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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.03.2019 R 2018 29

12 marzo 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·6,493 parole·~32 min·2

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 29 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuarin Parolini URTEIL vom 12. März 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____ und C._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 1 und Einfache Gesellschaft "D._____", bestehend aus E._____ AG und F._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Die einfache Gesellschaft D._____ besteht aus der E._____ AG und der F._____ AG (nachfolgend einfache Gesellschaft D._____). Die beiden Aktiengesellschaften bzw. die einfache Gesellschaft sind bzw. ist Eigentümerin der Parzelle 3350 an der G._____-strasse in der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde). Das Grundstück liegt gemäss Zonenplan in der Kernzone, wo die Ausnützungsziffer (nachfolgend AZ) 1.0 beträgt. Das darauf stehende Gebäude weist eine anrechenbare Bruttogeschossfläche (nachfolgend BGF) von 528.5 m2 auf und ist auf der Nordseite mit dem Gebäude auf Parzelle 3260 zusammengebaut. 2. A._____ ist Eigentümerin der Parzelle 3265 auf der gegenüberliegenden Strassenseite, B._____ und C._____ sind Miteigentümer (Stockwerkeigentum) an der sich ebenfalls auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindenden Parzelle 3266. 3. Am 21. April 2016, mitgeteilt am 5. September 2016, bewilligte der Gemeindevorstand das am 25. September 2015 eingereichte Gesuch der einfachen Gesellschaft D._____ um Erstellung eines Ersatzneubaus auf der Parzelle 3350 (Abbruch des bestehenden Gebäudes mit fünf Wohnungen und Wiederaufbau mit vier Wohnungen und Garagen, teilweise im Bereich der bestehenden Altbaute) mit Auflagen bezüglich Wintergärten und Vordach sowie mit Ausnahmebewilligung bezüglich Strassenabstand und wies die dagegen eingereichten Einsprachen von A._____, B._____ und C._____ sowie H._____ und I._____ vom 3. Dezember 2015 ab. 4. Mit Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 hiess das Verwaltungsgericht von Graubünden die gegen den Entscheid des Gemeindevorstands vom 21. April 2016 erhobene Beschwerde von A._____ sowie B._____ und C._____ gut, wobei auf die im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels erfolgte Erweiterung des Rechtsbegehrens (umfassende Überprüfung der Nutzungsordnung) nicht eingetreten wurde. Das Verwaltungsgericht

- 3 hob den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 21. April 2016 sowie die gleichentags erteilte Baubewilligung auf und wies die Angelegenheit zum Neuentscheid und zur Prüfung, ob für das geplante Bauvorhaben genügend BGF zur Verfügung stehe, an die Gemeinde zurück. Es führte dazu in den Erwägungen aus, der innerhalb des bisherigen Gebäudekubus gelegene Teil der Neubaute könne ohne anrechenbare BGF erstellt werden, der ausserhalb des bisherigen Gebäudekubus gelegene projektierte Gebäudeteil dürfe hingegen lediglich die zonenkonforme AZ der Parzelle, mithin 335 m2 BGF, konsumieren. Ob diese Vorgaben eingehalten seien, habe die Gemeinde im Rahmen des Neuentscheids zu prüfen. Bejahendenfalls sollte die Gemeinde zudem eine Auflage betreffend Übereinstimmung der Eigentümerschaft an den jeweiligen Parkplätzen mit der zugehörigen Wohnung in die Baubewilligung aufnehmen. Die übrigen Einwände der Beschwerdeführer bezüglich Grenz- und Strassenabstand, Anzahl Parkplätze, Missachtung von Zweitwohnungsvorschriften, Entzug von Licht und Aussicht wurden abgewiesen. 5. Am 11. Juli 2017, mithin wenige Tage nach Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Urteils R 16 67 vom 22. Juni 2017 am 7. Juli 2017, gelangten A._____ sowie B._____ und C._____ schriftlich an die Gemeinde und ersuchten diese, ihnen deren Einschätzung, ob genügend BGF vorhanden sei oder nicht, vor Erlass des Bauentscheids zukommen zu lassen. Gleichzeitig hielten sie fest, ihres Erachtens sei dem Verwaltungsgericht ein Fehler unterlaufen, weil es den Neubau unter Art. 62 Abs. 4 des Baugesetzes (nachfolgend BG) subsumiert habe, obwohl dieser Artikel nur Umbauten und Erneuerungen regle. An anderer Stelle habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass es sich beim Bauprojekt nicht um eine Erhaltung und Erneuerung handle. Daher könne die gesamte bisherige BGF nur innerhalb des bestehenden Baukubus konsumiert werden, eine Überbauung ausserhalb des Baukubus sei nur möglich, wenn – unter Berücksichtigung der im bestehenden Gebäudevolumen konsumierten BGF – noch verfügbare AZ

- 4 vorhanden sei. Die gegenteilige Meinung des Verwaltungsgerichts sei falsch. 6. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 überliess die einfache Gesellschaft D._____ der Gemeinde eine Zusammenstellung der BGF-Berechnung für den Bereich ausserhalb des bestehenden Gebäudes samt entsprechenden Plänen. Sie hielt fest, dass mit dem ausserhalb des bisherigen Gebäudekubus gelegenen projektierten Gebäudeteil mit einer anrechenbaren BGF von 220 m2 die zonenkonforme BGF der Parzelle (335 m2) eingehalten werde, womit der Erteilung der Baubewilligung nichts entgegenstehe. 7. Mit Schreiben vom 2. August 2017 nahm die einfache Gesellschaft D._____ Stellung zu den Vorbringen von A._____ sowie B._____ und C._____ in deren Schreiben vom 11. Juli 2017. Die einfache Gesellschaft D._____ verwies dabei insbesondere auf das ihrer Ansicht nach hinreichend klare Urteil des Verwaltungsgerichts. 8. Mit Schreiben vom 2. November 2017 nahmen A._____ sowie B._____ und C._____ Stellung zur BGF-Berechnung der einfachen Gesellschaft D._____ vom 2. August 2017 und bestritten diese mit Nichtwissen. Sie führten aus, aufgrund der mitgelieferten Pläne sei nicht nachvollziehbar, ob die Berechnung stimme. Zudem kritisierten sie erneut das Urteil des Verwaltungsgerichts und gaben an, dass sie an ihrer ursprünglichen Einsprache vom 3. Dezember 2015 gegen das Baugesuch vom 25. September 2015 festhielten. 9. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 nahm die einfache Gesellschaft D._____ Stellung zum Schreiben von A._____ sowie B._____ und C._____ vom 2. November 2017. Gleichzeitig legte sie ihrem Schreiben nochmals einen vermassten Plan samt BGF-Berechnung bei. Mit Schreiben vom 16. März 2018 liess die Gemeinde A._____ sowie B._____ und C._____ den

- 5 von der einfachen Gesellschaft D._____ nachgereichten Plan mit der BGF- Berechnung zukommen. Mit Schreiben vom 10. April 2018 nahmen diese dazu in ablehnender Weise Stellung. Sie hielten fest, dass sie zur BGF- Berechnung keine Bemerkungen hätten, stellten jedoch erneut die auf dem verwaltungsgerichtlichen Urteil basierende Auffassung der Gemeinde in Frage. Auch dazu äusserte sich die einfache Gesellschaft D._____ mit Schreiben vom 23. April 2018. Sie hielt an ihrer bisherigen Begründung fest. 10. Mit Entscheid vom 26. April 2018, mitgeteilt am 8. Mai 2018, wies die Gemeinde die Einsprache von A._____ sowie B._____ und C._____ ab und erteilte, unter Auflagen, die Baubewilligung. Sie verwies auf das verwaltungsgerichtliche Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 und hielt u.a. fest, dass das Bauvorhaben die zulässige AZ ausserhalb der bestehenden Gebäudehülle einhalte. Gleichzeitig wurde der Entscheid mit verschiedenen Auflagen versehen, u.a. – gemäss Weisung im Urteil des Verwaltungsgerichts R 16 67 vom 22. Juni 2017 – mit der Auflage, das Eigentum am Garagenvorplatz und an der Garage dem gleichen Wohnungseigentümer zuzuweisen. 11. Gegen diesen kommunalen Entscheid vom 26. April 2018 erhoben A._____ sowie B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Baubewilligung und die Abweisung des Baugesuchs. Zudem ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 12. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2018 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, zumal die einfache Ge-

- 6 sellschaft D._____ mitgeteilt hatte, sie würde mit der Bauausführung nicht beginnen, bevor nicht ein rechtskräftiges Urteil vorliege. 13. Die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte mit Vernehmlassung vom 17. August 2018 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 14. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 nahm die einfache Gesellschaft D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 15. Mit Replik vom 25. September 2018 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 7. Juni 2018 fest. 16. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik.

17. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte die Beschwerdegegnerin 2 die Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. 18. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrichter die anwaltlich vertretenen Parteien auf, eine detaillierte Kostennote inkl. Honorarvereinbarung einzureichen. In der Folge reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 seine Honorarnote und die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 ihre Honorarnote mitsamt Honorarvereinbarung ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 26. April 2018, mitgeteilt am 8. Mai 2018, (Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1) stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 92 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG; BR 801.100], Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110], Art. 4 des Baugesetzes der Beschwerdegegnerin 1 [BG]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. 1.2. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids vom 26. April 2018 (Bfact. 1) sind die Beschwerdeführer von diesem berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht und erfüllt im Übrigen die formellen Erfordernisse. 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob auf die Beschwerde vom 7. Juni 2018 gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 26. April 2018 (Bf-act. 1) eingetreten werden kann oder ob einer Überprüfung des angefochtenen Entscheids angesichts des am 22. Juni 2017 in derselben Sache ergangenen Urteils R 16 67 des Verwaltungsgerichts (Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg 2-act.] 1) die von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im vorliegenden Verfahren erhobene Ein-

- 8 rede der abgeurteilten Sache entgegensteht bzw. die Frage der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids, die eigentlich nicht eine Frage der Rechtskraft beschlägt, sondern der Instanzenhierarchie und der Einheit des Verfahrens (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, N. 1158). 3. Zur Beurteilung dieser strittigen Frage ist vorerst auf den Prozessverlauf einzugehen: 3.1.1. Ausgangspunkt ist der ursprüngliche Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde vom 21. April 2016, mitgeteilt am 5. September 2016 (Akten Beschwerdegegnerin 1 [Bg 1-act.] 24). Mit diesem Entscheid verwarf die Gemeinde in Ziff. 2.5 der Erwägungen abstellend auf Art. 81 Abs. 1-3 KRG die Rüge der Einsprecher, mit dem Projekt werde die Ausnützungsziffer unzulässigerweise überschritten. Sie hielt fest, die bestehende BGF werde unbestrittenermassen nicht erhöht und einem Beibehalten der bisherigen BGF würden keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Da die Gemeinde zudem das Hofstattrecht auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau selbst für den Fall einer Übernutzung der Altbaute kenne und zulasse und im konkreten Fall die BGF des Neubaus nicht grösser als jene des Altbaus sei, sei das Bauvorhaben in Bezug auf die AZ nicht zu beanstanden. Die Gemeinde wies auch die Rüge, das Bundesgesetz über die Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) sei verletzt, ab. Sie hielt diesbezüglich in Ziff. 2.8 der Erwägungen fest, dass die Wohnungen als Erst- oder Zweitwohnungen genutzt werden könnten, dass die Wintergärten ausserhalb der isolierten Gebäudehülle liegen müssten, damit die zulässige Hauptnutzfläche (nachfolgend HNF) nicht überschritten werde, diese nicht beheizt werden dürften, und dass eine Erstwohnungsverpflichtung im Sinne von Art. 25 BG entfalle, zumal die Anzahl Wohnungen bei gleichbleibender BGF von fünf auf vier reduziert werde. Darüber hinaus

- 9 wies die Gemeinde die Einsprache bezüglich der gerügten Grenzabstände (Ziff. 2.3 der Erwägungen) und des Strassenabstands (Ziff. 2.4 der Erwägungen), bezüglich der Anzahl Parkplätze (Ziff. 2.6 der Erwägungen), der guten Gesamtwirkung (Ziff. 2.9 der Erwägungen) und bezüglich Entzug von Licht und Aussicht (Ziff. 2.10 der Erwägungen) ab. 3.1.2. Am 6. Oktober 2016 erhoben die heutigen Beschwerdeführer gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde vom 21. April 2016 (Bg 1act. 24) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses entschied im Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1), dass Art. 81 Abs. 1 KRG (Erhaltung und Erneuerung) und Art. 81 Abs. 2 KRG (erweiterte Besitzstandsgarantie) nicht zur Anwendung kämen, weil es sich beim fraglichen Bauprojekt nicht um die Erhaltung und Erneuerung, sondern um einen Wiederaufbau nach Abbruch handle (Erwägungen 5a und b). Das in Art. 81 Abs. 3 KRG geregelte Hofstattrecht als besonderes Institut der Besitzstandsgarantie gestatte es dem Grundeigentümer, sein zerstörtes oder baufällig gewordenes Haus ungeachtet abgeänderter Baugesetze bezüglich Gebäudehöhe, Grenzabstände und Ausnützung in der bisherigen Ausdehnung wieder zu erstellen; gleichzeitig dürfe der Eigentümer einer bereits überbauten Liegenschaft sein Haus im Einklang mit den jeweils geltenden ordentlichen Bauvorschriften ausbauen, umbauen oder erweitern (Erwägung 5c). Auch die Gemeinde gewährleiste mit Art. 9 BG das Hofstattrecht. Demnach dürften Bauten, die durch höhere Gewalt ganz oder teilweise zerstört oder zwecks Sanierung abgebrochen würden, binnen fünf Jahren im bisherigen Umfange mit den alten Gebäudemassen wieder hergestellt werden, wobei auch Zweckänderungen im Rahmen der Zonenvorschriften zulässig seien. Beim in Frage stehenden Bauprojekt seien sich die Parteien einig, dass der Tatbestand des Hofstattrechts erfüllt sei und dass das neue Gebäude die Gebäudemasse im Bereich, in dem das alte Gebäude sich befinde, nicht überschreite. Der Auffassung der Beschwerdeführer, das Durchdringen der bestehenden Gebäudehüllen (Abweichungen vom bisherigen Gebäude-

- 10 umfang/von der bisherigen Lage) sei nicht erlaubt, könne nicht beigepflichtet werden. Vielmehr sei eine gleichzeitige Erweiterung (über den Umfang der bisherigen Baute hinaus) im Einklang mit den Bauvorschriften zulässig. Im Rahmen der Prüfung, ob diejenigen Bauteile, die über den Umfang der bisherigen Baute auf Parzelle 3350 hinausgingen, der Regelbauweise bzw. den Zonenvorschriften entsprächen oder nicht, kam das Gericht zum Schluss, dass dies bezüglich des Grenzabstands (Erwägung 6b), des Strassenabstands (Erwägung 6c) und auch bezüglich der umstrittenen AZ zu bejahen sei (Erwägung 8c). Zwar sei die AZ in Art. 9 BG nicht erwähnt und weil das Hofstattrecht restriktiv zu handhaben sei, sei die AZ ausserhalb des bestehenden Gebäudekubus nicht besitzstandsgeschützt, d.h. die bestehende BGF dürfe nur innerhalb des bestehenden Gebäudekubus verwendet werden. Das Gericht stellte jedoch auf Art. 62 Abs. 4 BG ab, der vorsehe, dass bei Umbauten und bei der Erneuerung von Bauten in der Kernzone, die vor 1998 erstellt wurden, innerhalb der bestehenden Bauvolumen keine AZ gelte (Erwägung 8c). Es kam gestützt darauf zum Schluss, dass der innerhalb der bestehenden Baute geplante Teil ohne anrechenbare AZ erstellt werden und der ausserhalb des Gebäudekubus projektierte Teil die zonenkonforme Ausnützung der Parzelle, nämlich 335 m2 BGF, konsumieren dürfe (Erwägung 8c). Bezüglich des Einwands, das ZWG sei verletzt, entschied das Verwaltungsgericht im Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1), der Umstand, dass die Wohnungen nicht am genau gleichen Ort der Parzelle wiederaufgebaut würden bzw. dass es zu einer geringfügigen Standortverschiebung komme, stehe dem Projekt aus Sicht des ZWG nicht entgegen. Das Gericht wies die Sache an die Gemeinde zurück, damit diese prüfe, ob für das geplante Bauvorhaben ausserhalb des Gebäudekubus genügend BGF (max. 335 m2) zur Verfügung stehe oder nicht. Zudem wies das Verwaltungsgericht die Gemeinde für den Fall, dass die BGF ausreichend sei,

- 11 an, eine Auflage betreffend Übereinstimmung der Eigentümerschaft an den jeweiligen Parkplätzen mit der zugehörigen Wohnung in die Baubewilligung aufzunehmen. 3.1.3. In der Folge erliess die Gemeinde den angefochtenen Entscheid vom 26. April 2018 und teilte ihn am 8. Mai 2018 mit (Bf-act. 1). Sie kam darin zum Schluss, dass die anrechenbare BGF ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens unbestrittenermassen 220 m2 betrage, womit die einzuhaltende BGF von 335 m2 nicht überschritten werde. Den Einwand der Beschwerdeführer, Art. 62 Abs. 4 BG sei nur bei Umbauten und Erneuerungen anwendbar, nicht jedoch bei einem Wiederaufbau, verwarf die Gemeinde mit Hinweis auf das Urteil R 16 67 des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1). Sie hielt fest, dass die AZ im altrechtlichen Teil unberücksichtigt bleibe, dass bezüglich Wintergarten eine Fläche von 13.35 m2 an die BGF anzurechnen sei (15% von 335 m2 = 50.25 m2 ohne Anrechnung, Differenz zur geplanten BGF von 63.6 m2 = 13.35 m2), dass die ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens vorgesehene anrechenbare BGF somit total 233.35 m2 (220 m2 + 13.35 m2) betrage und die zulässige BGF von 335 m2 nicht überschreite. Mit einer Nebenraumfläche (nachfolgend NRF) von 38 m2 sei die maximal zulässige NRF von 117.25 m2 ebenfalls eingehalten. Bezüglich des ZWG hielt die Gemeinde im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 26. April 2018 (Bf-act. 1) fest, dass die geplanten Wohnungen die vorbestehende HNF einhielten und dass sich die Standorte der einzelnen Wohnungen nur geringfügig änderten, weshalb sich die Frage der Erstwohnungspflicht im Sinne von Art. 25 BG nicht stellen würde. 3.2. Gegen diesen Entscheid der Gemeinde richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 7. Juni 2018 der Beschwerdeführer. Sie bringen darin vor, das Projekt weise insgesamt (inkl. NRF von 49.95 m2 und Win-

- 12 tergartenfläche von 13.35 m2) eine anrechenbare BGF von 589.7 m2 auf, übersteige damit die maximal zulässige BGF von 335 m2 und sei daher gestützt auf Art. 53 BG deutlich übernutzt. Ferner rügen sie, die Vorinstanz habe, entgegen den eigenen Ausführungen, eine weitere Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen. Eine gesetzliche Grundlage, die AZ der abzubrechenden Baute mit 0 anzurechnen, bestehe nicht. Art. 64 Abs. 4 BG (recte: Art. 62 Abs. 4 BG) stelle keine solche gesetzliche Grundlage dar. Die AZ der bestehenden Baute dürfe nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen werden. Die Bauherrschaft baue gar nicht im Hofstattrecht, zudem müsse das kommunale Hofstattrecht gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 BG streng ausgelegt werden, es seien keine Abweichungen vom bisherigen Gebäudeumfang erlaubt und ein Durchdringen der alten Gebäudehülle sei nicht zulässig. Art. 9 BG sehe auch keine Dispens von der Einhaltung der zulässigen BGF für Hofstattbauten vor, und selbst wenn Art. 9 BG den Besitzstandsschutz für die AZ vorsähe, müsse die fehlende BGF von 254.7 m2 gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis mittels AZ-Transports sichergestellt werden. Art. 64 Abs. 4 BG (recte: Art. 62 Abs. 4 BG) komme nur bei Umbauten und Erneuerungen zur Anwendung, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem Hofstattrecht (Wiederaufbau nach Abbruch). Das Verwaltungsgericht habe sich im Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) nicht mit der eigenen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wonach selbst bei besitzstandsgeschützter AZ die zonenkonforme AZ nicht überschritten werden dürfe. Der Bauherrschaft würden für ihre Um- bzw. Neubaute verschiedene Optionen offen stehen. Es könne jedoch nicht sein, dass die BGF der Hofstattbaute (max. 528.5 m2) unberücksichtigt bleibe und eine Erweiterung um zusätzliche 335 m2 zulässig sei, womit eine max. mögliche BGF von 863.5 m2 und eine AZ von 2.6 resultiere. Die Beschwerdeführer hätten nicht mit einer Steigerung der AZ von 160 % rechnen müssen. Mit dem Entscheid der Gemeinde sei das BG nicht nur ausgereizt, sondern deutlich verletzt.

- 13 - Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, dass, sollten Zweitwohnungen realisiert werden (was aus dem Baugesuch nicht ersichtlich sei), das ZWG verletzt sei, zumal in der Gemeinde die 20 %-Hürde überschritten werde. Selbst wenn im Hofstattrecht gebaut würde, sei das ZWG verletzt, zumal es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Verschiebung handle, sondern der Standort der neuen Wohnungen erheblich verlegt werde. In ihrer Replik vom 25. September 2018 bestreiten die Beschwerdeführer zudem, dass das Gericht an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) gebunden sei. Sie machen geltend, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 16 67 sei ihre damalige Beschwerde gemäss Dispositiv des Urteils vom 22. Juni 2017 gutgeheissen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Da es sich weder um eine teilweise Abweisung noch um eine Rückweisung im Sinne der Erwägungen gehandelt habe, sei die Beschwerdegegnerin 1 beim Erlass ihres neuen Entscheids frei gewesen. In Rechtskraft erwachsen könne nur das Dispositiv, die Erwägungen seien nicht in das Dispositiv eingebunden worden, weshalb nun das Gericht an die eigenen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2act. 1) nicht gebunden sei. 3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2018 wies die Beschwerdegegnerin 1 darauf hin, dass die Sache, soweit sie vom Verwaltungsgericht im Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) bereits behandelt worden sei, eine res iudicata darstelle und nicht nochmals überprüft werden könne. Die Baubehörde habe sich im angefochtenen Entscheid vom 26. April 2018 (Bf-act. 1) an die Vorgaben des Verwaltungsgerichts gehalten, weshalb auf die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich Hofstattrecht und Zweitwohnungsgesetz nicht eingetreten werden könne. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien für die Baubehörde verbindlich, auch diejenigen zu Art. 62 Abs. 4 BG. Die Beschwerdeführer hätten das ursprüngliche Urteil

- 14 des Verwaltungsgerichts nicht angefochten, weshalb die Gemeinde nur hatte prüfen müssen, ob die ausserhalb des bestehenden Gebäudekubus geplante BGF die zulässige BGF von 335 m2 nicht überschreite. 3.4. Die Beschwerdegegnerin 2 hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2018 fest, die Beschwerdeführer seien nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht habe die mit der ursprünglichen Beschwerde erhobenen Rügen bis auf zwei Rückweisungspunkte abgewiesen und diesbezüglich klare Vorgaben gemacht, weshalb der Gemeinde bei ihrem erneuten Entscheid vom 26. April 2018 (Bf-act. 1) kein Ermessensspielraum geblieben sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) stelle daher einen Endentscheid dar, den die Beschwerdeführer innert Frist beim Bundesgericht hätten anfechten müssen, was sie nicht getan hätten. Die nun vorliegende Beschwerde, die weitgehend wortgleich wie die ursprüngliche Beschwerde vom 6. Oktober 2016 sei, und die damit erhobene Kritik am verwaltungsgerichtlichen Urteil seien verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer machten nicht geltend, dass sich die Gemeinde nicht an den Rückweisungsentscheid gehalten oder die Anweisungen falsch umgesetzt habe. In der Sache selbst habe die Gemeinde festgestellt, dass ausserhalb des bestehenden Gebäudekubus eine BGF von 220 m2 verwendet würde, was innerhalb des zulässigen Rahmens von 335 m2 liege. Im Übrigen sei weisungsgemäss auch eine die Parkplätze betreffende Auflage in den angefochtenen Entscheid aufgenommen worden. 4. Das Verwaltungsgericht hielt in Ziff. 1 des Dispositivs des fraglichen Urteils R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) folgendes fest: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 21. April,

- 15 mitgeteilt am 5. September 2016, sowie die gleichentags erteilte Baubewilligung werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde zum Neuentscheid und zur Prüfung zurückgewiesen, ob für das geplante Bauvorhaben genügend BGF zur Verfügung steht. Zudem wird die Gemeinde − sofern für das Bauvorhaben genügend BGF zur Verfügung stehen sollte − angewiesen, eine Auflage betreffend Übereinstimmung der Eigentümerschaft an den jeweiligen Parkplätzen (gefangener Parkplatz in der Garage und der jeweils davorliegende Parkplatz) mit der zugehörigen Wohnung in die Baubewilligung aufzunehmen." 4.1. Art. 56 Abs. 3 VRG regelt die Urteilsbefugnis des Verwaltungsgerichts. Demnach kann das Verwaltungsgericht, wenn es einen Entscheid aufhebt, in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zu neuem Entscheid zurückweisen. Gemäss einhelliger Lehre sollte ein kassatorischer Entscheid nur im Ausnahmefall gefällt werden (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2016, Art. 61 N. 10; DONATSCH, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich 2014, §64 N. 2). Mit einem Rückweisungsentscheid hebt das Gericht die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (WEISSENBER- GER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 6). Die Vorinstanz hat dabei ihrem neuen Entscheid die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen (WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 28; DONATSCH, a.a.O., §64 N. 14). Der Grundsatz der Bindung an die Erwägungen der Beschwerdeinstanz gilt auch, wenn eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift fehlt (WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 28 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 135 III 334 E.2 bezüglich des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Die Bindung bezieht sich dabei nicht nur auf die Erwägungen, mit welchen die Rückweisung begründet wurde; beurteilt der

- 16 - Rückweisungsentscheid neben den die Rückweisung betreffenden auch weitere Gesichtspunkte der Streitsache, indem er z.B. die Bewilligungsfähigkeit eines Bauprojekts im Übrigen bestätigt, sind auch diese Erwägungen bindend, soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegen (DONATSCH, a.a.O., §64 N. 15 und 19, zum zürcherischen VRG; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 84 N. 4). Die Parteien, welche die Entscheidvorgaben der/s rückweisenden Behörde/Gerichts nicht gelten lassen wollen, müssen gegen den Rückweisungsentscheid die zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel ergreifen, ansonsten dieser rechtskräftig wird (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 84 N. 6, Art. 72 N. 4 und Art. 49 N. 15, je mit Hinweisen). Was im Falle des erneuten Weiterzugs des neuen Entscheids der unteren Instanz an die Beschwerdeinstanz gelten soll, so bejahen WEISSENBER- GER/HIRZEL (a.a.O., Art. 61 N. 28 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) in Bezug auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eine Bindungswirkung der Beschwerdeinstanz hinsichtlich deren früheren Erwägungen (vgl. auch DONATSCH, a.a.O., §64 N. 22 in Bezug auf Rückweisungsentscheide des Bundesgerichts). DO- NATSCH verweist auf die im Jahr 2000 geänderte Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das seither grundsätzlich ebenfalls von einer Bindungswirkung ausgehe (a.a.O., §64 N. 20); dies werde als sachgerecht erachtet, weil andernfalls eine fehlende Bindungswirkung letztlich dazu führe, dass der im ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine doppelte Beschwerdemöglichkeit und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt würde (DONATSCH, a.a.O., §64 N. 22). DONATSCH befürwortet diese Praxis gerade auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit (a.a.O., §64 N. 23). Auch das Verwaltungsgericht von Graubünden folgt dieser Auffassung, so hat es im Urteil U 15 19 und U 15 2 (vereinigte Verfahren) vom 5. April 2016 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die

- 17 - Lehre festgehalten (E.4c), dass grundsätzlich auch das Verwaltungsgericht an die im eigenen Rückweisungsentscheid enthaltenen Vorgaben gebunden ist, womit insofern eine abgeurteilte Sache vorliege und es dem Gericht verwehrt sei, auf die im Rückweisungsentscheid getroffenen Anordnungen zurückzukommen (Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 19 und U 15 2 vom 5. April 2016 E.4c mit Hinweis u.a. auf BGE 135 III 334 E.2, WEISSENBER- GER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 28, und KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1158 mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_465/2011 vom 10. Februar 2012 E.1.4; vgl. zuletzt auch Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E.4.2). 4.2. Mit Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2act. 1) war das Verwaltungsgericht auf das im zweiten Rechtsschriftenwechsel erweiterte Rechtsbegehren (Überprüfung der Nutzungsordnung) nicht eingetreten, hatte im Übrigen die Beschwerde der hiesigen Beschwerdeführer gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid des Gemeindevorstands vom 21. April 2016 (Bg 1-act. 24) sowie die gleichentags erteilte Baubewilligung aufgehoben und die Streitsache zum Neuentscheid an die Gemeinde zurückgewiesen. Gleichzeitig hatte es die Gemeinde angewiesen, die Frage der ausreichenden BGF zu prüfen und in die Baubewilligung gegebenenfalls eine Auflage bezüglich der Parkplätze aufzunehmen. Bei diesem Entscheid handelt es sich zwar um einen Rückweisungsentscheid, doch hat das Verwaltungsgericht darin sämtliche in der Beschwerde vom 6. Oktober 2016 erhobenen Rügen der hiesigen Beschwerdeführer eingehend geprüft und mit Ausnahme der Frage der BGF bzw. der AZ für den ausserhalb des bisherigen Gebäudekubus gelegenen Gebäudeteil und der Auflage bezüglich der Parkplätze verworfen. Inhaltlich hatte das Verwaltungsgericht die Beschwerde damit grösstenteils abgewiesen, was allerdings eindeutig nur aus den Erwägungen, jedoch aus dem Dispositiv nicht bzw. nur indirekt hervorgeht. Aus dem Dispositiv kann dies inso-

- 18 fern abgeleitet werden, als das Verwaltungsgericht gleichzeitig mit Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 21. April 2016 (Bg 1-act. 24) der Gemeinde nur bezüglich des Ausmasses der BGF auf dem ausserhalb des bisherigen Gebäudekubus gelegenen projektierten Gebäudeteil einen Beurteilungs- bzw. Prüfungsspielraum belassen hatte. Insofern ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2, das fragliche Urteil des Verwaltungsgerichts R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) komme einem Endentscheid gleich, zu folgen, zumal der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum mehr verblieb und die Rückweisung nur noch der Umsetzung dessen diente, was die obere Instanz angeordnet hatte (vgl. BGE 138 I 143 E.1.2, BGE 135 V 141 E.1.1). Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, im Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) sei ihre damalige Beschwerde gegen den Bau- und Einspracheentscheid vom 21. April 2016 (Bg 1-act. 24) gutgeheissen worden, weshalb die Gemeinde angesichts der Rückweisung der Streitsache zum Neuentscheid in ihrem Entscheid über das strittige Bauprojekt frei gewesen sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen ist der Entscheid nämlich nach seinem tatsächlichen Bedeutungsinhalt zu verstehen, die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (WEISSENBER- GER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 44 mit Hinweisen). Gutgeheissen worden war die Beschwerde vorliegend nur soweit, als die Gemeinde zu prüfen hatte, ob der ausserhalb des bisherigen Gebäudekubus gelegene projektierte Gebäudeteil die für die Parzelle 3350 max. zulässige, zonenkonforme BGF von 335 m2 einhielt oder nicht. Ob dies der Fall war, hatte das Verwaltungsgericht mangels bei den Akten liegender Unterlagen nicht selbst beurteilen können, weshalb es die Streitsache zur Beurteilung dieser Frage an die Gemeinde zurückgewiesen hatte. Alle anderen, in der ursprünglichen Beschwerde vom 6. Oktober 2016 erhobenen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzulässige Berufung auf das Hofstattrecht, Verwendbarkeit der AZ nur im Umfang der bestehenden Gebäudemasse, fehlende AZ für

- 19 den ausserhalb des Hofstattrechts liegenden Teil der Ersatzneubaute, ungenügende Anzahl Parkplätze, zu geringer Abstand zwischen Garage und Strasse, Verletzung des ZWG) hatte das Verwaltungsgericht im fraglichen Urteil eingehend geprüft und nach dem eindeutigen Wortlaut der Erwägungen abgewiesen. Die gegenteilige, allein auf dem Wortlaut des Dispositivs beruhende Auffassung der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen, verfängt unter diesen Umständen nicht. Das Verwaltungsgericht ist daher auch im vorliegenden Verfahren an seine ursprüngliche Beurteilung gebunden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 15 19 und U 15 2 vom 5. April 2016 E.4c; WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 28, und KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1158), zumal nicht gesagt werden kann, jenes Ergebnis im Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) sei höchst stossend (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1158) bzw. aus jenem Urteil ergebe sich ein in höchstem Mass stossendes Ergebnis (WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 28). Diesbezüglich ist nämlich darauf hinzuweisen, dass mit dem neuen zur Bewilligung eingereichten Bauprojekt mit einer BGF von 527.3 m2 (inner- und ausserhalb des bisherigen Gebäudekubus) (sowie NRF von 166.37 m2 und Wintergärten von 63.6 m2) die ursprüngliche BGF der bestehenden Altbaute von 528.5 m2 (sowie NRF von 167.1 m2, ohne Wintergärten) nicht überschritten wird. Die Behauptung der Beschwerdeführer, aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts wäre eine maximale BGF von 863.5 m2 zulässig, ist zwar rein theoretisch/mathematisch richtig, die tatsächlich projektierte und bewilligte BGF von 527.3 m2 (sowie NRF von 166.37 m2 und Wintergärten von 63.6 m2, davon anrechenbar 13.35 m2) führt jedoch im konkreten Fall nicht zu einem im höchstem Mass stossenden Ergebnis (KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1158; WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., Art. 61 N. 28). Anders zu urteilen, nämlich im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Bau- und Ein-

- 20 spracheentscheid vom 21. April 2016 (Bg 1-act. 24) vollumfänglich gutgeheissen und die Sache ohne Bindungswirkung zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen, wäre widersprüchlich, würde zu einer doppelten Beschwerdemöglichkeit der Beschwerdeführer und zu einer nicht haltbaren Rechtsunsicherheit für die bauwillige Beschwerdegegnerin 2 bzw. letztlich für alle Parteien führen. Der Einwand der Beschwerdeführer, bei der fraglichen Ziff. 1 des Dispositivs habe es sich weder um eine teilweise Abweisung noch um eine Rückweisung im Sinne der Erwägungen, sondern um eine Gutheissung ihrer Beschwerde gehandelt, ist aus all diesen Gründen nicht zu hören. 4.3. Dies bedeutet, dass auf die Rügen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2018 nicht einzutreten ist, sofern sie identisch sind mit denjenigen in deren Beschwerde vom 6. Oktober 2016, was im Nachfolgenden zu prüfen ist. 4.3.1. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2018 im Hinblick auf Art. 53 BG, das Projekt sei deutlich übernutzt. Sofern sich die Beschwerdeführer dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) berufen und behaupten, das Verwaltungsgericht habe festgehalten, die Ausnützung dürfe nur innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens verwendet werden (mit Hinweis auf E.8b), so ist dies unvollständig. Das Verwaltungsgericht hat zwar im fraglichen Urteil ausgeführt, Art. 9 BG (Hofstattrecht) erlaube es nicht, die bestehende BGF ausserhalb des bestehenden Gebäudekubus zu verwenden (Erwägung 8b), es entschied jedoch gestützt auf Art. 62 Abs. 4 BG (für die vor 1998 erstellten, in der Kernzone liegenden Bauten), dass bei dem innerhalb des bisherigen Gebäudekubus gelegenen Teil der Baute keine BGF anzurechnen sei und dass der ausserhalb des bisherigen Gebäudekubus gelegene Teil die zulässige BGF von 335 m2 nicht überschreiten dürfe. Diesen Punkt hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1)

- 21 also bereits beurteilt, der gegenteilige Einwand der Beschwerdeführer und der Hinweis auf PVG 2002 Nr. 32 sind nicht zu hören. Ebenfalls bereits gerichtlich beurteilt und deshalb nicht zu hören, ist der Einwand der Beschwerdeführer, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, bei der bestehenden Baute eine AZ von 0 anzurechnen, mithin die AZ der bestehenden Baute gänzlich unberücksichtigt zu lassen, insbesondere sei auch Art. 64 Abs. 4 BG (recte: Art. 62 Abs. 4 BG) keine genügende gesetzliche Grundlage, zumal der neu zu bauende Teil nach 1998 erstellt werde bzw. gar nicht anzuwenden sei, weil es sich nicht um eine Hofstattrechtsnorm, sondern um eine Zonenschemanorm handle. Das Wiederholen des Arguments, das Durchdringen der bestehenden Gebäudehüllen (Abweichungen vom bisherigen Gebäudeumfang/von der bisherigen Lage) sei weder gemäss dem kantonalen noch dem strengeren kommunalen Hofstattrecht erlaubt, nützt den Beschwerdeführern nichts, zumal das Verwaltungsgericht im fraglichen Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) auch diesen Einwand bereits explizit und unmissverständlich verworfen und entschieden hatte, dass eine gleichzeitige Erweiterung (über den Umfang der bisherigen Baute hinaus), sofern im Einklang mit den Bauvorschriften erfolgt, zulässig sei (Erwägung 5c und d). Die Auffassung der Beschwerdeführer, die für den Altbestand vorhandene AZ sei nicht besitzstandsgeschützt, hat das Verwaltungsgericht im fraglichen Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) tatsächlich bestätigt (Erwägung 8b). Da aber die AZ für den Altbestand gestützt auf Art. 62 Abs. 4 BG gemäss verwaltungsgerichtlichem Urteil mit 0 anzurechnen ist (Erwägung 8c), ist auch der bereits im ursprünglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobene Einwand der Beschwerdeführer, die fehlende BGF von 254.7 m2 müsse mittels AZ- Transports sichergestellt werden, nicht zu hören. Damit steht fest, dass vorliegend identische Rügen erhoben wurden, wie sie das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren R 16 67 beurteilt hat. Den Begehren der Beschwerdeführer steht daher die Einrede der abgeurteilten

- 22 - Sache bzw. der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) entgegen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde vom 7. Juni 2018 nicht eingetreten werden kann. 4.3.2. Ferner beanstanden die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2018 dass, sollten Zweitwohnungen realisiert werden, das ZWG verletzt sei, zumal in der Gemeinde die 20 %-Hürde überschritten werde. Dies sei auch dann der Fall, wenn im Hofstattrecht gebaut würde, zumal es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Verschiebung handle, sondern der Standort der neuen Wohnungen erheblich verlegt werde. Auch diesbezüglich hatte sich das Verwaltungsgericht im Urteil R 16 67 vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) geäussert und dazu festgehalten, dass die geringfügige Standortverschiebung den Vorgaben des ZWG nicht entgegenstehe. Folglich kann auch auf diese Rüge in der Beschwerde vom 7. Juni 2018 nicht eingetreten werden. 4.3.3. Schliesslich ist in inhaltlicher Hinsicht festzustellen, dass die Beschwerdeführer sich nicht zu dem Teil des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 vom 26. April 2018 (Bf-act. 1) äussern, welcher der Rückweisung seitens des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Mithin bestreiten sie nicht, dass die maximal zulässige BGF von 335 m2 mit der BGF von 220 m2 bzw. 233.35 m2 (inkl. anrechenbare Wintergartenfläche) der projektierten Neubaute überschritten werde, was auch offensichtlich nicht der Fall ist. Ein Einwand gegen die entsprechende Berechnung erfolgte ihrerseits nicht. 5. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass es die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2018 und in der Replik vom 25. September 2018 erhobenen Rügen bereits im Verfahren R 16 67 mit Urteil vom 22. Juni 2017 (Bg 2-act. 1) beurteilt und ma-

- 23 teriell entschieden hatte, weshalb das Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren an das eigene, frühere Urteil wie auch an die entsprechenden Erwägungen in jenem Urteil gebunden ist. Folglich kann vorliegend auf die Beschwerde vom 7. Juni 2018 nicht eingetreten werden. 6.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 6.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 3'500.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 6.3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Von dieser Praxis abzuweichen, besteht vorliegend kein Grund, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Hingegen werden die unterliegenden Beschwerdeführer

- 24 verpflichtet, der ebenfalls obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird vom Verwaltungsgericht nach Ermessen festgesetzt, ausgehend vom Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 ihre Honorarnote im Umfang von Fr. 5'615.88 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 5'062.50.-- für 18.75 Arbeitsstunden à Fr. 270.-- zuzüglich Kleinspesenpauschale von Fr. 151.88 und 7.7 % MWST (Fr. 401.50). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 18.75 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 270.-- ausgegangen werden. Dieser Ansatz entspricht zwar demjenigen gemäss Art. 3 Abs. 1 HV, wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer jedoch keine Honorarvereinbarung eingereicht hat (Art. 4 Abs. 1 HV), ist vorliegend gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'991.90 (18.75 h x Fr. 240.-- = Fr. 4'500.--, 3 % Spesen auf Fr. 4'500.-- = Fr. 135.--, MWST 7.7 % auf Fr. 4'635.-- = Fr. 356.90). In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 25 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 584.-zusammen Fr. 4‘084.-gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ einerseits sowie B._____ und C._____ andererseits und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ einerseits sowie B._____ und C._____ anderseits sind verpflichtet, der einfachen Gesellschaft D._____ eine Parteientschädigung von Fr. 4'991.90 (inkl. MWST) je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. März 2020 gutgeheissen (BGU 1C_317/2019).

R 2018 29 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.03.2019 R 2018 29 — Swissrulings