VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 98 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 3. Dezember 2019 in der Streitsache Eheleute A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Beschwerdegegnerin betreffend Duldungspflicht (Strassenbeleuchtung)
- 2 - 1. Die Eheleute A._____ sind Eigentümer der unbebauten Parzelle 302 in der Gemeinde X._____. Diese liegt südlich der mit einem Ferienhaus überbauten Parzelle 292, welche ebenfalls in ihrem Eigentum steht. Der Generelle Erschliessungsplan legt in diesem Bereich auch eine Fusswegverbindung primär über die (gemeindeeigenen) Parzellen 301, 304, 305 und 306 fest (Spielplatz B._____ – C._____). Dieser Weg verbindet den unteren Dorfteil mit den oberen Dorfteil und insbesondere mit der Talstation der Bergbahnen X._____ und dem Wandergebiet von X._____. 2. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 30. August 2018 wurde das Projekt "Beleuchtung Fussweg Spielplatz B._____ – C._____" als Teil des gesamtheitlichen Beleuchtungskonzepts X._____ vorgestellt und der Kredit von Fr. 38'000.-- für das Budgetjahr 2019 angenommen. Wie auch beim anderen Fusswegen auf dem Gemeindegebiet (z.B. B._____ – D._____) ist die Installation von LED-Leuchtkörpern geplant. Das von der Firma E._____ GmbH in Zusammenarbeit mit der Firma F._____ AG im Auftrag der Gemeinde ausgearbeitete Wegbeleuchtungskonzept sieht vor, dass der Fussweg mit vier Lampen mit LED-Leuchtköpfen ("Miniluma: 1800lm" gemäss Katasterplan "Netzteil X._____, Proj. Beleuchtung" [Stand: 17. Oktober 2018] bzw. einer Lichtstärke [recte: Lichtstrom] von [maximal] 2500 lm [bei 100 %] gemäss Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, bis 24:00 Uhr aber bereits auf 80 % gedimmt) ausgestattet wird, welche von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr (morgens) auf eine Leuchtstärke von 20 % gedimmt werden. 3. Mit Schreiben vom 31. August 2018 wurden die Eheleute A._____ als Grundeigentümer der Parzelle 302 hinsichtlich der Beleuchtung des Fussweges informiert sowie eine Einverständniserklärung zur Unterzeichnung zugestellt. Damit hätten diese zugestimmt, dass sie mit der Erstellung der öffentlichen Beleuchtung des Fussweges "Spielplatz B._____ – C._____" einverstanden seien und zu diesem Zwecke eine Lampe auf der Parzelle
- 3 - 302 aufgestellt werde. Dabei sei die Gemeinde X._____ insbesondere für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb zuständig. In der Information wurde auf den Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung vom 30. August 2018 sowie die Eckpunkte für die geplante "öffentliche Beleuchtung Fussweg B._____ – C._____" hingewiesen. Die Lampenstandorte (gemäss beiliegender Zustimmungserklärung) sei hinsichtlich einer optimalen Ausleuchtung als ideal eruiert worden. Dabei sei es unumgänglich, dass Beleuchtungsleitungen auch teilweise über privaten Boden liefen oder dass Lampen auf Privatland installiert werden müssten. Ebenso wurden die Eheleute A._____ auf eine gesetzliche Duldungspflicht hingewiesen. Die Eheleute A._____ teilten mit Schreiben vom 25. September 2018 der Gemeinde X._____ mit, dass sie nicht bereit seien die Einverständniserklärung betreffend die Parzelle 302 zu unterzeichnen. Sie befürchteten primär erhebliche Lichtemissionen durch zwei Lampen sowie eine daraus resultierende, starke Beeinträchtigung in der Nacht bei der Nutzung ihres Ferienhauses. Ferner verlangten sie eine öffentliche Publikation des Projektes bzw. eine persönliche Anzeige auf Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach dem kantonalen Enteignungsgesetz und eine (gemeinsame) Prüfung des öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit des Beleuchtungsprojektes. 4. Am 3., mitgeteilt am 25. Oktober 2018 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____, dass die Grundeigentümer der Parzelle 302 gesetzlich dazu verpflichtet seien, die Anbringung und Benützung von Einrichtungen, die für die öffentliche Beleuchtung erforderlich seien, zu dulden. Die öffentliche Beleuchtung des Fussweges B._____ – C._____ werde daher wie geplant umgesetzt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die zu verlegenden Stromleitungen und der zu installierende Beleuchtungskörper auf der Parzelle 302 der öffentlichen Beleuchtung des Fussweges von der B._____-strasse beim Spielplatz zum Gebiet C._____ diene. Dabei handle es sich um einen öffentlichen Fussweg, welcher bisher nicht beleuchtet
- 4 worden sei. Hinsichtlich der Lichtimmissionen wurde festgehalten, dass das Beleuchtungsprojekt auf der Länge des Fussweges vier Beleuchtungskörper vorsehe. Im Rahmen der Planung sei das Anliegen bezüglich Lichtimmissionen aufgenommen worden. Die Leuchtkörper strahlten nicht gegen das Ferienhaus, sondern nur auf den (Fuss-)Weg. Infolge der Höhe der Beleuchtungskörper (4 m) falle der Durchmesser des Lichtkegels kleiner aus und dieser strahle hauptsächlich seitwärts, damit der Weg ausgeleuchtet werde. In der Zeit von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr werde die Leuchtstärke auf 20 % heruntergedimmt, womit nachts nicht mit starken Einschränkungen durch Lichtimmissionen zu rechnen sei. Im Ergebnis handle es sich um eine zurückhaltende Beleuchtung, weshalb nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werde könne. Zum öffentlichen Interesse wurde ausgeführt, dass der fragliche Fussweg häufig frequentiert sei. Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sei dieser zu beleuchten, wobei die Beleuchtung zum Schutz von Menschen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Spielplatz, vorzunehmen sei. Durch die Beleuchtung werde eine potenzielle Unfallgefahr vermieden und dies diene der ordnungsmässen Gemeindeverwaltung und vermeide Staatshaftungsund Werkeigentümerhaftungsfälle. Damit liege die Beleuchtung im öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig. Im Übrigen sei die Ausführung des Projekts durch die Stimmbürger gutgeheissen worden. Betreffend eine Ausschreibungs-/Publikationspflicht von öffentlichen Beleuchtungen wurde auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 13 KRVO hingewiesen, wonach (solche) Beleuchtungsanlagen keiner Baubewilligung bedürfen. Weder kommunale noch kantonale Bauvorschriften würden die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gebieten. Gemäss Bundesrecht seien lediglich grelle Lichtquellen mit erheblichen baupolizeilichen Auswirkungen wie beispielsweise Beleuchtungen von Grossbauten und -anlagen baubewilligungspflichtig. Dies lasse sich der Empfehlung des BAFU zur Vermeidung von Lichtimmissionen aus dem Jahre 2005 entnehmen. Die projektierte Beleuchtung diene dem Zweck der Gewährleistung der öffentlichen Sicher-
- 5 heit, was zu den öffentlichen Aufgaben der Behörde zähle, und verletze keine materiellen Vorschriften. Damit müsse vorliegend kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden. Bei der Erarbeitung des Projektes sei zudem auf die betroffenen Privateigentümer Rücksicht genommen worden und die Beleuchtung sei insgesamt verhältnismässig und zurückhaltend geplant worden. Schliesslich wurde hinsichtlich einer Duldungspflicht für öffentliche Beleuchtungen im Wesentlichen auf Art. 53 des kommunalen Baugesetzes (für das ehemalige Gemeindegebiet von X._____; BG) verwiesen, wonach die Gemeinde berechtigt sei, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Dasselbe werde auch in Art. 9 des Elektrizitätswerks-Reglement (EW-Reglement) der Gemeinde X._____ festgehalten. Im Ergebnis sei die Duldungspflicht der Grundstückseigentümer für Installationen auf Privatgrundstücken, die der öffentlichen Beleuchtung dienten, verschiedentlich gesetzlich festgehalten, womit die Gemeinde die öffentliche Leitung folglich auch ohne unterzeichnete Zustimmungserklärung erstellen und betreiben könne. 5. Mit Eingabe vom 22. November 2018 (Postaufgabe: 23. November 2018) erhoben die Eheleute A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 3., mitgeteilt am 25. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei verlangten sie die Prüfung des Vorliegens eines (hinreichenden) öffentlichen Interesses für den fraglichen Verwaltungsakt sowie dessen Verhältnismässigkeit. Sofern diesen Begehren nicht stattgegeben werde, verlangten sie (eventualiter) die "Anwendung eines ordentlichen Enteignungsverfahren" sowie dass die Gemeinde X._____ dazu verpflichtet werde, den Fussweg sicherer zu gestalten. In ihrer Beschwerde äusserte sich die Beschwerdeführer unter anderem zu den folgenden Themen: Öffentliche Ausschreibung/Durchführung eines Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der projektierten Beleuchtung, Verneinung eines öffentlichen Interesses an der
- 6 strittigen Beleuchtung, Rückweisung des Beleuchtungsprojektes infolge Unverhältnismässigkeit, eventualiter durchzuführendes Enteignungsverfahren sowie die Verbesserung der Sicherheit des fraglichen Fussweges durch bauliche/betriebliche Massnahmen. 6. Am 23. Januar 2019 reichte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein, worin sie die kosten- und entschädigungspflichtige, vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung ihres Antrages entgegnete die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Rügen soweit sie diese nachvollziehen konnte und kam insbesondere zum Schluss, dass gemäss Art. 53 BG und Art. 9 des EW-Reglementes die Gemeinde insbesondere berechtigt sei, Vorrichtungen für öffentliche Beleuchtungsanlagen auf Privatgrundstücken unentgeltlich anzubringen und solche Anlagen(-teile) keiner Baubewilligung bedürfen. Sie stellte auch klar, dass die Beschwerdeführer zu Unrecht davon ausgingen, dass auch die Parzelle 292 von der Beleuchtungsanlage (in baulicher Hinsicht) betroffen sei. Die (Haupt-)Beleuchtungsleitung verlaufe in der gemeindeeigenen Strassenparzelle 301. Es bestehe kein Anlass ein Verfahren auf (formelle) Enteignung einzuleiten. Ferner legte sie dar, worin das öffentliche Interesse an der strittigen Beleuchtung bestehe. Schliesslich betonte sie auch noch, dass die projektierte Beleuchtung (im Rahmen des technisch Möglichen) zurückhaltend und verhältnismässig sei. Auf die Interessen von Anwohner sei durch die Dimmung der Beleuchtung auf 20 % im Zeitraum von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie der gewählten Ausrichtung der Leuchten Rücksicht genommen worden. In diesem Zusammenhang stellte sich auch noch klar, dass entgegen der beschwerdeführerischen Annahmen nicht eine Dimmung um 20 %, sondern auf 20 % erfolge. 7. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 edierte der Instruktionsrichter bei der Beschwerdegegnerin das von der E._____ GmbH ausgearbeitete Wegbe-
- 7 leuchtungskonzept, welches die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 erwähnt hatte. Am 3. Juni 2019 wurden die entsprechenden Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin eingereicht. Zudem orientierte die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsgericht noch über dem Beschluss des Gemeindevorstandes vom 6. Februar 2019, wonach bei allen Neubeleuchtungen im Rahmen des Beleuchtungskonzepts (dynamische) Bewegungsmelder angebracht würden. Mit dieser Lösung werde optimal auf die Interessen der Wegbenutzer sowie der Anwohner eingegangen. Diese Lösung werde auch im vorliegend strittigen Teilprojekt umgesetzt und die vorliegenden Äusserungen ersetzten diejenigen in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2019, wonach Bewegungsmelder wegen ihrer beschränkten Wirkung aufgrund des Terrainverlaufs keine Lösung seien. Damit zeige die Beschwerdegegnerin auch, dass sie bemüht sei, einen optimalen Interessenausgleich vorzunehmen. Zudem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Erneuerung der Beleuchtung in der Fraktion G._____ als erster Teil der Gesamterstellung und -erneuerung der Beleuchtung in der (gesamten) Gemeinde durchgeführt worden seien und es wurden die bereits ausgeführten Beleuchtungsprojekte beschrieben. 8. Die Beschwerdeführer äusserten sich am 12. Juni 2019 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2019. Sie stellten fest, dass auf drei ihrer Begehren eingegangen werden. Namentlich das Anbringen von Bewegungsmeldern, eine Reduktion der Lichtbelastung durch eine Leuchtstärke von max. 80 % bzw. 1800 lm sowie dass gemäss Plan an gewissen Lampen Abblendraster (zumindest) eventuell vorgesehen seien. Diese Änderungen würden durch die Beschwerdeführer begrüsst. Es könnte auf die in der Beschwerde vom 22. November 2018 gestellten Begehren verzichtet werden, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt bzw. Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin abgegeben würden. Hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolge sei das frühere Verhalten der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen und die Beschwerdeführer hätten zu Recht ein
- 8 - Rechtsmittel ergriffen, womit die gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin zu überbinden sei. 9. Am 21. Juni 2019 äusserte sich wiederum die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Juni 2019. Primär hielt sie hinsichtlich eines allfälligen Beschwerderückzuges infolge des beschwerdeführerischen Schreiben vom 12. Juni 2019 fest, dass dieser von Bedingungen abhängig gemacht werde, welche die Beschwerdegegnerin (teilweise) nicht zusichern könne. Zugesichert wurde allerdings eine (dauernden) Dimmung auf 20 % der Beleuchtung im Zeitraum von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr, welche bereits früher und wiederholt zugesichert worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei die einzige neue Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nun im gegenständlichen Gebiet beabsichtige, Bewegungsmelder anzubringen. Die Beschwerdegegnerin bestritt durch ihr (früheres) Verhalten bzw. durch die (damalige) Information der Betroffenen berechtigten Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben zu haben und sie habe die Anliegen der Beschwerdeführer auch (von Anfang an) hinreichend berücksichtigt. Im Ergebnis beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde resp. eine kostenfällige Abschreibung infolge Beschwerderückzuges zu Lasten der Beschwerdeführer. 10. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Postaufgabe: 3. Juli 2019) liessen sich wiederum die Beschwerdeführer vernehmen. Dabei stellten sie insbesondere klar, dass es sich bei ihrer Stellungnahme (vom 12. Juni 2019) nicht um einen Beschwerderückzug gehandelt habe. Zudem führten sie aus, dass nun seit dem 3. Juni 2019 eine neue Situation vorliege, weil (mit den dargestellten Massnahmen) insbesondere das Ferienhaus wieder nutzbar sei. Schliesslich vertraten die Beschwerdeführer die Ansicht, dass ihnen der Gang vor das Verwaltungsgericht durch die Beschwerdegegnerin geradezu aufgedrängt worden sei und somit die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu überbinden seien.
- 9 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien, den angefochtenen Entscheid vom 3., mitgeteilt am 25. Oktober 2018 sowie die vorliegenden Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend angefochten ist der Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 3., mitgeteilt am 25. Oktober 2018, worin festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet seien, die Anbringung und Benützung von Einrichtungen, die für die öffentliche Beleuchtung erforderlich seien, zu dulden und die öffentliche Beleuchtung des Fussweges B._____ – C._____ wie geplant umgesetzt werde. Dieser kommunale Entscheid stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dar. Als Verfügungsadressaten, die mit ihren Positionen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen sind, sind die Beschwerdeführer von diesem Entscheid zudem berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 50 Abs. 1 VRG). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerde ohne Mandatierung eines fachkundigen Rechtsvertreters eingereicht wurde und aufgrund der Beschwerdebegründung die Hauptstossrichtung der Anträge erkennbar war, ist auch die form- und fristgerechte Einreichung der Beschwerde als gegeben zu betrachten (siehe dazu Art. 38 f. und Art. 52 Abs. 1 VRG). Somit ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer verlangen primär die Überprüfung des strittigen Verwaltungsaktes hinsichtlich des daran bestehenden öffentlichen Interesses
- 10 sowie der Verhältnismässigkeit. Eventualiter erwähnen die Beschwerdeführer, dass ein ordentliches Enteignungsverfahren zu Anwendung kommen müsse und dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, den vorliegend betroffene Fussweg (B._____ – C._____) sicherer zu gestalten. Die Beschwerdeführer stellen sich im Zusammenhang mit ihren Ausführungen, wonach die strittige Beleuchtungseinrichtung öffentlich aufzulegen und zu publizieren gewesen wäre auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 20 Abs. 8 des kommunalen Baugesetzes (für das ehemalige Gemeindegebiet von X._____; BG) für elektrische Leitungen eine Baubewilligungspflicht bestehe. Weil der fragliche Fussweg bzw. dessen Beleuchtung auch über die im übrigen Gemeindegebiet gelegenen Parzellen 304 sowie 306 und somit über Nichtbaugebiet verlaufe, hätte das Bauvorhaben der zuständigen kantonalen Behörde für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB) unterbreitet werden müssen. Zudem empfehle auch die Vollzugshilfe Lichtimmissionen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 12. April 2017 (Konsultationsentwurf) die Durchführung eines Baubewilligungsverfahren für neue Beleuchtungsanlagen. Ferner rügen die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin sie als hauptsächlich betroffene Grundeigentümer nicht in das Beleuchtungsprojekt eingebunden habe. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint hingegen das Erfordernis für die Durchführung eines Baubewilligungs- und BAB-Verfahrens. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) erforderten Beleuchtungsanlagen keine Baubewilligung. Vorliegend sei kein Baubewilligungsverfahren notwendig, weil mit der Beleuchtung des Fussweges B._____ – C._____ eine öffentliche Aufgabe zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen werde und keine materiellen Vorschriften verletzt seien. Die Beschwerdegegnerin bewege sich vorliegend im Rahmen (der Befugnisse) von Art. 53 BG, ein öffentliches Interesse sei ausgewiesen und bei der Erarbeitung des Projektes sei auf die betroffenen Grundeigentümer Rücksicht genommen
- 11 worden. Schliesslich sei die Beleuchtung verhältnismässig und zurückhaltend geplant worden. Der von den Beschwerdeführern angeführte Art. 20 Abs. 8 BG betreffe nur elektrische Transportleitungen für Privatanschlüsse, nicht jedoch öffentliche Beleuchtungsanlagen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bemängelten Standortverschiebung eines Beleuchtungskörpers auf der Parzelle 293 im Nachgang zum Gemeindeversammlungsbeschluss vom 30. August 2018 bzw. der Information der betroffenen Grundeigentümer vom 31. August 2018 näher zur beschwerdeführerischen Parzelle 292 hin, erklärte die Beschwerdegegnerin, dass bei der konkreten Projekterarbeitung mit dem Lieferanten der Beleuchtung festgestellt worden sei, dass der Beleuchtungskörper auf der Parzelle 293 etwas nach Südwesten verschoben werden musste um die Sicherheit der Wegbenutzung mittels Beleuchtung zu gewährleisten. Die Beschwerdeführer seien dadurch nicht als Grundeigentümer betroffen und infolge des Geländeverlaufs seien auch die Lichtimmissionen an diesem neuen Standort unproblematisch. Eine Standortverschiebung des Beleuchtungskörpers auf der Parzelle 302 sei infolge des dortigen Terrainverlaufs nicht möglich, weil ansonsten keine optimale Beleuchtung des Fussweges mehr möglich wäre und diese dem Beleuchtungszweck, nämlich der Gewährleistung der Sicherheit der Wegbenutzer widerspräche. Die von den Beschwerdeführern zitierte Vollzugshilfe des BAFU befinde sich erst im Entwurfsstadium und sei ohnehin unverbindlich. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Vorgaben der von den Beschwerdeführern zitierten BAFU-Vollzugshilfe geprüft und berücksichtigt. 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen baubewilligungspflichtig, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder
- 12 die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BGE 123 II 256 E.3; BERNER, Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich/St. Gallen 2009, S. 64 ff.). Der Bund verfügt im Bereich der Raumplanung gemäss Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) über eine Grundsatz- bzw. Rahmengesetzgebung, welche den Kantonen aber einen nicht unbedeutenden Regelungsspielraum belässt (vgl. RUCH, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 75 Rz. 27 ff.; STALDER/TSCHIRKY, in: GRIFFEL/LI- NIGER/RAUSCH/THURNHERR, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 75 ff. Rz. 2103 ff.; vgl. auch BAFU, Konsultationsentwurf zur Vollzugshilfe Lichtemissionen vom 12. April 2017 [Konsultationsentwurf BAFU], S. 90 ff Ziff. A1.2.4 und 1.3). Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) bedarf insbesondere die Errichtung, Änderung, der Abbruch oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) einer schriftlichen Baubewilligung der kommunalen Baubehörde. Bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist daneben auch eine kantonale Bewilligung notwendig (Art. 87 Abs. 1 KRG und Art. 25 Abs. 2 RPG). In diesem Zusammenhang ist noch auf Art. 27 Abs. 2 KRG hinzuweisen, wonach Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen als Bauzone gelten. Bauvorhaben, welche weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner (ordentlichen) Baubewilligung bedürfen (Art. 86 Abs. 2 KRG). Art. 40 Abs. 1 Ziff. 13 KRVO nimmt (bei Einhaltung der materiellen Vorschriften) technische Einrichtungen wie beispielsweise (öffentliche) Strassenbeleuchtungsanlagen, Schaltkästen oder Hydranten von der Baubewilligungspflicht aus. Das Baubewilligungsverfahren ist nur durchzuführen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass durch ein baubewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzt sein könnten (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Vorliegend sind vier ca. 4 m
- 13 hohe Beleuchtungskörper sowie die dazugehörigen, elektrischen Zuleitungen ab dem Verteilkasten auf der Parzelle 300 zur Beleuchtung eines im Generellen Erschliessungsplan (GEP) festgesetzten Fussweges vorgesehen. Die Beleuchtungskörper sowie die Zuleitungen beanspruchen die Parzellen 293, 300, 301, 302, 304, 305 und 306 (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 8 und 14). Diese Parzellen liegen entweder in der Wohnzone (W2; Art. 55 BG) oder in der Zone übriges Gemeindegebiet ES II (üG 2; Art. 68 BG), welche eine weitere Zone der Grundnutzung gemäss kommunalem Baugesetz darstellt. Die Wohnzone gemäss Art. 55 BG, welcher die Parzellen 293, 300, 301 und 302 zugeordnet sind, ist offensichtlich eine Bauzone. Die Parzellen 304, 305 und 306, welche (im Bereich des Fussweges) der Zone üG 2 zugeordnet sind, werden fast vollständig von Bauzonen oder Erschliessungsflächen am Rand der Bauzone umfasst und die Beleuchtungsinstallationen befinden sich im unmittelbaren Bereich des im GEP festgelegten Fussweges. Insofern ist in Nachachtung von Art. 27 Abs. 2 KRG infolge der Lage der Beleuchtungsinstallation innerhalb des Siedlungsgebietes keine kantonale Bewilligung gemäss Art. 87 Abs. 1 KRG erforderlich (vgl. dazu Botschaft der Regierung an den Grossen Rat des Kantons Graubünden zur Revision Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom 11. Mai 2004, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 310). Das Vorliegen einer Konstellation im Sinne von Art. 86 Abs. 4 KRG (Bewilligungspflicht gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht für Bauvorhaben, welche nicht der kommunalen Bewilligungshoheit unterstehen) ist somit nicht ersichtlich. 2.3. Bezüglich Art. 20 Abs. 8 BG ist zu beachten, dass das vorliegend immer noch anwendbare BG mehrheitlich aus dem Jahre 2002 stammt und somit noch nicht an das per 1. November 2005 in Kraft getretene KRG angepasst ist. Gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG ist das formelle Baurecht (Art. 85 bis 96 KRG) unmittelbar anwendbar und derogiert abweichende kommunale Vorschriften, wobei immerhin strengere Vorschriften allgemein vorbe-
- 14 halten bleiben. Das Konzept von Art. 22 i.V.m. Art. 20 f. BG, wonach bei einer nicht ausdrücklich statuierten Bewilligungspflicht keine Baubewilligung erforderlich ist, widerspricht mit seiner (abschliessenden) Aufzählung der baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen dem Regelungsansatz von Art. 86 KRG und ist dementsprechend so nicht (mehr) anwendbar. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 13 KRVO i.V.m. Art. 86 Abs. 2 KRG statuiert generellabstrakt, dass für Bauvorhaben betreffend technischer Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungen bei fehlenden Anzeichen für die Verletzung von materiellen Vorschriften bzw. bei Einhaltung der materiellen Vorschriften und wenn sie hinsichtlich ihrer räumlichen Auswirkungen weder öffentliche noch private Interessen berühren, keine vorgängige Kontrolle der Rechtmässigkeit des Bauvorhabens in einem gesonderten Verfahren erforderlich ist. Dem kann in der vorliegenden Situation mit dem kleinräumigen und überschaubaren Beleuchtungsprojekt im Rahmen des Beleuchtungskonzepts für einen im GEP eingetragenen Fussweg zugestimmt werden. Damit entfällt aber die Pflicht der Beschwerdegegnerin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren im Sinne von Art. 41 ff. KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 KRG mit öffentlicher Auflage und Publikation durchzuführen. Daran ändert auch eine allfällige Unterstellung von baubewilligungsfreien Bauvorhaben gemäss Art. 40 Abs. 1 KRVO unter das (damalige) Meldeverfahren im Sinne von Art. 86 Abs. 3 KRG gestützt auf Art. 107 Abs. 3 KRG nichts. Denn im Meldeverfahren gemäss Art. 50 KRVO (ab dem 1. April 2019: vereinfachtes Baubewilligungsverfahren) wird auf das Baugespann, die öffentliche Auflage sowie die von den Beschwerdeführern verlangte öffentliche Ausschreibung verzichtet (siehe Art. 51 Abs. 1 KRVO). Ferner liegt die Umsetzung des Beleuchtungskonzepts im Rahmen der genehmigten Kredite bzw. die Fassung der entsprechenden Ausführungsbeschlüsse, soweit ersichtlich, in der Verantwortung des Gemeindevorstandes, welcher zugleich auch primär die kommunale Baubehörde darstellt (vgl. dazu Art. 3 BG und Art. 85 Abs. 2 KRG).
- 15 - 2.4. Insofern ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten gewesen, das vorgesehene Beleuchtungsprojekt (im Rahmen eines ordentlichen Baubewillligungsverfahrens) öffentlich zu publizieren sowie aufzulegen und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet. 3. Die Beschwerdeführer stellen im Ergebnis auch die im angefochtenen Entscheid festgestellte (gesetzliche) Verpflichtung in Abrede, wonach sie gestützt auf kommunales Recht die Inanspruchnahme von privatem Grund für die Beleuchtungseinrichtungen und elektrischen Zuleitungen durch die Beschwerdegegnerin (unentgeltlich) zu dulden hätten. Insofern fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin trotz der von den Beschwerdeführern verweigerten Zustimmung zur Erstellung des Beleuchtungskörpers sowie der notwendigen elektrischen Leitungen das Beleuchtungsprojekt für den Fussweg B._____ – C._____ wie geplant erstellen kann oder ob darin ein Konflikt mit der verfassungsrechtlich abgesicherten Eigentumsgarantie zu erblicken ist. In diesem Zusammenhang stellen die Beschwerdeführer im Ergebnis ein öffentliches Interesse an dieser Wegbeleuchtung in Abrede und erachten sie darüber hinaus auch als unverhältnismässig. Im Zusammenhang mit der Unverhältnismässigkeit erachten die Beschwerdeführer weitergehende Vorkehrungen als notwendig, um eine schwere Einschränkung der Nutzbarkeit ihrer Liegenschaft infolge der zu erwartenden Lichtimmissionen abzuwenden. Die Beschwerdeführer verlangen, wie bereits erwähnt, auch, dass der Fussweg B._____ – C._____ mit baulichen Massnahmen sicherer zu gestalten sei, wenn den primären Anträgen nicht nachgekommen werde. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verweist für den Nachweis eines öffentlichen Interesses an der strittigen Beleuchtung auf das Bedürfnis zur Gewährleistung bzw. Erhöhung der Sicherheit für die Wegbenutzer dieser im Generellen Erschliessungsplan (GEP) festgesetzten Wegverbindung bei Dunkelheit. So beginne etwa in den Betriebsmonaten der Bergbahnen (Betrieb bis
- 16 - 16:15 Uhr) das Eindunkeln bereits ab 16:30 Uhr, womit sich die Begehung des Fussweges aufgrund der einbrechenden Dunkelheit als schwierig gestalte. Aus Art. 53 BG ergebe sich eine Duldungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführer für die sehr kurze Zu- und Ableitung sowie den Beleuchtungskörper auf der Parzelle 302. Zudem legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie übermässigen Lichtimmissionen von Anfang an begegnen wollte. Insbesondere sei die Beleuchtung im Zeitraum vom 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr generell auf 20 % gedimmt und aufgrund der konkreten Situation vor Ort sowie gestützt auf die Beurteilung des Fachberaters, werde jeweils über das Anbringen von Abblendrastern an den jeweiligen Beleuchtungskörpern entschieden. Ferner entgegnete sie zuerst umfassend auch den Ausführungen der Beschwerdeführer, welche weitergehende Minderungsmassnahmen gegen die zu erwartenden Lichtimmissionen verlangten. Schliesslich stellt die Beschwerdegegnerin auch die von den Beschwerdeführern (übertrieben) geschilderte Gefährlichkeit des fraglichen Fusswegs aufgrund der baulichen und betrieblichen Gegebenheiten in Abrede und aus dem Verzicht auf eine Beleuchtung würde sicher keine Minderung der angeblichen Gefährlichkeit des Weges folgen. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens äusserte sich die Beschwerdegegnerin noch dahingehend, dass nunmehr bei allen neuen Beleuchtungen eine (dynamische) Bewegungsmeldersteuerung eingesetzt werde. Dabei seien die Leuchtkörper im Normalzustand auf 20 % gedimmt. Bei einer registrierten Bewegung würden die Leuchtkörper auf 80 % hochfahren, wobei diese Aktivierung an den nächstfolgenden Leuchtkörper gemeldet werde und dieser abhängig von der Fortbewegungsgeschwindigkeit des erkannten Objektes schneller oder langsamer hochfahre. Der Verbleib im Zustand der hochgefahrenen Beleuchtung, richte sich ebenfalls nach der Geschwindigkeit des erkannten Objektes. Mit dieser Lösung, welche nun auch beim vorliegenden Projekt angewendet werde, könne optimal auf die Interessen der Wegbenutzer und sowie der Anwohner eingegangen werden und zeige, dass die Beschwerdegegnerin um einen optimalen Interessenausgleich bemüht sei.
- 17 - 3.2. Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführer nur am Rand der Parzelle 302 für die Platzierung des Beleuchtungskörpers sowie die kurzen elektrischen Leitungen ab und zur gemeindeeigenen Parzelle 301 tangiert wird und, entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung, die mit dem Ferienhaus überbaute Parzelle 292 nicht von baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem strittigen Beleuchtungsprojekt betroffen ist (siehe Bg-act. 5, 8 und 14). 3.3. In Art. 53 BG, welcher Bestandteil der von der Regierung des Kantons Graubünden am 3. September 2002 genehmigten kommunalen Grundordnung im Sinne von Art. 22 KRG ist, wird der Gemeinde insbesondere die Berechtigung gegenüber privaten Grundeigentümern eingeräumt, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Dabei sei berechtigten Wünschen der Grundeigentümerschaften Rechnung zu tragen. Eine solche Bestimmung in einem kommunalen Baugesetz ist nicht unüblich und findet sich auch in Art. 101 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden 2014. Seit dem 1. November 2005 stützten sich entsprechende Bestimmungen auf Art. 24 Abs. 2 Ziff. 5 KRG. Art. 53 BG auferlegt den dadurch betroffenen Grundeigentümern in einem kommunalen Gesetz im formellen Sinn eine unentgeltliche Duldungspflicht für im öffentlichen Interessen liegende, übliche Beschränkungen des Eigentumsrechts (vgl. dazu auch § 232 des Planungsund Baugesetzes des Kantons Zürich [PBG-ZH; Ordnungsnummer 700.1; § 114 des Planungs- und Baugesetztes des Kantons Luzern [PBG-LU; SRL 735]; Art. 136 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Bern [BauG-BE; BSG 721.0]; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017; Art. 136/137 Rz. 1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2014.163U vom 2. September 2015 E.4; vgl. aber immerhin Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2008 vom 30. April 2008 E.3.3.1 ff., wo das Bundesgericht eine Verordnungsbestim-
- 18 mung, welche generell-abstrakt eine entschädigungslos hinzunehmende Einziehung von beschlagnahmten Waffen vorsah, als mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV infolge der Unverhältnismässigkeit des Eingriffes in die Eigentumsgarantie aufgrund des eigentlich verfolgten Zwecks nicht vereinbar qualifizierte). Dabei ist zu beachten, dass rechtmässige (materielle) Eigentumsbeschränkungen, welche die Anforderungen von Art. 36 BV erfüllen, grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind, soweit nicht (zumindest) die verfassungsmässige Eigentums- bzw. Wertgarantie nach Art. 26 BV, unter Berücksichtigung von gleichwertigen Verfassungsinteressen, eine (volle) Entschädigung gebietet. Eine materielle Enteignung ist in solchen Fällen zu entschädigen, wo sie einer formellen Enteignung gleichkommt indem dem Eigentümer ein bisheriger oder voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt wird oder in anderer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Bei einem weniger weitgehenden Eingriff ist nur dann von einer (entschädigungspflichtigen) materiellen Enteignung auszugehen, wenn der Eingriff für eine Person zu einem unzumutbaren Opfer gegenüber der Allgemeinheit führen würden und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, keine Entschädigung zu leisten. Die formelle Enteignung betrifft in der Regel die Übertragung bzw. den Entzug von dinglichen oder nachbarrechtlichen (Abwehr-)Rechten auf das Gemeinwesen im Zusammenhang mit der Erstellung eines öffentlichen Werks. Eine Entschädigung soll aber nur einen erlittenen Schaden kompensieren und muss aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu einer finanziellen Besserstellung des Betroffenen führen (vgl. zum Ganzen VALLENDER/HETTICH, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 26 Rz. 39 ff. und 60 ff.; WALDMANN, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 26 Rz. 49 ff.; RIVA, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Habil., Bern 1990, S. 212 ff.; BGE 127 I 185 E.4).
- 19 - Die in Art. 53 BG statuierte Duldungspflicht für eine (geringfügige) Inanspruchnahme von privatem Eigentum durch das Gemeinwesen im öffentlichen Interesse, welche im Normalfall zu keinem auszugleichenden Schaden bei den Betroffenen führen, ist somit mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar, womit sich ein förmliches Enteignungsverfahren für die Inanspruchnahme des privaten (Grund-)Eigentums bei (verfassungskonformer) Anwendung von Art. 53 BG erübrigt. 3.3.1. Mit Art. 53 BG besteht also eine hinreichend präzise formulierte, formellgesetzliche Grundlage, wonach die Beschwerdegegnerin befugt ist, Beleuchtungseinrichtungen auf nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken und Gebäuden anzubringen. Daran ändert Art. 43 BG nichts, denn dieser statuiert lediglich den Grundsatz, dass öffentliche Werkleitung in der Regel dort zu verlegen sind, wo ohnehin keine relevante bauliche Nutzung durch die Grundeigentümer möglich ist. Sei es, weil es sich um eine Strasse handelt oder am fraglichen Ort bereits eine Nutzungseinschränkung infolge der Baulinie besteht (vgl. dazu etwa Art. 55 KRG). Eine allfällige Entschädigung für die notwendige Querung von Privatgrundstücken unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung kann somit nur dann in Frage kommen, wenn dadurch eine (erhebliche) Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten verbunden ist. Infolge der sich im Rahmen von Art. 53 BG bewegenden Inanspruchnahme der Parzelle 302 durch den Beleuchtungskörper sowie die kurze elektrische Zu-/Ableitung direkt an der Grenze zur Wegparzelle 301 ist keine solche Nutzungseinschränkung bzw. ein entschädigungspflichtiger Entzug und Übertragung einer dinglichen Berechtigung ersichtlich. 3.4. Die Beschwerdeführer stellen infolge einer angeblich geringen Fussgängerfrequenz, beobachtet vom 22. bis 28. Oktober 2018 vom Eindunkeln bis 23:00 Uhr, ein öffentliches Interesse an einer angemessenen Wegbeleuchtung in Frage. Zudem gäbe es alternative Wege, welche bereits beleuchtet
- 20 seien. Die Beschwerdegegnerin führt hingegen nachvollziehbar aus, dass dem fraglichen Fussweg eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen dem unteren Dorfteil (C._____) sowie oberen Dorfteil (B._____) zukomme und auch ein wichtiger Zugang zu den Bergbahnen und ins Wandergebiet darstelle. Angesichts dessen, dass im GEP eine entsprechende Festlegung vorgenommen wurde um diese Wegverbindung planungsrechtlich abzusichern, kann ein öffentliches Interesse an der Beleuchtung dieses Fussgängerweges bei Dunkelheit aus Gründen der Sicherheit für die Wegbenutzer nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Zudem weist die Beschwerdegegnerin nicht zu Unrecht darauf hin, dass eine mangelhafte Beleuchtung des offiziellen Fussweges potenziell auch zu Haftungsfällen für die Gemeinde führen könnte und die Vermeidung solcher Haftungsfälle ein legitimes (öffentliches) Interesse darstellt. 3.4.1. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde vom 22. November 2018 erstmals (eventualiter) verlangten baulichen und betrieblichen Massnahmen (namentlich stabilere/zusätzliche Handläufe bzw. Treppen sowie die Schneeräumung auch an der Treppe bzw. generell ein Ausbau des Fussweges) bei der fraglichen Wegverbindung zur Erhöhung der Sicherheit der Benutzer, waren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 3., mitgeteilt am 25. Oktober 2018. Die Beschwerdeführer erhoben diese (Eventual-)Forderung erstmals in ihrer Beschwerde vom 22. November 2018 im Zusammenhang mit dem in Abrede gestellten öffentlichen Interesse an der strittigen Wegbeleuchtung. Die Beschwerdegegnerin stellt sich wiederum auf den Standpunkt, dass aus der übertriebenen Schilderung der Gefährlichkeit dieses Fussweges immerhin abzuleiten sei, dass der Weg nicht für eine Begehung in der Nacht ohne Beleuchtung geeignet sei, womit ein öffentliches Interesse an der Beleuchtung ausgewiesen sei. Hinsichtlich der (eventualiter) beantragten baulichen und betriebliche Massnahmen hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, dass der Unterhalt von öffentlichen Fusswegen Sache der Gemeinde sei und mit der geplan-
- 21 ten Wegbeleuchtung ein Beitrag zur Sicherheit des Fussweges geleistet werden soll. Zu den spezifischen Anträgen der Beschwerdeführer (Schneeräumung, bauliche Massnahmen am Fussweg und das Anbringen von Handläufen) werde keine Stellung genommen, da sie in Bezug auf den vorliegenden Streitfall nicht relevant seien. Die Beschwerdegegnerin sei aber natürlich bemüht, die Fusswege bestmöglich zu unterhalten. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, soweit sie eine Relevanz für die vorliegend strittige Frage verneint. Denn das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die Beleuchtung dieses Fussweges der Sicherheit der Wegbenutzer sogar abträglich sei, weil infolge des, gemäss ihrer drastischen Darstellung, schlechten Zustandes des Weges die (ortsunkundigen) Wegbenutzer in falscher Sicherheit gewogen würden und die Umleitung der Fussgänger, auch mittels eines Warnhinweises bezüglich der Steilheit und Rutschigkeit des Weges, über den Weg C._____ – H._____ – J._____ das Ziel sein müsse, überzeugt nicht. Soweit diese Thematik überhaupt Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, verkennen die Beschwerdeführer, dass im GEP eine entsprechende Fusswegverbindung für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist und dieser Weg somit eine (Quer-)Erschliessungsaufgabe (zwischen oberem und unterem Dorfteil) erfüllt, woraus sich denn auch ein öffentliches Interesse an der Beleuchtung dieses Fussweges zur Gewährleistung der Sicherheit von Wegbenutzern bei Dunkelheit ergibt. Eine Beleuchtung bei Dunkelheit mindert, entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht, die Sicherheit dieses anscheinend doch eher anspruchsvollen Fussweges in jedem Fall nicht. Denn ohne Licht wären die als problematisch geschilderten Stellen dieses Fussweges bei Dunkelheit sicherlich deutlich schlechter oder allenfalls auch gar nicht erkennbar. Ob allenfalls noch weitere Massnahmen an diesem Fussweg (zur Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit) erforderlich sind, hat vorliegend infolge des GEP-Eintrages keinen Einfluss auf die Frage, ob die strittige Wegbeleuchtung im öffentliche Interesse liegt oder nicht und war
- 22 auch gar kein abzuhandelndes Thema des angefochtenen Entscheides. Darauf ist also nicht einzutreten. 3.5. Ein hoheitlicher Akt muss ferner verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und angemessen, sein. Zur Gewährleistung bzw. der Erhöhung der Sicherheit der Wegbenutzer ist eine Wegbeleuchtung im notwendigen Ausmass sicherlich geeignet und auch erforderlich. Die Angemessenheit ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der (potenziell) nachteiligen Folgen der Beleuchtung auf die Parzelle 292 bzw. des darauf befindlichen Ferienhauses der Beschwerdeführer zu beurteilen, wobei in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Einhaltung der normativen Vorgaben des Umweltschutzrechts und somit die mögliche Vermeidbarkeit von Immissionen von Relevanz ist. Nachdem feststeht, dass die Installation der Stromzuleitungen sowie der Beleuchtungskörper (auch) auf der privaten Parzelle 302 aus verfassungsrechtlicher Sicht ohne entsprechende Einwilligung grundsätzlich in Frage kommt (siehe vorstehende Erwägungen 3.3 f.), stellt sich immerhin noch die Frage, ob die von den Beschwerdeführern befürchteten (übermässigen) Lichtimmissionen nicht mit den massgebenden rechtlichen Vorgaben des Umweltschutzrechts in Einklang stehen. Künstliches Licht gilt als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind also auch Strahlen, welche schädlich oder lästig werden können, durch Massnahmen bei der Quelle (frühzeitig und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung) zu begrenzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Insofern sind also alle unnötigen Emissionen zu vermeiden. Es besteht aber immerhin eine Begrenzung durch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Art. 11 Abs. 3 USG sieht eine Verschärfung der Emissionsbegrenzung vor, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berück-
- 23 sichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden. Für sichtbare Lichtimmissionen bestehen keine Immissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 13 USG, welche die Schädlich- bzw. Lästigkeit festlegen. Die Behörden haben diese somit, unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 sowie Art. 16 bis 18 USG, zu beurteilen. Dabei kann zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips auch auf (gültige) Angaben von Experten und Fachstellen abgestellt werden. Dazu gehört etwa die weiterhin gültige Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen aus der Reihe Vollzug Umwelt des BUWAL (heute BAFU) aus dem Jahre 2005 (nachfolgend Vollzugshilfe BUWAL), welche sich seit einiger Zeit in Überarbeitung befindet (siehe zum Ganzen WAGNER-PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, S. 23 ff., 156 ff. und 241 ff.; GRIFFEL, Umweltrecht in a Nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S. 139; BGE 140 II 214 E. 3.2 f. und 140 II 33 E.4 ff.; siehe den Konsultationsentwurf BAFU betreffend die Überarbeitung der Vollzugsempfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen des BUWAL aus dem Jahre 2005). Die Beschwerdeführer stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass aufgrund des von den in unmittelbarer Nähe der Parzelle 292 geplanten Leuchtkörpern in 4 m Höhe abgegebenen Lichts bzw. dessen (maximalen) Lichtstroms sowie der Abstrahlung sowohl die Südwest-, als auch die Südostfassade von starken Lichtimmissionen betroffen sein wird. Ebenso wird die vorgesehene Lichtfarbe als störend erachtet und eine starke Einschränkung der Nutzbarkeit ihres Ferienhauses in der Nacht befürchtet. Wie die Beschwerdeführer auf die von ihnen festgestellten Abstrahlwinkel und sowie die errechneten (maximalen) Beleuchtungsstärken von über 5 lx an der Südostfassade kommen, legen sie nicht genau offen. 3.5.1. Die Beschwerdegegnerin legte bereits im Rahmen der Information der Beschwerdeführer Ende August 2018 dar, dass im Zeitraum vom 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Beleuchtung auf 20 % gedimmt werde. Die Position der Lampen, teilweise auch unter Inanspruchnahme von privatem Grund, sei
- 24 hinsichtlich einer optimalen Ausleuchtung des Fussweges erforderlich. In der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2018 wurde hinsichtlich der befürchteten, übermässigen Lichtimmissionen festgehalten, dass auf diese Bedenken Rücksicht genommen worden sei, indem die Leuchtkörper nicht gegen das Ferienhaus gerichtet seien, sondern nur auf den unterhalb liegenden Weg strahlen würden. Infolge der lediglich 4 m hohen Beleuchtungskörper falle der Lichtkegel kleiner aus und diese strahlten hauptsächlich seitwärts, damit der Weg ausgeleuchtet werde. Es wurde bekräftigt, dass im bereits erwähnten Zeitfenster die Wegbeleuchtung auf 20 % gedimmt werde. Damit sei in der Nacht nicht mit starken Lichtimmissionen zu rechnen und es handle sich um eine zurückhaltende Beleuchtung, welche nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führen werde. Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdegegnerin auch noch die dem strittigen Beleuchtungsprojekt zu Grunde liegenden Beleuchtungskonzeptunterlagen inkl. Bestätigungen der Auftragnehmer sowie Gemeindevorstandsbeschlüsse über die Umsetzung der Gesamterneuerung der (Strassen- /Weg-)Beleuchtung auf dem Gemeindegebiet ein (siehe Bg-act. 12 bis 20). Daraus ergibt sich durchaus, dass die Beschwerdegegnerin sich grundsätzliche Gedanken über die notwendige Beleuchtung im öffentlichen Raum gemacht hat und auch die Vermeidung von unnötigen Lichtimmissionen in quantitativer und zeitlicher Hinsicht ein Thema war. Gemäss der momentan noch gültigen, aber in Überarbeitung befindlichen Vollzugshilfe BUWAL, ist eine nachhaltige Lichtnutzung anzustreben. Im Grundsatz sind die Emissionen an der Quelle zu begrenzen und fix installierte Aussenleuchten für Beleuchtungszwecke auf unerwünschte Wirkungen zu prüfen und dies fachlich abzusichern. Dem ist die Beschwerdegegnerin durch den Beizug der Fachfirmen E._____ GmbH sowie der F._____ AG vorliegend nachgekommen. Dabei wurde, soweit vorliegend relevant, auch den Empfehlungen bezüglich der Prüfung der Notwendigkeit, Abschirmung, Ausrichtung (nach unten), Beleuchtungsstärke und Lichtqualität, den Möglichkeiten eines Zeitmanagementes sowie auch einer aus fachlicher Sicht fundier-
- 25 ten Auswahl und Positionierung der Leuchten durchaus Rechnung getragen. Denn die Beschwerdegegnerin erkannte zu Recht, dass an der Beleuchtung des im GEP eingetragenen, der Verbindung von zwei Ortsteilen dienenden Verbindungsweges Spielplatz B._____ – C._____ aus Sicherheitsgründen ein öffentliches Interesse und somit die Notwendigkeit einer ausreichenden Beleuchtung während seiner überwiegenden Nutzungszeit besteht. Von Anfang an war zudem eine Dimmung auf 20 % ab 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr vorgesehen. Im Rahmen des vorliegen Verfahrens sowie gemäss Beschwerdegegnerin auch aufgrund von kritischen Rückmeldungen von anderen Anwohnern bei einer schon realisierten Beleuchtung im Bereich des Fussweges B._____ – D._____ beschloss der Gemeindevorstand am 6. Februar 2019, wie bereits vor ein paar Jahren bei der Beleuchtung der I._____-gasse geschehen, auch die Neuanlagen beim Fussweg B._____ – D._____ sowie dem vorliegend strittigen Fussweg Spielplatz B._____ – C._____ mit Bewegungsmeldern auszurüsten (siehe Bg-act. 18 - 20). Bei Einsatz der geplanten dynamischen Bewegungsmeldersteuerung würden ab dem Eindunkeln bis 24:00 Uhr die Lampen als Grundeinstellung auf 20 % gedimmt sein und hochfahren, wenn ein Strassen-/Wegbenützer sich der Lampe nähert. Die nachfolgende Lampe soll aufgrund ihrer Vernetzung mit weiteren Lampen dynamisch auf das erkannte Objekt reagieren. Im Anschluss an die Passage der Lampen würden diese somit wieder auf 20 % gedimmt. Im Zeitraum vom 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr bleiben die Lampen gemäss Zusicherung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2019 permanent auf 20 % gedimmt. Der Einsatz der Bewegungsmelder beim strittigen Beleuchtungsprojekt erfolgt gemäss Beschwerdegegnerin trotz des Umstandes, dass aufgrund des unebenen Geländes die optimale Einstellung bzw. fehlerfreie Funktion der dynamisch reagierenden Bewegungsmelder nicht in jedem Fall garantiert werden kann. Zudem zeigt sich die Beschwerdegegnerin auch bereit, im Rahmen des technisch Möglichen bzw. nach Einschätzung der beauftragen Fachpersonen auch eine Abschirmung vorzunehmen bzw. (Abblend-)Raster an den Beleuchtungskörpern
- 26 anzubringen (vgl. dazu auch bereits den Katasterplan "Netzteil X._____, Proj. Beleuchtung" [Stand: 17. Oktober 2017; Bg-act. 14]). Im erwähnten Katasterplan wird für die fraglichen Lampen ein Lichtstrom von 1800 lm vorgesehen (vgl. auch Bg-act. 11). Als Farbtemperatur der Lampen ist zur Gewährleistung einer (zukünftigen) einheitlichen Beleuchtung im Dorf anscheinend Neutralweiss (4000 K) vorgesehen. Dabei handelt es sich nicht um die gemäss dem (noch nicht endgültigen) Konsultationsentwurf BAFU tendenziell zu vermeidende Lichtfarbe "Kaltweiss" mit bis zu 6500 K. Zwar werden die warmweissen LED-Leuchten mit einer Farbtemperatur von rund 3000 K im Konsultationsentwurf BAFU für Quartier- und Wohnstrasse, für gestalterische Anwendungen sowie am Siedlungsrand und in der Nähe von Naturräumen aufgrund ihres geringen Blauanteils empfohlen, doch weisen diese im Vergleich zu neutralweissen LED gemäss Konsultationsentwurf des BAFU eine geringere Energieeffizienz auf. In Anbetracht des provisorischen Charakters dieses Konsultationsentwurfes sowie dem der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessenspielraumes in diesem Punkt, ist die Entscheidung der Beschwerdegegnerin für neutralweisse LED- Leuchtkörper nicht zu beanstanden. Zur Entkräftung der beschwerdeführischen Berechnung der an den Fassaden des Ferienhauses auf der Parzelle 292 auftretenden Beleuchtungsstärken von über 5 lx, reichte die Beschwerdegegnerin eine Simulation/Berechnung der F._____ AG vom 10. Dezember 2018 bezüglich der an den Fassaden auftretenden Beleuchtungsstärken ein. Daraus lässt sich insbesondere auch ein parallel zum Fussweg verlaufendes Lichtverteilungsbild entnehmen, wobei der Bereich mit der grössten Beleuchtungsstärke relativ zentral auf dem Fussweg zu liegen kommt. (siehe Bg-act. 11 S. 6). Zusätzlich ergibt sich daraus auch, dass an der Südostfassade maximal eine Beleuchtungsstärke von 0.69 lx (im untersten Fassadenbereich), an der Südwestfassade 0.14 lx zu erwarten ist. Diese Berechnungen bzw. der entsprechende Bericht, werden von den Beschwerdeführern nicht substantiiert in Frage gestellt und die errechneten Werte sind aufgrund der darin verwendeten Ausgangsparametern
- 27 auch nachvollziehbar. In Anbetracht der im vorliegenden Verfahren zugesicherten Ausrüstung der strittigen Beleuchtungsanlage mit einer dynamischen Bewegungsmeldersteuerung, welche bis 24:00 Uhr und ab 06:00 Uhr zu einer Dimmung der Lampen auf 20 % bei einem fehlenden, konkreten Ausleuchtungsbedarf führt, überschreitet die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht, wenn sie am Abend abweichend vom Nachtruhefenster der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) erst ab 24:00 Uhr eine dauerhafte, generelle Dimmung auf 20 % vorsieht. In Anbetracht der bereits ursprünglich vorgesehenen Emissionsbegrenzungsmassnahmen sowie der zusätzlichen Zusicherungen im vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar, inwiefern noch weitergehenden technischen und betrieblichen Massnahmen im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in Frage kämen. Insbesondere aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten, schlüssigen Berechnung der Beleuchtungsstärken an den Südwest- und Südostfassaden des Ferienhauses auf der Parzelle 292 von maximal 0.69 lx, sind auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachten übermässigen Lichtimmissionen nicht erstellt, womit nicht von schädlichen oder lästigen Emissionen auszugehen ist, wo allenfalls noch eine verschärfte Emissionsbegrenzung zum Tragen käme. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in überbautem Gebiet ein gewisses Mass an Lichtimmissionen üblich und hinzunehmen ist bzw. kein Anspruch auf eine vollständige Immissionsfreiheit besteht (vgl. dazu Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 52a betreffend aufschiebende Wirkung vom 24. Juli 2019 E.4.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3558/2011 vom 23. Oktober 2012 E.8.3, Urteile des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E.4 und 5.1 sowie 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E.8.3.1). Insofern wäre, entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht und unter Berücksichtigung der Siedlungsstrukturen in Graubünden, die vorliegende Konstellation hinsichtlich der (provisorischen) Richtwerte für die Wohnraumaufhellung auch nicht als Umgebungszone 1, sondern mindestens als Umgebungszone 2 gemäss
- 28 - (provisorischem) Konsultationsentwurf des BAFU zur Vollzugshilfe Lichtemissionen vom 12. April 2017 zu bewerten (siehe Konsultationsentwurf BAFU, S. 76 ff.), da sich die Parzelle 292 der Beschwerdeführer zwar tendenziell am Siedlungsrand befindet, aber immer noch eindeutig innerhalb des Siedlungsgebietes von X._____ liegt. 3.5.2. Die Beschwerdegegnerin ist aber immerhin auf die nachfolgend aufgeführten und ihrerseits abgegebenen Zusicherungen sowie auch die Angaben im Katasterplan "Netzteil X._____, Proj. Beleuchtung" des kommunalen Beleuchtungskonzeptes (Stand: 17. Oktober 2018; siehe Bg-act. 14) zur Begrenzung (unnötiger) Lichtimmissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu behaften: - Die strittige Wegbeleuchtung ist mit einer dynamischen Bewegungsmeldersteuerung gemäss Darstellung in den Eingaben vom 3. und 21. Juni 2019 auszurüsten, welche, soweit bei diesem (schwierigen) Geländeverlauf technisch möglich, auf eine optimale Begrenzung von (unnötigen) Lichtimmissionen eingestellt wird. - Die bereits ursprünglich vorgesehene, generelle Dimmung der Wegbeleuchtung auf 20 % im Zeitraum von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr, ist beizubehalten. - Es sind präzise ausleuchtende Leuchtkörper mit dem im vorstehend erwähnten Katasterplan projektierten Lichtstrom auszuwählen, welche auf die Position des Kandelabers im Verhältnis zum Fussweg abgestimmt sind. Ferner ist gestützt auf eine fachkundige Beurteilung über das Anbringen von (Abblend-)Rastern zu entscheiden. Denn mit diesen Vorkehrungen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. der Prüfung der strittigen Wegbeleuchtung auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Umweltschutzrecht sichergestellt, dass im Rahmen der Vorsorge die technisch sowie betrieblich möglichen und zumutbaren (emissionsbegrenzenden) Massnahmen bei gleichzeitiger Ge-
- 29 währleistung der Sicherheitsfunktion der Wegbeleuchtung getroffen werden und somit bei der vorliegenden Angelegenheit keine Verletzung von materiellem Umweltschutzrecht hinsichtlich der durch die Wegbeleuchtung verursachten Lichtimmissionen vorliegt. 3.6. Die beschwerdeführerischen Ausführungen betreffend ein (eventualiter) einzuleitendes (formelles) Enteignungsverfahren im Zusammenhang mit den befürchteten (übermässigen) Lichtimmissionen können (auch) dahingehend verstanden werden, dass dabei die Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen angesprochen wird. Die Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen steht grundsätzlich bei allem Einwirkungen im Sinne von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Zusammenhang mit einem Werk zu Verfügung, wofür das Enteignungsrecht beansprucht werden könnte. Vom Nachbarrecht abweichende Einwirkungen aus dem Betrieb eines solchen öffentlichen Werks sind im Allgemeinen nur dann übermässig und können eine Entschädigungspflicht begründen, wenn sie – kumulativ – für den Grundeigentümer nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen (sog. Spezialität) und einen schweren Schaden verursachen. Die Voraussetzung der Spezialität ist erfüllt, wenn die fraglichen Immissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist regelmässig anzunehmen, wenn die Immissionsgrenzwerte der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung überschritten werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2018 vom 15. Mai 2019 E.5.2 f. m.H.a. BGE 136 II 263 E.7, 134 II 164 E.7 und 132 III 49 E.2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2017 vom 23. April 2019 E.5.1). 3.6.1. Wie in der vorstehenden Erwägungen 3.5 ff. dargestellt, trägt die Beschwerdegegnerin dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip im Rahmen des technisch Möglichen Rechnung und aufgrund der vorliegenden Akten sind auch keine unzulässig hohen Lichtimmissionen auf die Liegenschaft der
- 30 - Beschwerdeführer ausgewiesen. Im Ergebnis ist also von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Normen betreffend Lichtimmissionen auszugehen, womit das Erfordernis der Spezialität nicht erfüllt wäre und es überhaupt an zu enteignenden nachbarrechtlichen Abwehransprüchen mangeln würde. 3.7. Infolge der in der vorstehenden Erwägungen 3.5 ff. dargelegten umweltrechtlichen Beurteilung hinsichtlich der zulässigen bzw. zu erwartenden Lichtimmissionen ist auch keine einer formellen Enteignung gleichkommende Eigentumsbeschränkung bzw. die geltend gemachte schwerwiegende Nutzungseinschränkung der Ferienhausliegenschaft infolge der strittigen Wegbeleuchtung oder ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer ersichtlich, welche unter dem Titel einer entschädigungspflichtigen materiellen Enteignung zu prüfen wäre. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die geltend gemachte (faktische) Nutzungseinschränkung des Ferienhauses in der Nacht infolge von (übermässigen) Lichtimmissionen eine Folge der Wegbeleuchtung als öffentliche Anlage ist und den Beschwerdeführern durch den Betrieb an sich keine planerische/rechtliche (öffentlich-rechtliche) Nutzungseinschränkung durch die Beschwerdegegnerin auferlegt wird, wie dies beispielsweise bei einer Auszonung, einem Bauverbot oder einer Erstwohnungsauflage der Fall ist und wobei solche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen klassischerweise unter dem Titel einer (entschädigungspflichtigen) materiellen Enteignung geprüft werden können. 4. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde, soweit sie über die von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zugestandenen und bekräftigen Massnahmen zur Minimierung von Lichtimmissionen hinausgeht, als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
- 31 - 4.1. Am 3. Juni 2019 orientierte die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsgericht insbesondere darüber, dass gemäss Beschluss des Gemeindevorstandes vom 6. Februar 2019 nunmehr bei Neubeleuchtungen eine dynamische Bewegungsmeldersteuerung eingesetzt werde. Somit würden gewisse Ausführungen in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 durch diese ersetzt. Dieser Umstand ist im Kostenpunkt zu Gunsten der Beschwerdeführer in einem gewissen Masse zu berücksichtigen, weil eine diesbezügliche Anpassung des Projektes von den Beschwerdeführern zumindest in einem Eventualbegehren sinngemäss gefordert wurde. Anderseits hat vor dem 3. Juni 2019 erst ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden, womit durch dieses Zugeständnis der Beschwerdegegnerin kein grosser, unnützer Aufwand beim Gericht angefallen ist. Der nachfolgende Schriftenwechsel drehte sich vielmehr primär um die Frage nach einem allfälligen (unbedingten) Beschwerderückzug im Nachgang zur durch das Verwaltungsgericht veranlassten Aktenedition bei der Beschwerdegegnerin. Im Ergebnis sind die Beschwerdeführer betreffend ihre gestellten Rechtsbegehren als grossmehrheitlich unterliegend zu betrachten und haben somit in Anwendung von Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 VRG grundsätzlich die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und Kanzleiauslagen (siehe Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), unter solidarischer Haftung zu tragen. Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst im vorliegenden Verfahren auch noch die Ausrüstung der Beleuchtungskörper mit einer dynamischen Bewegungsmeldersteuerung zugesichert hat, wird zugunsten der Beschwerdeführer aber mit einer Reduktion der durch sie zu tragenden Verfahrenskosten um 1/5 Rechnung getragen. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 4.2. Der Beschwerdegegnerin steht in Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG trotz ihres überwiegenden Obsiegens vorliegend keine Parteientschädigung zu. Praxisgemäss ist auch davon abzusehen, den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern, denen im vorliegenden Verfahren zudem keine aus-
- 32 sergewöhnlichen Aufwendungen entstanden sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. anstatt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 18 58 vom 19. März 2019 E.7 m.H.a. R 17 35 vom 15. Dezember 2017 E.9b, R 17 67 vom 30. Oktober 2017 E.6 und U 16 37 vom 20. Juli 2016 E.5). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 626.-zusammen Fr. 3'626.-gehen zu 4/5 und unter solidarischer Haftung zulasten der Eheleute A._____ sowie zu 1/5 zulasten der Gemeinde X._____. Die Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine aussergerichtlichen Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]