12/26 Submission PVG 2008 123 SubG. Grundsätze jeder Vergabe. Umofferierungsanweisung. – Unvollständige Angebote sind nach Art. 22 SubG vom Wettbewerb auszuschliessen; ein Vergabeverfahren kann unter Umständen auch abgebrochen (Art. 24 Abs. 2 SubG) oder sonst allenfalls wiederholt (Art. 24 Abs. 3 SubG) werden (E. 1a). – Eine «Umofferierungsanweisung» kann bei unbedeuten- den Korrekturen des Devis noch als zulässig erachtet werden (E. 1b). – Im Submissionsverfahren darf stets nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden (E. 1c). – Ebenso gilt es immer, das Gebot von Treu und Glauben zu respektieren (E. 1d). Lap. Principi che reggono ogni appalto. Richiesta di un’offerta aggiuntiva. – Giusta l’art. 22 Lap, offerte incomplete vanno escluse dalla gara; una procedura di aggiudicazione può in determinate circostanze anche essere interrotta (art. 24 cpv. 2 Lap) o se del caso ripetuta (art. 24 cpv. 3 Lap; cons. 1a). – La richiesta di un’offerta aggiuntiva in sostituzione di una precedente per correzioni insignificanti del capito- lato può ancora essere considerata ammissibile (cons. 1b). – Nella procedura di appalto è dato confrontare sempre e solo entità uguali (cons. 1c). – Anche il principio della buna fede va sempre rispettato (cons. 1d). Erwägungen: 1. a) Nach Art. 1 SubG bezweckt dieses Gesetz insbesondere auch die Gleichbehandlung aller Anbieter samt Gewährleistung einer unparteiischen Vergabe (Abs. 2 lit. b), Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlicher Mittel (Abs. 2 lit. c) sowie Sicherstellung der Transparenz und des Rechtsschutzes bei Vergabeverfahren (Abs. 2 lit. d). Nach Art. 22 SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung im Wettbewerb insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder sonst den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c). Laut Art. 24 SubG kann die Vergabeinstanz (Auf- 26
12/26 Submission PVG 2008 124 traggeber) das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen (Abs. 2). Das Verfahren kann wiederholt werden, falls z.B. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung festgelegten Anforderungen erfüllte (Abs. 3 lit. a) oder eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde (Abs. 3 lit. d). b) Im Lichte jener Grundsätze und gesetzlichen Vorgaben gilt es hier zu entscheiden, ob die Vorinstanz berechtigt war, eine einzige Leistungsposition (Kapitel 411, Pos. 415.344/345) erst nachträglich bei der Auswertung der eingereichten Offerten zu streichen, da sie erkannte, dass die betreffende Position aufgrund veränderter äusserer Umstände gar nicht mehr in der ursprünglichen Version (PF-Steckmuffen DE 200 mm) erfüllt bzw. geliefert werden konnte und damit letztlich – aufgrund der Aufforderung zur Nachreichung eines diesbezüglich revidierten Preisangebots (für die noch verfügbaren PF-Steckmuffen DE 225 mm) – eine Unsicherheit und offensichtliche Ungleichheit bei der Berücksichtigung jener Einzelposition entstand. Richtig ist zwar, dass das betreffende Ausschreibungsverfahren sicherlich nicht optimal verlaufen ist, indem erst einenTag vor dem Offertenabgabetermin am 13. Juni 2008 allen interessierten Wettbewerbsteilnehmern per Fax – unter Beilage einer neuen Seite 30 des Devis – mitgeteilt wurde, dass die betreffende Leistungsposition – sofern nicht bereits geschehen – auch noch zusätzlich mit dem Rohrtyp PF-Steckmuffen DE 225 mm ausgefüllt und preislich offeriert werden sollte. Diese äusserst kurzfristig angesetzte «Umofferierungsanweisung» für alle Teilnehmer führte im Ergebnis nun aber aktenkundig dazu, dass nur noch ein Teil der Konkurrenz auf jene Aufforderung reagierte bzw. für andere diese Nachfrist zu knapp erfolgte, um auch noch ein Angebot mit dem neuen Rohrtyp zu machen. Von dieser Änderung zum Voraus nicht betroffen waren indes solche Anbieterinnen, die bereits zuvor sowohl ein Preisangebot mit der Hauptvariante PF-Steckmuffen DE 200 mm als auch eines mit dem Produkt 225 mm eingereicht hatten, zu denen unbestritten auch die Offerte der Beschwerdeführerin zählte. Wegen des aber erst kurzfristig erlangten Wissens der Vorinstanz bezüglich Herstellungsund Lieferungstopps der kleineren und billigeren Steckmuffenrohre des Kalibers DE 200 mm war offenkundig eine veränderte Situation eingetreten, die die Vorinstanz zum Handeln zwang. Wäre die Vorinstanz nicht sofort selbst aktiv geworden, hätte sie eindeutig gegen die eingangs zitierten Submissionsgrundsätze (Art. 1 Abs. 2 lit. b, c und d SubG) verstossen. Ferner hätte sie dann kor-
12/26 Submission PVG 2008 125 rekterweise wohl das Verfahren abbrechen (Art. 24 Abs. 2 SubG) oder zumindest wiederholen (Art. 24 Abs. 3 lit. a/d SubG) müssen, was lediglich zu unnötigen Zeitverzögerungen als auch zu einer Verteuerung des Verfahrens geführt hätte. Angesichts der unbedeutenden Rohrgrössenänderung im Gesamtkontext durfte die Vorinstanz jedoch ohne Not auf eine bloss unwesentliche Änderung der ursprünglich nachgefragten Einzelposition («DE 200 mm statt DE 225 mm») schliessen und damit gestützt auf Art. 24 Abs. 3 lit. d SubG zu Recht von einer Wiederholung der Ausschreibung absehen. Mit der Streichung der betreffenden Einzelposition handelte die Vorinstanz für das Gericht somit durchaus nachvollziehbar und sachgerecht, da nur so die (allseits unverschuldet) entstandenen Ungleichheiten sowie Ungereimtheiten rund um die nachträgliche «Umofferierungsanweisung» und deren Bewertung im Gesamtrahmen vernünftig und rasch eliminiert und so eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung verhindert werden konnte. Die Vergleichbarkeit der Gesamtofferten konnte mit anderen Worten einzig noch mittels Streichung und Wegfalls jener Einzelposition bei sämtlichen Teilnehmern wiederhergestellt werden, ohne dass dadurch zugleich die eine oder eben andere Anbieterin bevorzugt oder benachteiligt worden wäre. Daraus ergibt sich, dass das Verhalten der Vorinstanz keineswegs rechtswidrig war. c) Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, dass ihr Gesamtangebot das wirtschaftlich günstigste gewesen sei und darum sie den Arbeitszuschlag verdient hätte, verkennt sie offenkundig, dass stets nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden darf. In diesem Sinne müssen die Gesamtangebote – ohne die gestrichene Einzelposition [Steckmuffenrohre] – miteinander verglichen werden, was bei der berücksichtigten Anbieterin am Ende nachweislich zu einem um 4,2 % günstigeren Preisangebot führte. Selbst wenn aber jene Position rechtsgleich mitberücksichtigt worden wäre, hätte die berücksichtigte Anbieterin immer noch ein bedeutend günstigeres Angebot gemacht, da sie mit dem Produkt DE 225 mm einen Gesamtpreis von Fr. 231 676.65 offeriert hatte, während die Beschwerdeführerin (mit dem Produkt DE 225 mm) einen solchen von Fr. 241 779.65 (+ 4,6 %) offeriert hatte. Ein Preisvergleich mit dem nicht mehr lieferbaren Rohrtyp DE 200 mm der Beschwerdeführerin (Offerte: Fr. 231 159.65) sowie dem beim Ankauf teureren Produkt DE 225 mm der berücksichtigten Anbieterin verbietet sich indes zum vorneherein, da in diesem Fall «Ungleiches» miteinander verglichen würde, was den submissionsrechtli-
12/26 Submission PVG 2008 126 chen Prinzipien nach einem möglichst fairen, transparenten und egalitären Wettbewerbsverfahren diametral zuwiderlaufen würde. Mit ihrem Einwand der unzulässigen Nichtberücksichtigung des Angebots mit dem Produkt DE 200 mm dringt die Beschwerdeführerin zudem auch schon deshalb nicht durch, weil jene Produktkomponente gar nicht mehr hergestellt und geliefert werden kann. d) Auch der weitere Einwand, wonach alle Mitbewerber, die auf die Umofferierungsanweisung einen Tag vor Ablauf der Eingabefrist reagiert hätten, vom Wettbewerb auszuschliessen (Art. 22 lit. c SubG) und ihre Offerten für ungültig zu erklären seien, erweist sich als nicht haltbar und ungerechtfertigt, da alle Anbieter nach Treu und Glauben darauf vertrauen durften, dass ihre abgeänderten Offerten lediglich den seit der Ausschreibung veränderten Sachumständen gebührend Rechnung tragen sollten. U 08 60 Urteil vom 10. Juli 2008