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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.05.2020 R 2019 20

12 maggio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,074 parole·~20 min·3

Riassunto

Betriebsbewilligung (Ausweitung) | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 20 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 12. Mai 2020 in der Streitsache A._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin Amt für Natur und Umwelt, Beigeladene/Fachstelle betreffend Betriebsbewilligung (Ausweitung)

- 2 - 1. Die A._____ SA stellte im April/Mai 2012 bei der Gemeinde O.1._____ ein Gesuch um Erstellung eines Zauns und einer Mauer zum Betrieb eines Schrottsammelplatzes auf Parzelle 1, B._____ in O.1._____. Im Rahmen des Einsprache- und Bewilligungsverfahrens nahm die A._____ SA dazu Stellung. 2. Am 11. Mai 2012 bewilligte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) für den Schrottsammelplatz die Errichtung einer Abwasservorbehandlungsanlage für die Platzentwässerung und die Einleitung des Abwassers in die Gemeindekanalisation unter Auflagen. 3. Mit Entscheid vom 27. August, mitgeteilt am 29. November 2012, bewilligte die Gemeinde der A._____ SA auf Parzelle 1, B._____, O.1._____, die Errichtung eines Sammelplatzes als Zwischenlager, die Erstellung einer hinterfüllten Stützmauer gegen die Böschung des Bahntrassees und die Erstellung einer Rampe mit der Erlaubnis, darauf drei Mulden für je Altholz, Eisen und brennbares Material aufzustellen und sie wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. In Ziff. II.2.4 ihres Entscheids (Verfügung) hielt sie fest, dass kein Material vor Ort verarbeitet resp. aufbereitet werden dürfe, sondern nur in den Mulden (und nicht am Boden) zum Weitertransport gelagert werden dürfe. 4. Am 28. Juni 2013 erwog das ANU, dass die A._____ SA beabsichtige, an der B._____-strasse auf Parzelle 1 ein Zwischenlager für Altholz, Schrott und Sperrgut zu betreiben. Es sei vorgesehen, die Abfälle ohne jegliche Behandlung lediglich in den Mulden zu lagern. Es erteilte der Annahme von Abfällen unter Auflagen und Bedingungen die Bewilligung. Es dürften nur Altholz von Baustellen, Abbrüchen, Renovationen und Umbauten, Holzabfälle, die gefährliche Stoffe enthielten, gemischte Metalle, Metalle und Sperrmüll entgegengenommen und zwischengelagert werden. Eine Sortie-

- 3 rung oder Behandlung der Abfälle sei dort nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. 5. Per 1. Januar 2015 fusionierten die bisherigen Gemeinden O.2._____, O.3._____ und O.1._____/O.4._____ zur neuen Gemeinde O.1._____. 6. Am 25. Juli, publiziert am 4. August 2016, erliess die Gemeinde eine Planungszone für zwei Jahre. Am 30. Juli, publiziert am 2. August 2018, folgte eine weitere zweijährige Planungszone für das ganze Gemeindegebiet. Bezweckt wurden die Zusammenführung der Planungen von O.1._____/O.4._____, O.3._____ und O.2._____ in eine einzige Planung und Anpassungen der kommunalen Planung an die raumplanerische Bundesgesetzgebung und an die Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes. Weiter wurden die Gewässerräume gemäss Gewässerschutzgesetz angepasst und Anpassungen an weitere übergeordnete Gesetzgebungen vorgenommen. 7. Am 2. Juni 2017 schrieb das ANU auf Anfrage der C._____ GmbH vom 22. Mai 2017, dass gemäss der Betriebsbewilligung vom 3. Dezember 2015 auf der von der C._____ GmbH betriebenen Abfallanlage in B._____ auf dem Platz keine Materialaufbereitung stattfinden dürfe. Zwar dürften auf den Baustellen anfallende mineralische Rückbaustoffe wie Betonabbruch zum Beispiel mit Beissgeräten vorgebrochen respektive zerkleinert werden. Hingegen dürfe Betonabbruch auf dem bewilligten Platz in O.1._____ nicht vorgebrochen werden. 8. Mit Anfrage vom 20. Juli 2018 erkundigte sich die Gemeinde beim ANU, ob es richtig sei, dass nach wie vor kein Material vor Ort in irgendeiner Form verarbeitet oder aufbereitet werden dürfe, sondern nur in den dafür bereitgestellten Mulden bis zum Weitertransport gelagert werden dürfe. Die A._____ SA hacke das anfallende Abbruchholz vor Ort und befördere es in

- 4 die Mulden anstatt es direkt in die Mulden zu legen. Dies sei nach Ansicht der Gemeinde zonenwidrig und widerspreche dem Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde aus dem Jahre 2012. Am 4. September 2018 nahm das ANU dazu Stellung. Eine Sortierung oder Behandlung des Materials vor Ort sei nicht zulässig, nur das Sammeln in den Mulden und das Weiterleiten. Dies sei in der Baubewilligung der Gemeinde, unter Ziff. II.2.4 und in der abfallrechtlichen Bewilligung des ANU vom 28. Juni 2013 so verfügt worden. 9. Am 15., mitgeteilt am 19. Oktober 2018, verzichtete die Gemeinde auf die Unterstellung des Baugesuches der D._____ GmbH und C._____ GmbH vom 20. April 2018 unter die Planungszone und bewilligte auf Parzellen 188 und 1242 die Erweiterung des dort befindlichen Sammel- und Sortierplatzes um eine Betonmischanlage. 10. Am 13. Dezember 2018 beantragte die A._____ SA bei der Gemeinde die Verlängerung der am 31. Dezember 2018 auslaufenden Bewilligung des ANU vom 28. Juni 2013. Gleichentags beantragte sie, dass ihr gestattet werde, das anfallende Holz hacken zu können, bevor es in die Mulde gelegt werde. Dies erlaube eine effizientere Zwischenlagerung und führe zufolge geringeren Platzbedarfs zu einer Reduktion der Transportfahrten beim Wegtransport. In anderen Fällen (so bei Schnitzelanlage Sägerei O.1._____, C._____ GmbH und D._____ GmbH) sei dies auch bewilligt worden. 11. Am 14. Dezember 2018 leitete die Gemeinde das Gesuch um Verlängerung der Betriebsbewilligung von 2012 dem ANU weiter. Zudem ersuchte die A._____ SA um Bewilligung für das Hacken des gesammelten Altholzes vor Ort. Die Gemeinde wünsche dazu eine Stellungnahme seitens des ANU. Ob das Vorhaben auch zonenkonform sei, müsse noch von der Baubehörde geprüft werden.

- 5 - 12. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte das ANU der Gemeinde mit, es sollte ein Augenschein durchgeführt werden, welcher am 16. Januar 2019 stattfand. 13. Am 21. Januar 2019 erteilte das ANU der A._____ SA die Bewilligung zum (Weiter-) Betrieb einer Abfallanlage (Annahme, Zwischenlagerung und Weiterleitung von Abfällen und Sonderabfällen) unter Auflagen bis 31. März 2024. Zur beantragten Bewilligung für das Schreddern von Altholzabfällen bei der Sammelstelle B._____ schrieb das ANU, die Betriebsbewilligung werde auf der Basis der Errichtungsbewilligung der Gemeinde von 2012 erteilt. Gemäss Ziff. 2.4 des Bau- und Einspracheentscheides der Gemeinde vom 27. August 2012 betreffend die Sammelstelle auf Parzelle 1 dürften bei der Sammelstelle B._____ keine Abfälle aufbereitet werden. Somit könne in diesem Rahmen die Erweiterung der Betriebsbewilligung mit einer Vor-Ort-Aufbereitung von Altholzabfällen nicht erteilt werden. 14. Am 13. Februar 2019 bewilligte die Gemeinde die Verlängerung der Bewilligung zum Betrieb eines Lagerplatzes bis 31. März 2024. Sie verweigerte aber die Bewilligung, das entgegengenommene Altholz vor Ort zu hacken. Dies entspreche nicht der erteilten Bewilligung und sei überdies in der Gewerbezone nicht zonenkonform. Dafür habe die Gemeinde eine Materialaufbereitungszone in O 5._____ ausgeschieden. Die Amtsverfügung des ANU vom 21. Januar 2019 sei integrierender Bestandteil dieser Bewilligung. 15. Dagegen erhob die A._____ SA am 20. Februar 2019 beim EKUD Beschwerde und wehrte sich darin gegen die Verweigerung der Bewilligung für das Schreddern von Altholzabfällen bei der Sammelstelle B._____.

- 6 - 16. Am 12. März 2019 sistierte das EKUD das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des in Aussicht gestellten Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht. 17. Am 14. März 2019 erhob die A._____ SA Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Entscheid (Verfügung) der Gemeinde vom 13. Februar 2019 mit folgenden Anträgen: (1) Der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf den Absatz "percunter nu po gnir concess ingün permiss per ziplar laina sülla plazza (dumonda dals 13.12.2018), quai as basond al decret dal l'uffizi; 3 decisiun, punct 1 d)" aufzuheben und es sei der A._____ SA die Bewilligung für das Schreddern von Altholzabfällen bei der Sammelstelle B._____ in O.1._____ zu erteilen. (2) Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache sei der beschwerdebeklagten Gemeinde O.1._____ zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 18. Die dazu eingeholte Stellungnahme des ANU datiert vom 4. April 2019. 19. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Prozessualiter wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des ANU vom 21. Januar 2019 beim EKUD und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren U 19 20 (recte: R 19 20) betreffend den Entscheid der Gemeinde vom 13. Februar 2019 seien zu koordinieren, indem sie zusammengelegt und von einer Instanz zu beurteilen seien. 20. Mit Replik vom 29. Mai 2019 hielt die A._____ SA (Beschwerdeführerin) unverändert an den Anträgen in ihrer Beschwerde fest. 21. Mit Duplik vom 1. Juli 2019 hielt die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) ebenfalls unverändert an den Anträgen in ihrer Stellungnahme fest. 22. Auf Ersuchen des Gerichts vom 24. April 2020 edierte die Beschwerdeführerin am 27. April 2020 die Amtsverfügung des ANU vom 21. Januar 2019,

- 7 nun inkl. der geraden Seiten. Am 28. April 2020 leitete das Gericht diese Urkunde den Parteien zur Kenntnisnahme weiter. 23. Am 29. April 2020 ersuchte das Gericht – im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin – das EKUD um Überweisung der dort hängigen Verwaltungsbeschwerdesache zwecks koordinierter Entscheidfällung. Die Überweisung der Beschwerde vom 20. Februar 2020 durch das EKUD an das Verwaltungsgericht erfolgte sodann am 30. April 2020, was das EKUD noch gleichentags den Parteien zur Kenntnisnahme mitteilte. 24. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2020 legte der zuständige Instruktionsrichter die beiden Verfahren (vor EKUD und Gericht [R 19 20]) gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zusammen, zwecks Fällung und Ausfertigung eines einzigen Urteils durch das streitberufene Verwaltungsgericht. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 13. Februar 2019 – worin die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Betrieb eines Lagerplatzes (inhaltlich basierend auf dem Bewilligungsentscheid vom 27. August/29. November 2012) bis 31. März 2024 verlängerte,

- 8 die Bewilligung, das entgegengenommene Altholz vor Ort (auf Parzelle 1) hacken zu dürfen, aber verweigerte – ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Amtsverfügung des ANU vom 21. Januar 2019 wurde darin von der Beschwerdegegnerin zum integrierenden Bestandteil ihres eigenen Entscheids erklärt. In der ANU-Amtsverfügung wurde die Bewilligung zum Weiterbetrieb der Abfallanlage (mit Annahme, Zwischenlagerung und Weiterleitung von Abfällen und Sonderabfällen) unter Auflagen bis 31. März 2024 erteilt. Zur Bewilligung für das Schreddern von Altholzabfällen bei der Sammelstelle führte die ANU-Fachstelle aus, dass dafür auf die Errichtungsbewilligung der Beschwerdegegnerin aus dem Jahre 2012 verwiesen werde und somit die Erweiterung der (verlängerten) Betriebsbewilligung mit einer Vor-Ort-Aufbereitung von Altholzabfällen nicht erteilt werde. Beschwerdethema ist die Verweigerung dieser Betriebserweiterung. Anfechtungsobjekt ist hier somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2019 (samt Amtsverfügung ANU vom 21. Januar 2019). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass das Kantonale Umweltschutzgesetz (KUSG; BR 820.100) per 1. Januar 2007 eine Änderung erfahren hat. Für Art. 53 KUSG, der den Rechtsmittelweg regelt, ist diese Änderung aber ohne Bedeutung, weil die alte und die neue Bestimmung identisch sind. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KUSG können Verfügungen der Fachstelle, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Nach Art. 53 Abs. 2 KUSG unterliegen die anderen Verfü-

- 9 gungen der Fachstelle der Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz. Im konkreten Fall wird auf die kommunale Baubewilligung (Errichtungsbewilligung) Bezug genommen. Ihre Anpassung wäre Voraussetzung dafür, dass die nachgesuchte Anlage in der Gewerbezone als zonenkonform beurteilt werden kann. Es liegt hier deshalb betreffend Instanzenzug ein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 1 KUSG vor. 1.3. Der beantragte Augenschein ist nicht nötig, weil vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind. 1.4. Die beiden Verfahren vor dem EKUD und dem Verwaltungsgericht wurden mit prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2020 gestützt auf Art. 4 VRG zusammengelegt und werden daher gemeinsam in einem Urteil entschieden (R 19 20). 2.1. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, das Schreddern ("Zerhacken") von Altholzabfällen – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – auf dem Sammelplatz B._____ zuzulassen. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte für ihren Standpunkt vor, das Verbot des ANU (Fachstelle) zum Betrieb einer Schredderanlage stütze sich nur auf die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin, welche sich ihrerseits wiederum auf die Verfügung derselben Fachstelle stütze. Die Anlage wäre deshalb grundsätzlich aus umweltrechtlicher Sicht bewilligungsfähig. Das ANU habe das Verbot zum Betrieb einer Holzschnitzelanlage aufgrund einer angeblichen Zonenwidrigkeit verfügt. Damit überschreite das ANU seine Kompetenz. Die Prüfung der Zonenkonformität wäre in die Zuständigkeit der Gemeinde gefallen. In der Einleitungsbewilligung vom 11. Mai 2012 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3) sei kein Vorbehalt betreffend nicht zulässige Sortierung und Behandlung von Holzabfällen vor Ort auf Parzelle 1 enthalten. In der (ersten) Amtsverfügung vom 28. Juni

- 10 - 2013 (Bf-act. 4) sei zwar angedeutet worden, dass die Sortierung und Behandlung von Abfällen auf diesem Sammelplatz nicht vorgesehen und auch nicht zulässig sei (siehe III./Ziff. 1a). In der Baubewilligung der Beschwerdegegnerin vom 27. August/29. November 2012 sei erstmals (ohne Begründung) ein Verbot für das Vorbereiten und Bearbeiten von Material verfügt worden (Bf-act. 1). In der (zweiten) Amtsverfügung vom 21. Januar 2019 (Bf-act. 6) werde das Verbot der Aufbereitung ebenfalls ohne Begründung nochmals erwähnt. Der beabsichtigte Standort der Schredderanlage liege in der Gewerbezone. Diese sei nach Art. 22 BG für Produktionsbetriebe bestimmt. Es sei jedoch keine Gesetzesbestimmung vorhanden, wonach die Bearbeitung von Material in der Gewerbezone nicht gestattet wäre. Art. 23 BG regle die Bestimmungen für die Materialaufbereitungszone. Auch dort gebe es keine Norm, welche die Bearbeitung von Material ausschliesslich bloss in der Materialaufbereitungszone erlauben würde. Die Beschwerdegegnerin weise auf die Materialaufbereitungszone im Gebiet 'O 5._____' hin, wo das Bearbeiten von Material möglich sei. Zwar existiere für den ablehnenden Entscheid eine langjährige Praxis. Existiere eine solche, würde sie aber nur auf die Beschwerdeführerin angewendet. In der Gewerbezone sei im Jahr 2018 der D._____ GmbH die Errichtung und der Betrieb eines Betonwerks bewilligt worden. Die Sägerei O.1._____ betreibe sogar eine Holzhackmaschine in der Gewerbezone. Diese sei lärmiger als die geplante Schreddermaschine der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Entscheid sei daher rechtsungleich und somit willkürlich. Nicht nachvollziehbar sei, weswegen in der Gewerbezone eine Materialverarbeitung unzulässig wäre, trotz Vorliegens der Materialaufbereitungszone in O 5._____. Das Schreddern sei keine Materialbearbeitung im eigentlichen Sinn, sondern nur die Zerkleinerung von Holzabfällen zwecks ökonomischer und platzsparender Lagerung und Wegtransport. Die Unterscheidung zwischen Materialproduktion und Materialaufbereitung sei sinnlos. Auch die Betonproduktion (Vermischung verschiedener Komponenten zu Beton) stelle eine Materialaufbereitung dar. Das Schreddern von Holzab-

- 11 fällen in O 5._____ würde zudem voraussetzen, dass die Holzabfälle von der Gewerbezone am westlichen Dorfausgang vom LKW geladen und durch ganz O.1._____ zur Materialaufbereitung in O 5._____ am östlichen Dorfausgang gefahren werden müsse. Dort würde das Holzmaterial abgeladen, geschreddert, wieder aufgeladen und erneut quer durch das Dorf mit dem LKW zur Gewerbezone zur Zwischenlagerung zurückgebracht, was unsinnig wäre. In der Fernwärmeanlage der Beschwerdegegnerin werde gesundes Holz zur Verbrennung gehackt, dies sei gemäss Beschwerdegegnerin zonenkonform. Eine solche Unterscheidung sei allerdings völlig sinnlos. Nicht verständlich sei auch, dass die Aufbereitung von Abfallstoffen (Altholz) zur Wegfuhr ab O.1._____ nicht mit der Produktion eines Materials (wie Beton, Brennstoff) gleichgesetzt werde. Das Altholz werde in der E._____ verbrannt und der Brennstoff in O.1._____. Dieser Umstand habe keine Auswirkungen auf die Zonenkonformität. Ungeschreddertes Altholz benötige ein Vielfaches an Ladevolumen für den Abtransport. Für dieselbe Menge an Altholz würde mehr Transportkapazität benötigt, was ökonomisch und ökologisch unsinnig sei. Die geltende Planungszone vom 3. August 2018 habe mit der geplanten Schredderanlage nichts zu tun. Am Augenschein sei die Zusicherung der Bewilligungserteilung mündlich in Aussicht gestellt worden. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich daher nun widersprüchlich, auch wenn zugegebenermassen keine behördliche Zusicherung erfolgt sei. Weil zudem nicht begründet worden sei, weshalb keine Zonenkonformität vorliege, sei auch die Begründungspflicht verletzt worden. 2.3. Die Beschwerdegegnerin brachte vor, für die Erteilung der Bewilligung von 2012 sei wesentlich gewesen, dass nur ein Zwischenlager betrieben würde und keine Materialien vor Ort verarbeitet, sondern nur zwischengelagert würden. Dies sei in der Bewilligung vom 27. August 2012 (Bf-act. 2) und in der Einleitungsbewilligung des ANU (Bf-act. 3) festgehalten worden. Bereits 2012 habe die Beschwerdeführerin als damalige Gesuchstellerin im

- 12 - Bewilligungs- und Einspracheverfahren selbst geäussert, die Anlage diene ausschliesslich als Abfallzwischenlager und nicht zur Aufbereitung für den Wegtransport und es werde keine emissionsintensive Tätigkeit ausgeübt (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Somit seien keine weiteren Begründungen für die Statuierung der entsprechenden Auflagen nötig gewesen. Mit der Baubewilligung vom 27. August 2012 (Bf-act. 2) sei von der Beschwerdegegnerin auch die Einleitungsbewilligung vom 11. Mai 2012 des ANU (Bf-act. 3) eröffnet worden. Die Betriebsbewilligung des ANU vom 28. Juni 2013 (Bf-act. 4) sei ebenfalls eröffnet worden. Die inhaltlich gleichlautenden Verfügungen des ANU und der Beschwerdegegnerin seien einerseits beim EKUD, anderseits beim Verwaltungsgericht angefochten worden. Diese Verfahren seien zusammenzulegen. Die Beschwerdegegnerin stelle für die Materialaufbereitung die Materialaufbereitungszone zur Verfügung und für die Produktion die Gewerbezone. Das ANU und die Beschwerdegegnerin hätten 2017 der D._____ GmbH die Bewilligung für das Vorbrechen von Betonabbruch in der Gewerbezone verweigert und nur die Zwischenlagerung bewilligt (Bg-act. 9). 2018 seien der D._____ GmbH und der C._____ GmbH eine Erweiterung ihres Sammel- und Sortierplatzes mit UVB/UVP zu einer Betonproduktionsanlage bewilligt worden (Bg-act. 10). Dabei gehe es aber um die Betonproduktion und nicht um die Materialaufbereitung zwecks Abfuhr. Gegenüber der D._____ GmbH und der C._____ GmbH habe man sich gleich verhalten wie gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Praxis der Beschwerdegegnerin sei belegt und klar. Das Schreddern von Altholz zum Zweck der Abfuhr sei in der Gewerbezone zonenwidrig. In der Gewerbezone werde von der Fernwärmeanlage nur gesundes Holz zur Verbrennung produziert, was zonenkonform sei und eine Bestandesgarantie habe. Das (ungeschredderte) Altholz werde ab B._____ via F._____ nach O.6._____ abgeführt, was weiterhin möglich sei. Die Beschwerdegegnerin und das ANU hätten Betriebsbewilligungen von 2012 um weitere fünf Jahre verlängert.

- 13 - Die Übereinstimmung mit der Planungszone habe nicht geprüft werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe nur offeriert, dass Zwischenlagerung nicht zwingend in den Mulden zu erfolgen hätte. Momentan dulde sie die Zwischenlagerung ohne Mulden. Die Aufzählung in Art. 23 BG sei nicht abschliessend. Auch die Beschwerdeführerin habe das so verstanden. Aufbereitung sei nicht gleich Produktion. Produktion sei ein Mischen von Komponenten zu einem neuen Produkt oder Verarbeiten eines bestehenden Produkts zu einem anderen. Aufbereitung sei Veränderung von Material durch chemische oder mechanische Einwirkung. Diese sei auch meist mit nicht unbedeutenden Emissionen – wie Staub, Lärm und/oder Erschütterungen – verbunden. Das Schreddern von Altholz sei Materialaufbereitung für den Transport zwecks Wiederverwertung in einer dafür vorgesehenen Anlage. Ob eine Fernwärmeanlage heute in der Gewerbezone noch bewilligt werden dürfte, sei unklar. Sie habe aber jedenfalls Besitzstandsgarantie. Die Beschwerdeführerin habe für ihr Anliegen keine Besitzstandsgarantie. Die Durchsetzung der Gesetze liege im öffentlichen Interesse. Würde das Gericht die Schredderanlage als zonenkonform qualifizieren, müsste ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. 2.4. Die Fachstelle (Amt für Natur und Umwelt [ANU]) führte aus, ihre Betriebsbewilligung vom 21. Januar 2019 stütze sich auf die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2012 ab. Dort werde die Zonenkonformität einer Anlage für die Vor-Ort-Aufbereitung von Altholz verneint. Deshalb könne das ANU dem Gesuch um die Erweiterung der Betriebsbewilligung nicht entsprechen. Sollte die Beschwerdegegnerin ihre Baubewilligung (Errichtungsbewilligung) dahingehend anpassen, dass die nachgesuchte Anlage in der Gewerbezone als zonenkonform beurteilt werde, könne das ANU – bei Einhaltung der genannten umweltrechtlichen Voraussetzungen – die Erweiterung der Betriebsbewilligung um eine Anlage für die Vor-Ort-Aufbereitung von Altholz in Aussicht stellen.

- 14 - 2.5.1. Nach Auffassung des Gerichts sind das ANU und die Beschwerdegegnerin in den Bewilligungen von 2012 und 2013 (Bf-act. 2-4) davon ausgegangen, dass vor Ort kein Material aufbereitet würde, insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin noch selber ausgeführt hat, die Abfälle ohne jegliche Behandlung lediglich in Mulden zu lagern (Bg-act. 1). Entsprechend sind damals die Begründungen dafür relativ kurz ausgefallen. 2.5.2. Das ANU hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht die Beurteilung der Frage der Zonenkonformität einer Schredderanlage in der Gewerbezone vorgenommen. Es hat lediglich ausgeführt, falls die Beschwerdegegnerin ihre Baubewilligung (Errichtungsbewilligung) dahingehend anpasse, dass die nachgesuchte Anlage in der Gewerbezone als zonenkonform beurteilt werde, das ANU aus umweltrechtlicher Sicht die Bewilligung einer Schredderanlage auf dem Abfallplatz der Beschwerdeführerin in Aussicht stellen könne. 2.5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bewilligungsverweigerung für die Schredderanlage sei nicht begründet worden, was das rechtliche Gehör verletze. Dies trifft nach dem vorstehend unter Ziff. 2.5.1. und 2.5.2. sowie den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen unter Ziff. 2.5.4. nicht zu. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Schredderanlage wäre zonenwidrig und beruft sich dafür zur Begründung auf die Umschreibung der Gewerbezone in Art. 22 BG. Nach Art. 22 Abs. 1 BG ist die Gewerbezone für Produktionsbetriebe bestimmt. Ausnahmen davon gestatten Art. 22 Abs. 2 BG (Betriebswohnungen, hier nicht relevant) und Art. 22 Abs. 4 BG für die Gewerbezone B._____ (keine kommerziellen Unterkünfte, Wohnheime und Bauten für Hunde, hier nicht relevant) sowie Art. 22 Abs. 3 BG (für zonenwidrige Bauten und Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 erstellt wurden, nur Unterhalt möglich). Für damit verbundene zonenwidrige Nutzung gilt die Bestandesgarantie. Andere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. 2.5.4. Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Gesuchs damit, dass vorliegend relevant, hier eben nur Produktionsbetriebe errichtet und

- 15 betrieben werden dürfen und das Bearbeiten von Altholz für die Entsorgung eben keine Produktion darstelle. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht bezüglich der Zonenwidrigkeit erfüllt. 2.5.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde, verglichen mit anderen, rechtsungleich behandelt. Einmal bezieht sie sich auf die Erteilung einer Bewilligung an die D._____ GmbH (Bg-act. 9) und einer Auskunft an die C._____ GmbH (Bg-act. 8). In der besagten Auskunft wurde aber der C._____ GmbH vom ANU mitgeteilt, dass auf den bewilligten Platz das Vorbrechen von Betonabbruch nicht gestattet sei. In der besagten Bewilligung wurde der D._____ GmbH von der Beschwerdegegnerin das Bearbeiten von Material vor Ort nicht gestattet. Somit liegt hier keine rechtsungleiche Behandlung vor. 2.5.6. Aktenkundig ist weiter, dass der D._____ GmbH und der C._____ GmbH die Bewilligung für eine Erweiterung ihres Sammel- und Sortierplatzes mit einer Betonmischanlage auf Parzellen 188 und 1242, ebenfalls in der Gewerbezone, erteilt wurden (Bg-act. 10). Bei einer Betonmischanlage handelt es sich aber klarerweise um einen Produktionsbetrieb. Aus verschiedenen Materialien wird ein Produkt hergestellt. Anders ist es beim Zerhacken von Abfallholz für die Entsorgung. Dies stellt keinesfalls eine Produktion dar. Somit liegt hier keine rechtsungleiche Behandlung vor. 2.5.7. Was die Holzschnitzelanlage der Sägerei O.1._____ anbetrifft, ist es tatsächlich vom Verarbeitungsvorgang und dem Produkt her auf den ersten Blick schwieriger, keine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin zu erkennen. Indessen fällt die Sägerei nach Art. 22 Abs. 3 BG, falls sie sich denn als zonenwidrig erwiese, ohnehin als möglicherweise zonenwidrige Baute und Anlage unter die Bestandesgarantie. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der Existenz dieser Holzschnitzelanlage nichts für sich ableiten. Auch hier liegt keine rechtsungleiche Behandlung vor. Ver-

- 16 schiedenes wird eben verschieden behandelt (siehe HÄFELIN/MÜLLER/ UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 130 Rz. 572). 2.5.8. Angefochten ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erweiterung ihres Abfallplatzes mit einer Schredderanlage für Altholz. Die Unterstellung unter die geltende Planungszone wurde zu Recht nicht geprüft (vgl. Bg-act. 10, lit. Bb). Ein Abfallplatz ist in der geltenden Gewerbezone zonenkonform, der Bau und Betrieb einer Betonmischanlage ebenfalls. Dagegen wäre aber das Gesuch für eine Schredderanlage ohnehin nicht unter die zweistufige Prüfung der Planungszone gefallen, weil es schon geltendem Recht (Art. 22 BG) widerspricht. 2.5.9. Auch materiell ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Wie bereits dargestellt, ist eine Schredderanlage in der Gewerbezone von O.1._____ nicht zonenkonform. Da spielt es keine Rolle, ob das Schreddern auf dem Abfallplatz der Beschwerdeführerin zweckmässiger wäre als in der Materialaufbereitungszone O 5._____ oder anderswo. Der Beschwerdeführerin wird zudem nichts weggenommen, sondern der Besitzstand gemäss Bewilligungen von 2012/2013 bleibt gewahrt. Die Verlängerung für die Nutzung des Areals als Abfallplatz bis 31. März 2024 wurde bewilligt. 3.1. Der angefochtene Entscheid vom 13. Februar 2019 (inkl. Amtsverfügung ANU vom 21. Januar 2019) ist damit rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 14. März 2019 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei ermessensweise vom Gericht auf Fr. 2'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgesetzt.

- 17 - 3.3. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 2'890.-gehen zulasten der A._____ SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Februar 2021 abgewiesen (1C_373/2020).

R 2019 20 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.05.2020 R 2019 20 — Swissrulings