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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.01.2019 R 2018 104

15 gennaio 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,162 parole·~6 min·2

Riassunto

Enteignungsrecht | Enteignung (formell, materiell)

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 104 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuar Ott URTEIL vom 15. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, C._____, D._____, alle vertreten durch B._____, Beschwerdeführerinnen gegen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Enteignungsrecht (Kostenentscheid)

- 2 - Mit Urteil 1C_326/2018 vom 21. November 2018 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A._____, B._____, C._____ und D._____ (Beschwerdeführerinnen) die Dispositivziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 4 vom 26. April 2018 betreffend die Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]); vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/ WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die (Kosten-)verteilung entscheidet oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WI- PRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer

- 3 - Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCH- TIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1). 2. Somit sind nach verbindlicher Anordnung des Bundesgerichts die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und unter Mitberücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E.7.3; 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E.9.3 m.H.a. BGE 107 Ia 1 E.1), wonach bei der Kostenverlegung der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerinnen nur deshalb (vollständig) unterlagen, weil ein Verfahrensfehler der Vorinstanz von der Rechtsmittelbehörde geheilt wurde, neu zu verlegen. 3. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Gerichtskostenanteile aus dem vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 4 bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- und Kanzleiauslagen von Fr. 604.--, insgesamt Fr. 3'604.--, welche zu je einem Viertel und unter solidarischer Haftbarkeit A._____, B._____, C._____ und D._____ auferlegt wurden, sind somit auf bundesgerichtliche Anordnung hin angemessen zu reduzieren (Dispositivziffer 1 des Urteils des Bundesgerichts 1C_326/2018 vom 21. November 2018). 4. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 6.3 aus, dass bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zwingend dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass im vor-

- 4 liegenden Fall die Beschwerdeführerinnen nur deshalb (vollständig) unterlagen, weil das Verwaltungsgericht einen von den Beschwerdeführerinnen erkannten Verfahrensmangel geheilt habe. Der geheilte Verfahrensmangel im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD; Beschwerdegegner) betraf die Nichtprotokollierung des Augenscheines vom 8. September 2016 durch den Beschwerdegegner. Dabei handelte es sich aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts um eine leichte Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren infolge eines durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheines mit Zustellung dieses Protokolls an die Parteien, des durchgeführten doppelten Schriftenwechsel sowie der uneingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts in dieser Sache und des Umstandes, dass eine Rückweisung lediglich zu einem formalistischen Leerlaufes führte, als (ausnahmsweise) geheilt betrachtet werden könne (Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] R 17 4 vom 26. April 2018 E.3d). Dass den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG überhaupt Kosten auferlegt wurden, erachtete das Bundesgericht aber weder als willkürlich noch als bundesrechtswidrig. Weil aber die Beschwerdeführerinnen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur infolge der Heilung dieses Verfahrensmangels (vollständig) unterlagen, müsse diesem Umstand bei der Kostenverlegung Rechnung getragen werden, weil Art. 73 Abs. 2 VRG ein Abweichen von der dort statuierten Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens an die unterliegende(n) Partei(en) zulasse. 5. Die Beschwerdeführerinnen brachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 17 4 neben formellen Rügen hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtzustellung eines vermutungsweise erstellen Protokolls des Augenscheins vom 8. September 2016 auch materielle Einwände gegen die Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 vor. Somit war die durch die Beschwerdeführerinnen vermutete Verletzung des

- 5 rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem BVFD nicht der einzige Beweggrund für die Beschwerdeerhebung mit Aufhebungs- und Rückweisungsantrag und in der unterlassenen Protokollierung des Augenscheins sah das Verwaltungsgericht keine schwerwiegende Gehörsverletzung. Ferner wies das Verwaltungsgericht auf einen gewissen Wiederspruch im Verhalten der Beschwerdeführerinnen bezüglich eines Augenscheines durch das Verwaltungsgericht hin (siehe VGU R 17 4 vom 26. April 2018 E.3d f.). Andererseits wurde in der angefochtenen Departementsverfügung vom 13. Dezember 2013 auf Erkenntnisse des Augenscheins Bezug genommen. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, die den Beschwerdeführerinnen im Verfahren R 17 4 anteilsmässig auferlegten Kosten um einen Drittel auf insgesamt Fr. 2'402.65 zu reduzieren. Diese gehen weiterhin unter solidarischer Haftbarkeit zu je einem Viertel zulasten von A._____, B._____, C._____ und D._____. 6. Bei vergleichbaren Kostenverlegungen infolge der Heilung eines Verfahrensmangels auferlegte das Verwaltungsgericht jeweils den komplementären Teil der Gerichtskosten denjenigen Verfahrensbeteiligten, welche den Verfahrensmangel zu verantworten hatten (vgl. beispielsweise VGU R 17 40 vom 6. Juni 2018 E.7; R 14 39 vom 8. März 2016 E.6a; R 13 128A vom 2. September 2014 E.2; U 14 27 vom 16. Juli 2014 E.7). Denn es könne in solchen Konstellationen (ausnahmsweise und teilweise) auf das Verursacherprinzip (vgl. dazu PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 48 und 59), anstelle des in Art. 73 Abs. 1 VRG für Rechtsmittelverfahren im Regelfall vorgesehene Unterliegerprinzip abgestellt werden (siehe VGU R 14 39 vom 8. März 2016 E.6a). Im Ergebnis sind somit dem Beschwerdegegner, welcher durch die Nichtprotokollierung des Augenscheins vom 8. September 2016 zum geheilten Verfahrensmangel Anlass gab, die übrigen Gerichtskosten von Fr. 1'201.35 zu überbinden.

- 6 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens R 17 4 von Fr. 3'604.-- gehen zu je einem Sechstel, insgesamt also im Betrag von Fr. 2'402.65, und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von A._____, B._____, C._____ und D._____. Die übrigen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'201.35 gehen zu Lasten des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 2. [Rechtsmittelbelehrung] 3. [Mitteilungen]

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