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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 6

31 dicembre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·781 parole·~4 min·7

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

Personalrecht 4 Diritto del personale Auflösung des Dienstverhältnisses. Fristenablauf. Zustellungsfrist. – Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt eine anfechtbare Verfügung dar; für ihre Eröffnung und Zustellung gelten daher die allgemeinen Regeln für Verfügungen. Disdetta del rapporto di servizio. Decorrenza dei termini. Termine d’intimazione. – La disdetta di un rapporto di servizio pubblico da parte del datore di lavoro rappresenta una decisione; per l’intimazione e l’invio valgono pertanto le regole generali applicabili alle decisioni. Erwägungen: 3. a) Der Rekurrent macht weiter geltend, er habe die Kündigung erst am 3. März 2005, am letzten Tag der Abholfrist, in Empfang genommen. Sie könne daher nicht schon auf Ende August, sondern erst auf Ende September wirksam werden, weshalb ihm ein zusätzlicher Monatslohn zustehe. Demgegenüber stellt sich die Gemeinde unter Hinweis auf die privatrechtliche Rechtsprechung und auf Treu und Glauben auf den Standpunkt, massgebend sei der erste Tag der Abholfrist, wenn der Empfänger grundsätzlich zu Hause weile. Mit dieser Argumentation verkennt die Gemeinde, dass vorliegend öffentliches Recht zur Anwendung gelangt und Privatrecht nur zum Zuge kommen kann, wenn Ersteres keine Regelung trifft. b) Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Für ihre Eröffnung und Zustellung gelten daher die allgemeinen Regeln für Verfügungen. Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, stellt die Eröffnung, die Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die Verfügungsadressaten und die weiteren Betroffenen dar. Ohne Eröffnung an diejenigen Personen, gegenüber denen die Verfügung gelten soll, erlangt die hoheitliche Willenserklärung 32 6

4/ 6 Personalrecht PVG 2005 keine Wirksamkeit. Die nicht eröffnete Verfügung vermag auch keine Rechtswirkungen zu entfalten ( vgl. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, S. 10 ). Erst durch die ordentliche Bekanntgabe nach aussen hin erhält die bis dahin behördeintern verbliebene Willensäusserung der verfügenden Behörde Wirksamkeit. In diesem Sinne muss der Eröffnung konstitutive Funktion zugesprochen werden. Die Bekanntgabe manifestiert sich als konstitutiver Akt zum einen für den Inhalt, zum andern für den Beginn der Wirksamkeit der Verfügung. Erst die richtig durchgeführte Bekanntgabe stellt in genügender Weise sicher, dass den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet wird, die in der hoheitlichen Willensäusserung festgelegten Rechte und Pflichten zu erkennen und entsprechend auch wahrzunehmen. Die ordnungsgemässe Eröffnung ist Grundlage und Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten die Tragweite des Verfügungsinhaltes erfassen und allenfalls Rechtsmittel gegen die Verfügung ergreifen können ( vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 11 ). Bei Nichteröffnung oder fehlerhafter Zustellung fangen keine Rechtsmittelfristen an zu laufen. Die Verfügung kann nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ( vgl. VGU A 01 21; U 04 136 ). Die Eröffnung der Verfügung, d.h. die individuelle Mitteilung des Erlasses und des Inhalts der Verfügung an den Adressaten, ist eine empfangsbedürftige, einseitige Rechtshandlung. Die Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen ist. Bei mit eingeschriebener Post zugestellten Verfügungen, die dem Empfänger nicht ausgehändigt wurden, ist nach der Praxis des Bundesgerichts der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Sendung gemäss der in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegten Abholungseinladung auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Verfügung als am letzten Tag der Frist zugestellt ( BGE 127 I 31, 33 ff. und 115 Ia 12, 15 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts, ZBl 98 [1997] 305 ff. ). c) Durch eine Verfügung ausgelöste Fristen beginnen nach dem Gesagten im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen ( Jud, Besonderheiten öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, S. 163 ), wobei dies bei eingeschriebener Sendung der Tag der Abholung bzw. der letzte Tag der Abholungsfrist ist. Kündigungsfristen bezwecken, die Folgen der Auflösung eines Vertragsverhältnisses für die Gegenseite zu mildern. Daraus folgt, dass eine gesetzliche oder vertragliche 33

4/ 6 Personalrecht PVG 2005 Zeitspanne dem Betroffenen unverkürzt zur Verfügung stehen muss, ansonsten ihr Schutzzweck beeinträchtigt wäre. Dies gilt insbesondere bei Arbeitsverhältnissen, von deren Auflösung die Beschäftigten in der Regel hart betroffen werden. Aufgrund der Regeln über die Eröffnung von Verfügungen, aber auch aus den letztgenannten Gründen beginnt die Kündigungsfrist bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen erst mit der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen ( vgl. Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, 1986 Nr. 24 ). Da der Rekurrent die angefochtene Verfügung innerhalb der Abholungsfrist am 3. März 2005 in Empfang nahm, endigte die 6-monatige Kündigungsfrist am 30. September 2005 und nicht schon am 31. August. Für eine Berufung auf Treu und Glauben bleibt damit kein Raum, zumal die Gemeinde nicht nachweisen kann, dass der Rekurrent die eingeschriebene Sendung in der Absicht, den Beginn ihrer Wirksamkeit hinauszuschieben, erst am letzten Tag der Abholungsfrist entgegengenommen hat. Die Gemeinde ist daher zu verpflichten, dem Rekurrenten einen zusätzlichen Monatslohn zu entrichten. U 05 21 Urteil vom 17. November 2005 34

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