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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 13

31 dicembre 2002·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,242 parole·~6 min·4

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

6/13 Sozialversicherung PVG 2002 57 c) Im Lichte der obigen Ausführungen rechtfertigt es sich nicht, auch wenn eine Zwischenpublikation nicht beantragt wurde, die Anspruchsberechtigung der Versicherten zu verneinen. Bei einer solchen Konstellation kann die Kasse nicht lediglich auf ein einziges formales Kriterium wie den Handelsregistereintrag abstellen. Alle tatsächlichen Umstände des Falles sprechen nämlich dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit effektiv und endgültig aufgegeben hat. Für diese Schlussfolgerung spricht auch die Tatsache, dass sie sich um Arbeit bemüht und ab dem 14. Juni 2002 auch eine Stelle gefunden hat. Dabei kann auch nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden. Das Geschäft wieder in Betrieb zu setzen war allerhöchstens rein theoretisch möglich, praktisch für die Beschwerdeführerin aber ausgeschlossen. Die Ansicht der Kasse ist in dieser konkreten Situation zu formalistisch und entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzes. d) Aufgrund der gesamten Umstände ist erstellt, dass die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2002 zu Unrecht verneint wurde. Die angefochtene Verfügung wird unter Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. S 02 179 Urteil vom 25. Oktober 2002 Arbeitslosenversicherung. Pendlerkostenbeiträge. Zeitpunkt des Beginns der Bezugsdauer. Berechnung der 6monatigen Bezugsdauer bei vorübergehendem Unter- bruch des Arbeitsverhältnisses. — Der Beginn der Bezugsdauer fällt auf das genaue Da- tum des Beginns des Arbeitsverhältnisses und nicht auf den entsprechenden Monatsanfang; bei vorübergehen- dem Unterbruch des Arbeitsverhältnisses mit wie hier mehreren Saisonverträgen kann die Zeit des Arbeitsunterbruches nicht als Bezugsdauer angerechnet werden, sodass die letztere sich entsprechend verlängert. Assicurazione contro la disoccupazione. Sussidi per le spese di pendolare. Momento dell’inizio del periodo di sussidio. Calcolo dei 6 mesi sussidiabili in caso d’interruzione passeggera del rapporto di lavoro. — L’inizio del periodo di sussidio corrisponde alla data esatta dell’inizio del rapporto di lavoro e non all’inizio del corrispondente mese; in caso d’interruzione passeg- 13

6/13 Sozialversicherung PVG 2002 58 gera del rapporto di lavoro come nella presente fattispecie con più contratti stagionali la durata dell’interruzione del contratto di lavoro non può essere computata come periodo di sussidio, per cui quest’ultima viene prolungata in modo corrispondente. Erwägungen: 4. a) Umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage nach der Berechnung der sechsmonatigen Frist zur Ausrichtung von Mobilitätsbeiträgen. Art. 71 Abs. 1 AVIG besagt, dass Pendler und Wochenaufenthalter innerhalb der Rahmenfrist Beiträge während insgesamt sechs Monaten erhalten. Grundlage für die Berechnungen bildet Art. 9 Abs. 1 AVIG, wonach das Gesetz für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen aufstellt (BGE C 389/99 HM vom 28. Juni 2000 Erw. 4). Demnach ist zu unterscheiden zwischen den zweijährigen Rahmenfristen und dem sechs Monate dauernden Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge (vgl. Gerhard Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1986, S. 98, N 69b). Die Frist zum Leistungsbezug nach Art. 71 Abs. 1 AVIG beginnt mit dem auswärtigen Stellenantritt des Anspruchsberechtigten (vgl. Kreisschreiben Die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM], gültig ab 1. Januar 2000, S. 164) und endet nach einem halben Jahr, sofern der Versicherte arbeitet. Das bedeutet, dass sich auch bei einer Teilzeitarbeit keine Verlängerung der in Art. 71 Abs. 1 AVIG gesetzlich vorgesehenen Dauer rechtfertigt. b) Beschliesst die zuständige Amtsstelle einem Versicherten beispielsweise während sechs Monaten einen Pendlerkostenbeitrag zu gewähren, endet seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug jedoch vor Ablauf der sechsmonatigen Beitragsdauer, so kann die Leistung, unter der Bedingung, dass eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann, weiter ausgerichtet werden. Stellt der Versicherte in einer weiteren Rahmenfrist ein neues Pendlerkostengesuch, kann dieses nur gutgeheissen werden, wenn der Versicherte erneut arbeitslos ist. Auch in der neu eröffneten Rahmenfrist dürfen jedoch die Pendlerkosten gesamthaft sechs Monate nicht überschreiten. Wenn der Beitrag in zwei Rahmenfristen fällt, müssen zwei getrennte Entscheide gefällt werden (erwähntes Kreisschreiben des seco über AMM, S. 164). c) Im vorliegenden Fall wären dem Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung 10 Tage vor dem Stellenantritt be-

6/13 Sozialversicherung PVG 2002 59 reits ab 17. Dezember 2001 Pendlerkostenbeiträge ausgerichtet worden. Nach verspäteter Einreichung seines ersten Gesuches wurden ihm zu Recht die Vergütungen der Pendlerkosten vom 31. Januar 2001 bis Ende der Wintersaison am 7. April 2002 zugesprochen. Der Beschwerdeführer hatte vor Ablauf seines Arbeitsvertrages für die laufende Wintersaison bereits am 6. April 2002 einen neuen, wiederum befristeten, Vertrag bezüglich derselben Stelle für die bevorstehende Sommersaison unterzeichnet. Dabei wurde eine Lohnerhöhung von Fr. 200.– vereinbart. Auf ein weiteres Gesuch seinerseits hin, wurden ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2002 Pendlerkostenbeiträge vom 13. bis zum 31. Mai 2002 gewährt. Dies mit der Begründung, dass die sechsmonatige Frist bereits bei seinem ersten Gesuch ausgelöst worden sei, obwohl die Frist zur Leistung der Beiträge aufgrund der verspäteten, erstmaligen Gesuchseingabe zu Recht pro rata temporis gekürzt und die Beiträge erst ab 31. Januar 2002 zugesprochen worden seien. d) Das KIGA setzte bei der Fristberechnung den 1. Dezember 2001 als Anfangsdatum für die Anspruchsberechtigung bezüglich seiner Mobilitätsförderungsbeiträge ein. Dies ist inkorrekt, da aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seine auswärtige Arbeitsstelle in W. erst am 17. Dezember 2001 angetreten hat. Des Weiteren ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die gesamthaft sechs Monate dauernde Anspruchsberechtigung über das Arbeitsvertragsende hinaus weiterläuft. Dies widerspricht nicht nur Art. 71 Abs. 1 AVIG, sondern dem Sinn der im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen zweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit wie auch für den Leistungsbezug. Ein Stellenloser, der eine Stelle annimmt, welche ausserhalb seiner Wohnregion liegt, hat innerhalb seiner Rahmenfrist sechs Monate Anspruch auf Mobilitätsförderungsbeiträge. Es kann nicht angehen, dass ebenfalls eine Periode in die Berechnung miteinbezogen wird, während der er in keinem Arbeitsverhältnis steht. Dies zumal die Frist für den Leistungsbezug der Mobilitätsförderungsbeiträge bereits auf sechs Monate beschränkt ist. Des Weiteren ist zu bedenken, dass in der ersten Verfügung der Leistungsbezug nicht für sechs Monate, sondern bis zum Arbeitsvertragsende am 7. April 2002 gutgeheissen, aber auch bis dahin beschränkt worden war. Dem Beschwerdeführer stand bei seiner zweiten Gesuchseinreichung somit grundsätzlich noch ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge von rund zwei Monaten und einer Woche zu, da er innerhalb der Rahmenfrist gesamthaft sechs Monate lang Leistungen beziehen kann.

6/14 Sozialversicherung PVG 2002 60 Da dem Gericht die nötigen Unterlagen zur Berechnung der zweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug fehlen, ist die Verfügung vom 21. Mai 2002 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Beiträge an die Pendlerkosten neu befinde. S 02 164 Urteil vom 1. Oktober 2002 Arbeitslosenversicherung. Abgrenzung zwischen Arbeitslosengeldern und Insolvenzentschädigung. — Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von jenem auf Insolvenzentschädigung ist, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit arbeitslos war oder ob sie noch für die später in Konkurs fallende Gesellschaft arbeitete. Assicurazione contro la disoccupazione. Delimitazione fra indennità di disoccupazione e per insolvenza. — Criterio determinante per la delimitazione fra il diritto all’indennità di disoccupazione e quello all’indennità per insolvenza è il fatto di sapere se l’assicurata durante il periodo in questione fosse senza lavoro oppure ancora occupata presso la ditta che in seguito è caduta in fallimento. Erwägungen: 1. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Zeit vom 1. bis zum 21. November 2001 eine Insolvenzentschädigung geltend machen kann. Da die Arbeitslosenkasse Aargau der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2002 für denselben Zeitraum Arbeitslosengelder zusicherte, sind für die Beantwortung dieser Frage vorerst die Institute der Insolvenz- und der Arbeitslosenentschädigung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zu erläutern und gegeneinander abzugrenzen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung dieser Fragen besteht insoweit als die Insolvenzentschädigung einen höheren Deckungsgrad als die Arbeitslosenentschädigung aufweist. 2. a) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG dann, wenn sie unter anderem 14

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