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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2008 PVG 2008 21

31 dicembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,790 parole·~9 min·6

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 100 Baubewilligung. Zulässigkeit einer Auflage. Parkzeitbeschränkung. – Voraussetzungen, unter denen eine Baubewilligung mit Nebenbestimmungen (Auflagen) verknüpft werden darf (E. 2). – Zulässigkeit einer «Parkzeitbeschränkung» aus Gründen des Ortsbildschutzes, bejaht (E. 3). Licenza edilizia. Ammissibilità di un onere. Limitazione del tempo di posteggio. – Condizioni alle quali una licenza edilizia può essere vincolata a disposizioni accessorie (oneri; cons. 2). – Confermata l’ammissibilità di una «limitazione del tempo di posteggio» per motivi di protezione del quadro paesaggistico locale (cons. 3). Erwägungen: 2. a) Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen sind im Lichte der (unmittelbar anwendbaren und das formelle Baurecht regelnden) Art. 85–96 KRG sowie der materiell-rechtlichen Vorgaben in der kommunalen Grundordnung zu prüfen und beurteilen. b) Sofern das Bauvorhaben die massgeblichen Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts einhält (Art. 89 Abs. 1 KRG), insbesondere den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen wie auch allen übrigen planerischen und baupolizeilichen Vorschriften entsprechen sollte, bestünde für die Bauherrschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer (unbelasteten) Baubewilligung (= Polizeibewilligung) i.S. von Art. 89 KRG. c) Eine gestützt auf Art. 89 KRG erteilte Baubewilligung kann nach Art. 90 Abs. 1 KRG mit den gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft werden, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Wie bereits Art. 6a KRG, umschreibt Art. 90 KRG generalklauselartig, welche Nebenbestimmungen (so u.a. Auflagen) im Zusammenhang mit Baubewilligungen materiell zulässig sind. Mit der genannten Bestimmung ist die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage zur Verknüpfung einer Auflage mit einer Baubewilligung dem Grundsatz nach denn auch 21

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 101 ohne weiteres gegeben, wobei vorliegend aufgrund der Vorbringen in den Rechtsschriften davon auszugehen ist, dass mit der Auflage nicht inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens behoben werden sollen, sondern dass damit die Schaffung bzw. Erhaltung des rechtmässigen Zustandes angestrebt wird. Mit dem Erfordernis des sich «zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes»-Aufdrängens spricht der Gesetzestext den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an, der Voraussetzung für jegliche Verknüpfung einer Nebenbestimmung mit einer Baubewilligung sein muss. Die Nebenbestimmung muss mithin somit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geeignet und erforderlich sein, den rechtmässigen Zustand zu sichern. Dazu ist der Mitteleinsatz für die Wahrung des Rechtes entsprechend dem Rechtswert des Schutzgutes zu dosieren, wobei die Verwaltung dem Bürger weder von vorneherein misstrauisch gegenübertritt, noch in ihm einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll. Für die Verknüpfung von Auflagen im Baubewilligungsverfahren bedeutet dies, dass sich eine Belastung des Bauherrn nur dann rechtfertigt, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich ist und sich entsprechend eine Auflage zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängt (so im Ergebnis bereits PVG 1993 Nr. 37 mit weiteren Hinweisen). d) Nachdem die Gemeinde den von der Beschwerdeführerin verlangten befestigten Kiesplatz am fraglichen Standort bewilligt hat, bleibt zu prüfen, ob die Auflage und die mit ihr einhergehende Festlegung als «Kurzzeitparkplatz» unter der zeitlichen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang zulässig ist. Dies ist aufgrund der in der kommunalen Ordnung (GGP aus dem Jahre 1993; Baugesetz; Quartierplan X. aus dem Jahre 1995) enthaltenen Vorgaben sowie der im Verwaltungsrecht generell geltenden Grundsätze zu prüfen. 3. a) In dem aus dem Jahre 1993 stammenden GGP ist die Chesa A. als geschützte Baute im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a des damaligen (wie auch des aktuell geltenden) Baugesetzes bezeichnet und der interessierende Teil der Parzelle 2448 als «wertvolle Gärten/Freiflächen» ausgeschieden worden. Die Legende zur Bezeichnung im GGP lautet: «Ist der in Art. 14 Abs. 3 lit. c BG definierte Bereich. Darin sind Hochbauten grundsätzlich untersagt, ausgenommen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben u. dgl., welche für Gärten charakteristisch sind. Unterirdische Bauten sind zulässig.»

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 102 Art. 14 Abs. 3 BG hat folgenden Wortlaut: «Im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten werden Neubauten und Änderungen an der Gestaltung der Umgebung nur gestattet, wenn der Charakter des Ortsteils erhalten und der Bestand sinnvoll ergänzt wird. Dazugehörende Gärten und Plätze sind nach Möglichkeit zu erhalten.» In Art. 6 der Vorschriften zu dem im Jahre 1995 erlassenen Quartierplan X. wird in gestalterischer Hinsicht Folgendes festgehalten: «Die Park- und Hofgestaltung ist auf die Umgebung abzustimmen und darf zu keinerlei Störung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Im Park- und Hofareal sind Hochbauten grundsätzlich untersagt, ausgenommen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben u. dgl., welche für Gärten charakteristisch sind. Für die Gestaltung dieser Areale soll die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege angehört werden.» b) Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass für die Beurteilung ihres Baugesuches auf die Bestimmungen des Quartierplanes X. abzustellen sei, weil diese gemäss den einleitenden Vorschriften des Quartierplanes dem Planungs- und Baurecht der Gemeinde vorgingen, soweit sie mit diesen nicht übereinstimmten. Dies sei insbesondere bei Art. 6 QPV der Fall, gemäss welchem der fragliche Garten nicht als «wertvoller Garten» bezeichnet sei. Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie sich bereits dem im Zeitpunkt des Erlasses des Quartierplanes X. geltenden Art. 40a KRG entnehmen lässt, durften mit dem Quartierplan besondere Vorschriften nur gestützt auf die geltende Grundordnung erlassen werden. Entsprechend sah Art. 24 BG denn auch ausdrücklich vor, dass im Quartierplanverfahren die allgemeinen Bauund Zonenvorschriften mit den speziellen Bauvorschriften zu beachten seien und nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen gewährt werden könnten (so u.a. ausdrücklich hinsichtlich der zulässigen AZ, der Grenz- und Gebäudeabstände oder der Gebäudehöhe). Ausdrücklich festgehalten wurde, dass gegenüber nicht ins Quartierplanverfahren einbezogenen Nachbargrundstücken die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände gelten würden. Analoge Regelungen enthält nunmehr auch das neue KRG (Art. 51) und das kommunale BG (Art. 24). Damit ist aber auch bereits gesagt, dass die Gemeinde – entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – gar nicht berechtigt gewesen wäre, in dem vorliegend relevanten (aber eben gerade nicht unter die erwähnten Ausnahmen fallenden) Bereich Abwei-

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 103 chungen zu gestatten. Entsprechend konnten mit Art. 6 QPV und dem Quartierplan X. die gestalterischen Vorgaben des GGP sowie des kommunalen BG nicht ausser Kraft gesetzt werden. Die Bestimmungen des Quartierplanes X. im Allgemeinen und Art. 6 QPV im Speziellen spielen bei der Beurteilung der streitigen Auflage daher keine entscheidende Rolle. Die materiell-rechtliche Grundlage für die streitige Auflage findet sich daher insbesondere in den Festlegungen des GGP sowie in Art. 14 Abs. 3 lit. a und c BG. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch vorbringt, zielt ins Leere. c) Fest steht, dass die für den befestigten Kiesplatz vorgesehene Fläche dem Gestaltungsbereich «wertvolle Gärten/Freiflächen» zugeschieden wurde und bereits daher aus gestalterischen Überlegungen besonders zu schützen ist. Insbesondere zeigt sich dies zum einen daran, dass ein generelles Hochbauverbot besteht und zum anderen auch Kleinbauten nur in äusserst restriktivem Rahmen (für Gärten charakteristische Bauten) zulässig sind. Hält man sich vor Augen, dass unterirdische Bauten erlaubt sind, erhellt, dass der Gesetzgeber vor allem die Erhaltung eines in jeder Hinsicht intakten Ortsbildes im Auge hatte. Wenn sich die Gemeinde nun auf den Standpunkt stellt, dass als «wertvolle Gärten/Freiflächen» ausgeschiedene Bereiche nicht als (oberirdische) Dauerparkflächen genutzt werden dürfen, so erweist sich diese Auffassung ohne weiteres als rechtens. Die Freihaltung und der Erhalt solcher im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten ausgeschiedener Gartenflächen steht gerade in einem von Altbauten derart geprägten Siedlungsbereich wie dem im Streit stehenden in einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. a und c BG). Die zweifellos kostenintensiven Bestrebungen der Beschwerdeführerin, den ursprünglich etwas verwahrlosten Garten im Sinne der gemeindlichen Ziele aufzuwerten und zudem darüber hinaus gar noch zusätzliche bautenfreie Räume zu schaffen, verdienen Respekt. Doch vermögen sie an der zutreffenden Auffassung der Gemeinde, wonach auf solchen Gartenflächen bestenfalls Kurzzeitparkplätze, nicht aber Dauerparkplätze zulässig seien, nichts zu ändern. Dies umso weniger, als gestützt auf Art. 89 Abs. 10 BG Dauerparkplätze auf Gemeindegebiet grundsätzlich unterirdisch bzw. im Gebäudeinnern anzulegen sind. Aus diesem Grunde hat denn die Gemeinde auch eingangs A. eine grössere Parkierungsanlage erstellt und auch im Bereich des angrenzend gelegenen Hotels X. ist die Parkierungsproblematik weitgehend unterirdisch gelöst worden.

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 104 d) Erweist sich aber ein Dauerparkplatz ohne (zeitliche) Einschränkung am fraglichen Standort als unzulässig, kann dem Begehren um Bewilligung eines auflagefreien Parkplatzes nicht gefolgt werden. Mit der Gemeinde ist festzuhalten, dass bereits die Bewilligung eines Kurzzeitparkplatzes am fraglichen Standort aufgrund der bau- und gestaltungsplanerischen Vorgaben als äusserst grosszügig qualifiziert werden muss, nachdem selbst eine Bewilligungsverweigerung haltbar und vertretbar gewesen wäre. e) Die zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden pro Parkvorgang erweist sich angesichts der von der Gemeinde generell bei Gartenflächen wie der vorliegenden verfolgten Schutzziele als geeignet und als verhältnismässig. Zu Recht hat sie in diesem Zusammenhang ausgeführt und dies denn auch am Augenschein noch nachvollziehbar verdeutlicht, dass gerade in einem solch heiklen Dorfkernbereich die Anwesenheit von Fahrzeugen vom Betrachter als ausgesprochen störend empfunden werde, weil durch abgestellte Fahrzeuge die Idylle des Orts verloren ginge. Aus dieser Sicht betrachtet trifft es zu, dass die Störungswirkung mit der Dauer des Parkierens zunimmt. Im Übrigen ist auch seitens der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten worden, dass die zeitliche Beschränkung in aller Regel ausreicht, um die Bedürfnisse des von ihr angestrebten Kurzparkierens abzudecken. Auch wenn aufgrund des im fraglichen Dorfteils geltenden Verkehrsregimes Umwege zum Erreichen der Tiefgarageparkplätze mit einem Auto in Kauf genommen werden müssen, was in der Tat mit einem – letztlich aber zumutbaren – Aufwand verbunden ist, so steht doch fest, dass sowohl die hauseigenen Tiefgarageplätze als auch die zentrale öffentliche Parkierung zu Fuss innert nützlicher Frist (einige wenige Minuten) erreicht werden kann. f) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die auflageweise verfügte zeitliche Beschränkung noch mit dem Argument des Vorschussvertrauens, das seitens der Behörden einer Bürgerin entgegengebracht werden müsse, wehrt, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Auch wenn sie immer wieder beteuert, den Parkplatz in aller Regel nur als Kurzzeitparkplatz zu nutzen, scheint sie doch zu verkennen, dass die Gemeinde, da Dauerparkplätze generell nur unterirdisch erstellt werden sollen, nur mit einer Auflage ein längeres Parkieren verhindern und durchsetzen kann. g) Soweit sich die Beschwerdeführerin noch mit Rechtsgleichheitsüberlegungen gegen die streitigen Festlegungen wehrt, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von ihr zu den Akten gegebenen, am Augenschein noch ver-

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 105 deutlichten Standorte von Parkplätzen im Bereich von Gärten im Dorfgebiet unterscheiden sich allesamt bereits daher von ihrem Garten, als die angeführten Parkierungsflächen im GGP gerade nicht als «wertvolle Gärten/Freiflächen» bezeichnet worden sind und daher auch anders behandelt werden durften und mussten. Damit scheitert der geltend gemachte Gleichbehandlungsgrundsatz bereits im Ansatz. Die Bewilligung des befestigten Kiesplatzes mit der auflageweisen Festlegung als «Kurzzeitparkplatz» mit einer zeitlichen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang erweist sich somit als vollumfänglich rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. R 07 104 Urteil vom 26. Februar 2008 Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 wurde die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_352/2008).

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