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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 36

31 dicembre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·504 parole·~3 min·13

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

13 /36 Verfahren PVG 2005 Urteilsvollstreckung. Wirkung der konkreten Normenkontrolle. – Nur eine durch Urteil konkret entschiedene Streitsache kann Gegenstand eines Vollstreckungsgesuches sein; dies gilt auch bei Urteilen, die im inzidenten Normenkontrollverfahren ergangen sind. Esecutorietà di una sentenza. Effetto di un esame normativo concreto. – Solo una concreta controversia evasa tramite sentenza può essere oggetto di una domanda d’esecuzione; questo vale anche per le sentenze che sono state emesse nell’ambito di un controllo normativo incidentale. Erwägungen: 2. a) Eine Verfügung bzw. ein Urteil wird für die im konkreten Fall am geregelten Rechtsverhältnis beteiligten Parteien im Dispositiv verbindlich. Die Verbindlichkeitswirkung umschliesst einmal die formelle Rechtskraft des Dispositivs. Das bedeutet, dass die im Dispositiv angeordneten Pflichten, Gebote, Verbote oder Ansprüche mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können, wenn sie nicht freiwillig befolgt werden. Mit der formellen Rechtskraft paart sich bei Justizurteilen die materielle Rechtskraft. Ihr zufolge darf und kann das, was rechtskräftig entschieden worden ist, von der unterlegenen Partei nicht zum Gegenstand eines neuen Entscheidverfahrens gemacht werden ( Gygi, Verwaltungsrecht, S. 303; VGU U 02 124 ). Das im ersten Verfahren Entschiedene ist massgebend, verbindlich und unabänderlich. In sachlicher Beziehung beschränkt sich die materielle Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Streitgegenstand. Nur die konkret beurteilte Streitsache kann mit anderen Worten zum Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens gemacht werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vollstreckungsgesuches ist demnach, dass damit der Richter den am zu vollziehenden Urteil beteiligten Parteien in der gleichen Eigenschaft den damit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht abgeurteilten Anspruch zur Durchsetzung unterbreitet. Der zu vollstreckende Anspruch muss somit mit dem im Sachurteil behandelten in jeder Beziehung identisch sein. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Sachurteil im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens die Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen festgestellt wurde. Ist eine Einzelverfügung, die durch einen Rekurs angefochten wird, 205 36

13 /36 Verfahren PVG 2005 gestützt auf eine verfassungswidrige Norm ergangen, so schützt das Verwaltungsgericht im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle den Rekurs und legt in den Erwägungen dar, weshalb die Norm verfassungswidrig ist ( PVG 1987 Nr. 64 ). Bis zum 31. Dezember 2003 war das Verwaltungsgericht lediglich für die konkrete Normenkontrolle im umschriebenen Sinne zuständig ( vgl. VGU V 04 3; A 02 59 ). Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung ist für die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden nunmehr ausschliesslich das Verwaltungsgericht zuständig. Das Gericht hat somit neu nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Normenkontrollverfahren über Verfassungsverletzungen zu befinden. Vorher konnte es jedoch verfassungswidrige Normen nicht aufheben, sondern nur im konkreten Fall die Anwendung versagen. Weitere verbindliche Urteilswirkungen waren damit nicht verbunden. Insbesondere entstand für die rechtsanwendenden oder gesetzgebenden Behörden dadurch keine direkte Verpflichtung, eine verfassungswidrige Bestimmung nicht mehr anzuwenden oder durch eine verfassungskonforme zu ersetzen. Urteile, die im inzidenten Normenkontrollverfahren ergingen, hatten diesbezüglich lediglich, aber immerhin eine Appellwirkung. Eine allgemeinverbindliche Durchsetzung solcher Urteile konnte jedoch allenfalls auf dem Wege der Aufsichtsbeschwerde an die Regierung erreicht werden, der damals allein die abstrakte Normenkontrolle oblag. A 05 4 Urteil vom 11. März 2005 206

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