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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 30

31 dicembre 2003·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·659 parole·~3 min·4

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

11/ 30 Submission PVG 2003 Evaluationsmethode. Zuschlagserteilung bei Punktegleichstand. – Die Evaluationsmethode ist nicht vorgängig bekannt zu geben (E. 2). – Eine lineare Stufenskala ist eine taugliche Bewertungsmethode für den Preis (E. 3a). – Auch bei gleichrangierten Angeboten ist zu prüfen, welches das wirtschaftlich günstigere ist (E. 3b). Metodo di valutazione. Assegnazione in caso di parità del punteggio. – Il metodo di valutazione non deve essere reso noto in anticipo (cons. 2). – Una scala lineare è un metodo di valutazione appropriato per il prezzo (cons. 3a). – Anche per offerte a parità di rango occorre analizzare quale sia quella economicamente più vantaggiosa (cons. 3b). Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Preisbewertung mit den 2 %-Schritten hätte schon im Voraus in den Offertunterlagen bekannt gegeben werden müssen. Dabei verkennt sie, dass es sich bei der von der Vorinstanz angewendeten linearen Stufenskala nicht um ein Zuschlagskriterium und dessen Gewichtung handelt. Vielmehr geht es dabei um die von der Vergabebehörde gewählte Evaluationsmethode für die Bewertung des Preiskriteriums. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen die vorgängige Bekanntgabe der Bewertungsmethoden für die einzelnen Zuschlagskriterien. Die Beurteilung der Angebote gehört vielmehr zur Begründung des Vergabeentscheides. Dort muss in nachvollziehbarer Weise festgehalten werden, wie die einzelnen Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bewertet wurden. Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem muss indessen sachlich haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet werden (VGU U 02 70). Wird der Evaluationsvorgang in diesem Sinne im Zuschlagsentscheid offen gelegt, ist auch dem Transparenzgebot Genüge getan. Der Einwand der Beschwerde- 138 30

11/ 30 Submission PVG 2003 führerin, dass auch die Bewertungsmethode in der Ausschreibung bekannt zu geben ist, erweist sich damit als unbegründet. 3. a) Die Beschwerdeführerin ist aber auch der Auffassung, dass die Anwendung der linearen Stufenskala materiell unzulässig sei. Dies ist unzutreffend. Nach der neuen Praxis des Gerichtes darf die Bewertungsmethode nicht zu Ergebnissen führen, welche die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt. Insbesondere darf die Abstufung in der Benotung für teurere Offerten nicht so gewählt werden, dass sich die Preisunterschiede nicht oder nur wenig auswirken. Mit einer solchen Abstufung könnte das Preiskriterium praktisch selbst dann umgangen werden, wenn ihm bei der Gesamtgewichtung der Kriterien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde. Dadurch würde die Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeutung zukommen muss (VGU U 02 89), in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen (PVG 2002 Nr. 37). Mit einer linearen Stufenskala, durch welche die Benotung aufgrund eines feststehenden Rasters unabhängig von den konkreten Preisunterschieden vorgenommen werden kann, wird nun gerade verhindert, dass sich die Preisunterschiede nur wenig auswirken. Die angewendete Methode ist daher nicht zu beanstanden. b) Vorliegend haben die beiden erstrangierten Anbieter insgesamt und für jedes einzelne Kriterium gleichviele Punkte erhalten. Ein solches Ergebnis ist wohl zufallsbedingt und dürfte äusserst selten vorkommen. Vor eine solche Situation gestellt, darf die Vergabebehörde den Zuschlag jedoch nicht einfach nach freier Wahl erteilen. Vielmehr hat sie nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund sachlicher Überlegungen zu prüfen, welches der beiden gleichrangierten Angebote das wirtschaftlich günstigere ist. Diese Beurteilung muss sich jedoch innerhalb der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien bewegen, da es nicht zulässig ist, auf nicht vorgängig bekannt gegebene Kriterien abzustellen. So ist es denkbar, dass eines der insgesamt gleich benoteten Angebote einen leichten Preisvorteil vorweist und das andere bei der Qualität etwas besser abschneidet. Hier ist es durchaus zulässig, dass die Vergabebehörde das etwas teurere, aber qualitativ bessere Angebot auswählt. Voraussetzung ist aber auch dann, dass die Preisdifferenz nicht nur relativ, sondern auch absolut geringfügig ist. So verhielt es sich in dem von der Vorinstanz angeführten VGU U 02 58, wo der Preisunterschied äusserst 139

11/ 30 Submission PVG 2003 gering war und das etwas teurere Angebot einen leichten Qualitätsvorteil aufwies. U 03 92 Urteil vom 10. Oktober 2003 140

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