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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2008 PVG 2008 9

31 dicembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,524 parole·~8 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

51 Sozialversicherung 8 Assicurazioni sociali Alters- und Hinterlassenenversicherung. Beitragspflicht. Wiedererwägungsweise Unterstellung für im Ausland erzieltes Einkommen. – Voraussetzungen der Unterstellung unter die Beitragspflicht (E. 2). – Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsträger selbst auf eine formell rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen darf (E. 3a). – Zulässigkeit eines wiedererwägungsweise erfolgten, nachträglichen Einbezuges von im Ausland erzieltem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter die AHV-Beitragspflicht bejaht (E. 3b–e). Assicurazione vecchiaia e superstiti. Obbligo di contribuzione. Sottoposizione all’obbligo di contribuzione in via di riconsiderazione di un reddito conseguito all’estero. – Presupposti per l’imposizione dell’obbligo di contribuzione (cons. 2). – Presupposti grazie ai quali un assicuratore può ritornare egli stesso su di una decisione di contribuzione formal- mente cresciuta in giudicato (cons. 3a). – Ammissibilità della successiva sottoposizione, tramite riconsiderazione, all’obbligo di contribuzione AVS del reddito da attività lucrativa indipendente conseguito all’estero (cons. 3b–e). Erwägungen: 2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat und hier einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Fest steht ferner, dass er für das Gegenstand der wiedererwägungsweise erlassenen nachträglichen Beitragsverfügungen bildende, in Deutschland erzielte Einkommen im Erwerbsstaat keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten musste. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die an sich formell rechtskräftigen Beitragsverfügungen, welchen lediglich das in den betroffenen Jahren in der Schweiz erzielte Ein- 9

52 8/9 Sozialversicherung PVG 2008 kommen zugrunde lag, in Wiedererwägung ziehen und neu auch das im fraglichen Zeitraum in Deutschland erzielte Einkommen einbeziehen durfte. 3. a) Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die zitierte Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen) erlassen. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 14). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich sein (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401, 125 V 383 E. 6a S. 393 oben; SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25, C 214/03, E. 3.1.1; vgl. auchThomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470 Rz 16; Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 53). Rechtsprechungsgemäss ist die Rückforderung unabhängig davon möglich, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind. Sie dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss nicht aus. Schliesslich kann die Verwaltung, da es ihr freisteht, ob sie eine Wiedererwägung vornehmen will oder nicht, auch über die zeitlichen Wirkungen derselben bestimmen (BGE 110 V 291 E. 3c S. 294 ff.; Kieser, ATSG- Kommentar, N 25 zu Art. 53). Ebenso ist die Wiedererwägung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur im Leistungs-, sondern auch im Beitragsbereich zulässig. Abgesehen davon, dass sich solches weder dem ATSG noch der spezialgesetzlichen AHV-Gesetzgebung entnehmen lässt, spricht auch der Umstand, dass den vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die Materialien aufgeführten Fällen Leistungsverfügungen zugrunde

8/9 Sozialversicherung PVG 2008 53 liegen, ebenfalls nicht gegen die Anwendung auf Beitragsverfügungen. Dies bereits deshalb, weil in aller Regel im Sozialversicherungsbereich die Beitragsbemessung – im Gegensatz zur Leistungsbemessung – unproblematisch ist. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz i.c. das Institut der Wiedererwägung als zulässig erachtet hat. b) Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang zum einen, ob die angefochtenen Verfügungen «zweifellos unrichtig» waren, und zum andern, ob ein erhebliches Interesse an der nachträglichen Berichtigung besteht. Beides ist zu bejahen. Hinsichtlich der verlangten «Unrichtigkeit» der angefochtenen Verfügungen hat der in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz innehabende, selbständig erwerbende Beschwerdeführer, selbst erkannt, dass bei wörtlicher Auslegung von Art. 14a Abs. 2 der EG-Verordnung 1408/71, welcher angesichts des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zur Anwendung gelangt, das in Deutschland erzielte Einkommen verabgabt werden darf. Der Umstand, dass dieses Einkommen in Deutschland keiner obligatorischen Versicherung unterstellt wäre, ist – nachdem deutsches Recht auf den vorliegenden Sachverhalt mangels anderslautender konventionsstaatlicher Regelungen nicht herangezogen werden kann und auch keine Doppelbelastung vorliegt – nicht massgebend. Hält man sich vor Augen, dass die Vorinstanz seit dem 1. Juni 2002 auch auf dem in Deutschland erzielten Einkommen Beiträge erheben durfte, erhellt, dass die rückwirkend korrigierten Verfügungen bereits aus dieser Sicht betrachtet zweifellos unrichtig waren. Unzutreffend ist auch die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass kein erhebliches Interesse an einer Berichtigung bestehe. Die von ihm vorgebrachten Überlegungen zielen, bei allem Verständnis, zu weit. Der Umstand, dass er seit Jahren in der Schweiz obligatorisch versichert ist und immer weit über dem rentenbildenden Maximum Beiträge entrichtet hat, ist ebenso wenig entscheidrelevant wie sein Einwand, dass das fiskalische Interesse an den Solidaritätsbeiträgen geringer zu gewichten sei, als das Vertrauen eines Beitragspflichtigen in den Bestand einer formell-rechtskräftigen Verfügung. Dem steuerrechtlichen Wiedererwägungsverbot (Art. 151 DBG) kommt im Sozialversicherungsrecht jedenfalls angesichts der mit Art. 53 ATSG gesetzten Regelung überhaupt keine Bedeutung zu. Im Übrigen liegt das erhebliche Berichtigungsinter-

8/9 Sozialversicherung PVG 2008 54 esse nicht zuletzt bereits in dem dem Sozialversicherungsrecht inhärenten Solidaritätsgedanken zwischen wirtschaftlich Starken und Schwachen. Vorliegend kommt hinzu, dass die nachträgliche Berichtigung der bei der Bemessung der Beiträge irrtümlich übersehenen, namhaften Einkommensbestandteile sachlich geboten war. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 17 AHVV schulden nämlich die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf alle Einkünfte aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Nachdem die Einkünfte in Deutschland angesichts der von den Parteien zu Recht angeführten EU-Verordnung in der Schweiz und der darin enthaltenen Vorgaben verabgabt werden dürfen und müssen, ist das erhebliche Interesse an der nachträglichen Berichtigung offenkundig. c) Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, vermag am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere seine weiteren Einwände, welche er ausgehend von seiner Auslegung von Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 vorbringt, zielen ins Leere. Abgesehen davon, dass die von ihm dargelegte steuerrechtliche Argumentation bereits vom Ansatz her nicht zielführend sein kann, verkennt er auch, dass das Ziel des FZA nicht darin besteht, die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder zu harmonisieren, sondern es soll die verschiedenen nationalen Systeme koordinieren und Mehrfachunterstellungen verhindern. Dass dabei Einkommen einbezogen wird, welches im Erwerbsstaat keiner Beitragspflicht untersteht, ist systemimmanent und vom Gesetzgeber gewollt. Für eine Korrektur durch ein Gericht im vorliegenden Verfahren besteht weder Raum noch Anlass. Solches obläge – wenn überhaupt – dem Gesetzgeber. Jedoch kann im konkreten Fall weder von einer pauschal behaupteten Ungleichbehandlung noch von einer Wettbewerbsverzerrung die Rede sein. d) Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Steuermeldungen haben die Parteien zutreffend ausgeführt, dass die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV- Rechts zu beurteilen haben, wer für ein von den Steuerbehörden gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Zutreffend ist auch, dass sie sich in der Regel bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte auf die Steuermeldungen verlassen und daher eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen ergeben (BGE 134 V 253 E. 3.3). Dies heisst jedoch nicht, dass die Kassen die Steuerbemessung tel quel übernehmen und daher – wie der Beschwerdeführer ableiten möchte – im Ausland erzieltes Einkom-

8/9 Sozialversicherung PVG 2008 55 men bei der Bemessung ausser Betracht lassen müssen. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem oben erwähnten FZA sowie der angeführten EU-Verordnung. e) Im Lichte des oben Dargelegten ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers, der die Aufhebung der ihm wiedererwägungsweise für die Jahre 2003 und 2004 zugestellten nachträglichen Beitragsverfügungen verlangt, als unbegründet. Im Ergebnis gilt dies auch hinsichtlich seines Antrages, mit welchem er die vollständige Befreiung von Beitragsleistungen für das Jahr 2002 verlangt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid die Einsprache teilweise gutgeheissen hat, weil sie erkannte, dass aufgrund des FZA Beiträge erst ab dem 1. Juni 2002 geschuldet sein können. Dass solches rechtens ist, wurde bereits oben ausgeführt. Soweit nun der Beschwerdeführer in diesem Verfahren am Antrag um (vollständige und ersatzlose) Aufhebung der Beitragsverfügung 2002 festhält, ist sein Begehren daher abzuweisen. Die von ihm vorgebrachten Überlegungen, es sei ihm nicht möglich, das auszuscheidende Einkommen für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2002 belegsmässig nachzuweisen, müssen als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden und verdienen auch daher keinen Rechtsschutz. Hält man sich vor Augen, dass er für den Zeitraum ab 1. Juni 2002 bis bis 31. Dezember 2002 Beiträge schuldet, wird er in seinem ureigensten Interesse gut daran tun, sein Einkommen für den noch «beitragsfreien» Zeitraum nachvollziehbar und schlüssig aufzuzeigen, ansonsten wohl andere, sachlich vertretbare Bemessungsmethoden wie die zeitlich gleichmässige Zuordnung Platz greifen müssten. – Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. S 08 77 Urteil vom 16. September 2008 Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten noch hängig.

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