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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2020 R 2018 83

14 luglio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·8,435 parole·~42 min·2

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 83 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 14. Juli 2020 in der Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger und Rechtsanwältin MLaw Sarah Walker, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache / Immissionen

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümer der Parzelle 10277 mit dem Wohnhaus Nr. 152 und dem Wohnhaus-Anbau Nr. 152-A im Grundbuch der Gemeinde C._____. B._____ ist Eigentümer der Parzelle 10278 mit dem Wohnhaus Nr. 38, ebenfalls im Grundbuch der Gemeinde C._____. Beide Parzellen befinden sich im Dorfkern der Fraktion D._____, in der Dorfzone (Kernzone mit Lärmempfindlichkeitsstufe III), beide grenzen an die Parzelle 10271 im Eigentum der Politischen Gemeinde C._____. 2. Im März 2011 beschloss der damalige Vorstand der Gemeinde D._____ (Rechtsvorgängerin der per 1. Januar 2015 fusionierten Gemeinde C._____) die Realisierung einer Abfallsammelstelle auf der gemeindeeigenen Parzelle 10271. Die entsprechende Baubewilligung wurde am 19. April 2011 erteilt. Sie blieb unangefochten, worauf im Herbst 2011 fünf Moloks (Unterflurcontainer) für die Sammlung von Haushaltskehricht, Glas und Altpapier auf der Parzelle 10271 (Standort E._____), nämlich auf der Rückseite des Wohnhauses Nr. 152 und Nr. 152-A, erstellt wurden. Die Gemeinde verfügt über zwei weitere Abfallsammelstellen: eine am westlichen Dorfausgang (Tiefgarage) und eine am östlichen Dorfausgang (Gemeindewerkhof). 3. Nach Inbetriebnahme der Abfallsammelstelle E._____ gingen bei der Gemeinde wiederholt Beanstandungen wegen Geruchs- und Lärmimmissionen ein. Auf ihre im Oktober 2017 publizierte Ankündigung hin, die Abfallsammelstelle E._____ insbesondere wegen Geruchs- und Lärmimmissionen aufzuheben und je einen zusätzlichen Molok in F._____ und G._____ zu erstellen, erhob sich Widerstand aus der Bevölkerung. Als Kompromisslösung sah der Gemeindevorstand in der Folge die Versetzung der fünf Moloks um einige Meter nach Osten auf derselben Parzelle vor. (Skizze)

- 3 - 4. Gegen das entsprechende, am 19. April 2018 publizierte Baugesuch betreffend Versetzung der Moloks erhoben A._____ und B._____ am 8. Mai 2018 Einsprache mit verschiedenen Anträgen. In der Folge beschloss der Gemeindevorstand, das Baugesuch zurückzuziehen. Mit Verfügung vom 25. September 2018 schrieb er das Bauvorhaben infolge Rückzugs und die dagegen erhobene Baueinsprache infolge Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte die im Zusammenhang mit dem Baugesuch aufgelaufenen Kosten der Gemeinde. Die weiteren Anträge von A._____ und B._____ betreffend Entfernung der Moloks sowie das Ausstandsbegehren wies der Gemeindevorstand ab. 5. Gegen diese Verfügung erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht von Graubünden. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Die Dispositivziffer III.2. der Verfügung des Vorstands der Gemeinde C._____ in Sachen Moloks in E._____ D._____, mitgeteilt am 25. September 2018, sei aufzuheben und es sei die bestehende Abfallsammelstelle mit fünf Moloks auf E._____ aufzuheben bzw. zu schliessen. Bei Bedarf seien die bestehenden Abfallsammelstellen Gemeindewerkhof und/oder Tiefgarage mit der notwendigen Anzahl an Moloks zu erweitern. 2.1.Eventualiter sei in Aufhebung aller fünf bestehenden Moloks ein Molok für Kehricht beizubehalten bzw. vorzusehen, der in der Mitte der im zurückgezogenen Baugesuch gemäss Situationsplan 1:200 vom 18. April 2018 vorgesehenen Molokstandorte erstellt werden soll (siehe Abbildung, mit rotem Pfeil markiert). (Skizze) 2.2.Subeventualiter sei die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen des Gerichts zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

- 4 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Im Wesentlichen begründeten sie ihre Beschwerde damit, dass mit den Moloks das umweltschutzrechtliche Quellen- und Vorsorgeprinzip verletzt werde. Darüber hinaus beanstandeten sie auch die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer u.a. die Befragung verschiedener Zeugen, die Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung eines Gutachtens. 6. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 beantragte die Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass der Bedarf für die Moloks am Standort E._____ gegeben sei. Sie legte einen Lärmbeurteilungsbericht der H._____ AG vom 27. November 2018 ins Recht und führte darauf abstellend aus, dass die von den Moloks ausgehenden Immissionen nicht mehr als geringfügig störend seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte auch sie die Durchführung eines Augenscheins. 7. Mit freigestellter Stellungnahme (Replik) vom 3. Januar 2019 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren gemäss Beschwerde vom 24. Oktober 2018 gestellten Rechtsbegehren fest. 8. Mit Duplik vom 16. Januar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 gestellten Rechtsbegehren. 9. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2019 äusserten sich die Beschwerdeführer zur Duplik der Beschwerdegegnerin.

- 5 - 10. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Gemeinde ein, in dem bestätigt wird, dass 134 gültige Unterschriften für die Beibehaltung der Moloks am Standort E._____ eingereicht worden seien. In diesem Zusammenhang legte sie dar, dass die von den Beschwerdeführern bestrittene (von der Beschwerdegegnerin mit der Duplik eingereichte) Petition aus Gründen des Datenschutzes lediglich mit Abdeckung der Namen habe eingereicht werden können. 11. Mit Schreiben vom 22. November 2019 beauftragte der Instruktionsrichter das Amt für Natur und Umwelt (nachfolgend ANU) mit der Erstellung eines Amtsberichts zur Immissionsproblematik (Lärm/Geruch/ Erschütterungen) betreffend die Abfallsammelstelle E._____. 12. Mit Schreiben vom 27. November 2019 beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme zweier weiterer Zeugen. 13. Der Bericht des ANU erging am 12. Dezember 2019. Das Amt kam darin zum Schluss, dass das von der H._____ AG verwendete, von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (nachfolgend Empa) entwickelte Excel-Berechnungs-Tool zur Lärmbeurteilung von (Glas-)Sammelstellen für eine grobe Abschätzung der Lärmsituation in E._____ geeignet sei. Die von der H._____ AG vorgenommene Lärmbeurteilung habe ergeben, dass die Lärmimmissionen an der Schwelle zwischen geringfügig und erheblich störend lägen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Lärmimmissionen bei der Entsorgung von Haushaltskehricht und Altpapier sei nicht auszuschliessen, dass die durch den Betrieb der Sammelstelle insgesamt verursachten Lärmimmissionen mehr als nur geringfügig störend seien. Folglich seien Massnahmen zur Verringerung der Lärmimmissionen angezeigt.

- 6 - 14. Zum Bericht des ANU vom 12. Dezember 2019 nahmen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Februar 2020 und die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2020 Stellung. Zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin äusserten sich die Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 25. Februar 2020. 15. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 teilte der Instruktionsrichter mit, dass ein Augenschein vor Ort durchgeführt werde. Dieser wurde auf den 30. März 2020 angesetzt und infolge des corona-bedingten Lockdowns auf den 25. Mai 2020 verschoben. Das Protokoll des Augenscheins, datiert vom 26./27. Mai 2020, wurde den Parteien am 4. Juni 2020 zugestellt. Diese nahmen dazu jeweils mit Eingabe vom 15. Juni 2010 Stellung. 16. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie an ihren Beweisanträgen, mithin an der Befragung von Zeugen, festhielten. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den weiteren Eingaben sowie auf die Ergebnisse des Augenscheins und die Ausführungen der Parteien dazu wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde vom 24. Oktober 2018 richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2018 (Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide

- 7 der Gemeinden mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht das Kantons Graubünden weitergezogen werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Beides ist hier nicht der Fall (vgl. dazu Art. 54 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 8 und Art. 53 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100], Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] und Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]), weshalb das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig ist. 2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 54 USG, Art. 50 VRG, Art. 33 Abs. 3 RPG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzellen 10277 bzw. 10278, die an die hier interessierende Parzelle 10271 der Beschwerdegegnerin angrenzen, womit ihre Beschwerdelegitimation offensichtlich gegeben ist. 2.2. Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen (Urteil des Verwaltungsgerichts [nachfolgend VGU] R 18 12 vom 12. Februar 2019 E.1.2, vgl. dazu auch VGU R 18 94 vom 20. Oktober 2020 E.2 und A 19 27 vom 25. August 2020 E.2.1). Vorliegend verlangten die Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in materiell-rechtlicher Hinsicht die Entfernung der fünf Moloks vom Standort E._____ und deren gleichzeitige Überführung in die

- 8 bestehenden Abfallsammelstellen Tiefgarage und Gemeindewerkhof, eventualiter die Belassung eines Kehrichtmoloks und die Überführung der übrigen vier Moloks in die anderen Abfallsammelstellen (Einsprache vom 8. Mai 2018: Bf-act. 43 und Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 8, jeweils S. 2 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragen sie im Hauptbegehren die Aufhebung bzw. Schliessung der bestehenden Abfallsammelstelle mit fünf Moloks auf E._____ und, nur bei Bedarf, die Erweiterung der bestehenden Abfallsammelstellen Gemeindewerkhof und/oder Tiefgarage mit der notwendigen Anzahl an Moloks. Angesichts der Aussagen der Beschwerdegegnerin, dass mit den an allen drei Abfallsammelstellen bestehenden Moloks der Bedarf der Gemeindefraktion für die Abfallabgabe auch zu Spitzenzeiten abgedeckt sei und dass in den Zwischensaisons jeweils ein Kehrichtmolok pro Standort geschlossen bleibe, kann davon ausgegangen werden, dass kein Bedarf nach noch mehr Moloks besteht. Würden also nach dem Hauptbegehren der Beschwerdeführer die Moloks in E._____ entfernt, ist anzunehmen, dass nicht mehr als die betreffenden fünf Moloks in die übrigen Abfallsammelstellen Tiefgarage und Gemeindewerkhof überführt werden müssten, was dem Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren entspricht. Wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Überführung von Moloks nur für den Fall verlangt wird, dass dafür ein Bedarf besteht, kann davon ausgegangen werden, dass dies höchstens die erwähnten fünf Moloks und nicht mehr betreffen würde. In diesem Sinn ist von einer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgenommenen zulässigen Änderung bzw. (mit den Worten der Beschwerdeführer) von einer zulässigen Präzisierung des Rechtsbegehrens auszugehen. 2.3. Sind die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie die Legitimation der Beschwerdeführer zu bejahen und erweist sich das gestellte Rechtsbegeh-

- 9 ren als zulässig, ist auf die frist- und formgerecht (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.4. Die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts bezieht sich gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). 3. In der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2018 (Bf-act. 1) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass mit den drei Kehrichtmoloks sowie je einem Molok für Glas und Altpapier in E._____ keine Überkapazität im Dorfzentrum bestehe, zumal damit der Bedarf von rund 340 Einwohnern (1/3 der ständigen Wohnbevölkerung) und in Spitzenzeiten auch der Bedarf der Gäste in den zahlreichen Ferien- und Zweitwohnungen abgedeckt werde. Der Standort in der Nähe des Dorfplatzes sei geeignet, weil er sowohl zu Fuss als auch mit Fahrzeugen gut erreichbar sei. Die fragliche Abfallsammelstelle sei als ortsfeste neue Anlage zu qualifizieren. Sie liege in der Dorfzone, in der neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe zulässig seien. Gemäss Zonenschema gelte die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. Die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, dass der Betrieb dieser Anlage (z.B. durch Verkehrsaufkommen seitens der Bevölkerung und von Kehrichtwagen, durch den Betrieb des Glascontainers zwischen 08:00 und 20:00 Uhr, durch Geruch, Fliegen und Insekten) nicht zu übermässigen Lärm- und Geruchsimmissionen führe und somit dem Vorsorgeprinzip (Lärm- und Luftreinhaltung) gerecht werde. Die Beschwerdegegnerin wies zudem darauf hin, dass die bestehenden Moloks seit sieben Jahren rechtskräftig bewilligt seien und dass sich das Sammelstellenregime der Gemeinde bewährt habe.

- 10 - 3.1. In ihrer Beschwerde vom 24. Oktober 2018 und in der Stellungnahme (Replik) vom 3. Januar 2019 rügen die Beschwerdeführer einerseits eine Verletzung von Umweltvorschriften (umweltschutzrechtliches Quellen- und Vorsorgeprinzip), andererseits die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht. Zudem machen sie einen Rechtsmissbrauch (widersprüchliches Verhalten und Ermessensmissbrauch bei der Festlegung der Abfallstandorte) und die Verletzung des kommunalen Polizeigesetzes seitens der Beschwerdegegnerin geltend. Die Beschwerdeführer legen dar, dass eine Konzentration von fünf Moloks an einem Standort (in einem Wohnquartier) in den Gemeinden des Engadins nirgends sonst zu finden sei, sodass die fragliche Situation nicht mit den vom Verwaltungsgericht und anderen Gerichten bis anhin beurteilten Fällen vergleichbar sei. Von den Moloks, die sich im Abstand von rund 50 cm von der Wand des Wohnhauses auf Parzelle 20177 (Nr. 152 und Nr. 152A) befänden, würden Geruchs- und Lärmemissionen sowie Erschütterungen (belästigende und die Gesundheit gefährdende Aerosole, Gerüche, Dämpfe, Lärm durch Einwerfen des Kehrichts, Lärm und Staub durch Anund Wegfahren von Autos, Erschütterungen und Lärm durch die wöchentliche Müllentleerung) ausgehen. Anhand der Vollzugshilfe "Beurteilung Alltagslärm" des Bundesamtes für Umwelt (nachfolgend BAFU) müssten die von den Moloks ausgehenden Lärmemissionen mindestens als "störend" (was einem Wert zwischen Planungs- und Immissionsgrenzwert entspreche), wenn nicht sogar als "erheblich störend" (was einem Wert zwischen Immissionsgrenz- und Alarmwert entspreche) beurteilt werden, womit die Planungswerte überschritten würden. Hinzu kämen die Geruchsimmissionen, die ebenfalls als "störend" bis "erheblich störend" zu bezeichnen seien. Würde diese Beurteilung von der Beschwerdegegnerin bestritten, müsse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime eine Sachverhaltsab-

- 11 klärung erfolgen, zumal die Beschwerdegegnerin die Vereinbarkeit der Sammelstelle E._____ mit dem Umweltrecht nicht bzw. nicht im erforderlichen Mass geprüft habe. Zudem genüge die Regelung der Einwurfszeiten (nicht erlaubt zwischen 20:00 und 08:00 Uhr) als einzige zur Bekämpfung der Lärmemissionen an der Quelle ergriffene Massnahme den umweltschutzrechtlichen Anforderungen nicht. Auch die Angabe der Beschwerdegegnerin, dass die Auffangsäcke ein- bis zweimal im Jahr gewaschen würden, sei aus ihrer Sicht zur Bekämpfung der Geruchsemissionen nicht ausreichend. Vielmehr müssten weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Versetzung an einen alternativen Standort erfüllt (Standort in unmittelbarer Nähe, vergleichsweise wesentliche Verbesserung durch den Alternativstandort, relative Ungeeignetheit des gewählten Standorts). Selbst bei Einhaltung der Planungswerte könnte der Standort E._____ mit relativ geringem Aufwand eingestellt werden bzw. könnte ein Molok für Haushaltskehricht beibehalten (unter Aufhebung der übrigen vier Moloks) und mit geringem Aufwand an den mittleren Standort (gemäss ursprünglichem Baugesuch) versetzt werden, was zu einer wesentlichen Reduktion der Emissionen führen würde. Diese Massnahmen wären technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar, zudem wären sie auch verhältnismässig und lägen im öffentlichen Interesse. Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin den Bedarf bezüglich der Abfallsammelstelle E._____ am fraglichen Standort nicht dargelegt habe, wobei die gegenteiligen Argumente der Beschwerdegegnerin nicht überzeugten. Diese stellten auch keine ausreichende Begründung für die Notwendigkeit der Abfallsammelstelle E._____ dar. Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin dazu keinerlei Erhebungen angestellt. Indem die Beschwerdegegnerin im Oktober 2017 die Abfallsammelstelle (mit Ausnahme von zwei zu versetzenden Moloks) wegen des Lärms und

- 12 des Geruchs habe auflösen wollen, habe sie die entsprechenden Lärmund Geruchsimmissionen anerkannt. In der Folge seien weder Messungen vorgenommen, noch wirksame Massnahmen zur Bekämpfung dieser Emissionen umgesetzt worden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die das Baugesuch aufgrund des angeblichen Widerstands in der Bevölkerung zurückgezogen habe, sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Ferner würden auch Normen des kommunalen Polizeigesetzes verletzt (u.a. Verbot, Gegenstände und/oder Flüssigkeiten auf die Strasse zu werfen bzw. zu schütten, Verbot der Verunreinigung öffentlichen Eigentums, Verbot, Abfälle auf öffentlichen oder privaten Grund zu werfen, Verbot der Belästigung und Störung von Passanten und Anwohnern, Verbot der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Verbot von übermässigen Einflüssen und Störungen, etc.). In der Stellungnahme (Replik) vom 3. Januar 2019 rügen die Beschwerdeführer darüber hinaus, dass die Beschwerdegegnerin bei den von ihr angegebenen Zahlen zur Kehrichtmenge (Bg-act. 2-4) die Urheberschaft nicht angegeben habe und diese daher keinen Beweiswert hätten. Die Beschwerdeführer bestreiten zudem auch, dass die Beschwerdegegnerin Alternativstandorte rund um das Dorfzentrum überhaupt geprüft habe. Dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung die Ergreifung zusätzlicher Massnahmen (besser sichtbare Hinweisschilder zu den Betriebszeiten, Reduktion der Betriebszeiten um eine Stunde auf 19:00 Uhr, Anbringung lärmdämmender Gummi-Rosetten beim Einwurfsloch des Glasmoloks) ankündigte, sei wohl nur im Hinblick auf das Parteigutachten der H._____ AG erfolgt bzw. um die Grenzwerte unter den (ohnehin nicht anwendbaren) Planungswerten zu halten. Die von ihr vorgenommene Lärmbeurteilung anhand des Berechnungstools des BAFU sei, auch für das Einwerfen von Glasabfall, korrekt und stehe in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Lärmbeurteilungsbericht der

- 13 - H._____ AG stelle lediglich eine Parteibehauptung dar und werde vollumfänglich und im Detail bestritten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin einen Spezialisten mit der Messung der konkreten Emissionen über einen längeren, repräsentativen Zeitraum beauftragen würde, was sie bereits im Vorverfahren zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte tun müssen. Auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es habe in der Bevölkerung Widerstand gegen die Aufhebung der Abfallsammelstelle E._____ gegeben (mit über 100 Unterschriften) sei unbelegt geblieben. 3.2. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 und in der Duplik vom 16. Januar 2019 führt die Beschwerdegegnerin aus, in Tourismusorten müsse die Abfallentsorgung auf die Spitzenzeiten ausgerichtet sein. Im August 2017 beispielsweise seien 34 Kehrichtmoloks geleert worden, was im Durchschnitt sieben Moloks pro Woche ausmache. Das bedeute, dass die neun zur Verfügung stehenden Moloks für Haushaltskehricht nicht zu viel seien. In den Zwischenzeiten bleibe jeweils ein Kehrichtmolok pro Standort geschlossen. Zwischen der Abfallsammelstelle Tiefgarage und E._____ lägen rund 500 m, von E._____ bis zum Werkhof seien es rund 300 m. Ohne die mittlere Sammelstelle in E._____ müsste eine Person im Dorfzentrum mit einem 4.5-5 kg schweren Abfallsack über 400 m Fussmarsch zur nächsten Sammelstelle zurücklegen, was für ältere und/oder behinderte Leute nicht zumutbar sei. Ferner seien, insbesondere in der Dorfmitte, keine geeigneten Alternativstandorte vorhanden. Angesichts dieser Rahmenbedingungen habe die Beschwerdegegnerin mit der Festlegung von drei Abfallsammelstellen ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Lärmimmissionen bei der Entsorgung des Haushaltskehrichts seien angesichts der Nähe zum belebten Dorfplatz mit Geschäften, Post- und Skibushaltestelle sowie des vorherrschenden lärmträchtigen Verkehrs, der Landwirtschaft und des Gewerbes nach Empfinden eines Durchschnitts-

- 14 bürgers höchstens geringfügig störend. Dem von den Beschwerdeführern benutzten Bewertungstool Vollzugshilfe "Beurteilung Alltagslärm" des BAFU komme lediglich die Funktion einer unverbindlichen Orientierungshilfe zu. Die diesbezügliche Beurteilung durch die von ihr beigezogene Lärmspezialistin H._____ AG vom 27. November 2018 sei nachvollziehbar und habe ergeben, dass nicht mehr als geringfügig störende Immissionen resultierten. Auch die Entsorgung des Altglases in E._____ sei, so auch die plausiblen Abklärungen der H._____ AG, rechtmässig. Was die wöchentlich mit der Leerung der Moloks verbundenen Erschütterungen betreffe, so seien diese nicht störender als die durch das Dorf fahrenden Lastwagen, landwirtschaftlichen Traktoren, Post- und Reisebusse und Baumaschinen. Geruchsimmissionen habe die Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Begehung nicht feststellen können. In einem Bergdorf, in dem auch Landwirtschaftsbetriebe mit Silagefutter, Miststöcken, Jauchegruben etc. zulässig seien, müsse man Geruchsimmissionen bis zu einem bestimmten Grad hinnehmen. Der Frage des Ortsbildschutzes sei nicht weiter nachzugehen, weil es sich um eine bereits vor Jahren bewilligte und erstellte Anlage handle. Die Beschwerdegegnerin bestreitet des Weiteren, dass die Normen des kommunalen Polizeigesetzes nicht eingehalten würden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin (namentlich des Vorstands der in der Zwischenzeit fusionierten Gemeinde) wegen der ursprünglich (im Zuge des damals zu sanierenden Strassenbereichs) vorgesehenen und danach fallengelassenen Aufhebung der Abfallsammelstelle liege nicht vor. Die geplante Aufhebung habe unerwarteterweise erheblichen Widerstand seitens der lokalen Bevölkerung hervorgerufen, die mit einer Petition an den Vorstand und persönlichen Vorstössen beim Gemeindepräsidenten die fragliche Sammelstelle habe retten wollen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Der quantitative Bedarf der Moloks sei von den Beschwerdeführern in deren Einsprache nicht in Frage

- 15 gestellt worden, zudem sei in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden, dass die Anlage in Bezug auf Immissionen (Lärm, Geruch, etc.) den umweltschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, genüge. Somit sei auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. 4. In beweisrechtlicher Hinsicht verlangten die Beschwerdeführer die Edition sämtlicher vorinstanzlicher Akten, die Durchführung eines Augenscheins, die Einholung eines Gutachtens und die Befragung von Zeugen (_____ [vgl. dazu Schreiben vom 27. November 2019]). Auch die Beschwerdegegnerin beantragte die Durchführung eines Augenscheins. 4.1. Die Beschwerdegegnerin legte, trotz entsprechender Aufforderungen des Gerichts (vgl. Schreiben vom 25. Oktober 2018 und vom 4. Januar 2019) und entsprechendem Antrag der Beschwerdeführer, mit den Rechtsschriften nicht die gesamten vorinstanzlichen Akten ins Recht; sie reichte mit ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 lediglich einen Auszug (S. 1- 3) der vorinstanzlichen Einsprache der hiesigen Beschwerdeführer vom 8. Mai 2018 (als Bg-act. 8) und mit Duplik vom 16. Januar 2019 die Petitionsliste (mit den geschwärzten Namen der Petitionäre; Bg-act. 14) ein. In der Folge liessen die Beschwerdeführer dem Gericht mit Stellungnahme (Replik) vom 3. Januar 2019 die vollständige Einsprache vom 8. Mai 2018 (Bf-act. 43) sowie weitere vorinstanzlichen Akten (Bf-act. 44-51) zukommen. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass weitere entscheidrelevanten Unterlagen fehlten, weshalb auf den Antrag auf Edition der (übrigen) vorinstanzlichen Akten nicht mehr weiter einzugehen ist. 4.2. Der von beiden Parteien verlangte Augenschein wurde am 25. Mai 2020 durchgeführt. Dabei beging das Gericht die drei Abfallsammelstellen Tiefgarage, E._____ und Gemeindewerkhof. In E._____ besichtigten die Mit-

- 16 glieder des Gerichts die fünf im Streit stehenden Moloks, die sich darüber befindenden Räumlichkeiten des einen Beschwerdeführers (Eigentümer der Parzelle 10277) und wohnten der Leerung eines Kehricht- sowie eines Glascontainers mittels zweier Abfalllastwagen (bei laufendem Motor) bei. Die Parteien nahmen zu dem am 26./27. Mai 2020 ausgefertigten Protokoll des Augenscheins jeweils mit Eingabe vom 15. Juni 2010 Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen und Anträge wird angesichts des Ausgangs des Verfahrens (vgl. dazu insbesondere Erwägungen 6.4 und 6.5), nur soweit erforderlich, in den Erwägungen 4.3. und 6.3 eingegangen. 4.3. Anlässlich des erwähnten Augenscheins konnte sich das Gesamtgericht ein Bild der Situation vor Ort sowie der Einwirkungen durch die an Ort und Stelle durchgeführten Leerungen (eines Kehrichtmoloks und eines Glasmoloks) machen. Damit bekam das Gericht auch einen eigenen Eindruck der verschiedenen Einwirkungen (Emissionen/Immissionen). Die Einvernahme von Zeugen durch das Gericht erscheint daher – zum jetzigen Zeitpunkt und angesichts des Ausgangs des Verfahrens (vgl. dazu insbesondere Erwägungen 6.4 und 6.5) – als nicht notwendig. Dasselbe gilt für die Parteibefragung der Beschwerdeführer; ohnehin wäre diesbezüglich nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer etwas Anderes aussagen würden, als sie bereits in den Rechtsschriften dargelegt haben. 4.4. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 legte die Beschwerdegegnerin den Lärmbeurteilungsbericht der H._____ AG vom 27. November 2018 (Bg-act. 9) inkl. orientierende verbale Beurteilung Haushaltsabfall anhand der Vollzugshilfe "Beurteilung Alltagslärm" des BAFU (Bg-act. 10) und inkl. orientierende Beurteilung Glascontainer anhand des Excel-Berechnungs- Tools (Untersuchungsbericht Empa Nr. 456'052) für Lärmimmissionen von Glassammelstellen (Bg-act. 11) ins Recht. Die Beschwerdeführer machen

- 17 geltend, dabei handle es sich lediglich um ein Parteigutachten, auf das nicht abgestellt werden könne. 4.4.1. Das Gericht stellt fest, dass der fragliche Lärmbeurteilungsbericht am 27. November 2018 (Bg-act. 9), mithin nach Erlass der Verfügung vom 25. September 2018 und nach Beschwerdeerhebung am 24. Oktober 2018, erstellt wurde. Wann der fragliche Auftrag seitens der Beschwerdegegnerin erteilt wurde, geht aus dem Bericht nicht hervor. Die darin gemachten Angaben zu dem im Dorf jährlich anfallenden Altglas (54 t) und zur durchschnittlich durchgeführten Anzahl an Leerungen (alle 16.6 Tage/22 Mal pro Jahr) entsprechen den von der Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 angegebenen Abfallmengen (Vernehmlassung S. 6 und Bg-act. 4), wobei die Zahlen mangels Quellenangaben von den Beschwerdeführern bestritten werden. 4.4.2. In beweisrechtlicher Hinsicht statuiert Art. 11 VRG, dass die Behörde, mithin auch die Beschwerdegegnerin, bereits im Verwaltungsverfahren die notwendigen Beweise zu erheben hat (Art. 11 Abs. 3 1. Satzteil VRG) bzw. die am Verfahren Beteiligten verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 11 Abs. 2 VRG). Als Beweismittel gelten dabei nebst amtlichen Akten und Urkunden, auch Sachverständigengutachten (Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. g VRG). Für das Gericht sind folglich, in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 11 VRG), sämtliche Erkenntnisquellen nutzbar. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 21 VRG) ergibt sich zudem, dass einem Partei- oder Privatgutachten nicht schon aufgrund seiner Herkunft, mithin weil es von einer Partei stammt, der Beweiswert abgesprochen werden darf (vgl. zum Ganzen: VGU V 16 8 vom 26. Juni 2018 E.4.1, V 15 1 vom 8. März 2016 E.6 und V 15 2 vom 15. März 2016 E.3a mit Hinweis auf BGE 137 II 266 E.3.2 und BGE 125 V 351 E.3b/dd). Vielmehr ist ein solches ebenfalls in die Beweis-

- 18 würdigung einzubeziehen, sofern es als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (VGU V 16 8 vom 26. Juni 2018 E.4.1, V 15 1 vom 8. März 2016 E.6 und V 15 2 vom 15. März 2016 E.3a mit Hinweis auf WALDMANN, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 15 f.). Einem solchen Parteigutachten kommt allerdings nicht dieselbe Beweiskraft zu wie etwa einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten (VGU V 16 8 vom 26. Juni 2018 E.4.1). 4.4.3. Vorliegend erachtet das Gericht den von der Beschwerdegegnerin, zwar erst im Beschwerdeverfahren, jedoch immerhin in ihrem amtlichen Wirkungskreis eingeholten Lärmbeurteilungsbericht der H._____ AG vom 27. November 2018 (Bg-act. 9-11) als nachvollziehbar und schlüssig. Zudem bestehen keine Hinweise auf eine Befangenheit des damit befassten Lärmspezialisten. Bei der H._____ AG handelt es sich gemäss eigener Beschreibung auf der Website um ein seit 1989 bestehendes, international tätiges Beratungsunternehmen für Engineering-Dienstleistungen in den Bereichen Bauphysik, Energie und Akustik (www.H_____.ch), mithin um eine ausgewiesene Spezialistin auch auf dem Gebiet der Lärmbeurteilung. Für deren Befangenheit liegen, entgegen den unbelegten Behauptungen der Beschwerdeführer, keine Anhaltspunkte vor (vgl. auch VGU V 16 8 vom 26. Juni 2018 E.4.2, V 15 1 vom 8. März 2016 E.6). Nach Ansicht des Gerichts gibt die fragliche Lärmbeurteilung eine verlässliche Aussenansicht einer sachverständigen Person wieder, die geeignet ist, das Wissen der entscheidenden Behörden mit den besonderen Fachkenntnissen eines/r Experten/in zu ergänzen. Folglich spricht nichts dagegen, den ins Recht gelegten Lärmbeurteilungsbericht der H._____ AG vom 27. November 2018 (Bg-act. 9-11) im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

- 19 - 4.5. Was den Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Gutachtens bzw. weiterer Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf Lärm, Gestank, Erschütterungen, effektive Betriebszeiten, Kontrolle seitens der Gemeinde, Durchsetzung der Betriebsvorschriften etc. betrifft, so ist weiter unten darauf einzugehen (vgl. Erwägungen 6. ff., insbesondere 6.2.2 und 6.3). Festzuhalten ist, dass das Gericht mit Schreiben vom 22. November 2019 beim ANU einen Amtsbericht zur Emissions- bzw. Immissionsproblematik (Lärm/Geruch/Erschütterungen) einholte. Dieser am 12. Dezember 2019 ausgestellte Amtsbericht konzentrierte sich im Wesentlichen auf den Lärmbeurteilungsbericht der H._____ AG vom 27. November 2018 (Bg-act. 9). Zudem enthält er rechtliche Ausführungen zur Lärmbeurteilung von (Glas- )Sammelstellen. Auf die entsprechenden Ausführungen des ANU kann grundsätzlich abgestellt werden. Er ersetzt jedoch nicht eine umfassende Beurteilung zu den Auswirkungen von Lärm, Geruch und Erschütterungen, die von den fünf Moloks in E._____ ausgehen (vgl. dazu Erwägungen 5.5.1. und 5.5.2., 6. ff., insbesondere 6.2.2 und 6.3). 5. Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2018 (Bf-act. 1) basiert auf zwei unterschiedlichen rechtlichen Vorgängen. 5.1.1. Einerseits wurden mit der angefochtenen Verfügung das am 19. April 2018 publizierte Baugesuch infolge Rückzugs abgeschrieben, was richtigerweise zur Gegenstandslosigkeit der dagegen erhobenen Einsprache führte (Dispositiv-Ziff. III./1; vgl. zum Baubewilligungsverfahren Art. 86 ff. KRG und Art. 41 ff. KRVO). Dieser Teil der Verfügung wurde nicht angefochten; darauf muss folglich nicht mehr eingegangen werden. Ebensowenig kann im vorliegenden Verfahren auf Rügen eingegangen werden, welche die ursprüngliche, rechtskräftige Baubewilligung vom 19. April 2011 zur Erstellung der fünf Moloks in E._____ betreffen.

- 20 - 5.1.2. Im zweiten Teil der angefochtenen Verfügung wurden die "weiteren Anträge" der hiesigen Beschwerdeführer abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III./2). Mit diesen hatten sie die Versetzung der bisherigen Moloks sowie den Ausstand eines Vorstandsmitglieds verlangt (Bf-act. 43). Die Frage des Ausstands wurde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde vom 24. Oktober 2018 nicht mehr aufgeworfen, darauf muss daher ebenfalls nicht mehr eingegangen werden. Hingegen wird insofern die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. III./2 verlangt, als die bestehende Abfallsammelstelle geschlossen werden, eventualiter ein Molok für Kehricht beibehalten, subeventualiter die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden soll. Dabei geht es, wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. Erwägungen 5.5.1. und 5.5.2., 6. ff., insbesondere 6.2.2 und 6.3), um die Frage, ob der aktuelle Zustand den einschlägigen Bestimmungen des Umweltschutzrechts, insbesondere denjenigen über den Schutz vor Lärm entspricht. Wäre dies nicht der Fall, wären mithin umweltschutzrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten, stellte sich die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 5.2.1. Die Art. 11 und Art. 12 USG regeln die Emissionsbegrenzungen. Demnach müssen, nach dem zweistufigen Konzept des USG (vgl. BGE 146 II 17 E.6.2) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen müssen verschärft werden, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Immissionen ist grundsätzlich nach den vom Bundesrat erlassenen Immissionsgrenzwerten zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m.

- 21 - Art. 14 USG für Luftverunreinigungen und Art. 15 USG für Lärm und Erschütterungen; vgl. auch die Lärmschutzverordnung [LSV; SR 814.41] und die Luftreinhalteverordnung [LRV; SR 814.318.142.1]). Fehlen Belastungsgrenzwerte (z.B. für Sammelstellen, Geruchsimmissionen, Erschütterungen, etc.), so ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (BGE 146 II 17 E.6.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E.5 und 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.1) (vgl. Erwägung 5.4.2 f.). 5.2.2. Im Kanton Graubünden vollzieht der Kanton die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Art. 2 Abs. 1 KUSG), die Gemeinden erfüllen die ihnen durch das KUSG übertragenen Aufgaben (Art. 3 Abs. 1 KUSG), insbesondere sind sie für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen hinsichtlich Luft und Lärm zuständig (Art. 12 ff. und Art. 19 ff. KUSG). Zudem überwachen sie die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften (Art. 8 Abs. 1 KUSG). 5.3.1. In Bezug auf Abfallanlagen verlangt Art. 31 USG von den Kantonen eine Abfallplanung, mit der diese insbesondere den Bedarf an Abfallanlagen ermitteln, Überkapazitäten vermeiden und die Standorte der Abfallanlagen festlegen. Dabei sind die Kantone verpflichtet, Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, zu entsorgen (Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG). Sie legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen (Art. 31b Abs. 2 USG). Im Kanton Graubünden fällt die Aufgabe, diese Art von Abfällen, u.a. also auch von Siedlungsabfällen, zu entsorgen, gemäss Art. 35 KUSG grundsätzlich den Gemeinden zu. Demnach sind die Gemeinden insbesondere zuständig für die Sammlung der Siedlungsabfälle und den Transport zu den Abfallanlagen (Art. 35 Abs. 2 lit. a KUSG), den Bau und Betrieb der notwendigen Ab-

- 22 fallanlagen (lit. b) und die Einrichtung von Sammelstellen für kleinere Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe (lit. c). 5.3.2. Bei Abfallsammelstellen für Haushaltskehricht, Glas und Altpapier handelt es sich um Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG bzw. Art. 2 Abs. 1 LSV. Was die mit deren Betrieb zusammenhängende Lärmbelastung betrifft, besteht gemäss Art. 36 LSV eine Ermittlungspflicht. Da das USG und seine Ausführungsverordnungen Menschen gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen und im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig begrenzen sollen, sind die geltenden Belastungsgrenzwerte für Immissionen nicht nur zum Bewilligungszeitpunkt, sondern auch während der gesamten Betriebsdauer einzuhalten (Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E.5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 E.4.1). Dabei müssen (Alt-)Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG; vgl. GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2019, S. 88). Bei Neuanlagen, mithin Anlagen, die nach dem 1. Januar 1985 erstellt wurden, müssen bzw. mussten die einschlägigen Vorschriften von Anfang an eingehalten sein; ist dies nicht der Fall, handelt es sich um ursprünglich rechtswidrige Anlagen, die nicht der Sanierungspflicht (folglich keine Gewährung der im Sanierungsrecht vorgesehenen Privilegierungen), sondern der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterliegen (GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, a.a.O., S. 88 f.; GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 16 N 10 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.292/2000 vom 2. April 2001 E.2a). Eine solche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands darf sogar ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage angeordnet werden, sofern sie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesver-

- 23 fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) nicht widerspricht (Urteil des Bundesgerichts 1A.292/2000 vom 2. April 2001 E.2a mit Hinweis auf BGE 111 Ib 213 E.6c). 5.4.1. Bei der fraglichen Abfallsammelstelle in E._____, bestehend aus den fünf Moloks für Haushaltskehricht, Glas und Altpapier, handelt es sich nach dem Gesagten um eine neue Anlage, zumal die Vorschriften des USG im Jahr 1985 und damit vor der Erstellung der Moloks (im Herbst 2011) in Kraft getreten waren. Zu prüfen war deshalb seitens der Beschwerdegegnerin der rechtmässige Zustand der Anlage bzw. gegebenenfalls dessen Wiederherstellung, und nicht, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2018 ausführt, deren Sanierung mit z.B. möglichen Erleichterungen/Privilegierungen (Bf-act. 1, Ziff. E.II.C.2.). 5.4.2. Die Beurteilung ist anhand der in den Anhängen 3 ff. der LSV enthaltenen Grenzwerte vorzunehmen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde, wie bereits erwähnt, die Lärmimmissionen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung (BGE 146 II 17 E.6.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E.5 und 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.1; vgl. auch Erwägung 5.2.1) nach den Art. 15 (Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen), wobei sie auch Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) berücksichtigt (Art. 40 Abs. 3 LSV) (Urteile des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E.5 und 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.1). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund des Verweises auf Art. 23 RPG ist sodann bei nicht bereits bestehenden, sondern neuen Anlagen eine strengere Beurteilung angezeigt; in diesem Fall sind die Planungswerte zu

- 24 berücksichtigen, die unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) (Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.1). Zur Einhaltung der unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte (Art. 23 USG) dürfen die Lärmimmissionen höchstens geringfügig störend sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E.5). 5.4.3. Was die Beurteilung der fraglichen Emissionen bzw. Immissionen der Abfallsammelstelle E._____ betrifft, ist zu erwähnen, dass Anhang 6 LSV die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm enthalten, dass diese jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung der Lärmbelastung durch (Glas-)Sammelstellen nicht direkt anwendbar sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.2, 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E.3.2.4 und 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E.5d/aa). Bei der daher erforderlichen Einzelfallbeurteilung (BGE 146 II 17 E.6.2) sind folglich der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens – mithin die Öffnungszeiten der Sammelstelle, die zu erwartende Glasmenge – sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der betroffenen Wohnzone zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018 E.5, 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.2, 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E.5d/aa und bb). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.1; BGE 133 II 292 E.3.2 und 3.3). Trotzdem dürfen die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV als Wertungshilfe herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.3.2, Urteil 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E.3.2.4). Für die fragliche Zone in E._____ gilt gemäss Zo-

- 25 nenschema (Art. 64 des Baugesetzes der fraglichen Gemeindefraktion) die Empfindlichkeitsstufe ES III (Zone, in der mässig störende Betriebe zugelassen sind, Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV), somit ein – (zu Vergleichszwecken bezogen auf Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV) orientierungshalber zu beachtender – Planungswert von 60 dB am Tag bzw. 50 dB in der Nacht, ein Immissionsgrenzwert von 65 dB am Tag bzw. 55 dB in der Nacht sowie ein Alarmwert von 70 dB am Tag bzw. 65 dB in der Nacht (Anhang 6 LSV), wobei die Tageswerte von 07:00 bis 19:00 Uhr gelten. 5.5.1. Die kantonalen Behörden und die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften (Art. 8 Abs. 1 KUSG) und sorgen bei Verstössen gegen diese Vorschriften für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Pflichtigen bzw. erstatten der Behörde Meldung, wenn der Gesetzesvollzug in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt (Art. 8 Abs. 2 KUSG). Erhält die Gemeinde Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen, die möglicherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes oder des Kantons verstossen, klärt sie den Sachverhalt ab; sie hält die Pflichtigen (Verursacher bzw. Störer) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an (Art. 3 KUSV). Die Vollzugsbehörden können Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen (Art. 7 KUSG). 5.5.2. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfordert die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. für Sanierungen: GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, a.a.O., S. 87). Für die Regional- und Gemeindebehörden richtet sich dieses nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen im VRG (vgl. dazu Art. 2 VRG). Demnach hat die Gemeinde, so Art. 11 VRG, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, wobei sie die notwendigen Beweise erhebt (Art. 11 Abs. 3 VRG). Allenfalls ist gar der Wi-

- 26 derruf einer bereits ursprünglich fehlerhaften Verfügung zu prüfen (vgl. dazu Art. 25 VRG) 6. Fraglich und vorerst zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ausreichende Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt, mithin zu den verschiedenen Auswirkungen der von der Abfallsammelstelle in E._____ ausgehenden bzw. mit deren Betrieb in Zusammenhang stehenden Lärm- und Geruchsimmissionen sowie Erschütterungen vorgenommen hat. 6.1. Aus der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2018 (Bf-act. 1) geht hervor, dass einerseits wiederholt Geruchs- und Lärmimmissionen bezüglich der fraglichen fünf Moloks in E._____ beklagt wurden, was die Beschwerdegegnerin ursprünglich bewog, die Sammelstelle gänzlich aufzuheben. Andererseits gab es gegen die Entfernung der Moloks Widerstand aus der Bevölkerung, was die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Kompromisslösung zu einer geringfügigen Versetzung der Moloks (auf der gleichen Parzelle) bewog. Aus der Verfügung vom 25. September 2018 (Bfact. 1) ist – abgesehen von angeblich mehreren (jedoch nicht dokumentierten) Augenscheinen – nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin massgebliche Abklärungen bezüglich der beanstandeten Emissionen/Immissionen getätigt hätte, obwohl die hiesigen Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 8. Mai 2018 (auch angesichts der Identität der gesuchstellenden und gleichzeitig bewilligenden Behörde, vgl. Ziff. II.4) den Beizug des ANU verlangt und u.a. die ungenügenden Abklärungen in Bezug auf die Immissionssituation gerügt hatten (vgl. Bf-act. 1 Ziff. I.4 [Sachverhalt] sowie Bf-act. 43 insbesondere Ziff. II.6.1, III.5.2, IV.2.1). Weitere vorinstanzliche Unterlagen, aus denen etwas Anderes hervorgehen würden, legte die Beschwerdegegnerin nicht vor.

- 27 - 6.2. Während laufendem Beschwerdeverfahren holte die Beschwerdegegnerin bei der H._____ AG einen Lärmbeurteilungsbericht ein, den diese am 27. November 2018 erstattete (Bg-act. 9-11). In Bezug auf die von den Beschwerdeführern anhand der Vollzugshilfe des BAFU vorgenommene Beurteilung kritisierte die H._____ AG, dass diese für einen Glascontainer anstatt für den Haushaltsabfall ausgefüllt worden sei. In Korrektur der verbalen Beurteilung der Beschwerdeführer, gestützt auf die Vollzugshilfe des BAFU, kam die H._____ AG zur Einstufung des allein vom Haushaltsabfall ausgehenden Lärms von "höchstens geringfügig störend" (Bg-act. 10), dies entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, die von mindestens "störend" bzw. "erheblich störend" bzw. von einem überschrittenen Planungswert ausgingen (Bf-act. 41-42). In Bezug auf den Glasabfall stützte sich die H._____ AG auf das von der Empa entwickelte Excel-Berechnungs-Tool (Untersuchungsbericht Empa Nr. 456'052), das die Schallleistungsdaten der wichtigsten lärmrelevanten Ereignisse bei einer Sammelstelle vorgibt (Anlieferung mit dem Auto, Flascheneinwürfe, LKW-Anfahrten, Containerleerungen); sie kam unter Berücksichtigung angepasster Betriebszeiten (08:00 bis 19:00 Uhr) zum (orientierenden) Ergebnis, dass die Glassammelstelle (am nächstgelegenen Fenster) einen Wert von 60 dB erzeuge, mithin den Planungswert für die Empfindlichkeitsstufe ES III (60 dB am Tag von 07:00-19:00 Uhr; vgl. Bg-act. 9, S. 4) erreiche. Die H._____ AG hielt diesbezüglich fest, dass eine Verbesserung dieser Lärmimmissionen nur mit einem Massnahmenkatalog erreicht werden könne (Nachrüsten der Molokdeckel und betriebliche Massnahmen [Einschränkung der Betriebs- und Leerungszeiten]). Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Duplik vom 16. Januar 2019 ein Mail der Vertreterin der I._____ vom 12. November 2018 (Bg-act. 13) ins Recht, mit der die von ihr angegebenen Kehrichtmen-

- 28 gen (vgl. S. 5 f. der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 und Bg-act. 2- 4) bestätigt wurden. 6.2.1. Die Beschwerdeführer bezeichnen den Lärmbeurteilungsbericht der H._____ AG vom 27. November 2018 (Bg-act. 9) als Parteigutachten (vgl. dazu Erwägung 4.4) und bestreiten deren Ausführungen. Sie halten fest, mit der von ihnen vorgenommenen verbalen Beurteilung hätten sie sämtliche von der Abfallsammelstelle ausgehenden Emissionen miteinbezogen (Haushaltskehricht und Glas) und nicht nur eine Abfallart, wie dies die H._____ AG gemacht habe. Ferner rügen sie die von der H._____ AG bei der Beurteilung des Glaslärms eingesetzten Zahlen und den Umstand, dass diese von bereits angepassten Betriebszeiten ausging. Im Übrigen hätte von einer Lärmexpertin die Vornahme konkreter Messungen über einen repräsentativen Zeitraum erwartet werden können. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung der im Anhang 6 LSV statuierten Belastungsgrenzwerte für Glascontainer und des von der Empa entwickelten Berechnungstools als Wertungshilfe zulässig seien. Die Schlussfolgerungen der H._____ AG in deren Lärmbeurteilungsbericht vom 27. November 2018 (Bg-act. 9) seien verständlich, nachvollziehbar und plausibel. Lärmmessungen vor Ort seien nicht erforderlich gewesen. 6.2.2. Das ANU hielt in seinem Amtsbericht vom 12. Dezember 2019 fest, dass das von der H._____ AG verwendete, von der Empa entwickelte Excel- Berechnungs-Tool (Untersuchungsbericht Empa Nr. 456'052) nach der Beurteilungsmethodik von Anhang 6 zur LSV als Entscheidungshilfe grundsätzlich geeignet sei, eine Grobabschätzung der Lärmsituation durch (Glas-)Sammelstellen vorzunehmen. Deren Beurteilung habe ergeben, dass die durch die Sammelstelle verursachten Lärmimmissionen gerade an der Schwelle zwischen geringfügig und erheblich störend liege, und

- 29 dass aufgrund der bei der Lärmbeurteilung vernachlässigten Berücksichtigung der zusätzlichen Lärmimmissionen durch die Sammlung von Haushaltskehricht und Altpapier sowie der generellen Unsicherheit in Bezug auf die Lärmermittlung mehr als nur geringfügig störende Lärmimmissionen durch den Betrieb der Sammelstelle nicht ausgeschlossen werden könnten, weshalb die Umsetzung der aufgeführten Massnahmen zur Verringerung der Lärmimmissionen angezeigt sei. Hingegen kam das ANU zum Schluss, dass das von den Beschwerdeführern verwendete Excel-Tool zur Beurteilung von Lärmimmissionen durch Sammelstellen nicht sachgerecht bzw. nicht zweckmässig sei (vgl. Ziff. 2, S. 2, Ziff. 5, S. 3). Aus dem Bericht des ANU vom 12. Dezember 2019 geht also hervor, dass die Sachverhaltsabklärung seitens der H._____ AG in Bezug auf den vom Glasmolok ausgehenden Lärm mittels Beizug des Excel-Berechnungs- Tools der Empa (Nr. 456'052) methodisch richtig vorgenommen wurde. Zu der in Bezug auf den Haushaltsabfall vorgenommenen verbalen Beurteilung gestützt auf die Vollzugshilfe des BAFU äusserte sich das ANU nicht inhaltlich, jedoch hielt es fest, dass auch die durch die Sammlung von Altpapier und Haushaltskehricht hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht vernachlässigt werden dürften, wobei es sich auch zu der dadurch bewirkten Zunahme nicht konkret äusserte. Angesichts des Schlusses der H._____ AG, dass bei der Glassammelstelle der Planungswert erreicht und der zusätzliche Abfall als "höchstens geringfügig störend" einzustufen sei, ergibt sich, dass der (orientierende) Planungswert von 60 dB (bei theoretischer Berücksichtigung bereits angepasster Betriebszeiten) überschritten ist. Nähere Abklärungen zum Lärm, der vom Betrieb des Altpapiermoloks und der Kehrichtmoloks ausgeht, hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen, weshalb im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbeurteilung auch keine Gesamtprüfung erfolgte bzw. erfolgen konnte.

- 30 - 6.3. Dasselbe gilt in Bezug auf den Geruch und die Erschütterungen, die vom Betrieb der Sammelstelle ausgehen. Die Beschwerdegegnerin hat keine entsprechenden Abklärungen getätigt und auch das ANU äusserte sich nicht dazu. Was den Geruch bzw. Gestank betrifft, konnten die Mitglieder des Gerichts anlässlich des Augenscheins feststellen, dass insbesondere bei der Entleerung des Kehrichtmoloks unangenehme Gerüche austraten. 6.4. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat. 6.4.1. Ist der Sachverhalt nicht genügend ermittelt, ist die angefochtene Verfügung vom 25. September 2018 (Bf-act. 1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird angehalten, die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Betrieb der Abfallsammelstelle E._____ (Glas, Haushaltskehricht und Altpapier) ausgehenden Emissionen/Immissionen (Lärm, Geruch und Erschütterungen) zu ergänzen bzw. vorzunehmen, wobei das konkrete Vorgehen der Beschwerdegegnerin überlassen ist (z.B. Einholung eines Gutachtens mit konkreten Messungen, Augenschein, Befragungen, etc.). 6.4.2. Die Beschwerdegegnerin wird bei der Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid zu beachten haben, dass der Bedarf der in der fraglichen Fraktion der Gemeinde bestehenden Moloks nicht (mehr) in Frage gestellt ist (Stellungnahme [Replik] vom 3. Januar 2019, Ziff. 6.1; vgl. auch VGU R 14 84 vom 3. März 2015 E.4), dass der Standort E._____ im Rahmen eines im Jahr 2011 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens rechtskräftig festgelegt worden war (vgl. dazu VGU R 15 21 vom 29. September 2015 E.2a und R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b), dass der Standort in der Dorfmitte offenbar einem Bedürfnis der Bevölkerung entspricht (für ca. 340 Einwohner, Gehdistanzen zu den anderen beiden Abfallsammel-

- 31 stellen ca. 300 m bzw. 500 m) und dass der Gemeinde, die verpflichtet ist, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten, bei der Festlegung des Standorts grundsätzlich ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 143 I 336 E.4.4; VGU U 17 39 vom 15. Mai 2018 E.5.1). Einem alternativen Standort wäre nach der Rechtsprechung nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden wäre, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (VGU R 15 21 vom 29. September 2015 E.2b, R 14 84 vom 3. März 2015 E.4, R 12 42/72 vom 18. Februar 2013 E.4a und b; PVG 2007 Nr. 26 [5. Dezember 2006] E.5c). Dies bedeutet vorliegend, dass eine vollständige Aufhebung der Abfallsammelstelle E._____, auch im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips, nur dann gerechtfertigt wäre, wenn umweltrechtliche Vorschriften verletzt wären und diese Verletzung nicht anders als mittels Schliessung des Standorts verhindert werden könnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Moloks nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts baurechtlich nicht als Gebäude eingestuft werden, weshalb, sofern keine weiteren gesetzlichen (auch umweltrechtlichen) Vorschriften verletzt werden, keine Grenzabstände einzuhalten sind (PVG 2007 Nr. 26 [5. Dezember 2006] E.5a). Zudem wird beim erneuten Entscheid das in den Rechtsschriften signalisierte Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin zu beachten sein (angeblich bereits vorgenommene Massnahmen: Gummidichtung bei den Deckeln, zusätzliche Kontrollen bei der Einhaltung der Einwurfszeiten; vorgesehene Massnahmen: Gummirosetten beim Einwurfsloch, Anpassung der Betriebszeiten, besser sichtbare Beschilderung, regelmässiges Auswaschen der Moloksäcke, etc.). Was die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen, auf diese versprochenen Massnahmen sei die Gemeinde zu behaften bzw. diesbezüglich liege eine Teil-Anerkennung vor (obwohl sie im Hauptbegehren die Entfernung der Moloks beantragen),

- 32 im vorliegenden Beschwerdeverfahren erreichen wollen, bleibt unklar, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird. 6.5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde im Subeventualantrag gutzuheissen ist. Das bedeutet, dass die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zur Vornahme ausreichender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung bzw. zum Neuentscheid zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 7.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt. Da der Subeventualantrag der Beschwerdeführer gutgeheissen wurde, sind die Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Staatsgebühr der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. 7.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Nach Art. 2 Abs. 1 der Verord-

- 33 nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von Fr. 210.-- bis Fr. 270.--. Weiter wird vorausgesetzt, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Reichen die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung ein, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung heranzuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). 7.2.1. Vorliegend reichten die Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018, mithin nach Einreichung der Beschwerde, eine Honorarnote über Fr. 12'835.40 (inkl. MWST) ein (Bf-act. 53). Die Forderung setzt sich zusammen aus dem Honorar von Fr. 11'570.60, den Spesen von Fr. 347.10 und der MWST von Fr. 917.70. Das Honorar wurde mit einem korrekterweise von der Honorarvereinbarung abweichenden (vgl. Bf-act. 45 und 47 mit einem Tarif von Fr. 350.--/h, vgl. dazu VGU R 20 43 vom 1. September 2020 E.1.2.2 mit weiteren Hinweisen) Stundentarif für Rechtsanwalt Metzger von Fr. 270.-- (Aufwand 4 Stunden 10 Minuten) und für lic. iur. Walker (damals Praktikantin) von Fr. 202.50 (Aufwand 51 Stunden 35 Minuten) berechnet. Nach Einreichung der Replik vom 3. Januar 2019 und der Stellungnahme vom 25. Januar 2019 zur Duplik, den Stellungnahmen zum Amtsbericht des

- 34 - ANU vom 15. Januar 2020 und vom 25. Februar 2020 sowie nach Durchführung des Augenscheins vom 25. Mai 2020 und Einreichung der Stellungnahme vom 15. Juni 2020 zum Protokoll vom 26./27. Mai 2020 teilte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 22. Juni 2020 den Parteien mit, dass er die Streitsache als spruchreif erachte und dass allfällige weitere Eingaben bis spätestens am 2. Juli 2020 einzureichen seien. Eine weitere Honorarnote reichten die Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr ein. Gestützt auf die vorhandenen Angaben und davon ausgehend, dass der Hauptteil des anwaltlichen Aufwands mit der Formulierung der Beschwerde verbunden war, geht das Gericht von einem geschätzten notwendigen Gesamtaufwand der beschwerdeführerischen Rechtsvertreter von rund Fr. 15'000.-- aus. Da die Beschwerdeführer mit ihren Begehren lediglich teilweise durchdringen (Gutheissung des Subeventualantrags), wird die aussergerichtliche Parteientschädigung auf Fr. 5'000.-- reduziert.

- 35 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2018 aufgehoben und die Angelegenheit der Gemeinde C._____ zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 680.-zusammen Fr. 5'680.-gehen zulasten der Gemeinde C._____. 3. Die Gemeinde C._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Februar 2021 nicht eingetreten (1C_73/2021).

R 2018 83 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.07.2020 R 2018 83 — Swissrulings