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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2007 PVG 2007 28

31 dicembre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,511 parole·~8 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 141 Baubewilligungspflicht für eine temporäre Umnutzung. Ausnahmebewilligung nach kommunalem Recht. – Auch eine auf 2 Monate beschränkte Umnutzung von Räumlichkeiten einer ehemaligen Klinik (Kirchenraum in Lounge/Bar; hotelbezogene öffentliche Gastwirtschaft) ist als baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu betrachten (E.1, 2). – Kein Anspruch auf Erteilung einer sich auf kommunales Recht stützenden Ausnahmebewilligung (E.3). Obbligo di licenza edilizia per un temporaneo cambiamento di destinazione. Autorizzazione eccezionale secondo il diritto comunale. – Anche un cambiamento di destinazione limitato a due mesi dei locali di quella che era una clinica (locale chiesa in Lounge/bar; esercizio pubblico integrato nell’albergo) deve essere considerato come un intervento edilizio che richiede la licenza edilizia (cons. 1, 2). – Nessun diritto all’ottenimento di un’autorizzazione eccezionale basata sul diritto comunale (cons. 3). Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt ist eine von der Beschwerdegegnerin am 9./10. Januar 2007 erteilte «Beschränkte Ausnahmebewilligung für den Betrieb eines Hotels in den Räumlichkeiten der ehemaligen Alexanderhausklinik und im Haus Sporteck». Die ausnahmsweise Bewilligung für den Betrieb eines Hotels in den ehemaligen Klinikräumlichkeiten wurde dabei auf den Zeitraum 9. Januar 2007 – 9. April 2007 erteilt, wobei sich die Bewilligung auf die Führung eines Hotelbetriebes beschränkt (Ziff. 1.1). Ausdrücklich untersagt wurde ein öffentlicher Restaurationsbetrieb (Ziff. 1.2) sowie der Betrieb einer Bar in der ehemaligen Kirche (Ziff. 2). Zudem wurde ein Baubussenverfahren eröffnet (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdehalber, dass ihr auch die temporäre Nutzung als öffentliche Gastwirtschaft sowie die Nutzung der ehemaligen Kirche als Hotelbar/ Lounge zu bewilligen sei. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 2. a) Nach Art. 22 RPG bedürfen Bauten und Anlagen einer Baubewilligung. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis unterliegen regelmässig jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen der Bewilligungspflicht, die in bestimmter fester 28

10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 142 Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 113 Ib 315ff.). Diese Umschreibung hat letztlich wiederum Eingang ins neue KRG gefunden. Nach Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche die weder öffentliche noch zeitliche Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 86 Abs. 2 KRG; Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 – 22 KRVO). In der KRVO werden in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung ausdrücklich als nicht baubewilligungspflichtig deklariert. Die Gemeinden können im Baugesetz die in der Verordnung als nicht baubewilligungspflichtig aufgeführten Bauvorhaben dem Meldeverfahren unterstellen (Abs. 3; Art. 50 f. KRVO). b) Die Beschwerdeführerin stellt sich unter Berufung auf Art. 86 Abs. 2 KRG und Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO auf den Standpunkt, dass die mit dem vorgesehenen Betrieb einer Bar/Lounge im Kirchenraum der Alexanderklinik sowie mit einer hotelbezogenen öffentlichen Gastwirtschaft einhergehende temporäre Umnutzung gar nicht baubewilligungspflichtig sei. Ihr kann nicht gefolgt werden. Den erwähnten, die Baubewilligungspflicht bzw. die bewilligungsfreien Ausnahmen regelnden Bestimmungen liegt letztlich der Gedanke zugrunde, dass eine Behörde die Möglichkeit haben soll, ein Bauvorhaben vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 226). Ob dabei ein konkretes Bauvorhaben dem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen ist oder nicht, ist letztlich immer unter der vom Bundesrecht vorgegebenen Optik zu betrachten. Es ist somit vorweg zu prüfen, ob damit im Allgemeinen, also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dabei

10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 143 steht im Zentrum der Prüfung die Frage, ob von dem Bauvorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung ausgehen (Art. 22 RPG, 86 Abs. 1 KRG, 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO sowie 4 Abs. 2 lit. a der Ausführungsverordnung zum kommunalen BG). Unter dieser Optik sind auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bestimmungen, aus denen sie ihr temporäres Bauvorhaben als bewilligungsfrei erachtet, auszulegen und zu verstehen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zu übersehen haben scheint, dass Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO die Bewilligungsfreiheit ausdrücklich davon abhängig macht, dass eine Zweckänderung keine erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung nach sich ziehen darf, hat der Gesetzgeber bereits auf Verordnungsstufe die nicht baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit der Statuierung des Grundsatzes «im Zweifelsfall von Amtes wegen Einleitung des Baubewilligungsverfahrens» (vgl. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 KRVO) weiter eingeschränkt. Mit Blick auf ein zeitlich begrenztes Bauvorhaben, wie das zur Beurteilung stehende, führt eine bundesrechtskonforme Auslegung von Art. 86 Abs. 2 KRG «e contrario» zum Ergebnis, dass auch temporäre Bauvorhaben, die öffentliche und/oder private Interessen berühren, baubewilligungspflichtig sind, sofern sie erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung haben. c) Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass mit der von der Beschwerdeführerin in der ehemaligen Alexanderhausklinik angestrebte, auf ca. 2 Monate beschränkten Umnutzung der ehemaligen Kirche in eine Hotelbar/Lounge sowie einer hotelbezogenen öffentlichen Gastwirtschaft eine Zweckänderung einhergeht, welche grundsätzlich unter den (u.a. in Art. 86 Abs. KRG umschriebenen) Bauten und Anlagenbegriff (Bauvorhaben) fällt. Bereits ausgeführt wurde, dass der Umstand der zeitlichen Beschränkung der geplanten Umnutzung nicht «per se» die generelle Befreiung von der Baubewilligungspflicht bedeutet. Dies umso weniger, wenn – wie vorliegend – klare Anzeichen dafür bestehen, dass das Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzen könnte (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Vorliegend ist eine solche Verletzung, welche die Unterstellung unter das Baubewilligungsverfahren rechtfertigt, bereits im Umstand zu erblicken, dass sowohl die angestrebte Nutzung als Hotelbar/Lounge als auch eine öffentliche Gastwirtschaft in der Zone für Kurbetriebe (für Sanatorien, Kurbetriebe und ähnliche Einrichtungen) offenkundig krass zonenwidrig sind. Zu Recht hat die Gemeinde sodann im angefochtenen Entscheid auch ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben öffentliche

10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 144 und private Interessen in erheblicher Weise berührt werden (so u.a. weil mit einer Umnutzung das mit der Bezeichnung der Kirche als erhaltenswertes Gebäude im Generellen Gestaltungsplan [Art. 112 BG] obsolet würde oder weil damit erhebliche umwelt- und lärmschutzrechtliche Aspekte verbunden sein können). Im Lichte des Dargelegten lässt es sich daher nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das streitige Bauvorhaben ebenfalls als baubewilligungspflichtig qualifiziert und dem Baubewilligungsverfahren unterstellt hat. 3. a) Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dass die Nutzung des Kirchenraumes als Lounge/Hotelbar und als hotelbezogene öffentliche Gastwirtschaft bewilligt werden müsse, bzw. ihr die angestrebte Zweckänderung also nicht verboten werden dürfe, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt worden ist, ist das Bauvorhaben «Hotelbar/Lounge sowie öffentliche Gastwirtschaft» in der Zone für Kurbetriebe (Art. 69 BG) offenkundig zonenwidrig und daher als solches einer zonenkonformen Baubewilligung aufgrund der geltenden Zonenvorschriften gar nicht zugänglich. b) Die Baubehörde hat dieses Manko erkannt und das Bauvorhaben «Hotelbetrieb» der Beschwerdeführerin (abgesehen vom streitigen Verbot der Nutzung der Kirche als öffentliche Lounge sowie als öffentlicher Gastwirtschaftsbetrieb) gestützt auf ihr Baugesetz (Art. 85 und 89 Abs. 1 KRG i.V. mit Art. 21 BG) daher denn auch unter dem Titel «Beschränkte Ausnahmebewilligung» für die laufende Wintersaison bewilligt. Hält man sich den gemäss konstanter Rechtsprechung den Gemeinden in Bausachen zustehenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum vor Augen, und zieht zudem in Betracht, dass auf eine Ausnahmebewilligung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht (so ausdrücklich Art. 21 Abs. 2 BG), erhellt, dass das Begehren der Beschwerdeführerin um Bewilligung der von ihr angestrebten temporären Zweckänderung (Kirchenraum in eine Lounge/Hotelbar; öffentliche Gastwirtschaft) auch aus dieser Sicht chancenlos ist. Der Umstand, dass die Baubehörde entgegenkommenderweise in den Klinikräumlichkeiten den Hotelbetrieb für die Wintersaison bewilligt hat, bedeutet nicht, dass sie damit auch gleich noch die Zweckänderung der Kirche bzw. die Nutzung als öffentliche Gastwirtschaft hätte bewilligen müssen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. die Auflistung in Ziff. 3.2 der Erwägungen) hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen sachlich nachvollziehbar die Gründe und Überle-

10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007 145 gungen aufgelistet, welche den Verzicht auf den Einbezug des Bauvorhabens «Lounge/Hotelbar» sowie «öffentlicher Gastwirtschaftsbetrieb» in die beschränkte Ausnahmebewilligung für einen Hotelbetrieb ohne weiteres und willkürfrei rechtfertigen. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, zielt offenkundig ins Leere und vermag an der Rechtmässigkeit der von der Gemeinde bei der Ausgestaltung ihrer «Beschränkten Ausnahmebewilligung» gezogenen Grenzen nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer Anträge eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend macht, erweist sich ihr Einwand bereits angesichts der breit geführten Schriftenwechsel vor der Vorinstanz, in denen sie ihre Rechte mehr als rechtsgenüglich wahrnehmen konnte, als offensichtlich haltlos und unbegründet. c) Erweist sich aber die streitige Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin als rechtens, lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs der Bauherrschaft die angestrebte Zweckänderung ausdrücklich (und ohne Pflicht zur vorherigen Anhörung) untersagt und sich die Kontrolle sowie die zwangsweise Durchsetzung des angeordneten Nutzungsverbotes vorbehalten hat (Art. 90 Abs. 1 KRG). Dass dieser Vorbehalt begründet war, zeigt letztlich bereits der Umstand, dass diesbezüglich ein weiteres Verfahren (R 07 20) hängig ist. R 07 8 Urteil vom 16. März 2007

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