Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 8

31 dicembre 2002·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,595 parole·~8 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

6/8 Sozialversicherung PVG 2002 43 fochtenen Verfügungen sind deshalb als rechtswidrig aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Erwägungen dieses Entscheides neu festzulegen. S 01 204 Urteil vom 15. Januar 2002 Krankenversicherung. Taggelder. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. — Der Versicherer darf auch bei Vorliegen eines eine bestimmte Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Arztzeugnisses weitere Abklärungen über die Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit anstellen. Assicurazione malattie. Indennità giornaliera. Comprova dell’inabilità lavorativa. — L’assicuratore può, anche in presenza di un certificato medico accertante una determinata inabilità lavorativa, procedere ad ulteriori accertamenti sulla durata e il grado dell’inabilità al lavoro. Sachverhalt: 2. Der vormalige Hausarzt des Versicherten, Dr. X., attestierte dem Patienten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis 5. März 2000 und anschliessend eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis 18. April 2000. Der nachherige Hausarzt, Dr.Y., schrieb den Versicherten bis zum 5. Oktober 2000 zu 50% arbeitsunfähig. Trotz schriftlichen Aufforderungen vom 21. Juni und vom 11. Oktober 2000 und mehrmaligen telefonischen Anfragen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin war Dr. Y. nicht bereit, weitere Angaben zu machen, namentlich sich zur Diagnose zu äussern und einen Bericht über den Heilungsverlauf abzugeben. In seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 18.Mai 2001 attestierte Dr.Z. dem Versicherten aufgrund diverser Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Zeit vom 8. Februar bis 5. März 2000 und von 50% für die Zeit vom 6. März bis 19. April 2000. Die Beurteilung von Dr. Y., die Arbeitsunfähigkeit von 50% habe bis zum 4. Oktober 2000 angedauert, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin leistete die versicherten Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. Februar bis 5. März 2000 und aufgrund einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 6. März bis 19. April 2000. 8

6/8 Sozialversicherung PVG 2002 44 3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 forderte die Rechtsvertreterin des Versicherten und dessen Arbeitgeberin die Kasse zur Auszahlung weiterer Taggelder für die Zeit vom 20. April bis 4. Oktober 2000 auf. Der Vertrauensarzt Dr. V. unterbreitete hierauf Dr. Y. am 18. Juli 2001 eine erneute vertrauensärztliche Anfrage. Namentlich erkundigte er sich nach dem Grund der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, nach anderen Diagnosen und nach weiteren Behandlungen und Abklärungen. Diese Anfrage blieb erneut unbeantwortet. Die Rechtsvertreterin verlangte mit Schreiben vom 5. November 2001 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Nach erfolgtem Einspracheverfahren verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2002, ab dem 20. April 2000 keine weiteren Taggelder auszurichten. 4. Gegen diese Verfügung erhoben die A. AG und B. am 28. Februar 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Krankentaggeldern für die Zeit vom 20. April bis 4. Oktober 2000. In der Begründung wird ausgeführt, der Versicherte sei seinen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin vollumfänglich nachgekommen und habe sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für einen Taggeldbezug erfüllt. Durch ein Arztzeugnis, welches der Beschwerdegegnerin vorliege, sei die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf jeden Fall mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2002 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird angeführt, zur Ausrichtung von Taggeldern müsse die Arbeitsunfähigkeit mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Die Diagnose von Dr.Y. bezüglich der 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bis zum 4. Oktober 2000 sei nicht nachvollziehbar. Es sei deshalb auf die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der operierenden und der behandelnden Ärzte des Spitals, des ersten Hausarztes Dr. X. und des Vertrauensarztes Dr. Z. abzustellen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe der Versicherte zu tragen. Erwägungen: 2. a) Die Beschwerdegegnerin sieht in Ziff. 4.1.1. ihres Reglementes Taggeld, Ausgabe 2000, vor, dass das Taggeld nach Eintritt der Bezugsberechtigung nur für jene Tage bezahlt wird, an denen eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Sie weist darauf hin, dass die Vorlage eines Arztzeugnisses über die

6/8 Sozialversicherung PVG 2002 45 Arbeitsunfähigkeit eine Obliegenheit des Versicherten sei. Für sich alleine reiche dies jedoch nicht aus, um einen Leistungsanspruch zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe. b) Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass durch das Arztzeugnis von Dr. Y., welches der Beschwerdegegnerin vorliege, die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werde. An diesem Sachverhalt ändere auch die Aussage anderer Ärzte, welche den ordentlichen Heilungsverlauf anders einschätzten, nichts, zumal diese Ärzte mit dem Versicherten zur fraglichen Zeit nicht in direktem Kontakt gestanden seien und sich so kein konkretes Bild über den tatsächlichen Heilungsverlauf hätten machen können. c) Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass auch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Im KVG wird dieser Grundsatz in Art. 87 lit. c denn auch explizit erwähnt. Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung zur Ausrichtung von Taggeldern mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden muss (BGE 125 V 195, 121 V 47). Das Gericht folgt derjenigen Sachverhaltsdarstellung, welche von den möglichen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 119 V 9, 117 V 360). Das Sozialversicherungsgericht hat nach der von Amtes wegen zu erfolgenden Feststellung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des Rechtsanspruchs gestatten. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142, E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142, E. 8a mit Hinweis). Die Auskünfte des Arztes bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-

6/8 Sozialversicherung PVG 2002 46 klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 122 V 160, E. 1c). Beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere These abstellt (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 230). d) Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung der operierenden und der behandelnden Ärzte des Spitals, des ersten Hausarztes Dr. X. und des Vertrauensarztes Dr. Z. gestützt. Diese Beurteilungen beruhen auf der Vorgeschichte sowie den Akten und erscheinen in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der zweite Hausarzt, Dr. Y., bescheinigte eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch eine medizinische Begründung dazu abzugeben oder die seitens der Vertrauensärzte gestellten Fragen zu beantworten. Die operierenden und die behandelnden Spitalärzte berichten übereinstimmend von einer komplikationsfreien Operation und einem problemlosen peri- und postoperativen Verlauf. Der Versicherte konnte am 11. Februar 2000 das Spital unter der Auflage verlassen, während 6 Wochen das Heben schwerer Lasten zu vermeiden. Der Hausarzt Dr. X. bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. März 2000 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anschliessend bis zum 19. April 2000. Der Vertrauensarzt Dr. Z. bestätigte diese Beurteilung mit Bericht vom 18. Mai 2001. Zu diesem Schluss kam er nach Einsicht in die Unterlagen und nach Gesprächen mit Dr. U. und Hausarzt Dr. X. Das Ergebnis entspricht den Erfahrungen bei einem ordentlichen Heilungsprozess, wie er hier aufgrund des komplikationslosen Verlaufes erfolgt ist. Die abweichenden Angaben von Dr. Y. sind nicht begründet. Auf wiederholte schriftliche und mündliche Anfragen beider Vertrauensärzte liess er sich überhaupt nicht vernehmen. Bei dieser Ausgangslage ist auf die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der verschiedenen anderen Ärzte abzustellen. Der anderweitigen Auffassung von Dr. Y. kann nicht gefolgt werden. Weitergehende Abklärungen sind, nachdem unbestrittenermassen die vollständige Heilung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wieder hergestellt ist, nicht möglich, und Dr.Y. kann von der Beschwerdegegnerin nicht zur Abgabe eines Berichts gezwungen werden. Die Leistungserbringer sind zwar gemäss Art. 57 Abs. 6 KVG ge-

6/9 Sozialversicherung PVG 2002 47 genüber dem Versicherer auskunftspflichtig, der Versicherer hat jedoch keine Befugnisse, die Auskunftspflicht durchzusetzen oder deren Verletzung zu sanktionieren. Dem Einwand, dass Vertrauensarzt Dr. Z. die Arbeitsunfähigkeit lediglich geschätzt habe, ist entgegenzuhalten, dass die gewählte Formulierung einzig offen legt, dass bei Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein Ermessensspielraum besteht. Am Ergebnis vermag dies aber nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt so weit als möglich abgeklärt. Dass ein die Arbeitsunfähigkeit zeitlich dokumentierendes Arztzeugnis nicht in Frage gestellt werden und diesbezüglich keine andern Erhebungen mehr angestellt werden dürfen, ist klar rechtsirrtümlich. Demnach war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Taggelder für den genannten Zeitraum abzulehnen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. S 02 69 Urteil vom 3. Mai 2002 Dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig. Krankenversicherung. Leistungseinstellung. —Verlangt eine versicherte Person, der die Einstellung von Leistungen in Aussicht gestellt worden ist, eine anfechtbare Verfügung und kommt die Versicherung ohne besondere Gründe dem Begehren nur mit grosser Verzögerung nach, so kann die Einstellung frühestens im Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Verfügung ergeht. Assicurazione malattie. Sospensione delle prestazioni. — Se una persona assicurata, alla quale è stata comminata la sospensione delle prestazioni, pretende l’emanazione di una decisione impugnabile e l’assicuratore senza ra- gioni particolari dà seguito alla richiesta solo con gran ri- tardo, la sospensione può espletare i suoi effetti al più presto a partire dal momento dell’emanazione della deci- sione. Erwägungen: 2. b) Die Versicherung ihrerseits will bereits ab 1. August 2000 die Kosten der neuraltherapeutischen Behandlung nicht mehr übernehmen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 KVG kann eine 9

PVG 2002 8 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 8 — Swissrulings