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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2006 PVG 2006 28

31 dicembre 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·980 parole·~5 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 Wasserschutzbauten. – Gemäss dem kantonalen Wuhrgesetz und damit spezialgesetzlicher Regelung sind die Gemeinden für den Ausbau und Unterhalt von Wasserschutzwerken auf ihrem Hoheitsgebiet zuständig (E.2). – Materiell ist auf die umweltschutzrechtlichen Bundesvorschriften bzw. die einschlägigen Fach-/Abklärungsberichte des ANU/AJF abzustellen (E.3). Arginature. – Giusta la legge cantonale sull’arginamento e l’imbrigliatura dei fiumi e dei torrenti montani e le corrispondenti regole speciali, i comuni sono competenti per la costruzione e la manutenzione di arginature sul territo- rio su cui esercitano la loro sovranità (cons. 2). – In senso materiale occorre affidarsi alle disposizioni federali in materia di protezione dell’ambiente rispettivamente ai relativi rapporti e accertamenti dell’UNA/UCP (cons. 3). Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 4 des kantonalen Wuhrgesetzes (WuhrG; BR 807.700) bildet das Wuhrwesen – vorbehältlich privatrechtlicher Verhältnisse – eine Angelegenheit der Gemeinden. Es obliegt ihnen deshalb, den jeweiligen Anforderungen mit Rücksicht sowohl auf die Sicherung des eigenen Gebiets als auch die Verpflichtungen gegen die Gesamtheit bezüglich Abwendung gemeinsamer Gefahren, Sicherung von Weg und Steg usw. nach bestem Vermögen zu entsprechen. Nach Art. 10 WuhrG sind die Gemeinden verpflichtet, nach Massgabe ihrer Kräfte und Finanzmittel auf den Ausbau ihrer Wuhrlinien und sonstigen Schutzwerke hinzuarbeiten. Die Regierung hat durch alljährlich anzuordnende Inspektionen die richtige Ausführung und den gehörigen Fortgang der Arbeiten zu verifizieren und darüber an den Grossen Rat zu berichten. Laut Art. 14 GG ist der Vorstand die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. b) Im Lichte der soeben erwähnten Zuständigkeitsvorschriften ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die Gemeinde zum Erlass des angefochtenen Entscheids kompetent und 126 28

10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 spruchbefugt war. Fällt nämlich die Erstellung und der Unterhalt von solchen Wasserschutzanlagen in den Aufgaben- und Regelungsbereich der Gemeinden, ist es aber auch nicht abwegig, anzunehmen, dass für derartige Anlagen in erster Linie auch die Gemeinden für die jeweilige Bewilligungserteilung respektive die Behandlung von allfälligen Einsprachen zuständig sind. Daran ändert selbst nichts, dass die Gemeindeversammlung im Mai 2006 das Projekt als solches samt Bruttokredit genehmigte. Sie musste nämlich lediglich darüber entscheiden, ob die Gemeinde (als Bauherrin) das Projekt – wie durch den Vorstand und den Fachvertreter des TBA erläutert – ausführen sollte. Hätte der Souverän dem Gesamtprojekt (mit 22 Ja : 12 Nein Stimmen) nicht mehrheitlich zugestimmt, hätte sich jedoch auch das Einspracheverfahren mangels Anfechtungsobjekts von selbst erledigt. Daraus ergibt sich, dass es beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung im spezialgesetzlichen Verfahren (laut WuhrG) gehandelt hat, für welches der Vorstand der Gemeinde zuständig war. An der Zuständigkeit und Spruchbefugnis des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Beurteilung dieses Rekurses gibt es gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a VGG somit ebenfalls nichts auszusetzen. c) Der zusätzliche Genehmigungsentscheid der Regierung vom 21.06.2006 beinhaltete dagegen lediglich die Prüfung des Gesamtprojekts im Hinblick auf eine allfällige Beitragszusicherung des Kantons (sowie des Bundes). 3. a) Materiell ist auf Art. 37 GSchG sowie auf Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WbG; SR 721.100) abzustellen. Hiernach dürfen Fliessgewässer nur verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen somit so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigenTier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (Art. 37 Abs. 2 lit. a GSchG) sowie eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen lassen (Art. 37 Abs. 2 lit. c GSchG). Im Weiteren schreibt Art. 4 Abs. 1 WbG vor, dass «Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes» so unterhalten werden müssen, dass ihre Schutzfunktion – insbesondere die Abflusskapazitäten – erhalten bleibt. Bei Eingriffen in das Gewässer müsse dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. In Art. 4 Abs. 2 lit. a und c WbG wurden ökologisch bzw. umweltschutzrechtlich exakt dieselben Voraussetzungen wie in Art. 37 Abs. 2 lit. a und c GSchG aufgestellt. 127

10/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 b) Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob der Abbruch der Blocksteinmauer auf der rechten Uferseite (erstellt als Sofortmassnahme) anstelle der im Gesamtprojekt neu vorgesehenen und auf Dauer angelegten Gewässerschutzvariante (vgl. umfassende Dokumentation TBA vom März 2006) als recht- und verhältnismässig bezeichnet werden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung jener Streitfrage sind die einschlägigen Fachberichte des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 09.06.2006 sowie des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) vom 07.06.2006, die beide zuverlässig und schlüssig Auskunft über die «Vereinbarkeit» der bestehenden, ursprünglich nur provisorischen Blocksteinmauerlösung mit Art. 37 GSchG (bzw. Art. 4 WbG) erteilten. Im ANU-Bericht wurde aus ökologischer Sicht was folgt festgehalten: «Die nach dem Unwetter im August 2005 behelfsmässig erstellte Wuhrung am rechten Ufer wurde ohne Rücksprache und Zustimmung der kantonalen Fachstelle gebaut. Diese massive Wuhrung widerspricht den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 37 Abs. 2 GSchG. Sie muss daher, wie im Projekt vorgesehen, zwingend rückgebaut und naturnah neu erstellt werden.» Im AJF-Bericht wurde aus pflanzenbiologischer Sicht noch vermerkt: «Die während des Hochwassers provisorisch ausgeführte Uferschutzmauer am rechten Ufer muss durch eine flachere und naturnahere Bewuhrung ersetzt werden. Die Bewuhrung ist in Bezug auf das Füllmaterial und die zeitliche Staffelung so auszuführen, dass in den Zwischenräumen der Wuhrsteine eine Bepflanzung mit Weidenstecklingen gleichzeitig erfolgen kann.» Angesichts dieser fachkundigen Erläuterungen des ANU und AJF (samt TBA) ist das Gericht jedoch zur Überzeugung gelangt, dass das vom Gemeindesouverän gutgeheissene Hochwasserverbauungs-Projekt nur als unverändertes Gesamtpaket den in Art. 37 GSchG bzw. Art. 4 WbG erwähnten Erfordernissen zu genügen vermag, weshalb am Abbruch der bestehendenTrockenmauer am rechten Flussufer kein Weg vorbeiführt. Das Ziel, mittels ausgewogenen Gesamtprojekts der ökologisch absolut sinnvollen Ersatzmassnahme (Renaturierung jener Uferstelle) ohne Vorbehalte zum Durchbruch zu verhelfen, ist bereits ausreichend, um das Handeln der Gemeinde als korrekt und geboten zu bezeichnen. Die Abweisung der Einsprache des Rekurrenten durch den Gemeindevorstand erfolgte daher zu Recht, was zur Abweisung des Rekurses führt. R 06 52 Urteil vom 24. Oktober 2006 128

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