7/11 Sozialversicherung PVG 2005 IVG. Anspruch auf Invalidenrente. Berechnung. – Der Invaliditätsgrad beurteilt sich nicht nach der medizinischen Arbeitsunfähigkeit, sondern nach der wirtschaftlichen Erwerbsunfähigkeit; liegt kein rentenrelevanter Einkommensverlust trotz ärztlich festgestellter Gesundheitsschäden vor, kann von vornherein auch kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehen ( E.1a ). – Die Methode des Einkommensvergleichs verlangt nach zuverlässigen und nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen ( E.1b ). – Für die Festsetzung des Valideneinkommens ist in der Regel auf das zuletzt erzielte Einkommen als Gesunder abzustellen ( E.1c ). LAI. Diritto alla rendita d’invalidità. Calcolo. – Il grado d’invalidità non si calcola in base all’inabilità lavorativa dal profilo medico, ma giusta l’incapacità lucra- tiva da un punto di vista economico; se malgrado il danno alla salute medicalmente accertato non vi è uno scapito economico in termini di reddito, non può nep- pure sussistere già per principio alcun diritto ad una rendita d’invalidità (cons. 1a). – Il metodo del paragone dei redditi presuppone basi di calcolo attendibili e controllabili (cons. 1b). – Per la determinazione del reddito conseguibile senza danno alla salute, di regola è dato fondarsi sull’ultimo reddito percepito da persona sana ( cons. 1c). Erwägungen: 1. a) Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV- Rente. Uneins sind sich die Parteien zunächst darin geblieben, welche Berechnungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrads anwendbar sei. Sodann sind die Bemessungsgrundlagen und Höhen des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden ( Valideneinkommen [ VE ]) und des gesundheitlich noch zumutbaren Einkommens trotz Behinderung ( Invalideneinkommen [ IE ]) kontrovers geblieben, was zu einer enormen Diskrepanz bei den Auffassungen bezüglich des IV-Grads führte. Zu betonen gilt es vorweg, dass es für die Ermittlung des IV-Grads letztlich einzig auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht etwa auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit ankommt ( so schon PVG 1982 Nr. 80 ). Liegt folglich kein rentenrelevanter Einkommensverlust 48 11
7/11 Sozialversicherung PVG 2005 bzw. Minderverdienst trotz ärztlich festgestellter Gesundheitsschäden vor, kann von vornherein auch kein Anspruch auf eine IV- Rente bestehen. b) Als Invalidität im Sinne des ATSG gilt die durch einen Gesundheitsschaden verursachte längerfristige Erwerbsunfähigkeit, wobei es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter sein Einkommen auf einem Berufszweig oder auf mehreren Tätigkeitsgebieten erzielt ( Art. 7, 8 ATSG; Art. 4, 28 IVG und Art. 27 bis IVV ). Bei Erwerbstätigen errechnet sich der IV- Grad laut Art.16 ATSG nach der Methode des Vergleichs der Einkommen mit und ohne Behinderung ( BGE 128 V 30 E. 1). Diese Methode vermag nur dann nicht zu befriedigen, wenn sich die zwei mutmasslichen Einkommen ( VE/IE ) ziffernmässig nicht genau und zuverlässig bestimmen lassen, was insbesondere bei Selbständigerwerbenden der Fall sein kann. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es im konkreten Fall aber gerade nicht zu, dass die vorhandenen Einkommens-, Steuer- und Sozialversicherungsauszüge – wie gleich noch gezeigt wird – keine zuverlässige Berechnung der strittigen Einkommen zugelassen hätten. Die Vorinstanz wandte deshalb hier zu Recht die ordentliche Methode nach Art.16 ATSG und nicht die ausserordentliche bzw. gemischte Methode gestützt auf Art. 27 bzw. Art. 27 bis IVV an. Mit dem Einwand der falschen Berechnungsmethode dringt der Beschwerdeführer demzufolge nicht durch. c) Was die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit und damit letztlich den als zu tief bezeichneten IV-Grad von 32,44 % ( Verfügung Februar 2005 ) bzw. 0 % ( Einspracheentscheid Juli 2005 ) betrifft, gilt es vorab klarzustellen, dass ein Einkommen als Gesunder für 2004 mit Fr. 56 205.– keineswegs als unrealistisch tief bezeichnet werden kann. Jene Annahme deckt sich sowohl mit dem ordentlichen IK-Auszug vom 13.02.2003 bzw. der AHV-Beitragsverfügung vom 24.07.2003 für die repräsentativen Einkommensperioden als Selbständigerwerber ( SE ) in der Doppelfunktion als Metzger und Landwirt ( Jahreseinkommen 2000–2001 im Schnitt Fr. 52 650.–; zzgl. Teuerung bis 2004 ) als auch mit den ehemals erzielten Jahreseinkünften (1992–1999 ) als Gesunder von im Durchschnitt Fr. 59 426.–. Die Tatsache, dass der Versicherte dieses Einkommen jeweils auf der Basis einer langen und harten 70 Std.- Woche ( im Verhältnis: 2/3 Fleischtrocknerei und 1/ 3 Landwirtschaft) erzielte, bedarf indes keiner weiteren Umrechnung, da es gerade Sinn und Zweck des VE ist, den mutmasslichen Verdienst zu bestimmen, den der Versicherte als Gesunder überwiegend wahr- 49
7/11 Sozialversicherung PVG 2005 scheinlich tatsächlich erzielt hätte. Vom zuletzt erzielten Einkommen ist bloss dann abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Einkommenssituation künftig verändert hätte ( RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b; BGE 129 V 224 E. 4.3.1, 128 V 30 ). Jede gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz dazu führen, einen von den Erwerbsverhältnissen losgelösten und demnach realitätsfremden IV-Grad zu bestimmen, was der Konzeption der Invalidenversicherung ( nämlich Erwerbsverluste auszugleichen) diametral zuwiderlaufen würde. Indizien, wonach der Versicherte die seit 1975 gerne ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgerechnet bei Eintritt des Gesundheitsschadens ( ab Februar 2002 zu 50 % arbeitsunfähig) hätte wechseln wollen, finden sich aber keine, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Ermittlung korrekt vorging. An einem mutmasslichen VE für 2004 in der Grössenordnung von Fr. 56 000.– gibt es deshalb nichts auszusetzen. S 05 115 Urteil vom 8. November 2005 Dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig. 50