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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2005 PVG 2005 22

31 dicembre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·4,612 parole·~23 min·8

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

83 Raumordnung und Umweltschutz 11 Pianificazione e protezione dell’ambiente Ortsplanungsrevision. Zuweisung einer bestehenden Waldsiedlung in eine Spezial-Bauzone. – Sachverhalt. – Allgemeine Beurteilung der angefochtenen Planung ( E.4.1, 4.2 ). – Qualifikation der Waldsiedlung als weitgehend überbau- tes Gebiet i.S. von Art. 15 lit. a RPG bejaht ( E.4.3a, b). – Eignung der Waldsiedlung als (Spezial-)Bauzone bejaht ( E.4.3c, d). – Verletzung des planungsrechtlichen Konzentrationsgrundsatzes verneint ( E.4.3d ). – Richtplankonformität der Nutzungsplanung bejaht ( E.4.4a ). – Bundesrechtskonformität des kantonalen Richtplans selbst bejaht ( E.4.4b ). – Festlegung des zulässigen Nutzungsmasses, bauliche Erweiterungsmöglichkeiten ( E.4.6 ). – Zulässigkeit von Nutzungstransporten innerhalb des vom Planungskonzept vorgesehenen engen Rahmens bejaht ( E.4.7 ). – Voraussetzungen zur Rodung sowie zur punktuellen Unterschreitung des ordentlichen gesetzlichen Waldabstandes gegeben ( E.4.8a, b). – Zusammenfassung ( E.4.9 ). Revisione della pianificazione locale. Assegnazione di un insediamento nel bosco esistente a una speciale zona edilizia. – Fattispecie. – Valutazione generale della pianificazione impugnata (cons. 4.1, 4.2 ). – Qualifica dell’insediamento nel bosco come terreno edificato in larga misura giusta l’art. 15 lett. a LPT (cons. 4.3a, b). – Ammessa l’idoneità dell’insediamento nel bosco quale ( speciale) zona edilizia (cons. 4.3c, d). 22

84 11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 – Negata la violazione del principio della concentrazione in materia di pianificazione (cons. 4.3d ). – Ammessa la conformità del piano di utilizzazione al piano direttore (cons. 4.4a ). – Ammessa la conformità al diritto federale dello stesso piano direttore cantonale (cons. 4.4b ). – Fissazione dello sfruttamento ammissibile, possibilità di ampliamento edilizio (cons. 4.6 ). – Ammessa la legittimità di trasferimenti dello sfruttamento entro i ristretti limiti previsti dal concetto svilup- pato nel piano (cons. 4.7 ). – Presupposti ammessi per il dissodamento come pure per la puntuale riduzione della normale distanza legale dal bosco (cons. 4.8a, b). – Riassunto (cons. 4.9 ). Sachverhalt 1. a) Auf Grund einer Vereinbarung mit der Bürgergemeinde hatte die Politische Gemeinde St. Moritz im Jahre 1950 im Sinne einer Massnahme zur Wirtschaftsförderung nach dem zweiten Weltkrieg beschlossen, im bewaldeten Gebiet « Somplaz/ Suvretta» eine Anzahl Parzellen zu Bauzwecken zu verkaufen. Damit sollte dem örtlichen Baugewerbe Arbeit und Verdienst gesichert werden. Die Grösse der zum Verkauf ausgeschriebenen Parzellen betrug zwischen 1500 und 4000 m2, in einem Areal von knapp über 14 ha ( nachstehend « God Laret»). Mit dem damaligen Verkauf konnten die eingegangenen Schulden der Gemeinde für den Ankauf des beim Stazersee gelegenen Meierei-Gutes abgetragen werden. Zusätzlich wurde damit ein Fonds geäufnet, welcher im Interesse der Erhaltung des Landschaftsbildes den Kauf weiterer Grundstücke ermöglichen sollte. Im Weiteren hoffte man, mit dieser Massnahme die Bautätigkeit im Ort generell fördern zu können, was zu Beginn der Fünfzigerjahre für den Kurort von grösster Bedeutung war. Die mit dem Statut verbundenen Auflagen waren recht streng. So wurden nebst der Erschliessung mit Strasse, Wasser, Kanalisation, Strom undTelefon insbesondere auch die Bauart und die weitgehende Beschränkung auf die Wohnnutzung geregelt. Darüber hinaus wurden auch die Auflagen über die Erhaltung und Erneuerung des Wald- und Baumbestandes gemacht. Dem Quartier sollte der Charakter einer geschlossenen Waldsiedlung gegeben werden, mit dem Ziel, die einzelnen Häuser in die bestehenden Baumgruppen einzubetten. Für das Pflanzen neuer Bäume

85 11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005– wurden einheimische Holzarten vorgeschrieben. Die Umsetzung dieses Projektes setzte indessen Rodungsbewilligungen voraus, welche das Bundesamt für Forstwesen sodann in Form einer Generellen Rodungsbewilligung erteilte. Auf Grund einer speziellen Abmachung zwischen dem damaligen Kantonsforstinspektorat Graubünden und der Gemeinde waren allerdingsTeile des Gebiets mit einem absoluten Bauverbot belegt worden. Im Jahre 1981 bestätigte das Bundesamt für Forstwesen die seinerzeitige Rodungsbewilligung aus dem Jahre 1952; es hielt jedoch fest, dass das Baugebiet sowie die mit einem absoluten Bauverbot belegten Flächen unverzüglich vermarkt werden müssten. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens einigten sich die Gemeinde und das Eidgenössische Departement des Innern im Jahre 1984 schliesslich darauf, dass die Generelle Rodungsbewilligung aus dem Jahre 1981 im Wesentlichen jene aus dem Jahre 1952 bestätigen sollte. Der Gemeinde verblieb dabei das Recht, Bauvorschriften und die örtliche Planung unter Berücksichtigung der mit der Generellen Rodungsbewilligung verbundenen forstrechtlichen Vorgaben zu erlassen. Das God Laret-Statut mitsamt den dazugehörigen Regelungen fand in der Folge auch Eingang in die verschiedenen Ortsplanungen der letzten Jahrzehnte. Bereits im ersten Zonenplan aus dem Jahre 1965 ist das Gebiet God Laret als « Zone mit besonderem Baustatut» gekennzeichnet. Das betreffende Gebiet figurierte dann auch im Zonenplan 1971 als Bauzone, und zwar als Villenzone mit besonderem Baustatut. In der 1984 beschlossenen Baugesetzrevision blieb das Gebiet von God Laret in einer Bauzone; es wurde als Villenzone mit « bestockter Fläche in Bauzone» ausgeschieden. Gemäss Art. 43 des damaligen Baugesetzes durfte jedoch im Gebiet pro bestehende Parzelle nur ein Hauptgebäude erstellt werden, welches sich in der Grösse nach den umliegenden Bauten zu richten hatte. Zudem war vorgegeben, dass « pro Parzelle – in diesem Gebiet unter Berücksichtigung der gesamten Parzelle trotz Bewaldung – eine Ausnützung von 0.15 auf jeden Fall nicht überschritten werden darf». Die Bündner Regierung genehmigte diese Ortsplanungsrevision mit Beschluss vom 16. Februar 1987 mit hier nicht näher interessierenden Vorbehalten. Nachdem sich die Rechtslage mit Bezug auf die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Gebiet God Laret mit dem im Jahre 1993 erlassenen Bundesgesetz über den Wald ( WaG ), gemäss den früher erteilten Generellen Rodungsbewilligungen nach einer 2jährigen Übergangsfrist dahinfielen, geändert hatte, stellte sich in

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 86 mehreren Bündner Gemeinden die Frage, wie sich das Problem raumplanerisch und forstrechtlich am besten lösen liesse. Im Jahre 1995 hielt die Regierung des Kantons Graubünden die Gemeinde an, ihre Nutzungsordnung zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Grösse des Baugebiets. Parallel zu diesen Arbeiten wurden in den Jahren 1996/97 im Gebiet God Laret gestützt auf die einschlägigen waldrechtlichen Bestimmungen ( Art. 10 und 13 WaG ) Waldfeststellungen vorgenommen, welche wiederum Grundlage für die nachfolgende Gesamtrevision der Ortsplanung 1999/2000 bildeten. Seit Sommer 1998 begleitete das kantonale Amt für Raumplanung (ARP) eine Arbeitsgruppe «Waldsiedlungen», welche die Möglichkeiten der raumplanerischen Erfassung und Behandlung der Waldsiedlungen in der Richt- und Nutzungsplanung unter Berücksichtigung der neuen Waldgesetzgebung prüfte, nach Lösungen suchte und die Ergebnisse in einem Schlussbericht ( datiert vom 29. April 1999 ) festhielt. Dieser Bericht beeinflusste u.a. auch die Vorgaben, welche die Bündner Regierung später im Kantonalen Richtplan vom 19. November 2002 ( RIP 2000 ) in Bezug auf Waldsiedlungen machte, massgeblich. Der RIP 2000 ist am 15. August 2003 vom Bund genehmigt worden, und zwar auch mit Bezug auf das Waldsiedlungsobjekt « God Laret». Nachdem von den vom Statut erfassten 29 Bauparzellen bereits deren 26 überbaut waren ( die noch verbleibenden drei Grundstücke werden nur in einem Fall vom Wald tangiert) und das Gebiet bis dato immer als Bauzone behandelt worden war, erschien es als nahe liegend, das Problem wiederum über eine spezielle Nutzungszone zu lösen und hiefür wiederum auf Rodungsbewilligungen zurückzugreifen, zumal die neue Waldgesetzgebung solches im Rahmen von Nutzungsplanungen grundsätzlich erlaubt. Ursprünglich sollte die Umsetzung des Anliegens dabei im Rahmen der pendenten Gesamtrevision der kommunalen Ortsplanung erfolgen. Wegen der Komplexität der nutzungsplanerischen Erfassung der Waldsiedlung, aber auch um nicht die ganze Revisionsvorlage unnötig zu verzögern, wurde die Planung über dieses Teilgebiet zurückgestellt. Entsprechend wurde im Zonenplan « Bereich Siedlung» 1: 2500 im Gebiet der bestehenden Waldsiedlung « God Laret» ein Perimeter bezeichnet, innerhalb dessen die Ablösung der bisherigen Grundordnung ( von 1984/87 ) erst in einer nächsten Phase erfolgen sollte. Am 14. März 1999 erliessen die Stimmberechtigten daher die mit dieser Einschränkung totalrevidierte neue Ortsplanung,

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 87 welche von der Regierung am 29. Februar 2000 genehmigt wurde. Mit dieser neuen Ortsplanung wurde die bisherige Ortsplanung vom 8. April 1984, von der Regierung genehmigt am 16. Februar 1987, ersetzt. b) Nach entsprechenden Vorarbeiten legte die Gemeinde den Stimmbürgern am 21. Januar 2001 die noch ausstehende Teilgebietsplanung « God Laret» erstmals vor. Die Vorlage sah eine grössere zusammenhängende Bauzone vor, welche ihrerseits die Rodung einer Waldfläche von rund 16 000 m2 bedingt hätte. Gemäss dem damaligen Generellen Gestaltungsplan wurden den einzelnen Parzellen eine bestimmte BGF zugeschieden, welche in Anlehnung an die übrige Villenzone auf Grund einer AZ von 0.2 ermittelt worden war, berechnet über die gesamte Parzellenfläche, also auch über jene Teile, welche bestockt waren. Ziel dieser Zuweisung war es, den Grundeigentümern einen angemessenen Ausbau bzw. eine angemessene Erweiterung ihrer Liegenschaften zu ermöglichen. Der Souverän lehnte die Vorlage jedoch mit grossem Mehr ab, dies nachdem im Vorfeld dieses Urnenganges noch eine Kontroverse über das Nutzungsmass – pro Parzelle hätten max. 600 m2 BGF realisiert werden können – und vor allem über die Grösse der Rodungsfläche stattgefunden hatte. Vor der Ausarbeitung einer neuen Vorlage führten die Gemeindeverantwortlichen verschiedene Gespräche mit den von der Planung tangierten Kreisen mit dem Zweck, deren Anliegen in Erfahrung bringen, um diese bei der Ausarbeitung der neuen Vorlage angemessen berücksichtigen zu können. Die Gespräche zeigten, dass bauliche Erweiterungen von den Opponenten nicht generell abgelehnt wurden, doch sollten solche nur noch in minimalem Umfange möglich sein. Es zeigte sich zudem, dass sowohl das zulässige Nutzungsmass als auch die Rodungsfläche insgesamt gegenüber der abgelehnten Vorlage wesentlich reduziert werden mussten. Im Juni 2001 erfolgte eine Besprechung zwischen den Gemeindevertretern und der Arbeitsgruppe «Waldsiedlung». Dabei wurden die bei der Neubearbeitung der Teilgebietsplanung « God Laret» zu beachtenden, übergeordneten rechtlichen und planerischen Randbedingungen diskutiert und die Spielräume in der Auslegung des Waldsiedlungsberichtes ausgelotet. Die Gemeinde orientierte in der Folge die Grundeigentümer über die Ergebnisse dieser Aussprache und über den weiteren Verlauf der Planung. Seitens der Grundeigentümer wurde die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass im Kanton Graubünden während und nach der Erarbeitung des Waldsiedlungsbe-

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 88 richtes zwei Waldsiedlungen rechtskräftig genehmigt geworden seien, für welche mit dem Segen von Bund und Kanton weit grössere Waldflächen beansprucht und weit grössere Nutzungsmasse zugestanden worden waren ( Rodungsbewilligungen des Bundes vom 9. Oktober 1997 für S. B. bzw. vom 8. März 2000 für T. ). In der Folge liess die Gemeinde einen neuen Entwurf zur Teilgebietsplanung « God Laret» ausarbeiten, welcher im November 2001 vorlag. Danach hätten pro Parzelle max. noch 400 m2 BGF realisiert werden können; die Rodungsfläche hätte diesfalls lediglich noch 117 m2 betragen. Nach einer ersten positiv ausgegangenen Vorprüfung durch das ARP wurde der Entwurf sowohl den Grundeigentümern als auch den Opponenten zur Stellungnahme unterbreitet. Währenddem sich Letztere mit der vorgesehen Regelung einverstanden erklärten – nicht zuletzt wegen der massiv reduzierten Rodungsfläche – wiesen die Grundeigentümer darauf hin, dass die vorgesehene BGF-Beschränkung gar keine zeitgemässe Nutzung der Liegenschaften, insbesondere keine angemessenen Erweiterungen, mehr zulasse, was sie im Vergleich mit den anderen Waldsiedlungen unverhältnismässig benachteilige und in einer Bauzone auch nicht angehe. Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses wurde der Entwurf der Teilgebietsplanung teilweise angepasst. Die wesentlichsten Änderungen betrafen die Straffung des Planungskonzepts, die Zusammenlegung der Teilgebiete A/B sowie C/D, die Erhöhung der maximal zulässigen BGF pro Gebäude von 400 auf 500 m2 bzw. die Anhebung der Erweiterungsmöglichkeiten, mit dem Hinweis darauf, dass dies zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Waldsiedlungscharakters führen würde, weil im Teilgebiet A (neu) nur einige wenige Grundstücke davon profitieren könnten, die Regelung der Besitzstandsgarantie in Anlehnung an die Bestimmungen im Baugesetz und die Anpassung der Baubereiche. In der Zeit vom 27. Juni bis 26. Juli 2002 lag der Entwurf öffentlich auf. Das neue Konzept hatte u.a. zur Folge, dass nun für die Zonenausscheidung wesentlich weniger Waldfläche beansprucht werden musste, nämlich lediglich noch 856,4 m2 gegenüber rund 16 000 m2 gemäss der abgelehnten ersten Vorlage. Entsprechend lautete auch das Rodungsgesuch der Gemeinde, welches in der Zeit vom 27. Juni bis 16. Juli 2002 und sodann wegen eines Formfehlers in der Zeit vom 25. Juli bis 23. August 2002 öffentlich auflag. Dagegen erhoben nebst der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz auch der heutige Rekurrent Beschwerde an das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden mit dem Antrag,

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 89 die auf der Parzelle Nr. 1888 vorgesehene Rodung zu verweigern. Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auflage eingereichten Wünsche und Anträge überprüfte der Gemeindevorstand den Entwurf erneut und passte ihn in der Folge teilweise an. Anschliessend wurden die überarbeiteten Planungsunterlagen am 18. November 2002 dem Kantonalen Amt für Raumplanung zur zweiten Vorprüfung eingereicht, welches am 24. März 2003 seinen Bericht erstattete. Dieser lautete im Wesentlichen positiv, was denn auch der Grund dafür war, dass sich der Gemeindevorstand dazu entschloss, den betreffenden Entwurf, versehen mit geringfügigen Änderungen, erneut öffentlich aufzulegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil es im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern gelungen war, die Rodungsfläche weiter zu reduzieren, nämlich auf 700,9 m2. Die öffentliche Auflage des bereinigten Entwurfs der Teilgebietsplanung « God Laret» fand in der Zeit vom 5. Juni bis 4. Juli 2003 statt. Von der in Art. 37 KRG vorgesehenen Möglichkeit, Wünsche und Anträge einzubringen, machten zahlreiche Grundeigentümer und Opponenten Gebrauch, so unter anderem auch ein Teil der heutigen Rekurrenten. Demgegenüber blieb von Seiten der übrigen Bevölkerung eine Reaktion aus. Parallel dazu erhob X.Y. im Juli 2003 gegen die öffentliche Auflage der Revisionsvorlage Stimmrechtsbeschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht in der Folge jedoch nicht eintrat ( VGU U 03 76 ). c)Am 4. April 2004 beschlossen die Stimmberechtigten die noch ausstehende, teilgebietsbezogene Nutzungsplanung « God Laret», welche aus folgenden Planungsmitteln besteht: – Ergänzung Baugesetz ( Art. 82a und 86 Abs. 4 ) – Zonenplan Bereich Siedlung ( Ergänzung) 1: 2500 « God Laret» – Genereller Gestaltungsplan ( GGP ) und Genereller Erschliessungsplan ( GEP ) 1:1000 « God Laret» – Vorschriften zum GGP/GEP « God Laret». Da die im Zonenplan « God Laret» ausgeschiedenen Bauzonen («Spezialzonen God Laret») stellenweise auf Flächen ausgeschieden wurden, die gemäss der 1996/1997 im Vorfeld der Totalrevision der Ortsplanung durchgeführten, rechtskräftigen Waldfeststellung als Wald gelten, reichte die Gemeinde in Anwendung von Art. 12 WaG dem Kanton parallel dazu ein Rodungsgesuch für total 700,9 m2 Wald ein ( vgl. Rodungsplan « God Laret» 1: 1000 vom 4. April 2004 ). Gegen die von den Stimmberechtigten beschlossene Nutzungsplanung erhoben verschiedene Personen Planungsbe-

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 90 schwerde an die Regierung mit dem Begehren um Aufhebung respektive Nichtgenehmigung. Die Regierung genehmigte die Nutzungsplanung mit Entscheid unter Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden. Parallel dazu wurde mit separater Verfügung die Rodungsbewilligung für 700,9 m2 Wald erteilt. Erwägungen: 4.1 Die Rekurrenten beanstanden im Wesentlichen, dass die streitige Teilgebietsplanung, mit welcher die im Gebiet « God Laret» seit Jahren bestehenden Wohnbauten ( samt etwas Umschwung) einer speziellen Nutzungszone ( Bauzone) zugewiesen wurden, in verschiedener Hinsicht übergeordnetem Recht ( RPG, WaG, Verfassungsrecht) widerspreche. Sie stehe zudem im Widerspruch zu Vorgaben im Kantonalen Richtplan, wobei dieser selbst dem übergeordneten Recht nicht in jeder Hinsicht entspreche. Ihnen kann, wie nachstehend noch darzulegen ist, nicht gefolgt werden. 4.2 Die Regierung hat im angefochtenen Beschwerdeentscheid unter Würdigung der Entstehungsgeschichte der Waldsiedung «God Laret» in einer umfassenden und sorgfältigen Interessenabwägung die für den konkreten Fall massgebenden Gesichtspunkte ( so u.a. historische Entwicklung der Waldsiedlung; planerische Ausgangslage, insbesondere aufgrund der Vorgaben der OP 1984/87; Änderungen im übergeordneten Wald- und Planungsrecht; Wegfall der Generellen Rodungsbewilligungen; Bedarf nach Revision der Planungsmittel mit dem Ziel der Entflechtung der Nutzungskonflikte zwischen Wald und Raumplanung; konkreten Überbauungs- und Erschliessungsstand unter Einbezug der von den Grundeigentümern und dem Gemeinwesen hiefür getätigten Investitionen; den ausgewiesenen Bedarf, Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen; gewählte nutzungsplanerische Lösung mit der Zuordnung der Waldsiedlung in eine Spezialbauzone mit angemessenen Erweiterungsmöglichkeiten; Vertrauensschutz; Rechtsgleichheitsgebot) gewichtet, die Vorlage als mit der übergeordneten Planungs- und Waldgesetz in Einklang stehend qualifiziert und sie unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen erhobenen Planungsbeschwerde genehmigt. Auf die entsprechenden Ausführungen und Schlüsse im angefochtenen Beschwerdeentscheid ( RB Nr. 559, Ziff. 5, S. 12 ff. ) kann uneingeschränkt verwiesen werden. Die Rekurrenten bringen in ihrer weitschweifigen Rekurseingabe dagegen nichts vor, was sie nicht auch schon im Planungsbeschwerdeverfahren vor der Regierung geltend gemacht haben und worauf diese in zutreffender Weise im

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 91 angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es drängen sich diesbezüglich daher nur noch einige ergänzende Überlegungen auf. 4.3 Die Rekurrenten beanstanden die angefochtene Planung wiederum mit dem Einwand, dass das Gebiet « God Laret» zu Unrecht als weitgehend überbautes Gebiet im Sinne von Art.15 lit. a RPG qualifiziert worden sei und dass ihm überdies auch die Eignung als Bauland abzusprechen sei. Bereits der Umstand, dass die Bauten mitten im Wald lägen und das Gebiet von diesem geprägt würde, stünde der vorinstanzlichen Annahme als weitgehend überbautes Gebiet entgegen. Unerheblich sei dabei, dass die grosse Streuung der Bauten auf das ursprüngliche Baustatut zurückzuführen sei. Ihnen kann nicht gefolgt werden. a) Wie sich aufgrund der bis in die 50er Jahre des letzten Jahrhunderts zurückreichenden Entstehungsgeschichte der Waldsiedlung « God Laret» leicht erkennen lässt, steht vorliegend keine Neueinzonung « im Wald» zur Diskussion; eine solche wäre unbestrittenermassen gar nicht zulässig. Gegenstand bildet vielmehr die nutzungsplanerische Behandlung einer seit Jahrzehnten bestehenden und gestützt auf bisherige Nutzungsordnungen locker überbauter Waldsiedlung. In diesem Zusammenhang interessiert vorweg deren rechtliche Qualifikation als ( bereits) weitgehend überbautes Gebiet i.S. von Art. 15 lit. a RPG und die Zuweisung der bereits überbauten (und gegenüber dem Wald mittels rechtskräftigen Waldfeststellungen abgegrenzten) Teilflächen in die Spezial(bau)zone « God Laret». Wie sich bereits dem Zonenplan entnehmen lässt und der verwaltungsgerichtliche Augenschein bestätigt hat, wird das Gebiet – zusammen mit den bestockten Flächen – durch ca. 27 villenartige Gebäude mit etwas Umschwung sowie mit den erforderlichen Erschliessungsanlagen ( Sammel- und Erschliessungstrassen, Hauszufahrten, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) geprägt. Baulücken im Rechtssinne fehlen, zumal die Lage « mitten im Wald» Ausdruck der bereits mit dem Baustatut vom 12. September 1950 und den in den folgenden Jahren gestützt darauf von der Gemeinde beschlossenen und genehmigten Nutzungsordnungen verfolgten Ziele bzw. der darin vorgeschriebenen Bauweise ist. Die Lage und aufgelockerte Bauweise spricht letztlich nicht gegen die vorinstanzliche Bejahung des Siedlungscharakters des Gebietes. Zum selben Schluss ist auch die in den Akten mehrfach erwähnte Arbeitsgruppe Waldsiedlungen in ihrem Bericht vom 29. April 1999 ( S. 2, Ziff. 3 ) gelangt, indem sie ausführte, dass die Waldsiedlung als Ausgangspunkt für die Ausscheidung einer Grundnutzungs-

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 92 zone mit Bauzonencharakter betrachtet werden müsse. Diese Auffassung liegt denn auch dem von der Regierung erlassenen und vom Bundesrat genehmigten KRIP 2000 vom 19. November 2002 zugrunde. Die Qualifikation des Gebietes als weitgehend überbaut erweist sich somit als zutreffend. b) Auch soweit die Rekurrenten mit ihrem Einwand die Eignung des Gebietes als Bauzone in Frage stellen wollen, kann ihnen aufgrund der eben geschilderten faktischen und rechtlichen Gegebenheiten nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als das Gebiet im KRIP 2000 als Waldsiedlung mit dem Koordinationsstand « Festsetzung» aufgeführt ( vgl. Anhang 3, S. 5 ) und damit als zur Besiedelung/ Überbauung geeignete Fläche bzw. zum Baugebiet gehörend qualifiziert worden ist. Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, ist unbehelflich. c) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen dem Gebiet zu Recht die Eignung als Bauland zugesprochen, es als weitgehend überbaut qualifiziert haben und die unbestrittenermassen vorhandenen Nutzungskonflikte Wald/Bauzone für die bereits überbauten Flächen und die Erweiterungsbereiche zu Recht mittels der Ausscheidung einer Spezialbauzone ( und nicht etwa über Ausnahmerecht i.S. von Art. 24 ff. RPG) angegangen haben. d) Die Rekurrenten stören sich unter Hinweis auf BGE 119 Ia 300 ff. an der Ausscheidung einer Bauzone, weil der Konzentrationsgrundsatz verlange, dass Bauzonen möglichst kompakt ausgeschieden würden; die Schaffung von – wie vorliegend – Punktbauzonen sei jedenfalls unzulässig und die Notwendigkeit, Punktbauzonen auszuscheiden, zeige auf, dass kein weitgehend überbautes Gebiet i.S. von Art. 15 RPG vorliegen könne. Auch aus diesem Einwand können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie seitens der Rekursgegner zu Recht erkannt worden ist, gilt das Punktbauzonenverbot bei der Ausscheidung von neuen Bauzonen, nicht aber bei der planerischen Behandlung von Bauten in bereits erschlossenen und im Rahmen der bisherigen Grundordnungen überbauten Gebieten, in welchen aufgrund von geänderten wald- und planungsrechtlichen Vorgaben eine den neuen, rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechende adäquate planerische Grundlage geschaffen werden muss. Hier macht es zweifellos Sinn, die bereits überbauten Flächen sowie die für massvolle Erweiterungen noch in Frage kommenden Flächen einer Bauzone zuzuweisen, und zwar unabhängig davon, ob diese Flächen grösser oder kleiner sind bzw. mehr oder weniger zusammenhängen.

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 93 Im Spannungsfeld zwischen Wald/ Raumplanung umso mehr dann, wenn – wie vorliegend – mit nutzungsplanerischen Massnahmen grossflächige Rodungen ( statt 16 000 m2, wie ursprünglich mal vorgesehen, sind nur noch rund 701 m2 nötig) vermieden und die angestrebten Planungsziele trotzdem erreicht werden können. 4.4 Die Rekurrenten rügen, die angefochtene Planung verstosse gegen den kantonalen Richtplan, und verlangen die akzessorische Prüfung desselben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Dass Letzteres grundsätzlich möglich ist, trifft zu ( vgl. ZBl 105/2004 S. 107 ff. ), doch können die Rekurrenten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. a) Ihre Auslegung von Ziff. 5.4.2 KRIP 2000, wonach die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten durch den Rahmen der BAB-Grundsätze beschränkt seien und zudem auch ein Verbot von neuen Erschliessungsanlagen vorsehe, zielt, wie sich bereits aus dem oben Dargelegten ( zu Art.15 RPG ) und dem nachstehend noch Auszuführenden (u.a. Nutzungsmass, Problematik Nutzungszone/ Wald, …) ohne weiteres ergibt, ins Leere. Dies umso mehr, als mit der Planung im Wesentlichen lediglich eine ( altrechtliche) Bauzone in einem teils bewaldeten Gebiet bestätigt wird und damit nicht etwa Erweiterungsmöglichkeiten für Bauten im Wald (i.S. von Ausnahmerecht) geschaffen werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die angefochtene Nutzungsplanung richtplankonform ist. b) Soweit die Rekurrenten in ihrer Eingabe die Bundesrechtskonformität des KRIP 2000 selbst in Frage stellen (Orientierung an BAB-Grundsätzen für Bauten im Waldgebiet sei unsachgemäss und zu weitgehend, weil damit solche Bauten mit Bauten in einer gewöhnlichen Nichtbauzone gleichgestellt würden; Kriterium der Ortsüblichkeit), erweisen sich ihre Einwände ebenfalls als unbegründet. Anstelle von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht ( S. 20 f.) verwiesen werden. Ebenso ist mit dieser festzuhalten, dass das Gebiet einer Spezialzone zugeschieden werden musste, weil es bereits im Rahmen der bisherigen Nutzungsordnungen überbaut und erschlossen worden ist und weil Planung und Wirklichkeit damit in Übereinstimmung gebracht werden können.

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 94 4.6 Soweit die Rekurrenten der angefochtenen Planung ein unzulässiges Nutzungsmass entgegenhalten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. a) Das von der Gemeinde in der Planung vorgesehene Konzept ( absolute Nutzungsbegrenzung auf 500 m2 BGF, relative Beschränkung auf das Doppelte der bestehenden BGF; begrenzte Anbauten für Nebennutzungen) steht, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit ihrer Einschätzung und die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt haben, ebenfalls in Einklang mit den im KRIP 2000 festlegten Grundsätzen. Bei der Neufestlegung des zulässigen Nutzungsmasses ist an die bisherige Ordnung ( Villenzone gemäss OP 1984, abgedeckt durch die damaligen Generellen Rodungsbewilligungen, bestehender Überbauungs- und Erschliessungsstand) angeknüpft worden, und der neuen Festlegung liegt die Auffassung zugrunde, dass dieses auch nach neuem WaG im Rahmen einer Interessenabwägung mit Rodungsbewilligungen möglich ist. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ( S. 15 ) nachvollziehbar dargelegt hat, liegen die zugelassenen baulichen Erweiterungen bezogen auf das gesamte bewaldete Gebiet « God Laret» in der Summe bei ca. 17 – 20 % und damit noch unterhalb des Rahmens der ( objektbezogenen) BAB-Vorschriften, mithin so oder anders auch in dem vom KRIP 2000 vorgesehenen Nutzungsmass. b) Dass bei einzelnen Gebäuden ausnahmsweise grössere Erweiterungen realisiert werden können, kann bereits aus den im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Überlegungen, denen die für eine Bauzone übliche gebietsbezogene Betrachtungsweise zugrunde liegt, akzeptiert werden. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Waldsiedlung sprechen aber auch Überlegungen des Vertrauensschutzes, sowie – wenn auch in eingeschränkterem Masse – des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung ( vgl. Waldsiedlungsbericht, S. 5, lit. C, Ziff. 1) für die getroffene Regelung. c) Aus dieser Sicht betrachtet, lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten u.a. von der gesamten Parzellengrösse abhängig gemacht worden sind, obwohl die Parzellen abgesehen von der Gebäudegrundfläche und etwas Umschwung zum Waldareal gehören ( so bereits vorgesehen in Art. 43 Abs. 2 aBG; bestätigt in VGE 135/88). Dem rekurrentischen Ansinnen, dass für die Festlegung des zulässigen Nutzungsmasses lediglich von den nicht bestockten Flächen ausgegangen werden dürfe, kann bereits daher, wie auch angesichts

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 95 der mehrfach geschilderten Entstehungsgeschichte und den im Waldsiedlungsbericht sowie im KRIP 2000 vorgesehenen Festlegungen/Rahmenbedingungen zur planerischen Ausgestaltung des Nutzungsmasses, nicht gefolgt werden. Im konkreten Fall umso weniger, als diesfalls selbst bei einer Erhöhung der AZ von 0,15 auf 0,2 ( AZ in einer «normalen» Villenzone) auf den einzelnen Parzellen im Gebiet nur noch BGF in der Grössenordnung von 75 – 150 m2 zulässig wären, was wiederum der ortsüblichen Siedlungsstruktur und Bauweise in vergleichbaren ( Villen-)Zonen in der Gemeinde krass widersprechen würde. Darüber hinaus würden damit nicht nur bauliche Erweiterungen ausgeschlossen, sondern bestehende Bauten, die bereits heute weit grössere BGF konsumiert haben, gar auf einen Schlag rechtswidrig. Im Lichte des Gesagten erweist sich daher die Rüge der zu Unrecht einbezogenen Waldflächen bei der Bemessung der zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten als unbehelflich. d) Auch der rekurrentische Einwand, dass das Nutzungsmass der bestehenden Bauten nie erhoben worden sei und dass z.B. bei der Bestimmung des Nutzungsmasses auf der Parzelle Nr. 1760 sogar weitere denselben Grundeigentümern gehörenden Waldparzellen mit einbezogen worden seien, lässt die angefochtene Planung nicht als rechtswidrig erscheinen. Anstelle von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Darlegungen der Gemeinde in ihrer Vernehmlassung ( S. 26, Ziff. 89 – 98 ) verwiesen werden. 4.7 Als unbegründet erweist sich der Rekurs auch, soweit damit die Zulässigkeit von Nutzungstransporten in Frage gestellt wird. Die Rekurrenten scheinen übersehen zu haben, dass selbst bei Nutzungstransporten zwischen zwei angrenzenden Parzellen die mit der Planung vorgegebenen Höchstmasse nicht überschritten werden dürfen ( vgl. Art. 4 Abs. 2 der Vorschriften zum GEP und GGP ). Zusammen mit den relativ eng begrenzten bebaubaren Flächen und der maximal zulässigen Gebäudehöhe besteht Gewähr, dass diese Vorgaben eingehalten und die Planungsziele nicht beeinträchtigt werden. 4.8 Nicht gefolgt werden kann den Rekurrenten auch insofern, als sie die Voraussetzungen zur Rodung von rund 701 m2 Wald sowie zur punktuellen Unterschreitung des ordentlichen gesetzlichen Waldabstandes von 10 m ( gemäss Art. 26 ABzKWaG ) als nicht gegeben erachten. a) Auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursgegner 3 ( S. 31, Ziff. 102 ff. ) und 4 ( S. 26 ff. ) in ihren Vernehmlassungen

11/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2005 96 kann verwiesen werden. Im Lichte ihrer Darlegungen zeigt sich auch, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach das von der Gemeinde anvisierte Planungsziel ( Herbeiführung einer klaren, verlässlichen Trennung zwischen Bauzone und Wald respektive zwischen den Einflussbereichen der Waldgesetzgebung und der raumplanerischen Erlasse; Ermöglichung einer bescheidenen baulichen Weiterentwicklung der Siedlung angesichts der bereits erfolgten Bebauungen und getätigten Erschliessungsinvestitionen) gewichtig genug sei, um im Sinne von Art. 5 WaG die zur Debatte stehende Rodung von rund 701 m2 zu rechtfertigen, richtig ist. Entsprechend hat das Walderhaltungsinteresse hinsichtlich dieser Fläche zurückzutreten; ebenso hinsichtlich jener Fläche, welche infolge Reduzierung des Waldabstandes («kalte Rodung») dem Wald indirekt noch zusätzlich entzogen wird. Hinsichtlich Letzterer auch deshalb, weil die Reduktion des Waldabstandes gegenüber einer möglichen Rodung die mildere Massnahme darstellt, zumal unbestritten ist, dass die übrigen wald- und planungsrechtlichen Vorgaben ( i.S. von Art. 27 ABzKWaG ) erfüllt sind. b) Was die Rekurrenten sonst noch im Zusammenhang mit den reduzierten Waldabständen gegen die angefochtene Planung vorbringen ( u.a. Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des Waldes; Rechtmässigkeit der für das Wohnhaus auf Parzelle Nr. 1888 geplanten neuen Erschliessung), ist ebenfalls nicht geeignet, die angefochtene Planung als rechtswidrig erscheinen zu lassen. 4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gebiet God Laret angesichts der faktischen und planerischen Besonderheiten zu Recht einer Spezial(-Bau)zone zugewiesen worden ist. Die für die Zone vorgesehenen baulichen Möglichkeiten ( Nutzungsmass) liegen innerhalb des vom KRIP 2000 und vom Waldsiedlungsbericht vorgesehenen Rahmens, sind angemessen und von der Vorinstanz zu Recht genehmigt worden. Zur Erreichung der mehrfach geschilderten Planungsziele wird zudem nicht mehr Waldfläche beansprucht, als unbedingt nötig; die für Rodungen beanspruchte Fläche ist zudem im Vergleich zu anderen, bereits rechtskräftig bewilligten Waldsiedlungen im Kanton sehr gering. Die angefochtenen Planungs- und Beschwerdeentscheide der Vorinstanzen sind daher in jeder Hinsicht zu schützen, was zur Abweisung des Rekurses führt, soweit auf ihn einzutreten ist. R 05 72 Urteil vom 29. September 2005 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche und Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.

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