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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2006 PVG 2006 6

31 dicembre 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,105 parole·~6 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

36 Allgemeine Polizei 3 Affari generali di polizia Bussverfügung. Nachtruhestörung. – Die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes (SVG/ VRV) regelt den aus dem Autoverkehr entstehenden Lärm auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Strassen bzw. Verkehrsflächen abschliessend; für strengere, kommunale Polizei- und Sondervorschriften besteht daher zum vorneherein kein Anwendungs- oder Geltungsbereich. Decisione di multa. Perturbazione della quiete pubblica. – Le disposizioni federali sulla circolazione stradale (LCStr, ONC) regolano in modo esaustivo i rumori che provengono dalla circolazione dei veicoli a motore sulle strade pubbliche o accessibili al pubblico, rispettivamente per le zone destinate alla circolazione; non vi è pertanto più alcuno spazio o campo d’applicazione per disposizioni comunali di polizia e norme speciali. Erwägungen: 1. a) Laut Art. 1 Abs. 1 SVG regelt und ordnet das Gesetz den Motorfahrzeugverkehr auf den öffentlichen Strassen. Nach Art. 1 Abs. 2 SVG gelten die Verkehrsregeln (Art. 26–57) für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützter nur auf den für Motorfahrzeuge (PW/LWK/Töff’s) oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SVG bleibt die kantonale Strassenhoheit (samt kommunaler Strassenhoheit) im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. Sofern das SVG nicht abschliessend gilt, können die Kantone (Gemeinden) weitere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen, falls dies die Ortsverhältnisse (Lärmschutz, Luftreinheit für Anwohner, Verkehrssicherheit) tatsächlich erfordern. Aus solchen Gründen können der Verkehr namentlich in Wohnquartieren beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Zur Definition der dem SVG unterstehenden «Strassen» wird in Art. 1 der zugehörigen Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) be- 6

37 stimmt, dass dies die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen seien (Abs. 1). Öffentlich seien Strassen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienten (Abs. 2). Fahrbahn sei der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse (Abs. 4). b) Bezüglich der verkehrsbedingten Verursachung von lästigen und unangenehmen Lärm-, Staub-, Rauch- und Geruchsimmissionen schreibt Art. 42 Abs. 1 SVG vor, dass die Fahrzeugführer (Automobilisten/Motorradfahrer) jede vermeidbare Belästigung gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern (Strassenbenützern) und Anwohnern zu unterlassen hätten. In Ergänzung und Präzisierung hält Art. 33 Abs. 1 VRV noch fest, dass die Fahrzeuglenker (inkl. Mitfahrer/Hilfspersonen) insbesondere in Wohnund Erholungsgebieten und nachts keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürften. Untersagt sei vor allem «unsorgfältiges Beladen und Entladen» von Fahrzeugen (lit. f). Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder dort, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen sei, hätten die Automobilisten besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren (Art. 41a VRV). c) In Art. 91 Abs. 2 SVG werden speziell das Nachtfahrverbot und in Art. 92 Abs. 3 SVG die Ausnahmen hiervon für LKW- Chauffeure geregelt. Ein Nachtfahrverbot herrscht hiernach grundsätzlich von 22.00 bis 05.00 Uhr. Bei zeitlicher Dringlichkeit der zu transportierenden LKW-Güter (Frischwaren) und mangels adäquater Verkehrsmittel (Schiene/Bahn) werden indes von Bundesrechts wegen allfällige Nachtfahrbewilligungen erteilt, falls solche Sonderfahrten zur Beförderung von verderblichen Lebensmitteln (Art. 3 LMG) zeitlich unerlässlich sowie auch im öffentlichen Interesse sachlich notwendig und gerechtfertigt sind (Art. 92 Abs. 3 lit. a VRV). 2. Im städtischen Polizeigesetz (PolG; ChRB 411) wird in Art. 1 festgehalten, dass dieses Gesetz die Sicherheit von Personen und Eigentum sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt bezwecke (Abs. 1). Es ergänze dabei die eidgenössische und kantonale Polizeigesetzgebung, soweit sie der Stadt vorbehalten sei (Abs. 2). Gestützt auf Art. 19 lit. a PolG kam die Vorinstanz hier zum Schluss, dass der Gebüsste eine Nachtruhestörung begangen habe, indem er die dort explizit verankerte lärmfreie Arbeitszeit (12.00–13.30 + 19.30–07.00 Uhr) missachtet habe, als er am Morgen des 01.06.2005, um 06.34 h, auf dem Areal eines Lebensmittel-/Spirituosengeschäfts (Parz. 139; Wohnzone 4; im Süden ab der Ring-

38 3/6 Allgemeine Polizei PVG 20063/6 Allgemeine Polizei PVG 2006 strasse für 25 Meter der ES III zugewiesen) beim Abladen der aus der Zentrale in Bern in der Nacht mittels LKW (mit Sonderbewilligung) angelieferten Frischware «angeblich» einen solch grossen Lärm verursachte, dass sich eine Nachbarin im Nachbareinfamilienhaus in ihrer Nachtruhe gestört fühlte und sich daher bei der Stadtpolizei telefonisch beschwerte, worauf diese vor Ort den anwesenden LKW-Chauffeur verzeigte und ihn später deshalb auch mit einer Geldbusse von Fr. 50.– belegte bzw. bestrafte. 3. a) Angesichts der in E.1 erwähnten eingehenden Regelung der durch Fahrzeuge verursachten Lärmemissionen stellt sich die Grundsatzfrage, ob für die Geltung und Durchsetzung des städtischen Polizeigesetzes diesbezüglich noch Raum besteht. Wie Art. 1 Abs. 2 SVG zu entnehmen ist, regelt und ordnet der Bund den «rollenden Verkehr» auf den öffentlichen sowie den öffentlich ganz oder beschränkt zugänglichen Strassen (Verkehrsflächen). Gesamtschweizerisch sind darum grundsätzlich die Nachtfahrverbote laut Art. 91 Abs. 2 SVG (22.00–05.00) und die speziell für den Transport verderblicher Lebensmittel vorgesehenen Sonderbewilligungen nach Art. 92 Abs. 3 lit. a SVG massgebend. Die Lärmverursachung, die aus jenen verkehrstechnischen Vorgängen entstehen kann, wurde dabei ausdrücklich in Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. f sowie Art. 41a VRV aufgenommen und abschliessend geregelt. Für eine Ergänzung oder eben eine weiter gehende Einschränkung des zirkulierenden und letztlich am Ziel-/ Bestimmungsort mittels Sonderbewilligung ankommenden LKW- Güterverkehrs durch schärfere Ruhezeitvorschriften auf Gemeindeebene besteht deshalb zum vornherein keine Berechtigung, andernfalls die höherrangigen Vorschriften von SVG/VRV auf öffentlichen Strassen oder öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen ausgehöhlt und im Ergebnis ihrer Bedeutung und Verbindlichkeit für alle Verkehrsteilnehmer des schweizerischen Strassennetzes beraubt würden. Die angeführte Berufung auf das städtische Polizeigesetz war daher mangels verkehrstechnischer Regelungskompetenz und somit unzulässiger bzw. unmassgeblicher Rechtsgrundlage nicht geeignet, um gestützt darauf die strittige Bussenverfügung zu erlassen. Der Rekurs ist daher schon aus diesem Grund gutzuheissen. Eine Verletzung der hingegen massgeblichen Strassenverkehrsvorschriften – insbesondere Art. 33 lit. f VRV – hat die Vorinstanz nicht festgehalten. b) Der Vollständigkeit halber sei aber noch erwähnt, dass für die an Ort entstehenden Lärmprobleme im Kern die etwas unglückliche Zoneneinteilung (Nähe von Gewerbe- und Wohnzone)

3/6 Allgemeine Polizei PVG 2006 39 hauptverantwortlich ist. Die kritisierte Störquelle könnte allenfalls mit separaten, den Autolärm dämpfenden Massnahmen (Schallschutzwand im Grenzbereich zur Nachbarparzelle; schalldämpfendes Material bei Abladebrücke) lokal wirksam und effizient minimiert werden. Die Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang allenfalls noch entsprechende Bauauflagen oder Sofortmassnahmen gegenüber der immissionsrelevanten Betreiberin respektive Eigentümerin der gewerblich genutzten Parz. Nr. 139 prüfen und erlassen können, um so in Zukunft solche (unnötigen) Verzeigungen durch die alarmierte Stadtpolizei schon im Ansatz unterbinden bzw. vermeiden zu können. Schliesslich sei noch erwähnt, dass eine örtlich angemessene Verkehrssignalisation mit entsprechend vernünftig skizzierten Abstell- und Manövrierflächen für die vor 07.00 Uhr anfahrenden LKW-Züge samt Anhängern (am Augenschein festgestellte Geräuschkulisse mit schrillen Bremspfeifen) noch weiter dazu beitragen könnte, dass keine Massierungen der LKW’s und Kleinbusse im Warteraum vor der Entladerampe entstehen können und so die eindeutig im öffentlichen Interesse gelegene Lebensmittelversorgung mit verderblichen Frischprodukten sogar noch schneller abgewickelt bzw. noch besser organisiert und koordiniert werden könnte. U 06 4 Urteil vom 6. Juli 2006

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