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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 3

31 dicembre 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,376 parole·~7 min·4

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

31 Anwalts- und Notariatsrecht 3 Diritto sugli avvocati e notarile Anwaltsrecht. Disziplinarverfahren. – Berufsregeln und Disziplinarrecht der Rechtsanwälte (E.1). – Erlaubte und verbotene Kritik von Anwälten gegenüber Behörden (E.2). – Anwendungsfall (E.3). Diritto sugli avvocati. Procedura disciplinare. – Regole deontologiche e diritto disciplinare degli avvo- cati (cons. 1). – Critiche ammissibili e no di un avvocato nei confronti dell’autorità (cons. 2). – Caso d’applicazione (cons. 3). Erwägungen: 1.a) Früher waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Inzwischen ist aber am 1. Juni 2002 das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in Kraft getreten, welches neben den Berufsregeln (Art. 12) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17) abschliessend regelt (Bundesgerichtsurteil 2A. 545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 1.1). b) Der Rekurrent ist für Äusserungen sanktioniert worden, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt in Briefen im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens gegenüber dem kantonalen Amt für Polizeiwesen (AfP) und dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) gemacht hat. c) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass dem Anwalt in der Kritik an der Rechtspflege weitgehende Freiheit zukommt, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen vorbringt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechts- 3

32 3 / 3 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2004 pflege unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch eine allenfalls begründete nicht mehr gefahrlos vorbringen. Die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein kein Grund für die Verhängung einer Disziplinarstrafe sein. Standeswidrig und damit unzulässig handelt ein Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f. und seitherige Rechtsprechung). d) Im vorliegenden Fall richtete sich die Kritik des Rekurrenten zwar nicht gegen eine Rechtspflegebehörde im engeren Sinn, sondern gegen die Verwaltung, wofür jedoch die gleichen Grundsätze gelten müssen (Bundesgerichtsurteil 2A. 545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 3). e) Das eidgenössische Anwaltsgesetz hat daran nichts geändert. Zwar werden die Berufspflichten des Anwalts in Art. 12 BGFA nunmehr abschliessend geregelt, weshalb für die kantonalen Standesregeln, auf welchen die bisherige Praxis beruhte, an sich kein Raum mehr besteht. Die hier in Frage stehende Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA, wonach die Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, ist jedoch im Lichte der Standesregeln auszulegen (vgl. die bundesrätliche Botschaft zum Anwaltsgesetz, BBl. 1999 S. 6013 ff., 6053). Dabei kann die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung weiterhin herangezogen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits präzisiert, dass sich die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht nur auf die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit bezieht, wie dies auch schon unter der Herrschaft des früheren Rechts der Fall war (Urteile 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 und 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004). 2. Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen neuen Urteilen zu den Grenzen, welche Anwälte und Anwältinnen gegen-

3 / 3 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2004 33 über Behörden nicht überschreiten dürfen, geäussert, welche im Folgenden gemäss der in Anwaltsrevue 10/2004 S. 373 enthaltenen Kasuistik kurz wiedergegeben werden: – Ein Tessiner Anwalt richtete in einem offenen Brief massive Vorwürfe an dieTessiner Justizbehörden, sprach von einem «Justizskandal grossen Umfanges», initiierte eine Reihe von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen verschiedene Magistraten, die an ihm bzw. seiner Klientschaft gegenüber gefällten ungünstigen Entscheiden beteiligt waren. Dabei bediente er sich offensichtlich unbegründeter und bewusst wahrheitswidriger Tatsachen. Das Verhalten des Tessiner Anwaltes wurde disziplinarisch mit einem einmonatigen Berufsausübungsverbot geahndet (2P. 304/2002). – Ein Genfer Anwalt geisselte in einer Gratiszeitung das Verhalten des Betreibungs- und Konkursamtes in Genf. Der Anwalt präsentierte sich als Betreibungs- und Konkursrechtsspezialist und deklarierte, dass das Amt nur aus «ronds-de-cuir» (frei übersetzt: fauler «Bürogummi») bestehe, welche all zu oft untätig seien und – falls sie überhaupt arbeiteten – das Falsche täten. Die Disziplinarbehörde verfügte einen Verweis (2A. 151/2003). – Ein Aargauer Anwalt veröffentlichte in der Tagespresse einen Artikel mit dem Titel «Starkes Stück, Hauruck-Justiz – Justizfarce, wie Aargauer Gerichte die Scheidungsgeschichte eines Syriers erledigten». Der Anwalt wurde wegen Verletzung der Berufspflichten mit einer Busse belegt (2A. 600/2003). – Ein Genfer Anwalt warf als Vertreter von Fahrenden dem zuständigen kantonalen Departementschef ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor und bezeichnete den zugewiesenen neuen Standplatz für Zigeuner als völkermörderisch. Der Genfer Anwalt wurde mit einem Verweis diszipliniert. In allen diesen Fällen hat das Bundesgericht die Disziplinarmassnahmen der Vorinstanz geschützt. 3. Der Rekurrent hat dem kantonalen Amt für Polizeiwesen im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens vorgeworfen, es habe Terrormassnahmen angeordnet und übe Staatsterror aus. In «Der Brockhaus multimedial 2005» wird der Ausdruck «Terror» als gewalttätige Form des politischen Machtkampfes erklärt. Als Staatsterror diktatorischer Regierungen diene Terror der Unter-

3 / 3 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2004 34 drückung echter oder vermeintlicher Opposition oder von Widerstandsbewegungen; seine Mittel seien z. B. Zwangsarbeit, Folter, Gehirnwäsche, Vertreibung von Minderheiten und »Liquidierung« politischer Gegner. Einzelpersonen beziehungsweise revolutionäre oder extremistische Gruppen bedienten sich des Terrors mit dem Ziel eines Umsturzes der bestehenden Staatsordnung. Mit dem Vorwurf des Staatsterrors wird somit einer Behörde unterstellt, sie gehe diktatorisch vor und greife zur Durchsetzung ihrer Anordnungen zu in einem Rechtsstaat strikt verbotenen Mitteln physischer und psychischer Gewalt. Dass die Erhebung solcher Vorwürfe sich mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht verträgt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dem Rekurrenten musste die Bedeutung der verwendeten Ausdrücke auch bekannt sein, zumal er sie nach eigenem Bekunden mit Sorgfalt und ganz bewusst gewählt haben will. Hinzu kommt, dass objektiv überhaupt kein Anlass zu derart drastischer Kritik an der Behörde bestand. Das Bundesgericht hat im Fall der Klienten des Rekurrenten letztinstanzlich u.a. folgende Feststellungen getroffen (2A. 613/2004 vom 1. November 2004): «Was im Übrigen die Beziehungen der Beschwerdeführerin und der Kinder zur Schweiz betrifft, ist zusätzlich hervorzuheben, dass sie 1999 mit einem blossen Besuchervisum in die Schweiz eingereist sind und unter Missachtung zahlreicher Ausreiseaufforderungen und auch nach einem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2002, welcher das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs verneinte, nie ausgereist sind.» Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweise sich damit als offensichtlich unbegründet. Mit Bezug auf die Frage, ob das Rechtsmittel als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden könne, führte das Bundesgericht u.a. aus: «Am Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Familiennachzug änderte der Zeitablauf seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2002 offensichtlich nichts. Nur durch Missachtung fremdenpolizeirechtlicher Anordnungen und schliesslich des letztgenannten Urteils und wegen des offenkundigen Willens, Sachzwänge zu schaffen, konnten die Beschwerdeführerin und die Kinder sich überhaupt während mehrerer Jahre in der Schweiz aufhalten. Sie durften nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen seinem Entscheid über die Arbeitsbewilligung die Feststellung zu Grunde legen würde, es wäre nunmehr, ohne Bestehen eines Rechtsanspruchs und damit

3 / 3 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2004 35 nach freiem Ermessen (vgl. Art. 4 ANAG), die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen.» Aus diesen Erwägungen des Bundesgerichtes geht klar hervor, dass die Fremdenpolizeibehörden in jeder Beziehung korrekt vorgegangen sind, als sie versuchten, die sich illegal im Land aufhaltenden Ausländer zur Ausreise zu bewegen. Dies musste dem Rekurrenten als Anwalt selbst bei nur minimalen Kenntnissen im Ausländerrecht ohne weiteres bewusst sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er seine Vorwürfe wider besseres Wissen und in ehrverletzender Absicht vorgebracht hat. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten damit völlig zu Recht diszipliniert. Sie hat dabei die mildeste Disziplinarsanktion der Verwarnung ausgesprochen. Der Vergleich mit den in E. 2 angeführten Fällen zeigt, dass die Aufsichtskommission gegenüber dem Rekurrenten sicher nicht zu streng vorgegangen ist. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. U 04 88 Urteil vom 18. November 2004

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