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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2008 PVG 2008 4

31 dicembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·935 parole·~5 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

3/4 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 Aufenthaltsbewilligung. Sachverhaltsabklärung. Kosten. – Grundsatz des Verursacherprinzips bei der Kostenauferlegung (E. 1). – Qualifikation des Anzeigeerstatters als Beteiligter oder Partei gemäss VRG (E. 2). – Kostenauferlegung nur bei mutwilliger oder trölerischer Verfahrensauslösung (E. 3a). – Bei Hinweisen aus der Bevölkerung betreffend mutmassliche Scheinehe haben die Behörden von Amtes wegen die erforderlichen Abklärungen zu treffen (E. 3b). Permesso di soggiorno. Determinazione della fattispecie. Costi. – Principio di causalità per l’accollamento dei costi (cons. 1). – Qualificazione del denunciante quale parte interessata o quale parte in causa giusta la LGA (cons. 2). – Accollamento dei costi solo in caso di avvio temerario o sconsiderato di una procedura (cons. 3a). – In caso di segnalazioni da parte della popolazione di un matrimonio di cittadinanza, l’autorità è tenuta a proce- dere d’ufficio ai necessari accertamenti (cons. 3b). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 72 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist (Abs. 1). Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam verlangt oder veranlasst, haften sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Abs. 2). Nach Art. 75 VRG bestehen die Verfahrenskosten aus der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird (Abs. 1 lit. a), den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids (Abs. 1 lit. b) und den Barauslagen (Abs. 1 lit. c). Die Bemessung der Staatsgebühr samt übrigen Gebühren wird im Einzelnen sodann in Art. 4, 6 und 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) geregelt. Laut Art. 9 Abs. 2 VKV können Verfahrenskosten (ausnahmsweise) auch dann erhoben werden, wenn ein Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet wurde. In den angefochtenen Kosten- und Gebührenverfügungen vom Mai 2007 sowie Januar 2008 stellten sich die Vorinstanzen jeweils einhellig auf den Standpunkt, dass die Verhaltensweise der Anzeigeerstatterin und heutigen Beschwerdeführerin im Gesamt- 30 4

3/4 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 kontext mutwillig bzw. trölerisch gewesen sei, da sie nach dreimaligen Vorstössen (Zeitraum 2004–2006) bezüglich entsprechender Abklärungen und Nachforschungen mit Brief vom 30.10.2006 plötzlich selbst das Gegenteil behauptet habe, worauf das Überprüfungsverfahren eingestellt worden sei. 2. Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als «Anzeigeerstatterin» zu Recht als «Beteiligte» im Sinne von Art. 72 Abs. 2 VRG qualifiziert wurde und ihr gestützt darauf Kosten bzw. Gebühren für die später erfolgte Einstellung des Verfahrens auferlegt wurden. Richtig ist einzig, dass die Beschwerdeführerin sicherlich nicht als «Partei» im engeren Sinne bezeichnet werden kann, da die Aufenthaltsüberprüfung grundsätzlich eine Sache zwischen der Vorinstanz (allfällige Bewilligungsbehörde) und der wegen angeblicher Scheinehe um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bei ihrem Schweizer Ehemann fürchtenden Ausländerin (Gesuchstellerin bzw. Bewilligungsempfängerin) darstellt. Art. 72 Abs. 1 VRG bezieht sich seiner Natur nach aber gerade auf Streitigkeiten zwischen Personen (Gruppen) und öffentlichen Institutionen, die direkt miteinander in Kontakt stehen und gegenseitig etwas vom anderen wollen. Zutreffend ist zwar, dass die genannte «Anzeigeerstatterin» der Auslöser für die danach in Angriff genommenen Abklärungen und Überprüfungen seitens der Vorinstanz war und damit diese tatsächlich «veranlasst» hat. Umgekehrt ist für das Gericht aber ebenso klar, dass eine «Anzeigeerstatterin» in einem öffentlichen Verfahren von Amtes wegen keinen Anspruch auf die Behandlung oder die Weiterleitung von Informationen sowie Abklärungsresultaten seitens der allein dafür zuständigen und verantwortlichen Behörden bzw. Vorinstanzen hat. Aus demselben Grund kann die besagte Anzeigeerstatterin weder als «Partei» im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VRG noch als «Beteiligte» im Sinne von Art. 72 Abs. 2 VRG betrachtet werden, was die Auferlegung von Kosten und Gebühren bereits unter diesem Gesichtspunkt mangels Rechtsgrundlage ausschliesst. 3. a) Selbst wenn man dazu aber noch anderer Meinung wäre und die «Veranlassung» eines Verfahrens bereits als ausreichend ansehen würde, um daraus eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 72 VRG herleiten zu wollen, könnte der Vorinstanz im konkreten Fall nicht gefolgt werden. Wie bereits unter Hinweis auf Art. 75 VRG in Verbindung mit Art. 4 VKV erläutert, gäbe es zwar an der Bemessung bzw. der festgelegten Höhe der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten nichts auszusetzen, sofern auch materiell ein Grund für die erhobenen Kosten und Gebühren bestanden 31

3/4 Bürgerrecht und Aufenthalt PVG 2008 hätte und es somit am Bestand bzw. der Begründetheit der Geldforderungen keinen Zweifel gegeben hätte. Gerade dies trifft vorliegend aber nicht zu. Entgegen den Sachdarstellungen der Vorinstanzen vermag das Gericht nämlich nicht zu erkennen, inwiefern die Anzeigeerstatterin mutwillig oder trölerisch gehandelt haben sollte und so gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VKV für die Einstellung des Verfahrens kosten- bzw. gebührenpflichtig wäre. b) Abgesehen davon, dass es prinzipiell die Bürgerpflicht eines jeden Einzelnen ist, den staatlichen Behörden allfällige Missbräuche oder Verstösse gegen gültige Gesetze und Vorschriften zu melden und oft nur so die sonst verborgen gebliebenen Rechtsverletzungen mit Erfolg durch die zuständigen und kompetenten Instanzen aufgedeckt und bekämpft werden können (Schranke: reines Denunziantentum), gilt es im konkreten Fall insbesondere nicht zu übersehen, dass die erste Vorinstanz in ihrer Verfügung vom Mai 2007 (S. 3) ausdrücklich feststellte, dass «tatsächlich gravierende Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe vorgelegen» hätten. Damit räumte die erste Instanz aber gerade noch selbst ein, dass die Anzeigeerstattung und die dadurch ausgelösten Abklärungen und Resultate nicht völlig haltlos und aus der Luft gegriffen waren. Daran ändert nichts, dass die Anzeigeerstatterin damit auch noch eigene Ziele und Interessen verfolgte, da die Vorinstanzen im öffentlichen Interesse (mit oder ohne Privatinteresse Dritter) gesetzlich verpflichtet waren, den entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung betreffend mutmasslicher Scheinehe von Amtes wegen noch genauer nachzugehen. Überdies bestätigte die zweite Vorinstanz mit der Nachreichung des KAB-Auszugs vom 20.3.2008 noch selbst, dass der geäusserte «Anfangsverdacht» der Beschwerdeführerin keinesfalls unbegründet bzw. absolut realitätsfremd gewesen sein kann. U 08 25 Entscheid vom 9. Mai 2008 32

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