10/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 109 Erschliessungsbeiträge. Festlegung öffentliche/private Interessenz. – Diese bezieht sich nicht auf die Gesamtbaukosten (Bruttokosten), sondern auf die nach Abzug der erhaltenen Subventionen verbleibenden Restkosten (Nettokosten). Contributi di urbanizzazione. Fissazione dell’interessenza pubblica/privata. – La stessa si riferisce non ai costi totali (costi lordi), ma ai costi rimanenti (costi netti) dopo deduzione delle sovvenzioni ricevute. Erwägungen: 3. a) Die Parteien sind sich einig, dass vorliegend das KRG und die KRVO zur Anwendung kommen. Dies gilt gemäss Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG klarerweise für die nach Inkrafttreten dieser Gesetze (1. November 2005) erfolgte Erweiterung des Beizugsgebiets, welche am 5. April 2007 publiziert worden ist. Jedoch wurde auch für das vorangehende Verfahren das damals geltende kantonale Raumplanungsgesetz (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973) anstelle des in der Regel damals ausserhalb der Bauzone angewandten Perimetergesetzes rechtskräftig als massgebend festgelegt. Massgeblich sind somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren). b) Voraussetzungen und Verfahren der Kostenverteilung bezüglich kommunaler Erschliessungsanlagen wurden im genannten Urteil ebenfalls umfassend und zutreffend dargestellt (E. 1. a), worauf ebenfalls verwiesen sei. c) Die in diesem Verfahren materiell streitige Hauptfrage ist, ob sich im Beitragsverfahren bezüglich des Neubaus des Strassenabschnitts A. die früher festgestellte Aufteilung öffentliche/ private Interessenz (Verhältnis 70 : 30) auf die Gesamtbaukosten (Bruttokosten) oder auf die nach Abzug der erhaltenen Subventionen verbleibenden Restkosten (Nettokosten) bezieht. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, diese Aufteilung sei auf die Gesamtbaukosten zu beziehen. Dies wird zum einen mit dem Wortlaut des Art. 63 Abs. KRG begründet, wo von «allen» für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen die Rede ist; der Gemeindeanteil beinhalte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG und Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) auch die Subventionen; mithin seien alle Aufwendungen der öf- 23
10/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 110 fentlichen Hand im Rahmen der «öffentlichen Interessenz» zu berücksichtigen. Diese Ansicht ist indes nicht zu teilen. Gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der GrundeigentümerInnen (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Allein schon dieser Wortlaut lässt nach Auffassung des Gerichts keine andere Interpretation zu, als dass der von der Gemeinde effektiv (und nicht «virtuell») zu tragende Anteil an den Gesamtkosten entsprechend dem Kostenverteiler zu splitten ist. Diese Interpretation steht auch im Einklang mit den vor Inkrafttreten des KRG für solche Fälle anzuwendenden Vorschriften des kantonalen Perimetergesetzes, welches in Art. 15 (Perimeterentscheid) eine klare Unterscheidung trifft zwischen der Höhe allfälliger Bundes-, Kantonsund anderer zugesicherter Beiträge (Ziff. 3) und der Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand unter dem Titel der öffentlichen Interessenz (Ziff. 4). Mit anderen Worten sind die entsprechenden Subventionen gerade nicht vom Begriff der «öffentlichen Interessenz» umfasst. d) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Wertung mit Inkrafttreten des KRG etwas geändert hätte. Hier kann der Argumentation der Beschwerdeführer gefolgt werden: die Subventionierung von Erschliessungsanlagen hat den Zweck, deren Bau zu ermöglichen, nicht aber denjenigen, die Gemeinde grösstenteils (oder im Extremfall vollständig) von der Übernahme ihres Kostenanteils zu befreien. Aus den Materialien zum KRG ist an keiner Stelle zu ersehen, dass durch das Inkrafttreten der Neuregelung an der bisherigen im kantonalen Perimetergesetz festgelegten Ordnung etwas geändert werden sollte. So verweist die Botschaft zur KRG-Revision vom 11. Mai 2004 zu Art. 64 Abs. 1 E-KRG (heute: Art. 62 Abs. 1 KRG) darauf, durch den Hinweis auf Art. 62 E-KRG (heute: Art. 60 KRG) sei klargestellt, dass die raumplanerischen Bestimmungen über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen nicht nur innnerhalb der Bauzonen, sondern allgemein bei Erschliessungen nach Raumplanungsrecht zur Anwendung gelangten. In den Erläuterungen zu Art. 65 Abs. 1 E-KRG (heute: Art. 63 Abs. 1 KRG) wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung über Beiträge an Erschliessungsanlagen bewährten und in Graubünden gebräuchlichen Regelungen entspreche; zu Art. 65 Abs. 2 E-KRG (heute: Art. 63 Abs. 2 KRG) heisst es, dieser regle die Aufteilung der Kosten des zu finanzierenden Werkes auf die Gemeinde (öffentliche Interessenz) und die Privaten
10/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 111 (private Interessenz). Dabei wird klarerweise auf die bisher üblichen Aufteilungsgrundsätze, zu denen eben auch die in Art. 15 PG festgehaltene Unterscheidung zwischen Beiträgen von Bund, Kanton und anderen Subventionsgebern und der öffentlichen Interessenz, d.h. des von der Gemeinde zu tragenden Anteils, gehört, Bezug genommen. e) Entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht lassen somit Sinn und Wortlaut des Begriffs der öffentlichen Interessenz durchaus eine andere Interpretation zu, als dass damit derjenige Anteil gemeint sei, welcher von der öffentlichen Hand stammt. Eine solche Interpretation drängt sich sogar auf: es erschiene als stossend, dürfte die Gemeinde die Beiträge von Bund und Kanton unter der Ägide des neuen KRG im Gegensatz zur früheren Regelung ausschliesslich sich selbst zurechnen, zumal sich den Materialien keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende gesetzgeberische Absicht entnehmen lassen. Daran ändert auch nichts, dass in Art. 63 Abs. 1 von «allen» für das öffentliche Werk erforderlichen Aufwendungen die Rede ist; aus dem eben ausgeführten Gesamtkontext ergibt sich klarerweise, dass es sich hierbei nur um «alle» Aufwendungen handeln kann, die der Gemeinde verbleiben. Eine andere Interpretation verbietet sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz, dass Subventionen nicht Bestandteil der «öffentlichen Interessenz» sind. Auch dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Art. 19 Abs. 2 RPG lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. f) Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil A 07 7 bezieht, kann sie hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: soweit hier (E. 3. a) von «Gesamtkosten» die Rede ist, sind keinesfalls in spezifischer Weise die Gesamtkosten vor Abzug allfälliger Subventionen angesprochen, zumal in diesem Urteil die Frage, ob die Beiträge sich auf die Gesamtkosten vor Abzug allfälliger Subventionen oder auf die «Restkosten» nach deren Abzug beziehen, gar keine Rolle spielte. Vielmehr wird lediglich die in Art. 22 KRVO enthaltene Formulierung «Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz» in unspezifischer Weise zitiert. Vom blossen Begriff «Gesamtkosten» hierbei darauf schliessen zu wollen, aus diesem Urteil ergebe sich klarerweise, dass der von der Gemeinde zu übernehmende Anteil unabhängig von der Gewährung von Subventionen sei, verbietet sich. Auch sind die weiteren Ausführungen des Urteils, in denen von der «Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen» die Rede ist, dahingehend zu verstehen, dass mit
10/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 112 «Gesamtkosten» eben diejenigen Kosten gemeint sind, die der Gemeinde nach Abzug allfälliger Subventionen tatsächlich verbleiben und anschliessend zwischen Gemeinde und Privaten im Sinne öffentlicher und privater Interessenz aufzuteilen sind. g) Für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte: zum einen wirkt sich die Gutheissung der Beschwerde für alle betroffenen Grundeigentümer gleichermassen positiv aus; zum anderen handelte es sich bei den – zum Vergleich herangezogenen – Sanierungsarbeiten im oberen Bereich der Heubergstrasse nicht um einen Neubau, sondern lediglich um (deutlich günstigere) Unterhaltsarbeiten; schliesslich bestünde – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt – auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid vertretene Ansicht der Gemeinde, die private Interessenz betrage 30 % der Gesamtbaukosten, nicht haltbar ist. Der angefochtene Entscheid ist daher diesbezüglich aufzuheben sowie gerichtlich festzustellen, dass die jeweiligen Kostenanteile auf der Basis der nach Abzug allfälliger Subventionen verbleibenden Restkosten zu berechnen sind. A 08 6 Urteil vom 9. Mai 2008 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde am 24. Dezember 2008 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2C_712/2008).