlich von den Einkünften aus der im gleichen Betrieb eingenommenen Gästetaxen abhängig ist, tatsächlich auf einer gesetzmässig korrekten Bemessung beruht, kann die Höhe derTourismustaxe doch sicher nicht vorweg von der Höhe der einkassierten Gästetaxen abhängen. Sind Gäste- und Tourismustaxe streng voneinander zu trennen, so verbietet es sich, die eine Taxe als Bemessungsfaktor für die andere einzusetzen. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass sowohl die im GTT geregelte Gästetaxe (Art. 3 Abs. 2 GTT; Vermischung mit Tourismustaxe) als auch deren individuelles und direktes Inkasso (Art. 11 lit. g ABzGTT) durch die Vermieter (Art. 11 Abs. 1 lit. b–e) zum einen gegen das Willkürverbot und zum anderen gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen und demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben werden müssen. 3. a) Hinsichtlich der Höhe der je nach «Vermietertypus» unterschiedlich festgelegten Tourismustaxen (Ansätze gemäss Art. 16 GTT) stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass eine Differenzierung zwischen den traditionellen Hoteliers (Beherberger) und der Parahotellerie (Fremdvermietung von Wohneigentum) sachlich absolut gerechtfertigt sei. Begründet wurde diese Auffassung vorweg damit, dass die klassischen Beherberger viel mehr Gäste als die Parahotellerie aufweisen und deswegen auch viel mehr von der Tourismusinfrastruktur profitieren würden, was eine höhere Abgabenbelastung der Hoteliers (z. B. Zone A: CHF 300.– bis 600.– statt nur CHF 200.– bis 400.– für Parahotellerie) durchaus gerechtfertigt habe. Diese Argumentation erscheint dem Gericht nicht stichhaltig und erweist sich bei genauerer Betrachtungsweise als Zirkelschluss. Der Tourismusinfrastruktur, von der die Gäste zur Hauptsache profitieren, dienen gemäss Verwendungszweck nicht – jedenfalls nicht in erster Linie – dieTourismustaxen (Art. 14 GTT), sondern die Gästetaxen (Art. 8 GTT). Es mag richtig sein, dass die diesbezüglich jeweils umschriebenen Verwendungszwecke gewisse Überschneidungen aufweisen. Wird dies aber bejaht, so folgt daraus zwangsläufig, dass keine hinreichende Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien vorliegt
12/24 Gebühren und Abgaben PVG 2009 136 und damit klar gegen Art. 8 und 9 BV verstossen wird. Werden solche Überschneidungen hingegen verneint, so ist das angeführte Abgrenzungskriterium der Vorinstanz (höhere Gästefluktuationsrate bei Hotellerie in derselben Zeitspanne und damit klar höherer Mehrwert aus touristischen Infrastrukturanlagen) eben nicht sachgerecht. Ein Zirkelschluss liegt deshalb vor, weil Art. 1 GTT gerade die Förderung des Tourismus bezweckt. Unter diese Förderung fällt, was aus den Akten klar hervorgeht und in der Beschwerdeschrift (Ziff. 4 Abs. 1 S. 9) zu Recht geltend gemacht wird, die höhere Auslastung der vorhandenen Gästebetten, insbesondere die Vermeidung sog. «kalter Betten». Liegt jedoch ein wesentlicher Zweck des GTT darin, höhere Bettenbelegungen zu generieren, so ist es sachlich gerade nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet diejenige Kategorie (Beherberger), die diesem Ziel weit näher kommt als die andere (Parahotellerie), eine um rund 50 % höhere Pauschaltaxe bezahlen muss. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 5 Abs. 2) vorgebrachte Begründung, wonach eine hohe Auslastung der Hotels (Beherberger) zu einer erheblichen Reduktion der persönlichen Abgaben führe, weil die Tourismuspauschale mit der Gästetaxe individuell verrechnet werden könne, ist eine unzulässige Sichtweise, da dies eine Vermischung zweier unterschiedlicher Abgabetypen bedeuten würde. Die in Art. 16 GTT getroffene Differenzierung hinsichtlich der Taxenansätze zwischen der Hotellerie (Abs. 1 lit. b) und Parahotellerie (Abs. 1 lit. c) lässt sich deshalb allein mit der Bettenbelegung kaum begründen. b) Was die Erhöhung der Tourismustaxe um den Faktor 10 (bisher CHF 30.– bis 60.–; neu CHF 300.– bis 600.– [Zone A]) betrifft und deshalb zusätzlich eine krasse Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit gerügt wurde, gilt es festzuhalten, dass eine solch massive Anhebung der Taxen effektiv nicht mehr als «in bescheidenem Umfange» im Sinne der bislang dazu geschützten Rechtsprechung (PVG 2003 Nr. 19) bezeichnet werden kann und für eine derart markante Steigerung triftige Gründe bestehen müssen. Umgekehrt gilt es nicht zu verkennen, dass jene Erhöhung letztlich einzig das Ergebnis der bereits als unzulässig erklärten Vermischung der individuell zu erhebenden Gästetaxe einerseits und der pauschalisierten Tourismustaxe anderseits darstellt. Dasselbe gilt für die als zu gross gerügte Bandbreite von max. 50 % anstatt der im GTT erlaubten 100 %. 4. a) Die Einwände der Beschwerdeführer sind indes nicht zu schützen, soweit sie darüber hinaus eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit laut Art. 27 BV geltend machen. Die Sachdarstel-
12/24 Gebühren und Abgaben PVG 2009 137 lung, wonach die im GTT getroffene Regelung mit unterschiedlichen Abgaben für die traditionellen Hotelbetriebe (Beherberger) und die Parahotellerie zu einer unzulässigen Verzerrung des Wettbewerbs unter den verschiedenen Kategorien von Anbietern von Gästebetten führe, was ebenso gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstosse, trifft nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen sind nur solche Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. Als unmittelbare Konkurrenten gelten dabei die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 121 I 129 E. 3b S. 132). Mit Entschiedenheit handelt sich bei der klassischen Hotellerie (Beherberger) und der Parahotellerie aber nicht um direkte Konkurrenten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar stehen auch sie in gewisser Konkurrenz zueinander. Von einer gleichen Branche kann indessen sicherlich nicht gesprochen werden, zumal sie sich weder an das gleiche Zielpublikum richten noch ihr völlig anders geartetes Betreuungs- und Unterkunftsangebot ernsthaft miteinander vergleichbar sind. b) Soweit sich die Vorinstanz auf angeblich ähnliche Erlasse anderer Gemeinden (Bivio; Scuol) beruft, kann ihr ebenso nicht gefolgt werden. In den fraglichen Gesetzen sind keine Bestimmungen erkennbar, die es erlaubt hätten, die Gästetaxe in der Tourismustaxe zu integrieren und somit auf die Erhebung zweier taxbezogener Pauschalen mit klar getrennter Verwendung und Abrechnung zu verzichten. c) Ebenso wenig ist der Hinweis auf ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2008 (V 08 1) zielführend, da es in jenem Urteil lediglich um die Zulässigkeit einer obligatorischen Jahrespauschale der Kurtaxe bei Fremdnutzung von Wohneigentum ging. Die im vorliegenden Fall zu prüfende Vermischung zwischen Gäste- und Tourismustaxe stand damals indessen nicht zur Diskussion. d) Aus dem Gesagten folgt, dass die in Art. 16 lit. b GTT festgelegten Ansätze der Tourismustaxe für die Kategorie «Hotellerie» in ihrer Höhe so nicht haltbar sind (z. B. Zone A: CHF 300.– bis 600.–) und die zulässige Bandbreite für die Erhöhung der Taxen-Ansätze (100 % statt max. 50 %) nochmals einer eingehenden Abklärung und Überprüfung durch die Vorinstanz bedürfen. In dieser Hinsicht ist die Verfassungsbeschwerde gutzuheissen. V 08 4 Urteil vom 27. Januar 2009