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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.10.2020 R 2018 87

20 ottobre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·9,867 parole·~49 min·3

Riassunto

Quartierplan - PVG 2020 Nr. 21 | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 87 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Ott URTEIL vom 20. Oktober 2020 in der Streitsache A._____ und B._____, und C._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Quartiererschliessungsplan "D._____"

- 2 - 1. Die in der Gemeinde X._____ gelegenen Gebiete D._____, E._____ und F._____ wurden vornehmlich in den 1960er und 1970er Jahre erschlossen und weitgehend überbaut. Sie liegen heute überwiegend in der Wohnzone B. Ab dem Jahre 2005 liess die Gemeinde X._____ namentlich den Zustand der Abwasseranlagen in diesem Gebiet überprüfen. Dabei zeigten sich bereits im Bestandes- und Schadenplan, Situationsplan von November 2005 verschiedene Schäden an den Abwasserleitungen. Dies wurde durch die Auswertungen von Kanalfernsehaufnahmen aus den Jahren 1992 bis 2005 als Projektgrundlage im Rahmen der Arbeiten für ein Entwässerungskonzept betreffend den Generellen Entwässerungsplan in den Jahren 2009 bis 2015 bestätigt, indem nicht wenige mangelhafte bis schlechte Zustände von Schmutzwasserleitungen festgehalten wurden. Am 14. November 2011 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Einleitung eines Quartierplanverfahrens für die Sanierung (und den Ausbau) der Infrastrukturanlagen im Gebiet D._____ (, E._____ und partiell auch F._____), umfassend insbesondere die Strasse E._____, die Strasse G._____, die Wasser- und Kanalisationsleitungen sowie im Zuge der Strassensanierung auch die Einführung eines Trennsystems (für die Abwasserentsorgung). Ferner sollte die Strasse G._____ von der Gemeinde übernommen werden und es bedürfe Anpassungen der Parzellierungen hinsichtlich der sanierten Verkehrsanlagen. Schliesslich sollten damit auch die bestehenden beschränkten dinglichen Rechte innerhalb des Quartiers bereinigt werden und die Grundsätze für die Verteilung der Planungs- und Erschliessungskosten festgelegt werden. Über diesen Beschluss wurden in Anwendung von Art. 53 KRG und Art. 16 KRVO am 18. November 2011 die betroffenen Grundeigentümer benachrichtigt und überdies wurde dieser amtlich publiziert. Während der Auflage der Einleitungsabsicht gingen drei Anregungen beim Gemeindevorstand ein, welche bei der Erarbeitung des Quartiererschliessungsplanes berücksichtigt werden sollten. Am 6. Februar 2012 beschloss der Gemeindevorstand die Einleitung des Quartierplanverfahrens, was den betroffenen Grundeigentü-

- 3 mern am 22. Februar 2012 wiederum mitgeteilt wurde. Gegen diesen Einleitungsbeschluss wurde am 16. März 2012 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Nachdem am 11. Mai 2012 dem Verwaltungsgericht der Rückzug der Beschwerde mitgeteilt worden war, schrieb der zuständige Instruktionsrichter das Verfahren R 12 24 mit Verfügung vom 15. Mai 2012 ab und der Einleitungsbeschluss vom 6. Februar 2012 erwuchs in Rechtskraft. 2. Der Entwurf für den Quartiererschliessungsplan D._____ wurde vom 4. Februar bis 5. März 2016 öffentlich aufgelegt und die öffentliche Auflage am 4. Februar 2016 in kommunalen Publikationsorgan amtlich publiziert. Bereits am 18. Januar 2016 wurden die Grundeigentümer und (Stockwerkeigentums-)Verwaltungen im Quartierplangebiet sowie weitere indirekt betroffene Grundeigentümer (Parzellen 94, 99, 100, 101, 105, 107, 108, 292, 537, 713, 714, 715, 716 und 909; Grundbuch X._____) über die bevorstehende öffentliche Auflage des Entwurfes für den Quartiererschliessungsplan D._____ informiert, wobei die Auflageakten beim Bauamt während der Auflagefrist eingesehen werden konnten. Zudem wurde noch auf eine am 12. Februar 2016 stattfindende Informationsveranstaltung hingewiesen. Im Rahmen dieser ersten Auflage gingen insgesamt acht Einsprachen ein, worunter sich auch die Einsprache von A._____, B._____ und C._____ vom 3. März 2016 befand. Die eingegangenen Einsprachen veranlassten die Planungsbehörde den Quartiererschliessungsplan zu überarbeiten. Dabei wurde insbesondere die Kostenbeteiligung der Quartierplanbeteiligten sowie diejenige der Gemeinde in verschiedenen Fällen zu Gunsten der Quartierplanbeteiligten abgeändert. An der von einzelnen Quartierplanbeteiligten als unnötig empfundenen Erstellung eines Trottoirs entlang der Strasse E._____ hielt der Gemeindevorstand aus Gründen der Verkehrssicherheit hingegen fest. Der zweite Quartiererschliessungsplanentwurf wurde vom 24. August bis 22. September 2017 wiederum öffentlich aufgelegt und die Quartierplanbeteiligten am 24. August 2017 darüber

- 4 informiert. Die zweite öffentliche Auflage des Quartiererschliessungsplans D._____ wurde gleichentags auch im kommunalen Publikationsorgan öffentlich publiziert. Im Zusammenhang mit der zweiten öffentlichen Auflage wurde im Schreiben an die Quartierplanbeteiligten sowie der amtlichen Publikation darauf hingewiesen, dass in der zweiten Auflage nicht berücksichtigte Begehren gemäss Einsprachen zur ersten Auflage erneut zu erheben seien, sofern daran festgehalten werde. Gegen die zweite Auflage der Quartiererschliessungsplans D._____ gingen erneut fünf Einsprachen ein, worunter sich auch die (erneute) Einsprache von A._____, B._____ und C._____ vom 21. September 2017 befand. Den eingegangenen Einsprachen wurde teilweise Rechnung getragen. Hinsichtlich der dadurch bedingten Änderungen des Quartiererschliessungsplans wurde den dadurch betroffenen Quartierplanbeteiligten mit Schreiben vom 4. April 2018 wiederum Gelegenheit zur Erhebung einer allfälligen Einsprache eingeräumt. A._____, B._____ und C._____ erhoben gegen diese Änderungen keine Einsprache mehr. 3. Mit Beschluss vom 17. September, mitgeteilt am 10. Oktober 2018 wies der Gemeindevorstand von X._____ die fünf verbliebenen Einsprachen ab, soweit diese nicht als gegenstandslos abzuschreiben waren. Darunter befand sich auch die Einsprache von A._____, B._____ und C._____ vom 21. September 2017 (Ziffer III.1.3). Zudem wurde der Quartiererschliessungsplan D._____ in der Fassung gemäss zweiter öffentlicher Auflage vom 24. August bis 22. September 2017 mit gewissen – im Beschluss vom 17. September 2018 unter Ziffer II.B festgehaltenen – Änderungen genehmigt (Ziffer III.2). Unter Ziffer II.B wurde festgehalten, dass Art. 27 der Quartierplanvorschriften (QPV) mit einem neuen Absatz 1 ergänzt werde, wonach die Kosten für eine allfällige Sanierung der Strasse H._____ (Abschnitt K-L-M) zu Lasten der Gemeinde gehen würden. Demgegenüber seien die Kosten für einen späteren Mehrausbau der Strasse H._____ (Abschnitt K-L-M) zu 50 % von der Gemeinde (Anteil öffentliche Interessenz) und zu 50 % von

- 5 den Quartierplanbeteiligten (Anteil private Interessenz) zu tragen. Weiter beschloss der Gemeindevorstand, dass der genehmigte Quartiererschliessungsplan nach Eintritt der Rechtskraft und Vorliegen der Mutationsdokumente beim Grundbuchamt zur Anmerkung und Eintragung des sich aus der Baulandumlegung und der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte ergebenden Rechtsänderungen anzumelden ist, wobei der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung befugt sind (Ziffer III.3). Die Kosten der Quartierplanung werden gemäss Art. 35 QPV nach Eintritt der Rechtskraft des Quartier(erschliessungs-)planes in einem separaten Verfahren auf die kostenpflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt (Ziffer III.4). Art. 2 QPV hält als Zweck des Quartiererschliessungsplanes D._____ fest, dass dieser der Sanierung der Infrastrukturanlagen im Quartier, namentlich der Sanierung der Strassen E._____, G._____, H._____ sowie der Wasser- und Kanalisationsleitungen und der Elektroerschliessung diene. Mit der Sanierung der Abwasserleitung wird im Quartier das Trennsystem eingeführt. Die Sanierung der Verkehrsanlagen umfasst insbesondere die Sanierung und den Ausbau der Strasse E._____, die Übernahme und Neuerstellung der Strasse G._____ durch die Gemeinde sowie die Anpassung der Parzellierung an die sanierten Verkehrsanlagen (Landumlegung). Gleichzeitig werden die beschränkten dinglichen Rechte innerhalb des Quartiers bereinigt. Die sich aus der Quartierplanung sowie der Sanierung der Erschliessungsanlagen ergebenden Kosten werden nach den Grundsätzen für die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen auf die kostenpflichtigen Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Der Quartiererschliessungsplan D._____ umfasst die folgenden Bestandteile: QPV mit den Anhängen I - V; Quartierabgrenzungs- und Bestandesplan, Situation 1:500; Neuzuteilungsplan 1:500; Bestandesplan Werkleitungen, Situation 1:500; Erschliessungsplan Teil Wasserleitungen, Situation 1:500; Erschliessungsplan Kanalisationsleitungen, Situation 1:500 sowie dem Erschliessungsplan Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500.

- 6 - 4. Mit Eingabe vom 2. November 2018 erhoben A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeinde X._____ vom 17. September 2018 betreffend die Genehmigung des Quartiererschliessungsplans D._____. Sie verlangten die Aufhebung der Ziffern III.1.3, III.2 und III.4 des angefochtenen Entscheides. Zudem seien die Beschwerdeführer von jeglicher Beitragspflicht im Quartiererschliessungsplan D._____ zu befreien und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Quartiererschliessungsplan D._____ keine Beiträge zu leisten hätten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde X._____. Zur Begründung stellten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die Sanierungs- und Ausbaubedürftigkeit der Erschliessungsstrassen sowie ihre Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten in Abrede. Zudem rügten sie unter verschiedenen Gesichtspunkten auch eine Ungleichbehandlung und bemängelten schliesslich auch die vorgesehene Verteilung der Planungskosten. Gegen den Beschluss vom 17. September 2018 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine weitere Beschwerde ein, welche im Parallelverfahren R 18 94 behandelt wird. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 9. Januar 2019 zur Sache vernehmen. Sie beantragte die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. In materieller Hinsicht führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlich aus, dass die Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet nachgewiesenermassen sanierungs- und anpassungsbedürftig seien. Dies werde vorliegend zulässigerweise im Rahmen eines Quartiererschliessungsplanes geplant und realisiert. Dazu führte sie namentlich die diesem Vorgehen zugrundeliegenden

- 7 gesetzlichen Bestimmungen an und nahm zu einzelnen beschwerdeführerischen Vorbringen Stellung. 6. Am 12. Februar 2019 replizierten die Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Anträgen festhielten, ihre Argumentation vertieften und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegneten. 7. 20. März 2019 duplizierte die Beschwerdegegnerin, wobei sie ebenfalls an ihren Anträgen festhielt und den beschwerdeführerischen Ausführungen in deren Replik entgegnete. 8. Am 27. November 2019 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Anwesenheit der Parteien bzw. der Rechtsvertreter in den Verfahren R 18 87 und R 18 94 einen Augenschein im Quartierplanperimeter durch. Davon wurde ein Protokoll mit insgesamt 29 Fotografien erstellt und den Parteien am 10. Dezember 2019 zur Stellungahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Januar 2020 auf Bemerkungen zum Augenscheinprotokoll, während sich die Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 dazu vernehmen liessen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss vom 17. September 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist vorliegend der Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 17. September, mitgeteilt am 10. Oktober 2018, worin dieser die Einsprache der Beschwerdeführer betreffend den Quartiererschliessungsplan D._____ gemäss zweiter öffentlicher Auflage im Zeitraum vom 24. August bis 22. September 2017 sowie einem zusätzlichen Absatz 1 in Art. 27 der Quartierplanvorschriften (QPV) betreffend die Strasse H._____ abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war und die Rügen nicht durch die Änderung des Kostenverteilers nach der zweiten öffentlichen Auflage gegenstandslos geworden waren (Ziffer III.1.3). Zudem wurde der Quartiererschliessungsplan mit seinen Bestandteilen gemäss Art. 3 QPV genehmigt (Ziffer III.2) und betreffend die Kosten des Quartierplanverfahrens eine Verlegung derselben nach Rechtskraft gemäss Art. 35 QPV auf die kostenpflichtigen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in einem separaten Verfahren vorbehalten (Ziffer III.4). Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 e contrario und Art. 94 i.V.m. Art. 4 Abs.1 des kommunalen Baugesetzes [BG] sowie Art. 53 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 19 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung über den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 2. November 2018 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 38 und Art. 52 Abs. 1

- 9 - VRG). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer, als Miteigentümer der im Quartierplangebiet gelegenen Baurechtsparzelle 672 auf der Parzelle 923 bzw. Eigentümerin der Parzelle 585 haben sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren in eigenem Namen als Einsprecher konstituiert und sind mit ihren Anträgen unterlegen (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 KRVO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG). Insofern ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2, auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Hinsichtlich der am 9. November 2018 ebenfalls gegen den Beschluss vom 17. September 2018 erhobene Beschwerde von weiteren Quartierplanbeteiligten (R 18 94) wird auf eine Vereinigung der Verfahren R 18 87 und R 18 94 gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG verzichtet, weil infolge (teilweise) unterschiedlicher Rügen dadurch keine zweckmässigere Erledigung der Verfahren erreicht werden kann. 2. Die Beschwerdegegnerin weist hingegen zutreffend darauf hin, dass die beschwerdeführerische Rüge hinsichtlich der (unbekannten) Zusammensetzung und der Höhe der Planungskosten bzw. deren völlige Intransparenz jedenfalls im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist, da die tatsächlichen Kosten (der gesamten Bearbeitung) der Quartierplanung noch gar nicht feststehen und in den QPV inkl. Anhängen lediglich der entsprechende Kostenverteiler festgelegt wurde (siehe Art. 2 Abs. 3 und Art. 35 QPV). Dementsprechend sieht Art. 35 Abs. 4 QPV auch vor, dass die voraussichtlichen Planungskosten und Kostenzusammenstellungen gemäss Anhang III zu den QPV lediglich orientierenden Charakter hätten und für die Verteilung die tatsächlichen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin massgebend seien. Nach Abschluss der Quartierplanung sind in Nachachtung von Art. 20 Abs. 1 und 3 KRVO die von den Quartierplanbeteiligten aufgrund des Verteilschlüssel des Quartiererschliessungsplanes zu tragenden Kostenanteile festzusetzten, nachdem der Entwurf des Kostenvertei-

- 10 lers vorgängig den Quartierplanbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde. Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Durchführung eines allfälligen Einspracheverfahrens und mit der Eröffnung des Kostenverteilentscheides (Art. 20 Abs. 5 KRVO). Insofern stellt Art. 35 Abs. 3 QPV das Kostenverteilungsverfahren betreffend die Planungskosten etwas verkürzt dar, was aber infolge der unmittelbaren Geltung von Art. 20 KRVO nicht schadet (siehe Art. 5 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 Ziffer 1 KRG; vgl. auch Botschaft der Regierung an den Grossen Rat des Kantons Graubünden zur Revision Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom 11. Mai 2004, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 289, PVG 2007 Nr. 20 E.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.2). Die Beschwerdeführer können in Übereinstimmung mit der beschwerdegegnerischen Argumentation auch nichts aus ihrer Rügen betreffend die Wahl des falschen Verfahrens ableiten, weil ein Quartierplanverfahren nach Art. 51 ff. KRG und Art. 16 ff. KRVO anstelle eines Beitragsverfahrens nach Art. 63 Abs. 6 i.V.m. Art. 22 ff. KRVO bzw. eines Perimeterverfahrens (nach kommunalem Recht) durchgeführt worden sei. Denn Rügen betreffend die Einleitung des Quartierplanverfahrens an sich sind gemäss Art. 16 Abs. 2 KRVO im Rahmen der öffentlich bekannt gegebenen Absicht zur Einleitung des Verfahrens umgehend geltend zu machen und können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. Weil anlässlich der öffentlichen Bekanntgabe der Absicht der Einleitung des Quartierplanverfahrens am 22. bzw. 24. November 2011 als Zweck auch die Sanierung der Infrastrukturanlagen im Quartier, namentlich der Strasse E._____, der Strasse G._____ sowie der Wasser- und Kanalisationsleitungen, die Einführung des Trennsystem sowie die Übernahme der Strasse G._____ durch die Gemeinde bekanntgegeben wurde (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 9 und 10), ist vorliegend eine entsprechende Rüge verspätet und darauf nicht einzutreten. Dies unbesehen davon, dass sie auch materiell unbegründet wäre. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Quartierplanverfahren für die Regelung des

- 11 - Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschliessungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Februar 2019 in den Erwägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens [auch] unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, welches die Finanzierung der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen im Rahmen der kommunalen Ausführungsgesetzgebung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig beurteilt hatte). Insofern besteht entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschwerdegegnerin eine Art "Sanierungsquartierplanung" durchzuführen und es kommt nicht zwingend nur ein Beitragsverfahren gestützt auf Art. 62 f. KRG und Art. 22 ff. KRVO in Frage. 3. Vorliegend ist in materieller Hinsicht primär streitig, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer im Rahmen des Quartiererschliessungsplanes sowie den dazugehörigen QPV zu Recht zur Leistung von Beiträge für die Sanierung sowie den teilweisen Mehrausbau der Verkehrs- und Entsorgungsanlagen im Quartierplangebiet nach Massgabe des in den QPV festgelegten Verteilschlüssels verpflichtet hat. 4.1. Die Beschwerdeführer führen betreffend die Strasse E._____ aus, dass diese erst vor wenigen Jahren durch die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Deckbelag versehen worden sei und infolge der Breite im Abschnitt C-D von ca. 6 m auch kein Anlass für einen zusätzlichen Landerwerb bestehe. Es sei somit kein Sanierungs- oder Ausbaubedarf hinsichtlich der

- 12 - Strasse gegeben und es sei mit drei Strassenkandelabern auch eine hinreichende Beleuchtung vorhanden. Anlässlich des Bauvorhabens auf der Parzelle 916 im Sommer 2018 sei bei Punkt C zudem auch bereits ein Meteorwasserschacht und bei Punkt D eine Wasserrinne über die gesamte Breite der Strasse erstellt worden, welche in den Schacht bei Punkt D entwässere. Somit bestehe bereits eine vorschriftsgemässe Meteorentwässerung. Die geplante Erstellung eines Trottoirs im Abschnitt B-D sei infolge der hinreichenden Strassenbreite nicht erforderlich, zumal es sich um eine Erschliessungsstrasse handle. Demgegenüber werde an der engsten und steilsten Stelle der Strasse E._____ (Punkt E talwärts) unverständlicherweise kein Trottoir vorgesehen, wobei im Abschnitt B-D der grösste Teil des Fahrzeugverkehrs bereits abgebogen sei. Schliesslich bestehe auch eine Ungleichbehandlung darin, dass die Erstellung des Trottoirs im Abschnitt F von der Beschwerdegegnerin übernommen werde, währenddessen das Trottoir im Abschnitt B-D zulasten der Anstösser gehen solle. 4.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Festlegungen des Quartiererschliessungsplanes wie die Linienführung der geplanten neuen Strassen und Werkleitungen, die Regelungen bezüglich Ausführung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen, die Landumlegungen und Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte nicht angefochten worden seien. Zur Diskussion stehe deshalb nur die gerichtliche Überprüfung der in Art. 25-27 und Art. 35 QPV sowie dem dazugehörigen Verteilschlüssel (Anhang III der QPV) festgelegten Beteiligungen an den Kosten der Infrastrukturanlagen und der Planung. Hinsichtlich der Strasse E._____ hielt sie fest, dass es sich dabei (im Gegensatz zur Strasse G._____) um eine Gemeindestrasse handle, welche nach fachlicher Einschätzung ausbaubedürftig sei. Namentlich fehle eine fachgerechte Strassenentwässerung, eine ausreichende Beleuchtung und ein aus Gründe der Verkehrssicherheit erforderliches Trottoir. Bei der Strasse E._____ handle es sich um eine Anlage der Groberschliessung mit erheb-

- 13 lichem Verkehrsaufkommen, welche schon aufgrund ihrer Funktion ein Trottoir bedinge. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass aufgrund der topografischen und baulichen Verhältnisse vom Punkt E talwärts kein bzw. erst im Abschnitt F ein Trottoir errichtete werden könne. In den Abschnitten C-D, B-C und F könne ein Trottoir problemlos errichte werden, womit somit zumindest auf diesen Teilstrecken die Verkehrssicherheit des nicht motorisierten Verkehrs entscheidend verbessert werden könne. Im Übrigen hätten sich nur gerade zwei Einsprachen gegen die Erstellung von Trottoirs auf der Strasse E._____ ausgesprochen bzw. scheine die Mehrheit der Quartierplanbeteiligten die Erstellung der Trottoirs zu begrüssen. Entgegen der beschwerdeführerischen Einschätzung reiche die vorhandene Strassenbeleuchtung für die heutigen Bedürfnisse nicht aus und ein Ausbau sowie die Anpassung der Strassenbeleuchtung an den heutigen Standard und die heutigen Bedürfnisse sei im Interesse der Sicherheit der Strassenbenützer in jeder Hinsicht angezeigt. Weil gemäss Art. 25 Abs. 1 QPV die Kosten der Sanierung der Strasse E._____ (in den Abschnitten A-B, B-C und C-D) zu Lasten der Gemeinde gehe, sei die von den Beschwerdeführern in Abrede gestellte Sanierungsbedürftigkeit der Strasse E._____ unerheblich. Aus den geplanten Ausbaumassnahmen an der Strasse E._____ (Trottoir, Meteorwasserleitung, Strassenbeleuchtung, Landerwerbskosten in den Abschnitten A-B und C-D) erwachse objektiv betrachtet den Beschwerdeführern auf dem sie betreffenden Abschnitt C-D ein wirtschaftlicher Sondervorteil. Denn das neue Trottoir erhöhe die Verkehrssicherheit erheblich und auch die neue Strassenentwässerung und die neue Beleuchtung trage dazu bei, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Beschwerdeführer müssten für den Zugang zu ihren Grundstücken nicht nur das Teilstück G-C der Strasse G._____, sondern auch das Teilstück C-D der Strasse E._____ nutzen, womit sich die Belastung der Beschwerdeführer mit Beiträgen an das neue Trottoir und den Mehrausbau der Strasse E._____ im Abschnitt C-D nach Massgabe von Art. 62 Abs. 3 KRG in jeder Hinsicht rechtfertige. Eine Befreiung von der Beitragspflicht hinsichtlich der

- 14 - (Mehrausbau-)Kosten des Abschnittes C-D der Strasse E._____ könne auch nicht mit den von den Beschwerdeführern angeführten Arbeiten an der Strasse E._____ im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf der Parzelle 916 erfolgen. Denn beim erwähnten Einlaufschacht bei Punkt C handle es sich lediglich um einen Sickerschacht. Das Trennsystem für die Meteorwasserableitung reiche heute noch nicht bis zum erwähnten Einlaufschacht bei Punkt C. Erst mit dem geplanten Ausbau werde diese provisorische Entwässerungsanlage an die fachgerechte Entwässerung der (gesamten) Strasse E._____ angepasst. Soweit dabei Teile der provisorischen Anlage weiterverwendet werden könnten, resultiere daraus eine Verringerung der effektiven Kosten des Mehrausbaus auf dem Abschnitt C-D, wovon im Rahmen des Kostenverteilers auch die Beschwerdeführer profitierten. Schliesslich sei in Anbetracht der Richtwerte von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 1 KRG für Groberschliessungen das Splitting der Kosten für den Mehrausbau der Strasse E._____ sowie das Trottoir im Abschnitt A-D in eine öffentliche und private Interessenz von je 50 % nicht zu beanstanden. 4.3. Der Quartierplan dient nach Art. 51 Abs. 1 KRG der Regelung der Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail im Rahmen der Grundordnung. Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungsund Erschliessungskosten (Art. 52 Abs. 1 KRG). Der Quartiererschliessungsplan enthält insbesondere die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers (Art. 52 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 4 KRG ist – unter Vorbehalt einer abweichenden kommunalen Kompetenzverteilung zugunsten des Gemeinderates – der Gemeindevorstand zur Einleitung, Durchführung, Erlass und Änderung des Quartierplanes zuständig, wobei die Einzelheiten des Verfahrens durch die Regierung mittels Verordnung geregelt werden. Das Quartierplanverfahren kommt auch für die Re-

- 15 gelung des Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschliessungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zu Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff., wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteil [VGU] R 18 4 vom 12. Februar 2019 in den Erwägungen 11 f. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens [auch] unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG i.V.m. Art. 22 ff. KRVO, welches die Finanzierung der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen im Rahmen der kommunalen Ausführungsgesetzgebung mittels Beiträgen regelt, im konkreten Fall als unverhältnismässig beurteilt hatte; siehe auch bereits vorstehende Erwägung 2). 4.3.1. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der vorstehenden Erwägung 4.2 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Betreffend die Sanierung der Strasse E._____ im Abschnitt A-D an sich, drohen den Beschwerdeführern infolge von Art. 25 Abs. 1 QPV gar keine beitragsberechtigten Kosten, welche ihnen auferlegt werden könnten. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist Land erschlossen, wenn eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (siehe JEANNERAT, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend: Praxiskommentar NUP], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 16 und 22 ff.). Die Groberschliessung wird in Art. 58 Abs. 3 KRG umschrieben als die der Versorgung eines zu überbauenden Gebietes dienenden Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen

- 16 sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Diese Umschreibung stimmt mit der Definition der Groberschliessung gemäss Art. 4 Abs. 1 des eidgenössischen Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz (WEG; SR 843) überein. In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz zur Förderung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum (Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes) vom 17. September 1973 wird dazu ausgeführt, dass der Begriff der Groberschliessung die Erschliessung der Ortschaft oder des betreffenden Quartiers im engeren Sinne (=innere Erschliessung) darstelle. Die Groberschliessung bezwecke, dass grössere zur Überbauung vorgesehene Areale von rund einer Hektare (in kleineren und mittleren Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern) bis zu höchstens 100 Hektaren in grösseren Städten (mit einer Bevölkerung bis zu 25'000 Einwohnern) zweckmässig an die äusseren Anlagen der Erschliessung (=Erschliessung im weiteren Sinne) angeschlossen würden (siehe BBl 1973 I 679 ff. 692; vgl. für die Massgeblichkeit dieser Definition der Grob- und Feinerschliessung: Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E.3.1.1 m.H.a. BGE 117 Ib 308 E.4a; JEANNERAT, Praxiskommentar NUP, Art. 19 Rz. 10 und 21). Der Groberschliessung übergeordnet wäre die Grund- bzw. Basiserschliessung, der Feinerschliessung wiederum untergeordnet wäre der individuelle (Haus-)Anschluss (siehe dazu Art. 58 Abs. 2 KRG und JEANNERAT, Praxiskommentar NUP, Art. 19 Rz. 21). Art. 58 Abs. 4 KRG übernimmt betreffend die Feinerschliessung die Definition von Art. 4 Abs. 2 WEG. Dementsprechend kann der Beschwerdegegnerin sicher insofern gefolgt werden, als dass sie im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. dazu BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4, 1C_163/2015 vom 10. November 2015 E.3.1) die Strasse E._____ im talseitigen Bereich der Parzelle 84 ab dem Bahnübergang bis zur Verzweigung auf die (talseitige) Strasse G._____ bzw. Strasse V._____

- 17 als eine Anlage der Groberschliessung für das Siedlungsgebiet D._____, E._____, F._____, I._____ und K._____ (mit einer Fläche von ca. 10 ha) qualifiziert hat, auch wenn mit dem Weg über die Strasse W._____ auf Strasse V._____ eine zweite Zufahrt ins Gebiet F._____, I._____ und K._____ besteht. Für den Bereich der Strasse E._____ berg- bzw. westwärts ab der erwähnten Verzweigung ist die beschwerdegegnerische Beurteilung als Groberschliessung ebenfalls noch nicht zu beanstanden, wird doch über diesen Abschnitt (und unter Mitberücksichtigung der daran angeschlossenen Strassen G._____ sowie H._____) noch ein Baugebiet von immerhin gut 4 ha erschlossen. Die als Ringstrasse angelegte Strasse G._____ kommt demgegenüber nur noch für eine in der Bauzone gelegen Grundstücksfläche von insgesamt knapp 2 ha als Erschliessungsmöglichkeit in Frage. In Anbetracht des Umstandes, dass die vorstehend erwähnten Richtwerte die (Abgrenzungs-)Richtwerte für die Situation vor gegen 50 Jahren wiedergaben, erscheint die Klassifizierung der Strasse G._____ als Anlagen der Groberschliessung nicht mehr mit der Definition gemäss Art. 58 Abs. 3 KRG resp. Art. 4 Abs. 1 WEG vereinbar. Denn die Groberschliessung umfasst die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen, welche die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung verbindet. Klassierte man auch die Strasse G._____ als Groberschliessung, verbliebe mit Blick auf die verkehrsmässige Erschliessung der einzelnen Parzellen gar kein Raum mehr für Anlagen, welche – in Nachachtung der abgestuften Qualifikation von Erschliessungsanlagen mit ihren unterschiedlichen Hauptfunktionen – noch als Feinerschliessung gemäss Art. 58 Abs. 4 KRG resp. Art. 4 Abs. 2 WEG qualifiziert werden könnten, weil somit das ganze Quartierplangebiet ausnahmslos bis zu den einzelnen Parzellen mittels Groberschliessungsanlagen erschlossen wäre. Die Feinerschliessung umfasst aber namentlich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit dem Einschluss von öffentlichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Insofern kann in jedem Fall die Strasse G._____ nicht als Anlage der (verkehrs-

- 18 mässigen) Groberschliessung qualifiziert werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass gewisse Parzellen direkt (auch) an die Strasse E._____ anstossen und somit direkt durch diese eine Zufahrtsmöglichkeit haben. Denn es ist in Situationen wie der vorliegenden, wo die Strasse E._____ als eine Art Quartierstrasse erster Ordnung – weil sie das Quartier(plan)gebiet in seiner vollen Ausdehnung von Osten nach Westen durchsticht und sich weiter in andere Strassen (namentlich Strassen G._____ und H._____) verzweigt – von der Gemeinde (immer noch) als Hauptstrang der Verkehrserschliessung qualifiziert wird, unvermeidlich, dass diese Strasse auch direkt an Bauparzellen anstösst und die Zufahrt darauf direkt ermöglicht. Die Grenze zwischen Grob- und Feinerschliessung ist vorliegend somit zumindest auf der "letzten" Stufe der Quartierstrassen zu ziehen, welche keinen unmittelbaren Anschluss an das übergeordneten (kommunale) Strassennetz haben. Dies sicher im Gegensatz zum östlichen Teil der Strasse E._____, welche an die im gültigen Generellen Erschliessungsplan (GEP; siehe dazu Bg-act. 5) als Sammelstrasse festgesetzte Strasse L._____ anschliesst, welche dann wiederum in die als Hauptstrasse festgesetzte Strasse M._____ mündet. Für den westlichen Teil der Strasse E._____ ist zwar die Qualifikation als Groberschliessung weniger eindeutig, doch wirkt sich dies, infolge der Grundsätze für die Kostenverteilung infolge der Vorgaben zum Verhältnis der öffentlichen zur privaten Interessenz gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG, eher zu Gunsten der Beschwerdeführer aus, womit auch hier nicht von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen ist. 4.3.2. Die Beschwerdeführer argumentieren gestützt auf Art. 15 kSR, dass bei ihnen keine Beiträge erhoben werden dürften für die beabsichtigen Arbeiten an den Verkehrsanlagen. Denn dies sei nur zulässig, wenn eine erhebliche Erweiterung der Anlage erfolge. Für die (ohnehin nicht erforderliche) Sanierung von bestehenden Verkehrsanlagen dürften gemäss der erwähnten Bestimmung keine Beiträge erhoben werden. Die von den Beschwerdefüh-

- 19 rern angeführte Regelung betreffend die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen gilt nur für Verkehrsanlage der Gemeinde im Sinne des III. Abschnittes des kSR. Die Strasse E._____ befindet sich grossmehrheitlich auf den gemeindeeigenen Parzellen 84(.1), 265(.1), und 295, womit die Qualifikation dieser Erschliessungsstrasse als Gemeindestrassen bzw. Verkehrsanlagen der Gemeinde gemäss III. Abschnitt des kSR nachvollzogen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 kSR). 4.3.3. Soweit die Beschwerdeführer den Mehrausbau der Strasse E._____ im massgebenden Bereich in Frage stellen, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger wirtschaftlicher Sondervorteil in Bezug auf die Strasse E._____ nicht nur in der Verbreiterung der Strasse liegen kann. Vielmehr ist darunter auch die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Beseitigung des (nicht verschmutzen) Meteorwassers für die Zukunft bzw. Anpassung an die (geänderten) gesetzlichen Vorgaben zu subsumieren, womit die Erhebung von (neuen) (Kausal-)Abgaben für einen solchen Ausbau der Infrastrukturanlagen in Frage kommt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.4.3.1 ff. und 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E.5.1 f.). Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt im Quartierplangebiet die umfassende Einführung eines Trennsystems in Nachachtung von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20), Art. 5 Abs. 2 lit. b der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), Art. 11 Abs. 1 lit. d des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) und Art. 35 des kommunalen Wasser- und Kanalisationsreglementes (WKR; siehe dazu auch Art. 17 f. QPV). Dabei stützt sie sich auf den Bericht zum Entwässerungskonzept betreffend die kommunale Generelle Entwässerungsplanung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 GSchG, Art. 5 GSchV und Art. 10 KGSchG aus dem Jahre 2015, wonach namentlich im Quartierplangebiet D._____ keine Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser möglich sei und ein Trennsystem mit Ein-

- 20 leitung in den Vorfluter vorzuschreiben sei (siehe Bg-act. 3 S. 7, Plan "Entwässerungskonzept, Übersichtsplan 1:2000" und die entsprechenden Unterlagen zur "Phase III; Umstellung des Gemeindegebietes E._____ auf Trennsystem"). Bisher besteht gemäss den Akten im Quartierplangebiet lediglich eine Meteorwasserleitung im untersten Teil der Strasse E._____ ab der talseitigen Verzweigung der Strasse G._____ von der Strasse E._____ (Abschnitt D-E-F; siehe dazu Bestandesplan Werkleitungen, Situation 1:500 und Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500, jeweils in: Bg-act. 20 sowie Protokoll zu Augenschein vom 27. November 2019 S. 10 ff.). Die beschwerdeführerische Behauptung, wonach seit Sommer/Herbst 2018 ab dem Punkt C eine Meteorwasserleitung infolge des Bauvorhabens auf der Parzelle 916 bestehen soll, wird aber nicht substantiiert und findet in den Akten keine Stütze. Zudem entgegnete die Beschwerdegegnerin darauf nachvollziehbar, dass der Schacht bei Punkt C lediglich ein provisorischer Sickerschacht sei. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass bei einer allfälligen Wiederverwendungsmöglichkeit sich dies kostensenkend zu Gunsten der Beschwerdeführer auswirken wird. Gemäss dem vorliegend strittigen Quartiererschliessungsplan sind im Strassenkörper der Strasse E._____ (bergseitiger bzw. westlicher Bereich; Abschnitte A-B-C-D), der Strasse G._____ (Abschnitte C-G, G.1-H, J-E und als Variante noch teilweise D-K) sowie der Strasse H._____ (Abschnitt [K-]L-M und als Variante noch teilweise D-K) neu Meteorleitungen vorgesehen (siehe Erschliessungsplan, Teil Strassen und Meteorleitungen, Situation 1:500, in: Bgact. 20). Diese sind nötig, um den Vorgaben des kommunalen Generellen Entwässerungsplanes sowie den seit dem 1. November 1992 bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 7 GSchG hinsichtlich einer getrennten Beseitigung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser nachzukommen (siehe dazu HETTICH/TSCHUMI, GSchG-Kommentar, Art. 7 Rz. 5 und 10; Urteil des Bundesgerichts 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E.2.2; siehe auch die entsprechende Umsetzung dieser Vorgabe in

- 21 - Art. 18 QPV). Vorliegend ist aufgrund einer fehlenden Versickerungsmöglichkeit eine Einleitung in den Vorfluter vorgesehen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 WKR sind nur die im Plan CE 207 bezeichneten öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung über Gebühren zu finanzieren (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 WKR und Art. 76 Abs. 3 und 4 und Art. 78 BG) und nach Art. 65 Abs. 1 WKR werden Anschlussgebühren (nur) für die Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung von öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung, welche nicht über Beiträge finanziert werden, erhoben. Zudem gelten die Wasseranschluss- und Kanalisationsgebühren gemäss Art. 69 und 70 WKR als Einkauf in bestehende öffentliche Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Art. 66 Abs. 1 WKR) und bei der Erstellung von neuen öffentlichen Anlagen, die keine blosse Kapazitätserweiterung darstellen, sähe Art. 66 Abs. 2 WKR vor, dass die Gemeinde besondere Anschlussgebühren von den Eigentümern sämtlicher angeschlossener Liegenschaften erheben könnte. Weil bisher mit Ausnahme des untersten Teils der Strasse E._____ noch keine Abwasserableitung im Trennsystem aufgrund fehlender separaten Leitungen möglich ist, sind solche auch nicht im Plan CE 207 festgehalten und seitens der Beschwerdegegnerin nicht über Gebühren zu finanzieren. Gestützt auf Art. 61 KRG bestimmt Art. 15 Abs. 1 kSR, dass Grundeigentümer, denen durch die Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung von Verkehrsanlagen der Gemeinden ein Vorteil erwächst, Beiträge an die Kosten der Gemeinde zu entrichten hätten (siehe auch Art. 62 Abs. 3 KRG). Allerdings würden keine Beiträge erhoben für die Sanierung bestehender Verkehrsanlagen, sofern nicht gleichzeitig eine erhebliche Erweiterung der Verkehrsanlagen erfolge. Sei dies der Fall, dürften lediglich auf den Mehrkosten, die für den Ausbau erforderlich seien, Beiträge erhoben werden (Art. 15 Abs. 2 kSR). Die Beschwerdegegnerin erachtet neben der Erstellung eines Trottoirs in Teilbereichen der Strasse E._____ insbesondere auch die Erstellung der Meteorwasserleitungen in den Strassenkörpern der Strassen E._____ und H._____ als (erhebliche) Mehrausbauten im Sinne

- 22 von Art. 15 Abs. 2 kSR, womit sie für die diesbezüglichen Mehrausbaukosten Beiträge erheben könne (siehe Art. 25 Abs. 2 QPV und Art. 27 Abs. 1 QPV). Als nicht verschmutztes Abwasser, welches gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG und Art. 5 Abs. 2 lit. c und d GSchV nach Vorgabe der zuständigen Behörde bzw. des Generellen Entwässerungsplanes Versickern zu lassen oder im ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist, gilt in der Regel auch Niederschlagswasser, welches von (nicht stark befahrenen) Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird (siehe Art. 3 Abs. 3 lit. b GSchV und HETTICH/TSCHUMI, GSchG- Kommentar, Art. 4 Rz. 33). Insofern erscheint es sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin die in den Strassenkörper zu verlegenden Meteorwasserleitungen (auch) als Ausbaumassnahme betreffend die drei Erschliessungsstrassen qualifiziert, fällt doch infolge ihres befestigten Deckbelages auf einer nicht unerheblichen Fläche zu entsorgendes Meteorwasser an. Dies neben dem Niederschlagswasser von Dachflächen und (Vor-)Plätzen der einzelnen Liegenschaften im Quartierplangebiet, wobei diese Abwässer bisher grösstenteils noch nicht im Trennsystem abgeleitet werden. Gemäss Art. 18 QPV dienen denn auch die im Strassenkörper zu verlegenden Meteorwasserleitungen zur Einleitung des (nicht verschmutzten) Niederschlagswassers sowohl aus der Entwässerung der Strassenflächen als auch der Liegenschaften im Trennsystem. Insofern kann ein wirtschaftlicher Sondervorteil der Beschwerdeführer und ein entsprechender kostenpflichtiger Mehrausbau der Verkehrsanlage nicht bestritten werden, welcher wiederum eine Beitragserhebung bei ihnen rechtfertigt (vgl. dazu auch Art. 62 Abs. 3 KRG).

- 23 - 4.3.4. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Belastung mit Beiträgen betreffend das Trottoir in den Abschnitten B-C und C-D wenden, ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass in diesem Abschnitt mit einer Vielzahl an Grundstückszufahren, ein Trottoir durchaus der massgeblichen Verbesserung der Verkehrssicherheit für den nicht motorisierten Verkehr dient, wenn dafür eine eigene, abgetrennte Verkehrsfläche zu Verfügung steht. Für den Abschnitt B-C werden die Beschwerdeführer zudem auch nicht mit Kosten belastet. Ausserdem ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Strasse E._____, welche von ihr zu Recht als Anlage der Groberschliessung behandelt wird und auch noch als Zufahrt ins Val N._____ dient, von einem grösseren Verkehrsaufkommen als auf den umliegenden Strassen ausgeht (siehe dazu auch Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 S. 27). Die Erstellung der insgesamt drei Trottoirabschnitte, erhöht in Anbetracht der Kreuzungssituationen bei Hauszufahrten zweifellos die Sicherheit für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer, wozu insbesondere auch die Quartierplanbeteiligten gehören (können). Dass bei Punkt F die Erstellung des Trottoirs vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin geht, rechtfertigt sie durch dessen erheblichen Nutzen auch für ausserhalb des Quartierplangebietes gelegene Siedlungsbereiche. Insofern unterscheidet sich der Trottoirabschnitt F von denjenigen in den Abschnitten B-C und C-D. 4.3.5. Die Kostenbeteiligung an einer in sicherheitstechnischer Hinsicht verbesserten Strassenbeleuchtung auf den Erschliessungsstrassen kann ebenfalls mit einem wirtschaftlichen Sondervorteil der Quartierplanbeteiligten begründet werden und unterscheidet sich mangels einer periodischen Abgabeerhebung, einem engeren Benutzerkreis auf den Erschliessungsstrassen im Quartierplangebiet sowie ihrer Abstützung auf eine besondere gesetzliche Grundlagen betreffend die raumplanungs- und gewässerschutzrechtlichen Erschliessung von der in BGE 131 I 313 beurteilten Konstellation. Dass gemäss beschwerdeführerischen Angaben und den Feststellun-

- 24 gen am Augenschein im strittigen Abschnitt bereits (ältere) Beleuchtungskandelaber bestehen (siehe insbesondere Protokoll zum Augenschein vom 27. November 2019 Foto 10 f. und 17), steht dem seitens der Beschwerdegegnerin fachlich abgeklärten Anpassungsbedarf an die heutigen Standards und sicherheitstechnischen Bedürfnisse nicht entgegen. 4.3.6. Die von der Beschwerdegegnerin für den Mehrausbau dieser Verkehrsanlage der Groberschliessung veranschlagten privaten und öffentlichen Interessenz von je 50 %, ist in Anbetracht von Art. 63 Abs. 2 Ziff.1 KRG i.V.m. Art. 54 Abs. 3 KRG nicht zu beanstanden. 5.1. Die Beschwerdeführer erachten auch die Auferlegung von Beiträgen für den Neubau der Feinerschliessungsanlage Strasse G._____ im Abschnitt G-C als unzulässig. Sie begründen dies zur Hauptsache damit, dass es sich dabei um eine Gemeindestrasse handle, weil der Abschnitt auf der Strassenparzelle 295 liege, welche im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehe. Dieser Strassenabschnitt sei ursprünglich durch die Bürgergemeinde erstellt worden. Es handle sich nicht um einen Neubau der Strasse G._____, sondern um eine bestehende Strasse im Eigentum der Beschwerdegegnerin, welche diese sanieren wolle. Somit müsse der Abschnitt G-C der Strasse G._____ gleich wie die Sanierung der Strasse E._____ gehandhabt werden, womit die Kosten vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdegegnerin gingen und auf die Erhebung von Beiträgen bei den Quartierplanbeteiligten zu verzichten sei. 5.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Abschnitt G-C (unabhängig von der Zugehörigkeit zur Strassenparzelle 295) eindeutig der Strasse G._____ zuzuordnen sei. Der hangseitige Teil der Strasse G._____ sei in den 60er/70er-Jahren zuerst im Rahmen der Baulanderschliessung gebaut und später auf dem Trasse eines Feldweges talseitig zu einer Ringstrasse ergänzt worden. Im Abschnitt G-

- 25 - C führe die Strasse G._____ über ehemaligen Boden der Bürgergemeinde. Im Abschnitt G-H vollständig über privaten Boden und im Abschnitt H-J-K teilweise über privaten Boden. Die Erstellung der Strasse im Zusammenhang mit der damaligen Überbauung sowie der überwiegende Privatanteil lege die damalige Erstellung von privater Seite nahe. Die Strasse sei nicht durch die (politische) Gemeinde erstellt worden und es sei im Übrigen bereits im Rahmen der Einleitung des Quartierplanverfahrens kundgegeben worden, dass die (private) Strasse G._____ von der Gemeinde übernommen werden soll. Als ringförmige Quartierstrasse, welche acht Parzellen ganz und drei teilweise erschliesse unterscheide sich ihre Funktion von derjenigen der Strasse E._____. Aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und der Erschliessungsfunktion handle es sich bei der Strasse G._____ um eine reine Quartierstrasse und somit um eine Anlage der Feinerschliessung. Der Strasse G._____ fehle ein frostsicherer Unterbau, sie weise keine Entwässerung auf und befinde sich über weite Strecken, auch aufgrund von vielen Reparaturstellen die auch von Privaten verursacht worden seien, in einem desolaten baulichen Zustand. Der Einbau der Meteorwasserleitungen könne zudem nicht ohne eine Neuerstellung des Strassenunterbaus sowie der Strassenbeläge erfolgen, womit sich ein fachgerechter Neuaufbau der Strasse G._____ aufdränge. Ohne einen fach- und normgerechten Aufbau sei auch keine Übernahme der Strasse nach Massgabe von Art. 71 und 97 BG durch die Gemeinde möglich, so wie dies aber im Quartierplan vorgesehen sei. Diese Übernahme erfordere im Übrigen auch die im Rahmen des Quartiererschliessungsplanes durchgeführte Landumlegung zur Bildung einer Strassenparzelle. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht könne die Tauglichkeit einer (Erschliessungs-)Strasse nicht nur für einen kleinen Abschnitt beurteilt und dieser von Instandstellungsarbeiten ausgeklammert werden. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dass der Abschnitt G-C nicht nur den Beschwerdeführern, sondern auch noch weiteren Anstössern der Strasse G._____ diene. Es müsse eine Gesamtbeurteilung des Zustandes der Strasse G._____ erfolgen und somit

- 26 sei nicht erheblich, dass der Abschnitt G-C der Strasse G._____ mit einer Breite von gut 4 m nach eigenen Angaben den Bedürfnissen den Beschwerdeführern genüge und sie keinen Instandstellungsbedarf erkennen wollten. Zur Gewährleistung einer rechtsgenüglichen und verkehrssicheren Erschliessung sei ein Neubau der Strasse G._____ auf der gesamten Länge notwendig. Weil sowohl die Baurechtsparzelle 672 als auch die Parzelle 585 über den Abschnitt G-C der Strasse G._____ verkehrsmässig erschlossen seien, erwachse deren Eigentümern durch den Neubau ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der keinen Verzicht auf eine Beitragserhebung zulasse. 5.3. Die Strasse G._____ liegt zu knapp zwei Dritteln auf Parzellen in privatem Besitz (siehe dazu auch Beilage 3 zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 10. Dezember 2019 zum Protokoll des Augenscheins vom 27. November 2019 im Verfahren R 18 94), womit deren Qualifikation als private Verkehrsanlage gemäss Abschnitt IV. des kSR seitens der Beschwerdegegnerin nachvollzogen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 kSR). Zudem gestanden die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 12. Februar 2019 selbst zu, dass es sich beim Teilstück C-G um einen (Bestand-)Teil der Strasse G._____ handle. Damit ist aber für die Strasse G._____ die Regelung von Art. 15 Abs. 2 kSR, wonach Beiträge an die Sanierung bestehender Verkehrsanlagen (der Gemeinde) nur bei einem erheblichen Ausbau und begrenzt auf diese Mehrkosten erhoben werden können, nicht einschlägig. Vielmehr existiert für die Erschliessung der Parzellen 106, 296, 585, 587, 594, 611, 620, 629, 643, 644, 645, 669 und der Baurechtsparzelle 672 über die Strasse G._____ bei genauer Betrachtung noch gar keine Verkehrsanlage der Gemeinde im Sinne des III. Abschnittes des kSR. Im vorliegend strittigen Quartiererschliessungsplan ist vielmehr vorgesehen, dass unter Bildung einer im Eigentum der Gemeinde stehenden, durchgehenden Strassenparzelle (erstmalig) die Erstellung einer gemeindeeigenen Feinerschliessungsverkehrsanlage erst noch erfolgen soll (siehe Art. 26 Abs. 2

- 27 - QPV; siehe für die Qualifikation als Feinerschliessungsanlage die vorstehende Erwägung 4.3.1). Dabei haben sich die betroffenen Quartierplanbeteiligten mit 80 % an den Kosten für die Neuerstellung der Strasse G._____, umfassend insbesondere auch die Kosten für den Landerwerb und Meteorwasserleitungen, zu beteiligen (Art. 26 Abs. 1 QPV). Diese Kostenregelung kann sich auf Art. 15 Abs. 1 kSR i.V.m. Art. 61 Abs. 1 und 2 KRG, Art. 62 f. KRG sowie Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und Art. 77 BG stützen. Zukünftig werden dann aber die Kosten des ordentlichen Unterhalts sowie die Kosten für die Schneeräumung für die neuerstellte, dannzumal in ihrer Gesamtheit gemeindeeigenen Strasse G._____ (konform mit dem kSR) zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen, (siehe Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 QPV; vgl. auch Art. 12 und 13 kSR). In diesem Zusammenhang kann noch erwähnt werden, dass (für die Neuerstellung von Feinerschliessungsanlagen) eine private Interessenz im Bereich von 70 % bis 100 % die Regel ist (Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 lit. b KRG) und vollständig private Erschliessungsanlagen, unabhängig von einer Widmung zum Gemeingebrauch, eigentlich ganz durch die Grundeigentümer zu finanzieren wären (siehe dazu auch Art. 14 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 kSR). Angesichts der Grundeigentümerstellung der Beschwerdegegnerin für Teilbereiche der Strasse G._____ sowie aufgrund eines öffentlichen Interessen betreffend die mögliche Erschliessung des landwirtschaftlichen Gebietes O._____ über die Strasse G._____, überschreitet die Beschwerdegegnerin, auch in Anbetracht von Art. 63 Abs. 2 Ziffer. 2 KRG, das ihr dabei zustehende Ermessen nicht, wenn sie die öffentliche Interessenz mit 20 % und diejenige der privaten Interessenz mit 80 % für die Erstellung einer den heutigen Vorgaben entsprechenden, erst zukünftig im (Allein-)Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Feinerschliessungsstrasse festlegt (vgl. dazu auch bereits der für das [vormalige] Perimeterverfahren gemäss Art. 20 kSR anwendbare Art. 24 kSR, der für "Erschliessungsstrassen eine private Interessenz von 60 bis 100 % vorsah). Dass sowohl die Strasse E._____ als auch die Strasse G._____ gemäss GEP beide als Erschliessungsstrassen

- 28 festgesetzt sind, ändert nichts daran, wird doch damit nicht über die Qualifikation als Grob- oder Feinerschliessungsanlage befunden (siehe dazu auch vorstehende Erwägung 4.3.1). 6.1. Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen die Erhebung von Beiträgen für den Kanalisationsabschnitt T-F. Die Parzelle 585 verfüge über einen Anschluss an die Kanalisationsleitung. Weil die Beschwerdegegnerin selbst von einer Erneuerung der der Kanalisationsleitung spreche, müsse sie die Kosten dafür selber tragen und nicht die Grundeigentümer. Denn es handle sich dabei nicht um eine Feinerschliessung, sondern um eine Ersatzleitung, welche mehreren Grundstücken diene. 6.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 KRG Beiträge nicht nur für die Erstellung, sondern auch für Änderung oder Erneuerung von Ver- und Entsorgungsanlagen erhoben werden könnten. Im Gebiet D._____ seien die Kanalisationsleitungen nach fachlicher Einschätzung dringend erneuerungsbedürftig. Neben Undichtigkeiten fehle auch eine genügende, separate Ableitung des Oberflächenwassers, womit die Leitungen nicht mehr als gewässerschutzrechtskonform bezeichnet werden könnten. Ausserdem bestehe eine unübersichtlich bzw. ungeordnete Situation betreffend Linienführung und Besitzverhältnisse der Kanalisationsleitungen, welche im vorliegend strittigen Quartiererschliessungsplan primär mittels der Erstellung von neuen öffentlichen Leitungen bereinigt werden soll. Der Abschnitt T-F bilde einen Bestandteil des neuen Kanalisationsleitungsprojektes, welcher den Anschluss der Parzelle 585 (und 916) an die neue, im Bereich der Strasse E._____ geplante, Kanalisations(haupt-)leitung (im Abschnitt C-G) anschliessen soll. Dieser neue Anschluss erweise sich als notwendig, weil die alte bestehende Leitung im Abschnitt E-T-M – im Bereich der Parzellen 585, 916 und 629 – aufgehoben werden müsse. Dies im Hinblick auf die Schaffung eines zeitgemässen und funktionstüchtigen Kanalisationsnetzes. Insofern handle es sich um eine

- 29 beitragspflichtige Erneuerung einer Erschliessungsanlage im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KRG. Weil der Abschnitt T-F zudem auch nur zwei Liegenschaften (Parzellen 585 und 916) diene, handle es sich dabei klarerweise um eine Anlage der Feinerschliessung. Gestützt auf Art. 65 WKR und in Verbindung mit dem dazugehörigen Kanalisationsplan (CE 207) habe die Finanzierung über Beiträge und nicht über Gebühren zu erfolgen. Die in Art. 28 Abs. 3 QPV vorgesehene private Interessenz von 70 % entspreche dem Minimalansatz von Art. 63 Abs. 2 Ziffer 2 KRG. Durch den Anschluss an die Kanalisationsleitung im Abschnitt T-F erhalte die Parzelle 585 einen kostengünstigen Anschluss an die neue Kanalisations(haupt-)leitung. Bei einem direkten Anschluss der Parzelle 585 an die Kanalisations(haupt-)leitung im Abschnitt C-F sei mit deutlich höheren Kosten zu rechnen. 6.3. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die in den Jahren 2009 bis 2015 erarbeiteten Projektgrundlagen im Rahmen der Arbeiten für ein Entwässerungskonzept betreffend den Generellen Entwässerungsplan ("Zustandsbericht Kanalisation" vom Januar 2009/Juli 2012 mit dazugehörigem Plan vom 15. Juli 2011; Bg-act. 1.1 und 2) einen auf November 2005 datierten Bestandes- und Schadenplan (siehe Bg-act. 1) hinsichtlich des problematischen Zustandes der Entsorgungsleitungen im betreffenden Quartier bestätigen. Namentlich sind im Quartierplangebiet gemäss Übersichtsplan 1:2000 vom Juli 2011 zum Zustandsbericht Kanalisation, welcher im Rahmen der Erarbeitung der Projektgrundlage für den kommunalen Generellen Entwässerungsplan erstellt wurde, nicht wenige Schmutzwasserleitungen in mangelhaftem bis schlechtem Zustand. Gemäss damaliger fachlicher Beurteilung, wurden, abhängig vom Schadensbild, Massnahmen in einem kurz bis mittelfristigen Zeithorizont bzw. 1 bis 5 Jahren als notwendig erachtet. Dieses Zeitfenster ist zwischenzeitlich längst abgelaufen, womit von einem sanierungswürdigen Zustand der wohl mehrheitlich gegen 50 Jahre alten Entsorgungsanlagen, namentlich der Schmutzwasserleitungen, ausgegangen werden kann. Dies zumal sich das ganze Quar-

- 30 tierplangebiet im Gewässerschutzbereich Au im Sinne von Art. 19 GSchG und Art. 29 Abs. 1 lit. a sowie Anhang 4 Ziffer 111 GSchV gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte (Art. 30 GSchV) befindet. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht reicht es im Hinblick auf das gewässerschutzrechtliche Verunreinigungsverbot nach Art. 6 GSchG und das Sorgfaltsgebot nach Art. 3 GSchG natürlich nicht aus, dass Liegenschaften für eine genügende Erschliessung an eine Kanalisation angeschlossen seien müssten. Denn diese Abwasseranlagen müssen sich selbstverständlich in gutem Zustand befinden, um ihren Zweck erfüllen zu können (vgl. dazu auch Art. 15 GSchG und Art. 13 GSchV). Damit ist aber für das streitberufene Gericht ein Sanierungsbedarf für die Entsorgungsanlagen ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie bereits Anschlussgebühren gemäss Art. 65 WKR bei der Erstellung der Baute auf der Parzelle 585 bezahlt hätten, vermag dies nichts an eine Beitragspflicht für den Kanalisationsabschnitt T-F zu ändern. Entgegen ihrer Ansicht, besteht mit Art. 63 WKR eine vorliegend anwendbare gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung. Denn die Beschwerdegegnerin stellt sich betreffend die Beitragspflicht der Quartierplanbeteiligten im Rahmen einer privaten Interessenz von 70 % für gewisse Leitungsabschnitte zutreffend auf den Standpunkt, dass gemäss dem zum WKR gehörigen Plan CE 207 die gemäss Art. 65 Abs. 2 WKR über Gebühren zu finanzierenden Anlagen der Abwasserleitungen nur bis zur oberen Abzweigung der Strasse G._____ von der Strasse E._____ reiche (siehe dazu Bg-act. 22). Art. 60 Abs. 2 WKR halte zudem fest, dass (lediglich) die im Plan CE 207 aufgeführten Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen, als Anlagen der Basisund Groberschliessung, durch Anschluss- und Feuerschutzgebühren finanziert würden. Gemäss Art. 60 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 WKR werden hingegen für durch die Gemeinde erstellte Anlagen der Feinerschliessung Beiträge erhoben. Der Kanalisationsabschnitt T-F dient lediglich zwei Grundstücken (Parzellen 585 und 916) und schliesst diese im Punkt F an den Schmutzwasserkanalisationshauptstrang A bis J an, nachdem die beste-

- 31 hende – über die Parzellen 585, 916 und 629 führende – Kanalisationsleitung aufgehoben werden soll. Dies leuchtet mit Blick auf deren baulichen Zustand sowie zukünftige Unterhalts- oder Reparaturarbeiten ein bzw. folgt dem Prinzip, wonach solche Leitungen möglichst im Bereich des Strassenkörpers neu verlegt werden sollen. Diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Argumentation namentlich die Bedeutung der gestützt Art. 61 Abs. 1 und 2 KRG, Art. 62 f. KRG sowie Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und Art. 77 BG erlassenen Art. 3 Abs. 4, Art. 60 Abs. 2 sowie Art. 65 Abs. 1 und 2 WKR betreffend die Gebührenfinanzierung von Entsorgungsanlagen verkennen. Die Finanzierung über Anschluss- und Feuerschutzgebühren beschränkt sich nämlich auf die im Plan CE 207 aufgeführten Ver- und Entsorgungsanlagen der Basis- und Groberschliessung. Für Feinerschliessungsanlagen gilt das Primat der Beitragserhebung, sofern durch die von der Gemeinde vorgenommene Erstellung, den Ausbau oder die Abänderung der Wasser- oder Kanalisationsanlagen den Grundeigentümern ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Art. 63 Abs. 1 WKR). Namentlich verkennen die die Beschwerdeführer, dass Art. 65 Abs. 1 und 2 WKR die (Anschluss-/Feuerschutz-)Gebührenerhebung auf öffentliche (Basis- und Groberschliessungs-)Anlagen der Wasserversorgung- und der Abwasserbeseitigung (siehe zu diesem Begriff: Art. 3 Abs. 4 WKR) beschränkt und die Finanzierung über Beiträge in Art. 65 Abs. 1 WKR eindeutig vorbehalten wird. Soweit die Beschwerdeführer durch den Kanalisationsabschnitt T-F einen wirtschaftlichen Sondervorteil in Abrede stellen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass, wie in der vorstehenden Erwägung 4.3.3 bereits im Zusammenhang mit den Meteorwasserleitung erwähnt, durch die (Wieder-)Herstellung einer gewässerschutzrechtskonformen Abwasserbeseitigung den betroffenen Grundstückseigentümern sehr wohl ein wirtschaftlicher Sondervorteil durch dieses von der Beschwerdegegnerin projektierte Infrastrukturwerk zuzurechnen ist. Es könnte sich sogar die Frage stellen, ob sich überhaupt eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin im Umfang von 30 % aufgrund einer öffentlichen Interessenz am

- 32 - Kanalisationsabschnitt rechtfertig. Denn die aus nachvollziehbaren Gründen (neu) im Strassenkörper zu verlegende Kanalisationshauptleitung B bzw. E-C-F-G-H-J anstelle der ursprünglichen Leitung über die Parzellen 585, 916 und 629 ist derart nahe von den fraglichen Parzellen, dass die entsprechenden Anschlüsse der Parzellen 585 und 916 auch über vollständig von den Grundeigentümern zu finanzierende Hausanschlüsse realisiert werden könnten (siehe dazu Art. 17 WKR und Art. 33 Abs.1 QPV). 7.1. Die Beschwerdeführer erachten auch die vorgesehene Verteilung der Planungskosten als ungerechtfertigt. Die namentlich, weil die Beschwerdegegnerin zwar für 71 % der Gesamt- bzw. 75 % der Erschliessungskosten aufkomme, aber nur 30 % der Planungskosten übernehmen wolle, obwohl es vorliegend um eine Quartierplanung mit dem Zweck der Sanierung von Infrastrukturanlagen gehe. Somit sei das öffentliche Interesse mit 30 % an den Planungskosten zu niedrig veranschlagt worden. 7.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer als Quartierplanbeteiligte unabhängig von einer Belastung mit Erschliessungskosten infolge weiterer, unangefochten gebliebenen Anordnungen im Quartiererschliessungsplan, zur Tragung von Planungskosten verpflichtet wären. Die von der Gemeinde zu tragenden Aufwendungen für die Sanierung und Erneuerung der Erschliessungsanlagen in einem Quartier seien nicht in jedem Fall mit der öffentlichen Interessenz an der Planung an sich bzw. dem Anteil an den Planungskosten gleichzusetzen. Vorliegend sei der (hohe) Anteil der Beschwerdegegnerin an den Aufwendungen für die geplanten Arbeiten an den Infrastrukturanlagen im Quartierplangebiet vornehmlich auf Art. 65 WKR und Art. 15 Abs. 2 kSR zurückzuführen, wonach die im Plan CE 207 bezeichneten Kanalisationsleitungen über Gebühren zu finanzieren seien bzw. Einschränkungen für die Erhebung von Beiträgen betreffend Verkehrsanlagen bestünden. Massgebend sei vielmehr Art. 54 Abs. 1 KRG, wonach die Kosten der

- 33 - Quartierplanung grundsätzlich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten gingen. Die Gemeinde habe sich nur insoweit an den Planungskosten zu beteiligen, soweit an der Planung als solcher ein weitergehendes öffentliches Interesse bestehe. Die Gewichtung der öffentlichen Interessenz betreffend die Planungskosten habe somit unabhängig von der Kostentragung hinsichtlich der Infrastrukturanlagen zu erfolgen. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Festlegung in Art. 35 QPV, wonach die Beschwerdegegnerin einen Anteil von 30 % an den Planungskosten zu tragen habe, durchaus angemessen. 7.3. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass Art. 54 Abs. 1 KRG grundsätzlich eine Tragung der Planungs- und Erschliessungskosten durch die (privaten) Quartierplanbeteiligten vorsieht. Soweit an der Planung ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht, beteiligt sich die Gemeinde an diesen Kosten (siehe VGU R 13 131 vom 3. September 2013 E.3b f. und R 11 130 vom 5. Juni 2012 E.3b f.). Gemäss Art. 54 Abs. 3 KRG richtet sich auch die Aufteilung der Planungskosten sinngemäss nach Art. 62 ff. KRG. Gemäss Art. 20 Abs. 1 KRVO werden im Kostenverteiler die von den Quartierplanbeteiligten (effektiv) zu tragenden Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Quartierplan festgelegt. Gleich ist auch betreffend die (tatsächlichen) Kosten für die Erschliessung und Ausstattung nach der Fertigstellung einzelner oder aller Erschliessungswerke vorzugehen (Art. 20 Abs. 2 KRVO). Die Frage, welche Planungskosten im Rahmen des Kostenverteilers gemäss Art. 20 KRVO berücksichtigt werden dürfen, stellen sich aber erst im nachfolgenden Kostenverteilverfahren, wenn die entsprechenden Gesamtkosten bekannt sind (siehe bereits vorstehende Erwägung 2). Soweit die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit von Art. 54 Abs. 1 KRG in Abrede stellen und für eine Kostenverteilung analog des gesamten Kostenanteils der Beschwerdegegnerin betreffend die Infrastrukturanlagen aufgrund der kommunalen Erschliessungsre-

- 34 glemente (WKR und kSR) bzw. des darin vorgesehenen (Perimeter-)Verfahrens plädiert (siehe dazu Art. 64 Abs. 2 WKR und Art. 18 ff. kSR), ist sie auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG hinzuweisen, wonach Art. 5 KRG seit seinem Inkrafttreten per 1. November 2005 unmittelbar anwendbar ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KRG gilt für die im KRG festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen sowie die Erhebung von Erschliessungsabgaben ausschliesslich das kantonale Recht, soweit die Gemeinden oder Regionen nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet sind, abweichende oder ergänzende eigene Vorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu Regeln (siehe dazu auch bereits vorstehende Erwägung 2). Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht erscheint die Beteiligung der Beschwerdegegnerin im Umfang von 30 % an den beitragsberechtigten Planungskosten nach Art. 20 Abs. 1 KRVO durchaus als angemessen. Denn soweit überhaupt eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Planungskosten angezeigt ist, ermöglichten die prinzipiell für Erschliessungs- bzw. Infrastrukturanlagen geltenden Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG eine Planungskostenbeteiligungsspannweite seitens der Beschwerdegegnerin von 0 bis 70 %. Wenn nun die Beschwerdegegnerin diese Spannweite zu knapp 50 % (30 %/70 % = 42. 9 %) zu Gunsten der Beschwerdeführer ausschöpft, ist dies aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Interessenlage jedenfalls nicht zu beanstanden. 8.1. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich auch noch eine Ungleichbehandlung mit anderen Infrastruktursanierungsvorhaben auf Gemeindegebiet. Dazu führen sie verschiedene Beispiele an, wo die profitierenden Grundeigentümer nicht in einem Beitragsverfahren mit Kosten belastet worden seien. 8.2. Die Beschwerdegegner verweist hingegen auf den angefochtenen Entscheid, wo sie einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verneinte,

- 35 auch wenn die Beschwerdegegnerin in den angeführten Fällen zu Unrecht auf ein Quartierplan- oder Beitragsverfahren verzichtet haben sollte. Denn dies hindere sie nicht daran im vorliegenden Fall und inskünftig gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Grundeigentümerbeiträge für Erschliessungsanlagen im Rahmen eines Quartier- oder Beitragsverfahrens zu erheben. 8.3. Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine gewisse Kontinuität hinsichtlich der Höhe der beschwerdegegnerischen Kostenbeteiligung im Rahmen von Sanierungen von Infrastrukturanlagen beruft, vermag dies nichts an der Zulässigkeit der Durchführung eines Quartierplanverfahrens mit Belastung der Quartierplanbeteiligten mit Beiträgen für den Mehrausbau von Verkehrsanlage der Gemeinde bzw. der Neuerstellung einer (überwiegend) privaten Verkehrsanlage sowie die Instandstellung von Abwasseranlagen der Feinerschliessung gemäss den Vorgaben des kantonalen und kommunalen Rechts zu ändern. Denn die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass (bei vergleichbaren Verhältnissen) ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur dann bestehen kann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (siehe BGE 136 I 65 E.5.6, 127 I 1 E.3a und BGE 122 II 446 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E.4.2 und 1C_37 /2013 vom 9. Oktober 2013 E.5.1; eingehend dazu: TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011 S. 57 ff.). Zudem stellt sich auch die Frage der Vergleichbarkeit der von den Beschwerdeführern angeführten Beispiele bzw. ob bei diesen die Kostentragung nicht auch gerade in Übereinstimmung mit den massgebenden kantonalen und kommunalen Vorschriften erfolgt ist. Namentlich betreffend die Strasse L._____ gilt es festzuhalten, dass diese gemäss GEP (siehe Bg-act. 5) im Gegensatz zur Strasse E._____ als Sam-

- 36 melstrasse festgesetzt wurde und klarerweise eine Verkehrsanlage der Groberschliessung darstellt, die noch einem weit grösseren Einzugsgebiet als Zufahrtsmöglichkeit dient. Zudem gehen die Sanierungskosten an sich bei der Strasse E._____, welche ebenfalls noch eine Anlage der Groberschliessung darstellt, ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin (siehe Art. 25 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 QPV). Insofern ist unabhängig von der Vergleichbarkeit dieser beiden Projekte keine zu beanstandende Ungleichbehandlung ersichtlich. Bei der von den Beschwerdeführern schliesslich noch erwähnten Strasse P._____ (recte Strasse Q._____), handelt es sich ebenfalls um eine Sammelstrasse. Dies gilt (bis zur abzweigenden Strasse R._____) auch für die daran anschliessende Strasse S._____ (und der bis zur Kreuzung mit der Strasse T._____ weitergeführten Strasse R._____), in deren Umfeld die Beschwerdeführer noch die Sanierung einer Kanalisationsleitung vollständig zu Lasten der Beschwerdegegnerin als Beispiel für eine Ungleichbehandlung anführen. Dem Plan CE 207 lässt sich zudem entnehmen, dass seit jeher zwei öffentliche Kanalisationsleitungen im Bereich der Strasse S._____ verlaufen sind und somit eine Gebührenfinanzierung des Ersatzes dieser Kanalisationsleitungen nach Massgabe von Art. 60 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 2 WKR durchaus nahe liegt (siehe Bgact. 22). Ebenso wenig entscheidend ist, dass ein Perimeterverfahren im Jahre 1992 für die Sanierung der Strasse E._____ und die Strasse U._____ gemäss beschwerdeführerischer Darstellung zurückgezogen worden sei, zumal dies noch vor Inkrafttreten des KRG per 1. November 2005 mit unmittelbar anwendbaren Vorschriften erfolgt wäre. Im Ergebnis dringen die Beschwerdeführer auch mit diesen Rügen nicht durch. 9. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die beschwerdeführerischen Rügen als unbegründet oder es kann darauf nicht eingetreten werden. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 2. November 2018 abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

- 37 - 10. Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG), gemäss Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 4'000.-- festzusetzten. 11. Vorliegend obsiegt die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis, womit ihr in der Regel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 770.-zusammen Fr. 4'770.-gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung einerseits zulasten von A._____ sowie B._____ und andererseits C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2018 87 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.10.2020 R 2018 87 — Swissrulings