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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2008 PVG 2008 10

31 dicembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,322 parole·~7 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

8/10 Sozialversicherung PVG 2008 56 Arbeitslosenversicherung. Eintreten auf Erlassgesuch betreffend verrechnete Rückforderungen der Versiche- rung. – Für durch Verrechnung untergegangene Rückforderun- gen der Arbeitslosenversicherung kann von Versicherten grundsätzlich kein Erlassgesuch mehr gestellt werden (E. 2a, e). – Im Arbeitslosenversicherungsrecht muss – entgegen der Regelung in Art. 120 ff. OR – eine Rückforderung zu ihrer Verrechenbarkeit nicht nur erfüllbar, sondern fällig sein (Art. 94 Abs. 1 AVIG); ein Erlassgesuch kann auch nach Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs gestellt werden, solange die Rückforderungsansprüche noch nicht verrechnet und damit noch nicht untergegangen sind (E. 2b–d). – Die Verrechnung von fälligen Rückforderungsansprü- chen mit von der Versicherung geschuldeten Leistungen kann nicht stillschweigend, d.h. durch rein faktisches Einbehalten dieser Leistungen, erfolgen; es bedarf einer ausdrücklichen Verrechnungserklärung gegenüber dem Rückforderungsschuldner (E. 2e, f). Assicurazione contro la disoccupazione. Entrata nel me- rito di una domanda di condono riguardante la compen- sazione di restituzioni dell’assicuratore. – In principio, l’assicurato non può introdurre una domanda di condono per la restituzione di prestazioni dell’assicurazione contro la disoccupazione che si sono estinte in seguito a compensazione (cons. 2a, e). – Contrariamente a quanto prevede l’art. 120 ss. CO, nella normativa in materia di assicurazione contro la disoccupazione la compensazione di una richiesta di restituzione non deve solo essere scaduta, ma anche esigibile (art. 94 cpv. 1 LADI); una domanda di condono può essere interposta anche dopo la scadenza del diritto alla restituzione, per quanto il diritto alla restituzione non sia ancora stato compensato e quindi non si sia estinto (cons. 2b – d). – La compensazione di richieste di restituzione scadute con prestazioni dovute dall’assicurazione non può avve- nire in modo concludente, ovvero tramite una semplice ritenzione di queste prestazioni, ma occorre un’esplicita 10

8/10 Sozialversicherung PVG 2008 57 dichiarazione di compensazione nei confronti di colui che è tenuto alla restituzione (cons. 2e, f). Erwägungen: 2. a) Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, es fehle an einem tauglichen Erlassobjekt, da im Zeitpunkt des Erlassbegehrens die Rückforderungen, die hätten erlassen werden sollen, bereits durch Verrechnung mit fälligen Leistungen untergegangen gewesen seien. b) Das zivilrechtliche Institut der Verrechnung gemäss Art. 120 OR stellt dieTilgung einer eigenen Schuld durch Opferung einer eigenen Forderung dar (Wolfgang Peter in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Schweizerisches Privatrecht [Basler Kommentar; nachfolgend zitiert: BK-Autor], Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2003, Vorbem. zu Art. 120–126, RZ 1); sie bewirkt gemäss Art. 124 Abs. 2 OR die Tilgung beider Forderungen, soweit sie sich ausgleichen. Die Verrechnung ist auch im Arbeitslosenversicherungsrecht zulässig (BGE 110 V 185 E. 2). Art. 94 Abs. 1 AVIG lässt indessen nur die Verrechnung von Rückforderungen mit fälligen Leistungen aufgrund AVIG zu, enthält also gegenüber dem Privatrecht, wo die Hauptforderung lediglich erfüllbar sein muss (Theo Guhl u.a., Das Schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, 9. Auflage Zürich 2000, § 37 RZ 12; Urs Leu in: BK, Art. 75, RZ 4 f.), eine Verschärfung der Voraussetzungen. c) Zu prüfen ist daher, ob sowohl der Rückforderungsanspruch als auch der Anspruch auf Leistungen der ALE-Taggelder fällig waren. Bezüglich letzterer ist dies unproblematisch zu bejahen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIV erfolgt die Auszahlung der Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats, weshalb die Entschädigungen für die Monate November 2005 bis Januar 2006 zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung fällig waren. d) Auch der Rückforderungsanspruch müsste für die Gültigkeit der Verrechnung fällig gewesen sein. Die Rückforderung von ausbezahlten Leistungen muss mittels förmlicher Verfügung geltend gemacht werden, da sie ein Verwaltungshandeln darstellt, das in die Rechte der Betroffenen eingreift. Diesen muss die Gelegenheit zur Einsprache offen stehen, sollten sie mit der Rückforderung nicht einverstanden sein. Vorliegend hatte die Kasse stillschweigend und ohne Anhörung der Betroffenen die Zahlungen

8/10 Sozialversicherung PVG 2008 58 eingestellt, ohne die Versicherte über den Grund der Einstellung oder die Höhe der Rückforderung in Kenntnis zu setzen; die Rückforderung wurde somit keinesfalls formell wirksam geltend gemacht. Dies erfolgte erst mit der Verfügung vom 14. Februar 2006, welcher die einzelnen – die ursprünglichen Abrechnungen ersetzenden – Rückforderungsabrechnungen (für die Monate August bis Oktober 2005) sowie eine entsprechende Gesamtaufstellung beigefügt waren. Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen vollstreckbar (und damit fällig), wenn sie nicht mehr durch Einsprache angefochten werden können oder eine zulässige Einsprache keine aufschiebende Wirkung hat. Bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung schweigt Art. 52 ATSG; grundsätzlich ist jedoch anerkannt, dass der Einsprache aufschiebende Wirkung zukommt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 RZ 17). Da vorliegend einer allfälligen Einsprache in der Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war, ist die Vollstreckbarkeit dieser Verfügung somit erst nach Ablauf der Einsprachefrist, d.h. – je nach Eingangsdatum bei der Beschwerdeführerin – Mitte März 2006, eingetreten. Die Verfügung selbst bezog sich somit – ebenso wie die vor diesem Zeitpunkt datierenden, als konkrete Teil-Verrechnungserklärungen zu wertenden Abrechnungen 1–3 – auf eine noch nicht fällige Forderung. Sie war daher offensichtlich unzulässig und vermochte keine Wirkung zu entfalten. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob grundsätzlich eine vor Entstehen der Verrechnungsmöglichkeit abgegebene Verrechnungserklärung gültig wäre und demnach die Verrechnungserklärungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung wirksam geworden wären (dagegen: Andreas von Tuhr/Arnold Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 2, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 205; dafür: Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl. Zürich 1988, S. 431; zit. in: BK-Peter, Art. 124 RZ 2), kann vorliegend offen bleiben, da – wie nachfolgend gezeigt wird – die Verrechnung auch noch aus anderen Gründen unwirksam war. e) Um die Verrechnungswirkung herbeizuführen, muss der Verrechnende zudem eine gültige Verrechnungserklärung gegenüber dem Verrechnungsgegner abgeben. Es handelt sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. BK-Peter, Art. 124 RZ 1, mit Hinweisen). Die stillschweigende Einbehaltung von Versicherungsleistungen entspricht diesen Anforderungen keinesfalls; auch die Verfügung vom 14. Februar 2006 hält nur den Betrag der Rückforderung sowie den

8/10 Sozialversicherung PVG 2008 59 Grundsatz, dass diese mit fälligen Forderungen verrechnet werde, fest. Gegen welche konkreten Forderungen verrechnet wurde bzw. werden soll, lässt sich ihr jedoch nicht entnehmen, weshalb auch sie keine gültige Verrechnungserklärung enthält. Hingegen erfüllen die Teilabrechnungen 1– 4 die entsprechenden Voraussetzungen. Während – wie gezeigt – die in den Abrechnungen 1–3 geltend gemachten Beträge noch nicht fällig und damit zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch gar nicht verrechenbar waren, erfolgte die in Abrechnung 4 erklärte Teil-Verrechnung nach Rechtskraft der Verfügung vom 14. Februar 2006 und war daher grundsätzlich zulässig. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin am 4. April 2006 bereits form- und fristgerecht ein Erlassgesuch hinsichtlich der gesamten Rückforderung gestellt. Über dieses hätte die Vorinstanz in jedem Falle zunächst materiell entscheiden müssen. Zudem ist das – innerhalb der 90-tägigen Frist gestellte – Erlassgesuch bezüglich der einzelnen Abrechnungen als Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne des Art. 51 Abs. 2 ATSG zu werten: Ein Erlassantrag setzt notwendig voraus, dass der Erlass der Forderung (noch) möglich ist. Implizit hat die Versicherte durch die Stellung des Gesuchs erklärt, dass sie sowohl mit den bereits zugestellten Abrechnungen 1–3 als auch mit allenfalls noch ausstehenden Teilabrechnungen nicht einverstanden war. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die dort erklärten Verrechnungen – wie der Beschwerdegegner vorbringt – ausdrücklich anerkannt haben sollte. Die Versicherte hat somit sinngemäss verlangt, dass bezüglich der einzelnen Verrechnungen anfechtbare Verfügungen erlassen werden sollen, damit die entsprechenden Abrechnungen keine Rechtskraft erlangen. Diesem Gesuch ist die Vorinstanz bis heute nicht nachgekommen, weshalb die in den Abrechnungen 1– 4 enthaltenen Verrechnungserklärungen noch nicht formgültig erklärt und daher unwirksam sind. f) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die in den Abrechnungen 1–3 geltend gemachten Verrechnungen schon deshalb nicht geeignet waren, die entsprechenden Teil-Rückforderungen der Beschwerdegegnerin untergehen zu lassen, da diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vollstreckbar und damit fällig waren. Zusätzlich liegt in keinem Fall (Abrechnungen 1–4) eine gültige Verrechnungserklärung vor; auch sind diese Abrechnungen noch nicht rechtskräftig geworden. Da die Vorinstanz somit keine gültige Verrechnung vorgenommen hat, besteht ihr Rückforderungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin weiterhin. Über ihr

8/10 Sozialversicherung PVG 2008 60 form- und fristgerecht gestelltes Erlassgesuch ist daher materiell zu entscheiden. S 07 213 Urteil vom 1. April 2008

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