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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2004 PVG 2004 28

31 dicembre 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·944 parole·~5 min·3

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

28 Perimeter 12 Comprensori Einleitungsbeschluss. – Das kommunale Recht kann die Zuständigkeit zur Einleitung des Perimeterverfahrens, zur Festlegung der Interessenz sowie der Umgrenzung des Perimetergebietes an die Gemeindeversammlung delegieren (E.2). – Die Festlegung des Perimetergebietes hat nach sachlichen Kriterien, unter Einbezug jener Parzellen, welche ei- nen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren, zu erfolgen (E.3). Decreto d’inizio. – Il diritto comunale può delegare all’assemblea comunale la competenza di dare avvio alla procedura di compren- sorio, di stabilire l’interessenza e di delimitare il perime- tro del comprensorio (cons. 2). – La determinazione del perimetro del comprensorio deve avvenire sulla base di criteri oggettivi, che comportano l’inclusione di tutte quelle particelle alle quali ridonda un vantaggio economico particolare (cons. 3). Erwägungen: 2. Soweit die Rekurrentin ihren Antrag um Aufhebung des Einleitungsbeschlusses mit dem Einwand begründet, dass die Festlegung des Beizugsgebietes und der öffentlichen Interessenz durch ein unzuständiges Organ (Gemeindeversammlung statt Gemeindevorstand) erfolgt sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das übergeordnete kantonale Recht (GG, KRVO, PG) enthält keine zwingende Bestimmung, wonach für Beschlüsse, wie den zur Beurteilung stehenden, lediglich der Gemeindevorstand, nicht aber die Gemeindeversammlung zuständig sei. Insbesondere trifft die rekurrentische Auffassung, dass die KRVO in Art. 23 ff. die Zuständigkeit abschliessend dem Gemeindevorstand zuweise, nicht zu. Die Rekurrentin scheint übersehen zu haben, dass nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Bestimmungen der KRVO (Art. 23 ff.) nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es eine Gemeinde unterlassen hat, selbst Verfahrens- 142

12 / 28 Perimeter PVG 2004 vorschriften zu erlassen (PVG 2000 Nr. 49). Nach Art. 29 KRVO sind die Gemeinden nämlich befugt, von der KRVO abweichende Verfahrensvorschriften zu erlassen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde in ihrem Erschliessungsreglement (ER; datiert vom 4. Dezember 1989) solche Vorschriften erlassen hat und darin auch (vgl. Art. 15 ER) die Zuständigkeit zur Einleitung des Perimeterverfahrens (lit. a), zur Festlegung der Interessenz (lit. b) sowie die Umgrenzung des Perimetergebietes [Beizugsgebiet] (lit. c) an die Gemeindeversammlung delegiert hat. Diese kommunale Delegationsnorm steht im Lichte des Dargelegten in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht und geht den Bestimmungen der KRVO ohne weiteres vor. Die Gemeindeversammlung war daher gestützt auf Art. 15 ER berechtigt, u.a. über die Einleitung des Perimeterverfahrens, die Abgrenzung des Beizugsgebietes und die Festlegung der öffentlichen bzw. privaten Interessenz Beschluss zu fassen. Was die Rekurrentin in diesem Zusammenhang noch vorbringen lässt, vermag daran nichts zu ändern. 3.a) Zu prüfen bleibt damit noch die Frage, ob die anlässlich der Versammlung auf Antrag eines Stimmberechtigten vorgenommene Reduktion des Perimetergebietes (Beschränkung des Beizugsgebietes auf die rekurrentische Parzelle Nr. 366) sachgerecht erfolgt ist. Die Rekurrentin verlangt unter Hinweis auf die langjährige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass vorliegend nicht nur ihre Parzelle, sondern alle Parzellen, welche einen – wenn auch nur minimen – Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk erfahren würden, ins Beizugsgebiet einbezogen werden müssten. Vorliegend müssten, wie es der Gemeindevorstand zu Recht erkannt und der Versammlung denn auch beantragt habe, diverse weitere Parzellen ins Perimetergebiet einbezogen werden, weil sie allesamt einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren würden. Ihr Einwand trifft zu. b) Wie das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis (PVG 1993 Nr. 50, 1991 Nr. 44, 1986 Nr. 53, 1977 Nr. 53, alle mit weiteren Hinweisen) festgehalten hat, setzt der Einbezug einer Parzelle/ Liegenschaft in das Beizugsgebiet voraus, dass im Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses ein – wenn auch nur geringer – wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten der betroffenen Grundeigentümer resultieren muss. Damit soll verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Perimeterverfahrens miteinbezogen wird. E contrario gilt nun aber – wie die Rekurrentin zu Recht erkannt hat – auch, dass es für die Festlegung des Perimeters nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungs- 143

12 / 28 Perimeter PVG 2004 werk hat, sondern entscheidend ist, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Dass aus dem Erschliessungswerk nicht nur die Parzelle Nr. 366 einen wirtschaftlichen Sondervorteil im Sinne der zitierten Rechtsprechung erfährt, ist offenkundig. c) Ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Perimetergebiet rechtfertigt, wird hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken sein, welche über die Via D. erschlossen werden und durch die Erneuerung/ Sanierung derselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten; daneben wird ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen sein, wenn durch die Sanierung / Erneuerung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird. Ein Sondervorteil im oben umschriebenen Sinne wird ferner ohne weiteres auch für jene Parzellen vorliegen, welche über die neue Erschliessungsstrasse im Gebiet K. direkt erschlossen werden bzw. eine weitere/ zusätzliche Erschliessungsmöglichkeit erhalten. Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen erhellt, dass die anlässlich der Gemeindeversammlung beschlossene Reduktion des Perimetergebietes unzulässig war. Sie steht – im Gegensatz zu der vom Gemeindevorstand aufgelegten Umgrenzung – offenkundig in krassem Widerspruch zu den von Gesetz und Rechtsprechung erarbeiteten Vorgaben für eine sachgerechte Abgrenzung eines Perimetergebietes für ein Erschliessungswerk. Entgegen dem gemeindlichen Ansinnen muss indessen von einer verbindlichen Festlegung des Perimetergebietes durch das urteilende Gericht im vorliegenden Rekursverfahren abgesehen werden. Dies im Wesentlichen bereits aus nachfolgenden Überlegungen. d) An der Gemeindeversammlung ist nicht einzeln, sondern global über die in der Botschaft enthaltenen Anträge Ziff. 1– 3 (Kreditbeschluss, Genehmigung Bruttokredit über Fr. 918 000.–; Einleitung des Perimeterverfahrens i.S. von Art. 15 Abs. 1 lit. a ER) abgestimmt worden. Von der ebenfalls in die erste Phase des Perimeterverfahrens gehörenden Festlegung der privaten und der öffentlichen Interessenz (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. b ER; PVG 1993 Nr. 50) ist hingegen abgesehen worden. Entsprechend rechtfertigt es sich, den (in zwei Abstimmungen erfolgten) Einleitungsbeschluss vom 8. Juni 2004 für das strittige Perimeterverfahren K. vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen, gesetzeskonformen Beschlussfassung i.S. von Art. 15 ER an die Gemeinde zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist daher gutzuheissen. A 04 61 Urteil vom 21. September 2004 144

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