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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.06.2020 R 2020 41

16 giugno 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,382 parole·~7 min·2

Riassunto

Baueinsprachen (Kostenentscheid) | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 41 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 16. Juni 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Schaller, Beschwerdeführer 1 und B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barla Cahannes Renggli, Beschwerdeführer 2 gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin 1

- 2 - C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Oliver Bucher, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprachen (Kostenentscheid)

- 3 - 1. Mit Urteil 1C_71/2019, 1C_93/2019 vom 16. April 2020 hiess das Bundesgericht die von B._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 141 und R 13 142 vom 8. Januar 2019 erhobene Beschwerde gut. Die vom A._____ gegen das besagte Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 141 und R 13 142 vom 8. Januar 2019 sowie die Entscheide der Baukommission der Gemeinde Y._____ (per 1. Januar 2018 Gemeinde X._____) vom 31. Oktober 2016 und des Gemeindevorstands Y._____ vom 3. Oktober 2017 auf. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1643). 2.1. Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens vor der Baukommission Y._____ bzw. die Kosten und Entschädigungen des kommunalen Verfahrens vor dem Gemeindevorstand Y._____ neu zu verlegen.

- 4 - 2.2. Gestützt auf Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, wobei Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind. Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 467 einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorliegender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Anderseits führte das Bundesgericht aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden betreffend Kosten im Baueinspracheverfahren von der bisherigen, ständigen Rechtsprechung abgewichen und hat in seinen Urteilen R 19 58 vom 20. August 2019 (E.2.2) und R 19 10 vom 12. Februar 2019 (E.5.3) die dortigen Einsprachekosten den Baugesuchstellenden auferlegt. Gestützt auf die dargelegte verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung sind somit die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens vor der Baukommission Y._____ von Fr. 9'000.- - der C._____ AG als Baugesuchstellerin zu überbinden. 2.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 festgehalten, dass die Kostenlosigkeit für den Einsprecher nur für das Einspracheverfahren selbst gilt, nicht hingegen für allfällige daran anschliessende Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren. Insoweit gelten die Kostenregelungen der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2). Beim kommunalen Verfahren vor dem Gemeindevorstand Y._____ handelt es sich um ein dem Einspracheverfahren vor der Baukommission Y._____ nachgehendes

- 5 - "Verwaltungsbeschwerdeverfahren", weshalb betreffend Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anwendbar sind. 2.3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Gemeindevorstand Y._____ von Fr. 3'000.-- gehen damit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zulasten der C._____ AG. 2.3.2. Die unterliegende Partei wird nach Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Rechtsvertreterin von B._____ macht in ihrer Honorarnote betreffend das kommunale Verfahren vor dem Gemeindevorstand Y._____ eine Entschädigung von Fr. 2'781.-- (Honorar Fr. 2'700.-- [10 Stunden à Fr. 270.--], Spesen Fr. 81.-- [3 %]) geltend. Da eine Honorarvereinbarung vorliegt und der geltend gemachte Aufwand angemessen erscheint, kann darauf abgestellt werden. Die C._____ AG hat B._____ somit für das kommunale Verfahren vor dem Gemeindevorstand Y._____ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'781.-- (inkl. Spesen) auszurichten. Da der A._____ im Rahmen des kommunalen Verfahrens vor dem Gemeindevorstand Y._____ nicht anwaltlich vertreten war, steht ihm keine Parteientschädigung zu. 3.1. Nach der ebenfalls verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kosten und Entschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 neu zu verlegen.

- 6 - 3.2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Kosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 von insgesamt Fr. 9'466.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- sowie den Kanzleiauslagen von Fr. 1'466.--) gehen damit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ einerseits und der C._____ AG anderseits. 3.3. Die unterliegende Partei wird nach Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter von A._____ reichte eine Honorarnote über Fr. 4'557.-- (recte: Fr. 4'390.--) (inkl. Spesen [Fr. 20.--] und MWST 8 % auf Fr. 2'125.-- [Fr. 337.--] [recte: Fr. 170.--]) für einen Aufwand von 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ein. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Allerdings ist die Honorarnote beim Stundenansatz zu korrigieren. Dieser ist gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts bei unterlassener Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den Mittelwert gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) von Fr. 240.-- pro Stunde herabzusetzen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 107 vom 17. August 2017 E.9b). Hinzu kommt, dass sich der eingereichten Honorarnote der Aufwand für die einzelnen Positionen (Akten-Rechtsstudium, Beschwerde, Replik) nicht entnehmen lässt, weshalb die geltend gemachte Mehrwertsteuer (8 % von Fr. 2'125.--) nicht verifiziert werden kann. Deshalb ist der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen und ermessensweise auf insgesamt Fr. 3'600.-- (inkl. Spesen und MWST) festzulegen. Die Gemeinde X._____ und die C._____ AG haben dem A._____ somit für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 eine

- 7 aussergerichtliche Entschädigung von je Fr. 1'800.-- (inkl. Spesen und MWST) auszurichten. Die Rechtsvertreterin von B._____ reichte eine Honorarnote samt Honorarvereinbarung über Fr. 26'349.95 (inkl. Spesen von 3 % [Fr. 767.45]) für einen Aufwand von 94.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- ein. Der geltend gemachte Aufwand bezieht sich allerdings nicht nur auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142. Insbesondere können die Positionen betreffend den Zeitraum 20. August 2012 bis 21. Februar 2013 (21.25 Stunden) bzw. Juli 2014 bis 17. Januar 2017 (40.5 Stunden) nicht dem besagten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugeordnet werden, weshalb die eingereichte Honorarnote um diese Positionen zu kürzen ist. Die Gemeinde X._____ und die C._____ AG haben B._____ somit für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 je zur Hälfte eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 9'177.30 (inkl. Spesen) zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens vor der Baukommission Y._____ von Fr. 9'000.-- gehen zulasten der C._____ AG. 2. Die Kosten des kommunalen Verfahrens vor dem Gemeindevorstand Y._____ von Fr. 3'000.-- gehen zulasten der C._____ AG. 3. Die C._____ AG hat B._____ für das kommunale Verfahren vor dem Gemeindevorstand Y._____ mit einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'781.-- (inkl. Spesen) zu entschädigen.

- 8 - 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens R 13 141 und R 13 142 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden von insgesamt Fr. 9'466.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ einerseits und der C._____ AG anderseits. 5. Die Gemeinde X._____ und die C._____ AG haben A._____ für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 mit einer aussergerichtlichen Entschädigung von je Fr. 1ꞌ800.-- (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. Zudem haben die Gemeinde X._____ und die C._____ AG B._____ für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 13 141 und R 13 142 eine aussergerichtliche Entschädigung von je Fr. 4'588.65 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]

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