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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.03.2019 R 2018 40

19 marzo 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·6,398 parole·~32 min·3

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 39 und R 18 40 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 19. März 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführer B._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. C._____ ist Eigentümer der Parzelle 776 in der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde). Die Parzelle liegt in der Wohnzone C. Im nördlichen Bereich der Parzelle steht ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen, einer Doppelgarage und einem Besucherparkplatz im Aussenbereich. Am 13. April 2018 reichte C._____ der Gemeinde das Baugesuch für die Erstellung eines weiteren Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und Einstellhalle im südlichen Bereich der Parzelle ein. 2. Im Norden grenzt die Parzelle 776 an die Parzelle 779, die sich im Eigentum von B._____ befindet. Über die Parzelle 779, die direkt an die Quartierstrasse D._____ angrenzt, führt die Zufahrt zur Parzelle 776. Entsprechend ist im Grundbuch zu deren Gunsten und zu Lasten von Parzelle 779 (auf einem Bodenstreifen von 3 m Breite im östlichen Teil) ein Durchfahrtsrecht eingetragen. 3. Die Parzelle 779 grenzt im Osten an die Parzelle 4262, die Parzelle 776 grenzt im Osten teilweise an Parzelle 4262, die im Eigentum von A._____ steht. 4. A._____ und B._____ erhoben am 30. April 2018 je eine separate Einsprache gegen das am 20. April 2018 publizierte Baugesuch Nr. 2018-____. In ihren Einsprachen, die einen mehr oder weniger gleichen Wortlaut aufweisen, rügten sie im Wesentlichen die mangelnde Erschliessung, eine unzureichende Baustellenzufahrt und eine zu grosse Anzahl von Parkplätzen. 5. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018 wies die Gemeinde beide Einsprachen ab und erteilte am selben Tag die Baubewilligung mit Auflagen. Sie verwies auf das im Grundbuch eingetragene Durchfahrtsrecht auf der Parzelle 779 sowie auf die Beschränkung der maximal zulässigen Neigung der Zufahrtsrampe zur geplanten Einstellhalle auf Parzelle 776 auf 15 % in der Baubewilligung und erachtete damit die Erschliessung der Parzelle 776 als genügend. Auf die übrigen Punkte (Baugrubensicherung, gerichtliche

- 3 - Feststellung des bestehenden Zustands der Baute auf Parzelle 4262, etc.) trat sie nicht ein, weil es sich um zivilrechtlich zu klärende Fragen handelte. In der Baubewilligung hielt sie zudem fest, dass die Anzahl Pflichtparkplätze 13 betrage. 6. Dagegen erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit je separater Eingabe vom 3. August 2018 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. A._____ stellte den Antrag, die Baubewilligung sei vorerst nicht zu erteilen, bis die Zufahrtssituation bezüglich Sicherheit und Machbarkeit gemäss Richtlinien der bfu geklärt und die rechtlichen Vorgaben gemäss Art. 51 des Baugesetzes der Gemeinde (nachfolgend BG) erfüllt seien. Zudem sei die Anzahl der Tiefgaragenplätze von zwölf auf neun zu reduzieren. B._____ stellte den Antrag, die Baubewilligung sei vorläufig zu sistieren, bis das eingetragene Durchfahrtsrecht auf ihrer Parzelle abgeklärt (zusätzlicher Verkehr, Baustellenerschliessung, etc.), die Zu- und Ausfahrtsicherheit geregelt, der Plan für die Zufahrtsrampe mit einem Maximalgefälle von 15 % erstellt, die Breite des Zufahrtswegs von 3 m hergestellt und Schutzmassnahmen gegen allfällige Beschädigungen festgelegt seien sowie bis ihr der Installationsplan der Baustellenerschliessung und die Korrektur der bewilligten Parkplätze vorliegen würden. 7. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2018 beantragte C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) in beiden Fällen die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die Beschwerde von A._____ hielt er fest, dass die Verkehrssicherheit während der Bauphase gewährleistet werden könne, die Sichtverhältnisse hinsichtlich Ein- und Ausfahrt genügend und die Vorgaben des Baugesetzes somit eingehalten seien. Hinsichtlich der Anzahl Parkplätze würde die gemäss Baugesetz erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze erstellt.

- 4 - In Bezug auf die Beschwerde von B._____ hielt er fest, dass die Frage des Inhalts des im Grundbuch eingetragenen Durchfahrtsrechts eine zivilrechtliche sei. In baurechtlicher Hinsicht berechtige ihn diese Grunddienstbarkeit, das Baugrundstück über die Parzelle der Beschwerdeführerin zu erschliessen. Was die gerügte Rampenneigung betreffe, akzeptiere er die ihm auferlegte Reduktion auf 15 %. Darüber hinaus wiederholte er die in der Vernehmlassung zur Beschwerde von A._____ aufgeführte Argumentation bezüglich Verkehrssicherheit, Sichtverhältnisse und Parkplätze und verwies auf den privatrechtlichen Charakter weiterer aufgeworfener Fragen (Schutzmassnahmen, Benützung privater Parkplätze, Vermeidung von Bauimmissionen und Übernahme von Mietzinsreduktionen). 8. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerden. Ihrer Ansicht nach stimmt das Baugesuch mit dem Baugesetz überein, und die Erschliessung entspreche dem generellen Strassen- und Fusswegplan. Durch den geplanten Neubau würden die bestehenden Ein- und Ausfahrtsverhältnisse weder verändert noch verschlechtert. 9. Mit Schreiben vom 31. August 2018 bzw. später nochmals mit Schreiben vom 23. November 2018 forderte der Instruktionsrichter die anwaltlich vertretenen Parteien auf, eine detaillierte Kostennote inkl. Honorarvereinbarung einzureichen. In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 30. November 2018 seine Honorarnote mitsamt Honorarvereinbarung ein. 10. Der Beschwerdeführer nahm mit freigestellter Replik vom 2. und 18. September 2018, die Beschwerdeführerin mit freigestellter Replik vom 18. September 2018 zu den Vernehmlassungen des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin Stellung, wobei beide an den Rechtsbegehren gemäss ihren Beschwerden vom 3. August 2018 festhielten.

- 5 - 11. Am 26. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Sie wies darauf hin, dass die beanstandete Bushaltestelle, die gemäss den Beschwerdeführern die Ein- und Ausfahrt zur Bauparzelle beeinträchtige, bis spätestens Ende November um ca. 25 bis 30 m nach Westen verschoben werde, der jetzige Standort mithin provisorisch sei. 12. Am 11. Oktober 2018 und am 22. November 2018 legte der Beschwerdegegner je eine Duplik ins Recht. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Einspracheentscheid (Abweisung Baueinsprachen) vom 6. Juli 2018 (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 2, Akten Beschwerdeführerin [Bfin-act.] 3) stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 92 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG; BR 801.100], sowie Art. 47 ff. der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben.

- 6 - 1.2. Nach Art. 6 lit. a VRG kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Dieser allgemeine Grundsatz des Verwaltungsverfahrens gilt auch für das Verwaltungsgericht. Vorliegend erachtet das Gericht die Vereinigung der beiden Verfahren R 18 39 und R 18 40 als zweckmässig und angebracht, zumal inhaltlich der gleiche Sachverhalt zu beurteilen ist. 2. Den Rechtsschutz im Falle von Verfügungen, die sich auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) und dessen kantonale und eidgenössische Ausführungsbestimmungen stützen, regelt Art. 33 RPG. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG muss das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gewährleisten. Damit gelten die Legitimationserfordernisse von Art. 89 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren nach Art. 33 RPG (vgl. AEMISEGGER/HAAG, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/HAAG [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 53 mit weiteren Hinweisen), wobei das kantonale Recht den Kreis der Beschwerdebefugten weiter fassen kann (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 53). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Durch eine Verfügung ist berührt, wer in einer hinreichend nahen Beziehung zur Streitsache steht (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 55 mit Hinweis auf BGE 121 II 171 E.2b). Im kantonalen Recht regelt Art. 50 VRG die Legitimation zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Demnach ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch

- 7 den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Diese Bestimmungen gehen nicht über die Anforderungen zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG hinaus, weshalb diesbezüglich auf das oben Ausgeführte abgestellt werden kann. Das heisst, es reicht die besondere Nähe zum Streitgegenstand, damit der angefochtene Entscheid auf die erhobenen Rügen hin überprüft wird (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, 6. Aufl., S. 555). 2.1. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, zudem sind sie als direkte Nachbarn der vom Bauvorhaben betroffenen Parzelle 776 durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018 der Beschwerdegegnerin besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, zumal sie von den Anordnungen im angefochtene Einspracheentscheid bzw. von der Baubewilligung stärker als jedermann betroffen sind und ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 55). 2.2. Sind also die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG i.V.m. Art. 89 und Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG bzw. Art. 50 VRG gegeben, sind beide Beschwerdeführer als beschwerdeberechtigt anzusehen. Da die Beschwerden im Übrigen die formellen Erfordernisse erfüllen und auch fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht wurden, ist darauf einzutreten. 2.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG).

- 8 - 3.1. Die Anträge der Beschwerdeführer mit dem Wortlaut "die Baubewilligung (…) (vorerst) nicht zu erteilen" bzw. "vorläufig zu sistieren (vorläufig aufheben), bis" lassen sich sinngemäss als Begehren um Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und der Baubewilligung verstehen. Unklar ist, und dies geht auch nicht aus dem Inhalt der Rechtsschriften hervor, ob damit auch ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mitgemeint war. Ein solches wäre allerdings mittlerweile mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden, so dass diesbezüglich nichts weiter verfügt werden muss. 3.2. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines Augenscheins. Sie wies darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Einigung anlässlich einer solchen vom Verwaltungsgericht angeordneten Zusammenkunft gross sei. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. 3 VRG dient der Augenschein als Beweismittel der Abklärung des Sachverhalts. Da das Gericht sich bereits anhand der eingereichten Akten (insbesondere der Pläne und Fotos) ein genügend klares Bild der Situation vor Ort machen kann, erachtet es die Durchführung eines Augenscheins als nicht erforderlich. Der entsprechende Antrag wird daher abgelehnt. 3.3. Sofern die Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht zivilrechtliche Fragen aufwerfen (Beweissicherung, Schutzmassnahmen, Inhalt der Grunddienstbarkeit, Entschädigungsforderungen, etc.), kann darauf mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden. 4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Entscheid vom 6. Juli 2018 (Bfin-act. 3, Bf-act. 2) die Einsprachen der Beschwerdeführer vom 30. April 2018 zu Recht abgewiesen und damit das Baugesuch vom 13. April 2018 (Bf-act. 8-12) zu Recht bewilligt hat oder nicht. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob die Erschliessungs- und Verkehrs-

- 9 situation im Bereich der Ein- und Ausfahrt auf dem Zufahrtsweg zur Parzelle 779 ab der bzw. zur Quartierstrasse D._____ ausreichend ist oder nicht und wie viele Parkplätze erstellt werden dürfen. Nicht Streitgegenstand sind vorliegend, wie bereits oben erwähnt, Fragen privatrechtlicher Natur. 4.1. Im angefochtenen Entscheid vom 6. Juli 2018 (Bf-act. 2, Bfin-act. 3) stellte die Beschwerdegegnerin auf Art. 51 Abs. 1 BG ab, wonach Ausfahrten auf Strassen und Plätze nicht zu einer Behinderung und/oder Gefährdung des Verkehrs führen dürfen. Bei der Beurteilung der Baueinsprachen kam sie zum Schluss, dass die Benutzung der seit fünfzig Jahren bestehenden, privaten Zufahrtsstrasse über die Parzellen 776 und 779 im konkreten Fall nicht zu einer Gefährdung des Verkehrs auf der D._____ führe. Die Sichtverhältnisse seien zwar nicht optimal, jedoch genügend. Was die Zufahrt über Parzelle 779 betreffe, so sei die im Grundbuch verbriefte Breite von 3 m üblich und für die Erschliessung der Parzelle 776 genügend. Wenn nun behauptet werde, die Zufahrt sei lediglich 2.70 m breit, so sei es Aufgabe der Eigentümerin der belasteten Parzelle 779, die im Grundbuch eingetragene Zufahrtsbreite zu gewährleisten. Schliesslich beschränkte die Beschwerdegegnerin die Neigung der Zufahrtsrampe zur Einstellhalle auf Parzelle 776 mittels Auflage in der Baubewilligung auf 15 % (Bf-act. 3 S. 5, Bfin-act. 4 S. 5). 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 3. August 2018 und in der Replik vom 2. und 18. September 2018 geltend, die Zufahrtsstrasse sei nicht übersichtlich genug, insbesondere auch bei einem mit dem Neubau zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommen. Aus diesem Grund solle die Problematik der Ein- und Ausfahrt bezüglich Sichtweite und Radius von der bfu-Beratungsstelle für Unfallverhütung geprüft werden. Die Sicht nach rechts (über seine Parzelle 4262) sei dann verdeckt, wenn die vermieteten Parkplätze belegt seien. Diesbezüglich zu behaupten, die Sicht sei optimal, sei unkorrekt. Bei der Ein-/Ausfahrt in die D._____ be-

- 10 finde sich die Bushaltestelle des örtlichen Busbetriebs. Stehe dort ein Bus, sei die Ein-/Ausfahrt auch für Personenwagen nicht möglich. Zudem würden die Buspassagiere auf seiner Parzelle ein- und aussteigen. Für das Ein-/Abbiegen eines Lastwagens bzw. von grösseren Maschinen (Baumaschinen, Kran, etc.) sei selbst dann nicht genügend Raum vorhanden, wenn die D._____ frei sei. Der Lastwagen müsse manövrieren, was sehr gefährlich sei. Dies zeige sich auch darin, dass es vor kurzem zu einem Beinahe-Unfall zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn eines Mieters gekommen sei. Unter Verweis auf Art. 51 BG macht er geltend, dass der zu erwartende Mehrverkehr von der Zufahrtsstrasse nicht bewältigt werden könne. Zudem müsse zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung der Zufahrtsrampe ein ebener Vorplatz von mindestens 4 m vorhanden sein. In der Baubewilligung schreibe die Gemeinde vor, dass auf eigenem Grund 13 Parkplätze zu erstellen seien, mindestens drei Parkplätze seien jedoch bereits vorhanden, sodass im Rahmen des Neubaus maximal neun Garagenplätze und ein Aussenparkplatz erstellt werden dürften. Diese bewilligte Anzahl müsse eingehalten werden. Ein noch grösseres Verkehrsaufkommen sei nicht tragbar, er taxiere die Parzelle unter diesen Umständen als nicht erschlossen, seine Sicherheitsbedenken seien erheblich. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 3. August 2018 und in der Replik vom 18. September 2018 geltend, es müsse rechtlich abgeklärt werden, ob das im Grundbuch eingetragene Durchfahrtsrecht es dem Beschwerdegegner erlaube, diesen Weg nochmals (nachdem im Jahr 2000 bereits eine Erweiterung erfolgt sei) und im Besonderen für die Baustellenzufahrt sowie für erheblichen zusätzlichen, zukünftigen Mehrverkehr zu erweitern, was die Bewohner der Parzelle 779 weiter einschränke und zum Teil behindere. Immerhin sei dieses Recht vor 67 Jahren eingeräumt worden, die Verhältnisse damals seien andere als die heutigen gewesen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang auf Art. 1020

- 11 - BGB aufmerksam, der besage, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks den Eigentümer des herrschenden Grundstücks auffordern könne, sein Recht schonend auszuüben. Dies sei angesichts des zukünftigen Mehrverkehrs nicht der Fall. Zudem wolle sie den Beinahe-Unfall erwähnen, der sich Mitte September zugetragen habe. Ferner müsse die Zu- und Ausfahrtsicherheit gewährleistet werden. Es sei unmöglich, mit einem Lastwagen in einem Mal in die Zufahrtsstrasse einzubiegen oder auszufahren, ohne über das Grundstück 4262 oder den obersten Parkplatz auf Parzelle 779 zu fahren. Zudem befinde sich seit dem Winter 2017/18 vis-à-vis der Ein-/Ausfahrt die Bushaltestelle, die wartenden Fahrgäste würden sich jeweils in ihre Einfahrt bzw. auf ihren Parkplatz sowie auf den Parkplatz des Beschwerdegegners stellen bzw. dort ein- und aussteigen. Das Problem bestehe darin, dass auch diese Menschen der Gefahr des schwierigen Ein-/Ausfahrens von Schwerverkehrsfahrzeugen ausgesetzt seien. Bereits heute würden die Anwohner der Parzellen 776 und 779 über den Parkplatz auf Parzelle 4262 fahren, um in die Zufahrtsstrasse bzw. auf den Parkplatz auf Parzelle 779 zu gelangen. Der Privat- und Busverkehr auf der D._____ werde durch das erweiterte Verkehrsaufkommen gefährdet. Was die nicht ganz optimalen Sichtverhältnisse betreffe, so seien der Grund dafür einzelne Parkplätze auf den Parzellen 4262 und 779, die seit Jahren bewilligt seien. Auch die Bepflanzung auf der Parzelle 779, insbesondere die seit 1985 dort stehende Eibe, habe noch nie Anlass zu Diskussionen gegeben. Angesichts des Baustellenverkehrs und des künftigen Mehrverkehrs dürfe die Situation nicht unterschätzt werden. Insbesondere könne sich diese zu ihren Ungunsten auswirken, weshalb sie einer Erweiterung der Zufahrtsstrasse nicht zustimmen könne bzw. nur unter angemessener Entschädigung. Was die Frage der Neigung der Zufahrtsrampe betreffe, verlangt die Beschwerdeführerin den entsprechenden Plan zur Einsicht und ein Mitspracherecht. Ferner müsse die Breite des berechtigen Zufahrtsweges herge-

- 12 stellt werden. Dass heute noch 20 bis 30 cm fehlen würden, sei darauf zurückzuführen, dass die Stellplatten seinerzeit in diesem Ausmass auf Parzelle 779 versetzt aufgestellt worden seien, damit auf der Grenzlinie noch ein Zaun habe erstellt werden können. Darüber hinaus müssten Schutzmassnahmen gegen allfällige Beschädigungen auf der Zufahrtsstrasse besprochen und festgelegt werden, ihr müsse der Installationsplan der Baustellenerschliessung sowie eine Korrektur der bewilligten Parkplätze vorgelegt werden. Bewilligt seien 12 (recte: 13) Garagenplätze. Auf Parzelle 776 seien aber bereits zwei Garagenplätze und ein Aussenparkplatz vorhanden, was insgesamt 16 Parkplätze ausmache, die Vorschriften der Gemeinde würden aber 13 Plätze erfordern. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin auch an, dass sie bezüglich vorsorglicher Beweisaufnahmen (Risse und Schäden auf Parzelle 779 bzw. am Gebäude 705), Feststellung des Istzustands des durchfahrtsberechtigten Bodenstreifens/Strässchens, Schutzmassnahmen gegen allfällige Beschädigungen, Feststellung des Istzustands für den oberen/nördlichen Parkplatz und Mietzinsreduktion an das Regionalgericht gelangt sei. 4.3. Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2018 sowie in der Duplik vom 11. Oktober und vom 22. November 2018 geltend, die sich durch den Baustellenverkehr tatsächlich ergebenden Verkehrsbeeinträchtigungen seien normal und in Zusammenarbeit mit der Gemeinde zu lösen. Die Verkehrssicherheit während der Bauphase könne zweifellos gewährleistet werden. Was die Verkehrssicherheit nach Abschluss der Bauphase betreffe, so sei festzuhalten, dass die Sichtverhältnisse an der bereits heute genutzten Ein- und Ausfahrt gegen Westen (recte: Osten) optimal, gegen Osten (recte: Westen) genügend seien. In diesem Bereich sei es aber noch nie zu Unfällen gekommen. Der von den Beschwerdeführern geschilderte Beinahe-Unfall sei stark überzeichnet. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass auf der D._____ eine Tempolimite von 30km/h gelte, was der Verkehrssicherheit förderlich sei. Anzu-

- 13 merken sei auch, dass die Sichtverhältnisse gegen Osten (recte: Westen) wegen der auf Parzelle 779 stehenden Eibe und dem auf dem nördlichsten Parkplatz auf Parzelle 779 geparkten Auto eingeschränkt seien. Würde die Erschliessung als ungenügend taxiert, wäre die Baubehörde gestützt auf Art. 51 Abs. 3 BG allenfalls gehalten, die Beseitigung verkehrsbehindernder Anlagen anzuordnen. Was die Parkplätze angehe, so begrenze Art. 52 BG deren Anzahl nach unten, nicht jedoch nach oben. Der Bauherr könne auch mehr als die gemäss BG erforderlichen Pflichtparkplätze erstellen. Konkret erstellt würden die 13 für den Neubau erforderlichen Pflichtparkplätze, die bestehenden Parkplätze seien nicht in die Berechnung einbezogen worden, weil diese für die bestehende Baute nach wie vor benötigt würden. Selbst wenn aber mehr Parkplätze, als nach Art. 52 BG erforderlich seien, erstellt würden, wäre dies nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin äusserte sich der Beschwerdegegner zusätzlich dahingehend, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht Thema des Baubewilligungsverfahrens sei. Hier müsse nur geprüft werden, ob das Grundstück über eine rechtlich gesicherte Zufahrt verfüge. Dies sei mit der uneingeschränkten Grunddienstbarkeit z.L. der Parzelle 779 der Fall. Was die Rampenneigung der Zufahrt zur Einstellhalle betreffe, sei diese im Einspracheentscheid bzw. in der Baubewilligung auf 15 % begrenzt worden, womit dieser Einwand gegenstandslos geworden sei. Im Übrigen seien die Fragen betreffend Massnahmen zum Schutz des Eigentums, betreffend Herausgabe des Installationsplans zur Baustellenerschliessung bzw. betreffend Nichtbenutzung ihrer Parkplätze während der Bauphase sowie betreffend Übernahme allfälliger Mietzinsreduktionen privatrechtlicher Natur und nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Er als Bauherr könne aber zusichern, dass die Bauhandwerker angewiesen würden, ausschliesslich die Zufahrtsstrasse zu benutzen,

- 14 nicht aber die angrenzenden Parkflächen. Zudem würde Wert darauf gelegt, übermässige und unnötige Bauimmissionen zu vermeiden. 4.4. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 geltend, die Sichtverhältnisse von der Zufahrtsstrasse in die D._____ seien nach rechts optimal, nach links genügend. Die Tempolimite von 30 km/h erhöhe ferner die Verkehrssicherheit. Durch den Bau der neu geplanten sechs Wohnungen sei keine starke Zunahme des Verkehrs zu erwarten, da wohl kaum alle Autos gleichzeitig ein- und ausfahren würden. Was die Anzahl Parkplätze betreffe, so seien gemäss Art. 52 Abs. 2 lit. a BG für die bestehenden vier Wohnungen und die sechs neuen Wohnungen total zehn Parkplätze und drei Besucherparkplätze erforderlich. Auf dem Bauplan der Einstellhalle seien elf (anerkannte) Parkplätze aufgeführt, was zusammen mit den zwei bestehenden Garagenplätzen im alten Wohnhaus und dem bereits bestehenden Besucherparkplatz nördlich des bestehenden Wohnhauses insgesamt 14 Parkplätze ausmache und somit ausreichend sei. Der Inhalt der Grunddienstbarkeit sei eine zivilrechtliche Angelegenheit, aus Sicht der Beschwerdegegnerin genüge die 3 m breite Zufahrtsstrasse für den geringen Mehrverkehr. Während der Bauphase müsse der Bauherr selbstverständlich dafür sorgen, dass die Parkplätze und die Zufahrt auf Parzelle 779 sowie allgemein die Liegenschaften und Zufahrten nicht beeinträchtigt würden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 51 BG, wonach zwischen Strassengrenze und Beginn der Neigung ein Vorplatz von vier Metern vorhanden sein müsse, gelte nur für Autogaragen mit Direktausfahrt auf die Strasse, hier jedoch nicht. Die Korrektur der Rampenneigung in der Baubewilligung betreffe die auf Parzelle 776 liegende Einfahrt in die Tiefgarage und tangiere die Parzelle 779 nicht, weshalb sich die Beschwerdeführerin dazu nicht äussern müsse. In der Duplik vom 26. September 2018 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass die von den Beschwerdeführern erwähnte Bushaltestelle spätes-

- 15 tens bis Ende November um ca. 25 bis 30 m nach Westen verschoben werde, da der heutige Standort ein provisorischer sei. 5. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien der angepasste Plan bezüglich der Zufahrtsrampe zur Einstellhalle und der Baustelleninstallationsplan vorzulegen, macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dieser Anspruch ist vorneweg zu prüfen, zumal er formeller Natur ist, mithin eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 132 V 387 E.5.1), sofern der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (BGE 134 I 335 E.3.1, BGE 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). 5.1. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und auf kantonaler Ebene Art. 16 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 1001 ff.). Aus diesem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich in allen Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnungen abzuschliessen sind, das Recht, zu allen Vorbringen der Behörden oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E.5.2 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörden zudem, die Berechtigten über entscheidwesentliche Aktenergänzungen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E.5.2 mit Hinweisen). 5.2. Zutreffend ist vorliegend, dass den Akten nicht entnommen werden kann, wie einerseits die Zufahrtsrampe zur Einstellhalle auf Parzelle 776 und andererseits die Installationen zur Baustellenerschliessung aussehen wer-

- 16 den. Zu diesen Punkten konnten sich die Beschwerdeführer in der Tat nicht konkret äussern. Was den Einwand betrifft, die Zufahrtsrampe befinde sich ohnehin nur auf der Parzelle 776 des Beschwerdegegners, so überzeugt dieser nicht. Da die Neigung von ursprünglich 19.44 % auf 15 % korrigiert werden muss (Bf-act. 3, Bfin-act. 4, jeweils S. 5 Ziff. b23; vgl. auch Akten der Beschwerdegegnerin [Bgin-act.] 3, 6 und 7), muss die Rampe verlängert werden, womit es theoretisch möglich wäre, dass diese Verlängerung auch die Parzelle 779 betreffen könnte. Was die Frage der Baustellenerschliessung betrifft (die nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern implizit auch vom Beschwerdeführer gerügt wird), so liegt kein entsprechender Plan vor, die Beschwerdegegnerin hat jedoch den Beschwerdegegner mit der Baubewilligung verpflichtet, vor Baubeginn ein Bauprogramm sowie einen Installationsplan zur Genehmigung einzureichen (Bf-act. 3, Bfin-act. 4, jeweils S. 5 Ziff. b1). Da die Baustellenerschliessung allerdings die Beschwerdeführerin direkt (über die Zufahrtsstrasse über Parzelle 779) und den Beschwerdeführer indirekt (als direkter Nachbar der Zufahrtsstrasse auf Parzelle 779) betrifft, haben sie das Recht, in die entsprechenden Pläne Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. 5.3. In diesem Sinne sind die Beschwerden (teilweise) gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführern nach Eingang der entsprechenden Pläne das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor diese in einer anfechtbaren Verfügung bei gegebenen Voraussetzungen genehmigt werden und der Beschwerdegegner gegebenenfalls mit dem Bau beginnen darf. 6. Im Nachfolgenden ist auf die materiellen Rügen der Beschwerdeführer einzutreten, mithin ist zu beurteilen, ob die Erschliessung genügend ist und die Anzahl Parkplätze korrekt berechnet wurde.

- 17 - 6.1. Erschliessung ist eine Vorkehr zur Herbeiführung der Baureife von Grundstücken; sie umfasst die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann (HÄNNI, a.a.O., S. 273 f.). Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung, dass das Land erschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Zur hinreichenden Zufahrt gehört u.a., dass diese verkehrssicher ist und sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche richten, die sie erschliessen sollen, wobei auch die weiterführende öffentliche Strasse entscheidend ist (HÄNNI, a.a.O., S. 278; BGE 136 III 130 E.3.3.2). Art. 19 Abs. 1 RPG will mithin vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 39 und R 17 71 vom 26. Juni 2018 E.5.1). Es soll dadurch sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolitische Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2014 vom 13. November 2014 E.4.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 39 und R 17 71 vom 26. Juni 2018 E.5.1). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalles ab (Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2017 vom 18. Januar 2018 E.2.2.1 und 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.4.1). Die Frage des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts; mit anderen Worten steht es den Kantonen zu, den unbestimmten Rechtsbegriff der hinreichenden Zufahrt innerhalb des vom RPG und dem übrigen Bundesrecht vorgegebenen Rahmens zu konkretisieren, wobei den kantonalen und kommunalen Behörden bei deren Beurteilung ein erhebliches Ermessen zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2017 vom 18. Januar 2018 E.2.2.1 und 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.4.1;

- 18 - BGE 121 I 65 E.3a; Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 39 und R 17 71 vom 26. Juni 2018 E.5.1). Im kantonalen Recht sieht Art. 72 KRG vor, dass ein Grundstück dann als baureif gilt, wenn seine Form und Grösse eine zonengemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird. Diese kantonalrechtliche Bestimmung geht hinsichtlich der Erschliessung nicht über das Bundesrecht hinaus (Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 39 und R 17 71 vom 26. Juni 2018 E.5.1). Im kommunalen Baurecht sieht Art. 51 Abs. 1 BG vor, dass Anlagen, Ausfahrten und Ausgänge von Neubauten auf Strassen und Plätze nicht zu einer Behinderung und/oder Gefährdung des Verkehrs führen dürfen. Gemäss Art. 51 Abs. 3 BG kann die Baubehörde zudem die Beseitigung oder Anpassung bestehender verkehrshindernder Ausfahrten und Anlagen wie Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen und Böschungen unter Ersatz der damit verbundenen Kosten verfügen. 6.1.1. Da der kommunalen Behörde, wie erwähnt, bei der Beurteilung der Baureife bzw. der hinreichenden Erschliessung ein erhebliches Ermessen zusteht, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht überschritten hat (Art. 51 Abs. 1 VRG). 6.1.2. Bei der fraglichen Ein-/Ausfahrt auf der Parzelle 779 in die D._____ handelt es sich um eine kurze Zufahrtsstrasse, die bis anhin einzig das Wohnhaus Nr. 704 auf der Parzelle 776 mit (unbestrittenermassen) vier Wohnungen, einer Doppelgarage und einem Besucherparkplatz (vgl. Bgin-act. 7) erschloss. Die Zufahrtsstrasse ist max. 3 m, die D._____ ist gemäss Strassenplan (Bgin-act. 1) ca. 5.5 m breit. Auf dieser beträgt die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Wie den im Recht liegenden Plänen und Fotografien entnommen werden kann, ist nachvollziehbar, dass die Sichtverhältnisse an und für sich gut sind, zumal direkt an der Kreuzung zur Quartier-

- 19 strasse keine Gebäude oder Mauern stehen, welche die Sicht behindern würden. Frei ist die Sicht in Richtung Osten (bei der Ausfahrt von der Zufahrtsstrasse aus nach rechts), zumal sich dort vor dem Haus des Beschwerdeführers ein Vorplatz befindet und das Gebäude nicht direkt an die Strasse, sondern zurückversetzt gebaut ist (Bf-act. 4). Was einzig die Sicht einzuschränken vermag, sind allfällig dort parkierte Fahrzeuge (Bf-act. 5), doch scheint dem Gericht diese Einschränkung keinesfalls dergestalt, dass die Verkehrssicherheit deswegen gefährdet wäre. Wenn also die Beschwerdegegnerin, die über die Verhältnisse vor Ort im Bild ist, diesbezüglich von optimalen Sichtverhältnissen spricht, so erscheint dies keinesfalls falsch oder unangemessen. Als genügend bezeichnete die Beschwerdegegnerin die Sichtverhältnisse in Richtung Westen (bei der Ausfahrt von der Zufahrtsstrasse aus nach links). Auch in diesem Bereich befindet sich das Haus 705 auf Parzelle 779 nicht direkt an der Quartierstrasse und auch da sind auf dem Platz davor Parkplätze angelegt (Bf-act. 5, Bf-Replik-act. 2). Auch hier sind es also vorerst die allenfalls parkierten Fahrzeuge und gemäss der Beschwerdegegnerin auch die relativ starke Bepflanzung auf Parzelle 779, welche die Sicht einschränken könnten. Wären also die Sichtverhältnisse tatsächlich zu beanstanden, müsste die Gemeinde vorerst die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3 BG unter Ersatz der Kosten anhalten, allenfalls verkehrsbehindernde Pflanzungen oder Anlagen zu beseitigen oder anzupassen. Unter all diesen Umständen und in Berücksichtigung, dass auf dem durchfahrtsberechtigten Weg kaum schneller als 10-20 km/h gefahren werden dürfte und dass sich die beanstandete Bushaltestelle mittlerweile (spätestens ab November 2018) gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht mehr dort befinden sollte (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018), erachtet es das Gericht als nachvollziehbar, dass die

- 20 - Beschwerdegegnerin die Verkehrssicherheit in der fraglichen Ein-/Ausfahrt als nicht gefährdet beurteilte. Dabei ist auch zu beachten, dass bei sechs neuen Wohnungen zwar mit Mehrverkehr zu rechnen ist, dieser sich jedoch auf den ganzen Tag verteilt nicht derart auswirken dürfte, dass die Zufahrtsstrasse und die D._____ diesen nicht mehr bewältigen könnten bzw. dieser auf der Quartierstrasse nicht mehr tragbar wäre. Jedenfalls kann weder von unübersichtlichen noch von untragbaren Verhältnissen gesprochen werden. Der Beschwerdeführerin nützt der Hinweis auf Art. 1020 recte: § 1020 BGB (schonende Ausübung einer Grunddienstbarkeit) nichts, weil es sich dabei um einen Paragraphen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches, mithin um deutsches Recht handelt, das vorliegend nicht anwendbar ist. Abgesehen davon geht es bei Inhalt und Ausübung des Durchfahrtsrechts um privatrechtliche Fragen, die nicht das Verwaltungsgericht zu beurteilen hat. Nicht massgeblich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 51 Abs. 2 BG, wonach bei Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein ebener Vorplatz von mindestens 4 m vorhanden sein muss. Vorliegend wird die Zufahrtsrampe zur Einstellhalle auf Parzelle 776 erstellt, es besteht damit keine direkte Ausfahrt auf die Quartierstrasse D._____ und Art. 51 Abs. 2 BG ist hier nicht anwendbar. Was die Frage des Baustellenverkehrs betrifft, so wird die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Installationsplan zur Baustellenerschliessung noch einzufordern und zu beurteilen haben (vgl. Erwägungen 5.2 und 5.3). Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ihr Ermessen bezüglich der Frage der hinreichenden Erschliessung nicht überschritten hat. Die Beschwerden sind in diesem Punkt folglich abzuweisen.

- 21 - 6.2. Art. 52 des BG schreibt vor, dass der Gesuchsteller bei allen Neu- und Umbauten von Wohn- und Geschäftshäusern, Hotels und gewerblichen Betrieben sowie Neubauten im Hofstattrecht auf eigenem Boden oder mittels Benützungsrecht auf fremden Boden genügend Parkflächen für Motorfahrzeuge zu errichten und für die Parkierung offen zu halten hat (Abs. 1 Satz 1). Bei Erweiterung bestehender Bauten sind für die neuen parkplatzpflichtigen Nutzungen zusätzliche Parkplätze zu erstellen (Abs. 1 Satz 2). Gemäss Art. 52 Abs. 2 BG müssen bei Wohnungen ein Parkplatz pro Wohnung bis 130 m2 anrechenbare Geschossfläche, bei mehr Geschossfläche zwei Parkplätze und für jeweils vier Wohnungen ein Besucherparkplatz erstellt werden. 6.2.1. Nicht bestritten ist vorliegend, dass das bestehende Gebäude auf Parzelle 776 vier Wohnung umfasst und im neu zu erstellenden Gebäude sechs Wohnungen geplant sind (Bgin-act. 4). Bei gesamthaft zehn Wohnungen ergibt dies ein Soll von 10 Parkplätzen sowie zwei Besucherparkplätzen, total mithin 12 Parkplätze, wobei in der Baubewilligung vom 6. Juli 2018 (Bf-act. 3, Bfin-act. 4) und in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2018 ohne weitere Begründung von 13 Pflichtparkplätzen die Rede ist. Weder die Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegner behaupten, dass einzelne Wohnungen mehr als 130 m2 anrechenbare Geschossfläche aufweisen würden und somit mehr Parkplätze erstellt werden müssten. Dies ist denn aufgrund der Ausmasse auf dem (einzig) vorhandenen Erdgeschossplan (Bgin-act. 5) nicht anzunehmen. Im Gegenteil, die Beschwerdeführer machen geltend, es dürften nicht mehr als insgesamt - inkl. der bereits vorhandenen drei Parkplätze - 13 Parkplätze, d.h. nur neun neue Garagen- und ein neuer Aussenparkplatz erstellt werden, die Maximalzahl müsse eingehalten werden. Wie aus dem Plan der Einstellhalle ersichtlich ist (Bgin-act. 6), werden dort zwölf (vgl. Bgin-act. 4) Garagenplätze realisiert, wobei die Beschwerdegegnerin davon lediglich elf anrechnete (vgl. Vernehmlassung der Beschwer-

- 22 degegnerin vom 30. August 2018). Vorhanden sind bereits zwei Garagenplätze in der Doppelgarage und ein Aussenparkplatz (Bgin-act. 7), womit sich folglich für die gesamte Parzelle 776 ein Total von 14 Parkplätzen ergibt. Damit ist die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze gemäss Art. 52 BG – nämlich 12 bzw. nach nicht bestrittener Berechnungsart der Beschwerdegegnerin 13 – eingehalten. Wenn nun der Beschwerdegegner mehr Parkplätze als erforderlich erstellen möchte, ist dies nicht zu beanstanden. Das massgebliche Baugesetz schreibt nicht vor, dass die Bauherrschaft nicht mehr Parkplätze als die nach Art. 52 BG erforderlichen erstellen dürfte und auch die Vorschriften zur Wohnzone C (Art. 22 BG) enthalten keine diesbezüglichen Einschränkungen (vgl. VGU R 15 41 E.2c). Die Beschwerden sind daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden teilweise gutzuheissen sind. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, den Beschwerdeführern nach Eingang des neuen Plans der Zufahrtsrampe zur Einstellhalle auf Parzelle 776 (mit korrigierter/angepasster Neigung) und des Installationsplans zur Baustellenerschliessung das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor diese in einer anfechtbaren Verfügung bei gegebenen Voraussetzungen genehmigt werden und der Beschwerdegegner gegebenenfalls mit dem Bau beginnen darf. Was die Fragen der Erschliessung/Verkehrssicherheit der Ein-/Ausfahrt in die D._____ sowie die Festlegung der maximalen Anzahl Parkplätze betrifft, sind die Beschwerden abzuweisen. 7.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der

- 23 - Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 7.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu 7/8 den mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführern und zu 1/8 der geringfügig unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. 7.3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser letzteren Bestimmung abzuweichen. Die Parteientschädigung wird deshalb einzig dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegner zugesprochen, zumal die teilweise (geringfügig) obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, und weil der Rechtsvertreter des teilweise (geringfügig) obsiegenden Beschwerdeführers erst im Dezember 2018, mithin nach Abschluss des Schriftenwechsels vor Gericht tätig wurde und somit im Gerichtsverfahren keinen ersichtlichen Aufwand hatte (vgl. Schreiben Rechtsanwalt Hess vom 13. Dezember 2018 und Vollmacht vom 11. Dezember 2018). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners legte am 30. November 2018 eine Honorarnote über Fr. 5'286.70 ins Recht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar für einen Arbeitsaufwand von 16.33 h à Fr. 290.- - (Fr. 4'736.65), Fahrspesen (Fr. 30.--), Spesen 3 % (Fr. 142.10) und 7.7 % MWST (Fr. 377.95). In der Honorarvereinbarung ist zwar ein Tarif von Fr. 290.--/h zzgl. MWST aufgeführt, dieser übersteigt aber das gemäss Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und

- 24 - Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) zulässige Mass (Fr. 210.-- bis Fr. 270.-- /h), weshalb das Honorar vorliegend mit einem Stundenansatz von Fr. 270.--/h berechnet wird, was einen Betrag von Fr. 4'922.-- ergibt (16.33 h à Fr. 270.-- = Fr. 4'409.--, Fahrspesen Fr. 30.--, Spesen 3 % = Fr. 132.-- und 7.7 % MWST = Fr. 351.--). Dieser ist aufgrund des geringfügigen Unterliegens des Beschwerdegegners (bzw. des geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführer) angemessen zu reduzieren. Das Gericht erachtet dabei einen Pauschalbetrag von Fr. 4'000.-- als den gesamten Umständen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen. Damit werden gemäss dem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer einerseits und die Beschwerdegegnerin andererseits verpflichtet, den Beschwerdegegner ausseramtlich zu entschädigen, wobei die Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 3'500.-- je zur Hälfte, die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 500.-- zu tragen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die Gemeinde X._____ wird verpflichtet, B._____ und A._____ zum noch zu erstellenden und der Gemeinde einzureichenden Plan der Zufahrtsrampe mit Anpassung der Neigung auf 15 % (Auflage b23. gemäss Baubewilligung vom 6. Juli 2018) und zu dem der Gemeinde noch einzureichenden Bauprogramm/Installationsplan zur Baustellenerschliessung (Auflage b1. gemäss Baubewilligung vom 6. Juli 2018) vor deren (anfechtbaren) Genehmigung zur Einsicht- und Stellungnahme zukommen zu lassen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- 25 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 584.-zusammen Fr. 4‘584.-gehen zu 7/8 zu Lasten von B._____ und A._____ (je zur Hälfte, somit je Fr. 2'005.50) und zu 1/8 (somit Fr. 573.--) zu Lasten der Gemeinde X._____. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. B._____ und A._____ und die Gemeinde X._____ haben C._____ ausseramtlich mit einem reduzierten Betrag von Fr. 4'000.-- zu entschädigen, wobei B._____ und A._____ einerseits einen Betrag von Fr. 3'500.-- je zur Hälfte und die Gemeinde X._____ andererseits einen Betrag von Fr. 500.zu entrichten haben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2018 40 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.03.2019 R 2018 40 — Swissrulings