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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.09.2018 R 2018 50

5 settembre 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·445 parole·~2 min·3

Riassunto

kommunale Richtplanung | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 50 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 5. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend kommunale Richtplanung

- 2 - 1. Am 30. August 2018 genehmigte die Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ das Kommunale Räumliche Leitbild (KRL), der u.a. vorsieht, das Siedlungsgebiet "C._____" von Norden durch eine zusätzliche Strasse zu erschliessen. 2. Dagegen erhoben A._____ und B._____ am 31. August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Massnahme sei aus dem KRL zu streichen bzw. der betreffende Genehmigungsentscheid sei aufzuheben. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Gemäss Art. 20 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) können die Gemeinden kommunale Richtpläne erlassen. Diese legen die von ihnen angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung fest. Sie zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinden, der Region und des Kantons koordiniert werden (Abs. 1). Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kommunalen Richtplänen. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch (Abs. 2). Kommunale Richtpläne werden der Regierung zur Kenntnis gebracht und sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde verbindlich. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden (Abs. 3). Die anzustrebende räumliche Entwicklung kann auch in Leitbildern und dergleichen festgehalten werden (Abs. 4).

- 3 - 3. Das hier angefochtene Kommunale Räumliche Leitbild (KRL) gilt als kommunaler Richtplan und ist als solcher "bloss" behördenverbindlich. Dagegen steht Privaten unmittelbar kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Rechtsschutz gegen Richtpläne beschränkt sich im Wesentlichen auf deren mittelbare Anfechtung durch Beschwerden gegen richtplanbeeinflusste Akte der Nutzungsplanung (vgl. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 134 ff., 142). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gemeinde im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KRG spezielle Verfahrensregeln für den Erlass kommunaler Richtpläne (und damit auch des KRL) aufgestellt hat oder nicht. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer haben demnach die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-zusammen Fr. 404.-gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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