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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2006 PVG 2006 8

31 dicembre 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·878 parole·~4 min·10

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

Erziehung 5 Educazione Rückforderung von Ausbildungskosten. – Die Rückerstattung von Ausbildungskosten zum Kantonspolizisten ist statthaft, falls dafür eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht und zuvor eine entsprechende Verpflichtung unterzeichnet wurde (E.2). – Die Rückforderung muss in der Höhe verhältnismässig sein (E.3). – Bei Rückforderungen gegenüber Kantonsangestellten gilt der generelle kantonale Verzugszins (E.4). Restituzione di costi di formazione. – La restituzione di costi di formazione quale poliziotto cantonale è ammissibile se esiste al proposito una sufficiente base legale ed è stato in precedenza sottoscritto un rispettivo accordo (cons. 2). – L’importo della restituzione deve essere proporzionato (cons. 3). – Per le restituzioni dovute da impiegati cantonali vale l’usuale tasso di mora cantonale (cons. 4). Erwägungen: 2. Materiell ist auf den unmissverständlichen Inhalt der schon als Polizeianwärter zur Kenntnis genommenen Anstellungs-/ Ausbildungsbedingungen (Spezial-/Schulbefehl 2001; Merkblatt 2002; Art. 12 des Rekrutierungs- und Beförderungsreglementes der Kantonspolizei von 1998, RBR) sowie auf die eigene Verpflichtungsbestätigung während laufender Polizeischule 2002 abzustellen. Wann genau der – lautTagesjournal am 28.02.2002 noch in der Schulklasse besprochene – Rückzahlungsverpflichtungsschein handschriftlich signiert und von der Schulleitung eingesammelt wurde, spielt dabei keine zentrale Rolle. Massgeblich ist dazu einzig, dass er vom Beklagten unterzeichnet wurde, womit er klar sein Einverständnis für die degressiv ausgestaltete Skala betreffend Rückerstattung der künftig anfallenden Aus- und Weiterbildungskosten ab dem Eintritt in die Polizeischule per 03.01.2002 kundtat. Bei jener Selbsterklärung muss er sich heute behaften lassen, zu- 42 8

5/8 Erziehung PVG 2006 mal keine Indizien erkennbar sind, die tatsächlich auf eine unfreiwillige (erzwungene) Unterzeichnung jenes Formulars seitens der Klägerin schliessen liessen, weshalb der Einwand der Nötigung zweifelfrei als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Das Argument der unbeachtlichen Falscherklärung geht demnach an der Sache vorbei, da die (unbestritten) eigene Unterschrift auf jenem Verpflichtungsschein ausreicht, um rechtsgültig und verbindlich auf der Rückerstattung der jeweils bezeichneten Schul-/ Ausbildungskosten zu beharren. Das angeblich falsche Unterschriftsdatum (21.02.02) ist in diesem Kontext unerheblich. Tatsache ist dagegen, dass sich der Beklagte bereits im Frühling 2003 (1. Dienstjahr, da Erststellenantritt laut Vertrag per 01.01.2003 erfolgte) erstmals darüber erkundigte, ob und welche Kündigungsauflagen er bei einem allfälligen Wechsel der Dienststelle zu beachten hätte. Über die finanziellen Konsequenzen bei einem vorzeitigen Verlassen der Erststelle im Engadin wurde er darauf umgehend von Seiten der Klägerin umfassend und kompetent ins Bild gesetzt; was den Beklagten aber nachweislich nicht daran hinderte, sein Dienstverhältnis nach sechs Monaten dennoch «freiwillig» (ausschliesslich private Gründe) mit Kündigungsbrief vom 24. Juni 2003 (Korpsaustritt per 30.09.2003) aufzulösen. In Anbetracht der geschilderten Zeit- und Sachabläufe ist nun aber wirklich nicht einzusehen, wieso der Beklagte heute für die von ihm selbst zuerst noch anerkannte Rückzahlungsverpflichtung (vgl. Austrittsgespräch vom 14.08.2003) nicht mehr finanziell gerade stehen sollte. Die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung ist nach dem Gesagten daher klarerweise erstellt. 3. Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe der Rückforderung von Fr. 30 000.– sowie deren Bestand vor dem als verletzt gerügten Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Zur Verhältnismässigkeit bzw. Angemessenheit des erhobenen Rückerstattungsbetrags gilt es klarzustellen, dass solche Vereinbarungen im normalen Geschäftsverkehr keinesfalls unüblich sind, solange sie zeitlich wie betragsmässig vernünftige Schranken bzw. Leitplanken aufweisen. Angesichts der unwiderlegt gebliebenen Vollkostenrechnung von Fr. 108 960.– (Zahlenmaterial für Polizeischule Amriswil 2004) für die einjährige Grundausbildung zum Kantonspolizisten erscheint eine Rückerstattung von Fr. 30 000.– (entspricht 27,5 %) bei einem vorzeitigen Verlassen des auszubildenden Polizeikorps im 1. Dienstjahr (will heissen innert 12 Monaten ab Erststellenantritt) indes keineswegs als übermässig hoch. Abgesehen davon, dass die monatliche Entlöhnung und die Ausrüs- 43

5/8 Erziehung PVG 2006 tung der Polizeianwärter darin bereits mit enthalten sind, gilt es namentlich nicht zu übersehen, dass es sich dabei in der Regel um eine berufliche Zweitausbildung handelt, von der die Absolventen lebenslänglich profitieren können. Bezeichnenderweise ermöglichte es die hierorts intensiv genossene Polizeiausbildung dem Beklagten überhaupt erst, sich mit guten Erfolgschancen beim anderen Polizeikorps zu melden und so faktisch auch wirtschaftlich ein um Fr. 1098.– höheres Monatssalär zu erzielen. Von einer grundsätzlich unzulässigen Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann weder graduell (vernünftige Degressionsschritte) noch zeitlich die Rede sein, da eine Dauer (Bindungswirkung) von vier Jahren als Zeithorizont für einen kompletten Verzicht auf Rückzahlungen ebenso zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Im Übrigen sei dazu nur noch erwähnt, dass laut der neuen Polizeiverordnung (gültig ab 01.07.2005) in einem identischen Fall noch eine um Fr. 5 000.– höhere Rückerstattungssumme geschuldet wäre und der Beklagte somit hier (laut alter Reglung) sogar noch günstig davon kommt. An der Höhe des festgelegten und eingeforderten Rückerstattungsbetrags gibt es somit nichts auszusetzen. Die Klage erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und haltbar. 4. Am erhobenen Verzugszins (4,5 %) sowie dem ermittelten Beginn des Zinsenlaufs (ab 09.10.2004) gibt es ebenfalls nichts zu rütteln, da in den einschlägigen Kantonsamtsblättern jeweils exakt jener Zinsfuss bei Restanzen zu Gunsten des Kantons vorgeschrieben wurde (vgl. im Detail: KAB vom 15.01.2004 Nr. 2 S. 105 ff.; KAB vom 13.01.2005 Nr. 2 S. 114 f. sowie KAB vom 12.01. 2006 Nr. 2 S. 112 f.). Nachdem überdies feststeht, dass die mit Rechnung vom 08.09.2004 (Vereinbarungsgemäss innert eines Jahres nach Dienstaustritt per 30.09.2003) gesetzte Zahlungsfrist von 30 Tagen unbenutzt verstrich, ist ebenso klar, dass damit auch die Fälligkeit der Forderung und so der Beginn des Zinsenlaufs ab dem 09.10.2004 korrekt ermittelt wurden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Klage demnach rechtmässig und vollständig gutzuheissen. U 06 66 Urteil vom 17. November 2006 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig. 44

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