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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2008 PVG 2008 12

31 dicembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·611 parole·~3 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

8/12 Sozialversicherung PVG 2008 Genehmigung von Leistungsvereinbarungen nach KPG. Widerruf der Genehmigung. – Rechtsnatur des Genehmigungsbeschlusses der Regierung (E. 2). – Widerrufbarkeit eines Genehmigungsbeschlusses (E. 3). Approvazione di accordi di prestazioni giusta la LCuA. Revoca dell’approvazione. – Natura giuridica del decreto di approvazione del Governo (cons. 2). – Revocabilità di un decreto di approvazione (cons. 3). Erwägungen: 2. Gemäss Art. 6a Abs. 2 KPG werden die Leistungsvereinbarungen vom Departement zusammen mit den Spitälern erarbeitet und von der Regierung genehmigt. Die Regierung hat also die Aufgabe, für die Leistungsvereinbarung einen Genehmigungsentscheid zu erlassen. Die Genehmigungspflicht der individuellen Leistungsvereinbarungen ist ein Aufsichtsinstrument und damit Ausdruck der Aufsichtsgewalt der Regierung im Gesundheitswesen. Die Funktion der Genehmigung besteht in der Kontrolle der Übereinstimmung der zu prüfenden Leistungsvereinbarungen mit höherem Recht, vorliegend mit dem Krankenpflegegesetz und seinem Anhang. Da diese Rechtskontrolle nur eine provisorische Prüfung darstellt, um offensichtlichen Verstössen gegen höherrangiges Recht vorzubeugen, erweist sich die im Genehmigungsverfahren gemachte Feststellung folgerichtig auch keinesfalls als endgültig und abschliessend, so dass die einmal erteilte Genehmigung von der Aufsichtsbehörde aus rechtlichen Gründen im Prinzip jederzeit widerrufen oder korrigiert werden kann (vgl. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 1993 290 ff., S. 295). Der Genehmigungsakt kann daher als Verfügung mit feststellendem Charakter qualifiziert werden. Im Bereich des Krankenpflegegesetzes ist weiter davon auszugehen, dass den Genehmigungsentscheiden über individuelle Leistungsvereinbarungen konstitutiver Charakter zukommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kanton den Spitälern der Grundversorgung namhafte Beiträge leistet, deren gesetzeskonforme Ausrichtung der Kontrolle durch das höchste Exekutivorgan bedarf. Die Genehmigung ist mit anderen Worten Gültigkeitserfordernis für die Leistungsvereinbarungen. 64 12

8/12 Sozialversicherung PVG 2008 3. Wie bereits ausgeführt, sind die Genehmigungsentscheide grundsätzlich jederzeit widerrufbar bzw. korrigierbar. Das bedeutet indessen nicht, dass die schon als allgemeine Rechtsgrundsätze geltenden Regeln für den Widerruf einer Verfügung ausser Acht gelassen werden dürften. Nach Art. 25 VRG können (formell rechtskräftige) Verwaltungsverfügungen widerrufen werden, wenn eine von der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage eingetreten ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt wegen wesentlich geänderter Sach- oder Rechtslage nicht (mehr) gesetzeskonform ist. Die Verfügung war also bei ihrem Erlass rechtmässig. Der Widerruf ist daher auf so genannte Dauerverfügungen zugeschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sachverhaltes regeln, wobei jedoch die Rechtsfolgen in die Zukunft wirken und auch Veränderungen erfahren können, wie auch der rechtserhebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (vgl. Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen in ZBl 83 S. 149 ff., S. 159; VGU A 04 36). Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung kann indessen auch darauf beruhen, dass der Verwaltung beim Erlass ein Fehler unterlaufen ist, die Verfügung also an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 16 mit Hinweisen). Auch in solchen Fällen kann nach Lehre und Rechtsprechung ein Widerruf in Betracht gezogen werden. Sowohl bei der ursprünglich fehlerfreien als auch der von Beginn weg fehlerhaften Verfügung ist zu beachten, dass im konkreten Fall dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechtes der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommen muss, damit eine Verfügung widerrufbar ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., N 1033). Dem Vertrauensschutz kann dabei auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. So kann unter Umständen bei einer Dauerverfügung mit dem Widerruf eine Übergangsfrist verbunden werden, innert welcher es dem Betroffenen beispielsweise ermöglicht wird, im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung getätigte Investitionen zu amortisieren. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VRG kann ein Entschädigungsanspruch entstehen, wenn jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden erleidet. U 08 33 Urteil vom 11. November 2008 65

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