9/18 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2009 108 Sozialhilfe. Recht auf Nothilfe. Unterscheidung zwischen Leistungseinstellung und -kürzung. – Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Not- und Sozialhilfe (E. 3a–c). – Voraussetzungen für Leistungskürzungen (E. 3c–e). Aiuto sociale. Diritto all’aiuto nel bisogno. Differenza tra sospensione e riduzione delle prestazioni. – Presupposti per poter fruire dell’aiuto nel bisogno e dell’assistenza (cons. 3a–c). – Presupposti per riduzione di prestazioni (cons. 3c–e). Erwägungen: 3. a) Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Nothilfe unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 178 [Hrsg.], Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). b) Von einem Eingriff in das Grundrecht auf Nothilfe kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn dessen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie das Bundesgericht unter Verweis auf die Lehre festgehalten hat (Urteil 2P.147/2002), ist dies insbesondere dann zu verneinen, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen. Verweigert die zuständige Behörde in solchen Fällen die Ausrichtung der Sozialhilfe oder kürzt sie die öffentliche Unterstützung, verletzt sie das Grundrecht auf Nothilfe nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erwiese sich demnach das Vorgehen der Gemeinde dann als zulässig, wenn die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, zwar sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht. c) Auch nach kantonalem Recht bestünde bei dieser Ausgangslage kein Anspruch auf öffentliche Unterstützung. Nach 18
9/18 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2009 109 Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, d. h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt entsprechend, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere hat der um Unterstützung Nachsuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern. Unter diesem Gesichtspunkt ist er namentlich verpflichtet, eine mögliche und zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 71 f. und S. 108; PVG 1996 Nr. 12 und 13; 1999 Nr. 29). Auch nach kantonalem Recht besteht demnach der Anspruch auf Sozialhilfe nur insoweit und solange, als der Hilfesuchende sich ausser Stande sieht, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst zu decken. Das kantonale Unterstützungsgesetz legt nicht fest, was unter einer zumutbaren Arbeit zu verstehen ist. Demgegenüber enthält das AVIG in Art. 16 eine Definition dieses Begriffes. Wie von der Lehre postuliert, ist dieser auch im Bereich der Sozialhilfe anzuwenden. Damit ist im Einzelfall jeweils unter Rückgriff auf Art. 16 AVIG und die hierzu entwickelte Praxis zu beurteilen, ob der Antritt einer Arbeitsstelle zu Recht verweigert wurde oder ob unter den gegebenen Umständen eine Annahmepflicht bestanden hätte (vgl. Pascal Collery, Das Recht der Sozialhilfe, Bern 1993, S. 88; Wolffers, a.a.O., S. 108 ff., Bollier, Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung, 8. Aufl. 2003, S. 466; PVG 1999 Nr. 29). Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit annehmen. Indessen ist eine Arbeit insbesondere unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). d) Diese Ausführungen zeigen, dass die von der Gemeinde vorgenommene gänzliche Leistungseinstellung nicht gänzlich aus-
9/18 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2009 111 0 geschlossen ist. Angesichts des im Verwaltungsrecht generell geltenden Verhältnismässigkeitsprinzips dürfte aber die Einstellung sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht nicht weiter gehen, als es das angestrebte Ziel erheischt. Das bedeutet, dass eine vollständige Leistungseinstellung dann zulässig ist, wenn die Einkünfte – auf welche der Ansprecher etwa zufolge seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, freiwillig verzichtet – den ihm aufgrund der SKOS-Richtlinien zustehenden Sozialhilfebeitrag übersteigen würden. Das heisst, ein Ansprecher muss sich im Zuge einer drohenden Leistungseinstellung aufgrund seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, das konkret erzielbare Einkommen entgegen halten lassen und dies solange als er an seiner Weigerung festhält (BGE 122 II 193; Wolffers, S. 169; danach sind der Entzug und Kürzungen von Unterstützungsleistungen grundsätzlich zu befristen). Sein Anspruch auf Sozialhilfe darf entsprechend in diesem zeitlichen und finanziellen Rahmen, aber nur in diesem, teilweise bzw. allenfalls zur Gänze eingestellt werden. e) Im erwähnten Sinne ist somit eine Leistungseinstellung zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Davon zu unterscheiden ist die Kürzung von Unterstützungsleistungen gemäss Art. 111 ABzUG. In diesen Fällen besteht zwar die Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe; die Leistungen können aber zwischen 5 % und 15 % für maximal 12 Monate gekürzt werden, weil sich etwa der Bezüger grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat. Die Gemeinde wird in diesem Sinne weitere Abklärungen zu tätigen haben, die sich darauf beziehen, ob die Beschwerdeführerin je Monat die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anspruchsberechtigung erfüllt hat und bejahendenfalls, ob und um welchen Prozentsatz die ihr dafür zustehenden Leistungen allenfalls nach Art. 111 ABzUG zu kürzen sind. Die Gemeinde hat diesbezüglich zwar teilweise eigene Recherchen unternommen und ist auf Einkünfte insbesondere im Jahr 2007 gestossen. Nicht alle diese monatlichen Beträge heben aber die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf, sodass nicht einfach von einem Fehlen derselben ausgegangen werden darf. In diesem Zusammenhang hätte die Gemeinde auch den von der Beschwerdeführerin genannten Treuhänder kontaktieren und ihn auf die konkrete finanzielle Lage der Beschwerdeführerin bzw. der X. Agentur befragen können, um so eine fachmännische Sicht der Finanzsituation zu bekommen. Zwar oblägen diese Aufgaben grundsätzlich (auch) der Beschwerdeführerin. Das Gericht kann
9/18 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2009 111 1 sich indessen des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin in geschäftlichen Dingen etwas unbeholfen agiert, weshalb sie dazu einer etwas über das Übliche hinausgehenden Unterstützung durch die Behörden bedarf. Allenfalls ist in Betracht zu ziehen, der Beschwerdeführerin einen Vermögensbeirat zur Seite zu stellen. Die Gemeinde wird in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht die Situation noch einmal untersuchen und beurteilen müssen, selbstverständlich unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin, welche bei Weigerung mittels Kürzung zu sanktionieren wäre. U 08 86 Urteil vom 3. April 2009