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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.10.2018 R 2017 87

5 ottobre 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·7,633 parole·~38 min·3

Riassunto

Baurecht / Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 87 5. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Vital URTEIL vom 5. Oktober 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Baurecht / Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

- 2 - 1. Am 11. Dezember 2012 erteilte das Bauamt der Gemeinde X._____ (nachfolgend Bauamt) dem Eigentümer der Parzelle Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde X._____, Herrn A._____ (nachfolgend Bauherr) die Bewilligung für einen Garagenabbruch sowie für einen Um- bzw. Anbau der auf vorgenanntem Grundstück stehenden Wohn- und Geschäftsliegenschaft B._____. 2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 ersuchte der Bauherr das Bauamt um die Bewilligung verschiedener Projektänderungen. Unter anderem sollten an der Ostfassade zusätzlich vier einzelne Dachfenster eingebaut werden. Der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeindevorstand) bewilligte die Projektänderung mit Entscheid vom 25., mitgeteilt am 26. November 2014 und wies den Bauherren darauf hin, dass die Dachfensterfläche maximal 1.20 x 1.20 m pro Fenster betragen dürfe. 3. Der Bauherr teilte dem Bauamt mit E-Mail vom 24. Mai 2016 mit, er habe die Bauvollendungserklärung am selben Tag der Post übergeben. Zudem wurde das Bauamt vom Bauherrn dahingehend orientiert, dass eines der Dachfenster im Dachgeschoss das gesetzlich festgelegte Höchstmass von 1.44 m2 überschreite. Daraufhin hat das Bauamt am 3. November 2016 an Ort und Stelle eine Baukontrolle vorgenommen. 4. In der Folge stellte der Bauherr mit Schreiben vom 17. November 2016 beim Bauamt ein Gesuch um Ausnahmebewilligung für das bereits eingebaute Dachfenster. Zudem beantragte der Bauherr mit Projektänderungsgesuch vom 16. Januar 2017 unter anderem die nachträgliche Bewilligung des vorgenannten Dachfensters bei der Ostfassade mit einer Grösse von 2.00 x 2.18 m.

- 3 - 5. Mit Bauentscheid bzw. Feststellungsverfügung vom 26., mitgeteilt am 27. September 2017 wies der Gemeindevorstand das Projektänderungsgesuch des Bauherrn betreffend das Dachfenster an der Ostfassade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m ab und stellte fest, dass das besagte Dachfenster materiell baurechtswidrig sei. Begründend führte der Gemeindevorstand im Wesentlichen aus, es seien weder ausserordentliche Verhältnisse noch eine unverhältnismässige Härte gegeben, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) vorliegend nicht gegeben seien. 6. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 erhob der Bauherr (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diesen Bauentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziff. III 1. a des Bauentscheids der Gemeinde X._____ vom 26.09.2017 (Baugesuch Nr. Z.2._____) sei aufzuheben und das Gesuch um Ausnahmebewilligung vom 17. November 2016 und das Projektänderungsgesuch vom 17. Januar 2017 betreffend das erstellte Dachfenster an der Ostfassade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m sei gutzuheissen. 2. Eventualiter: Ziff. III 1. a des Bauentscheids der Gemeinde X._____ vom 26.09.2017 (Baugesuch Nr. Z.2._____) sei aufzuheben und das Gesuch um Ausnahmebewilligung vom 17. November 2016 und das Projektänderungsgesuch vom 17. Januar 2017 betreffend das erstellte Dachfenster an der Ostfassade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m sei mit der Auflage gutzuheissen, dass die Dachfensterfläche, soweit 1.20 m x 1.20 m übersteigen, reflexionsarm auszuführen sei. 3. Subeventualiter: Ziff. III 1. a des Bauentscheids der Gemeinde X._____ vom 26.09.2017 (Baugesuch Nr. Z.2._____) sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, zzgl. 8% MWST. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins sowie die Edition der Vorakten der Gemeinde

- 4 - X._____, insbesondere die Korrespondenz einschliesslich des E-Mail-Verkehrs zwischen der Gemeinde und ihres Rechtsvertreters mit der C._____ AG. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien vorliegend gegeben. 7. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 wurde die Gemeinde X._____ vom streitberufenen Gericht zur Stellungnahme betreffend Antrag um aufschiebende Wirkung aufgefordert. 8. Am 7. November 2017 teilte die Gemeinde X._____ dem Gericht mit, dass sie gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden hätte, weshalb der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde vom 26. Oktober 2017 mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2017 die aufschiebende Wirkung erteilte. 9. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 unter gesetzlicher Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Sie führte insbesondere an, die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung seien vorliegend nicht gegeben, weshalb sie in einem weiteren Schritt prüfen werde, ob eine Wiederherstellungsverfügung erlassen werden müsse. Diese bilde jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 10. Replicando brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Beschwerdegegnerin mehrere Verfahrensfehler zu verantworten habe. Namentlich sei das rechtliche Gehör, der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Zudem seien vorliegend Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) verletzt worden.

- 5 - 11. In ihrer Duplik vom 23. Februar 2018 wendete die Beschwerdegegnerin hauptsächlich ein, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes sowie betreffend die unterlassene Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes seien nicht zu hören, da diese im vorliegenden Verfahren irrelevant seien, zumal sie das Wiederherstellungs- / Duldungsverfahren betreffen würden, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei. Dasselbe gelte für die Rügen hinsichtlich einer Verletzung des EnG. Abgesehen davon, führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe seine Rechtsbegehren in unzulässiger Weise erweitert, weshalb er hinsichtlich der Rügen im Zusammenhang mit den Kosten nicht zu hören sei. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Argumenten fest. 12. Mit Schreiben vom 6. März 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Eine entsprechende Honorarvereinbarung wurde bereits mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 ins Recht gelegt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid bzw. die Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26., mitgeteilt am 27. September 2017. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen

- 6 - Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Bauentscheid bzw. die Feststellungsverfügung ist weder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. Angefochten ist vorliegend lediglich die Dispositivziffer 1. a des angefochtenen Entscheides, weshalb ausschliesslich die Frage nach der Rechtmässigkeit der Bewilligungsverweigerung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Hingegen nicht zu beurteilen sind Fragen betreffend das noch nicht durchgeführte Wiederherstellungsverfahren. Dementsprechend sind Ziff. 12. ff. der Erwägungen des angefochtenen Entscheides sowie Dispositivziffer 4. des angefochtenen Entscheides nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Infolgedessen sind Vorbringen, welche das Widerherstellungsverfahren nach Art. 94 KRG betreffen, vorliegend nicht weiter zu behandeln. 2. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten.

- 7 - 3. In formeller Hinsicht gilt es zunächst auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf das beschwerdegegnerische Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seine Rechtsbegehren erweitert, einzugehen. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich insbesondere vor, die Beschwerdegegnerin stütze den angefochtenen Entscheid auf zwei ohne Mitwirkung und ohne Anhörung des Beschwerdeführers eingeholte Privatgutachten der Firma C._____ AG. Zudem sei ihm vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids keine Gelegenheit gegeben worden, zum Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5) Stellung zu nehmen. Bereits der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer die Kosten für das Gutachten auferlegt worden seien, spreche für die Entscheidrelevanz des Gutachtens der C._____ AG. Weil das vorgenannte Gutachten sich als entscheidrelevant erwiesen habe und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen, stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb der angefochtene Entscheid bereits deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.2. Nach Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da sie entgegen der Annahme des Beschwerdeführers den angefochtenen Entscheid nicht auf die Stellungnahme der Firma C._____ AG abstütze. Diese Stellungnahme sei lediglich im Hinblick auf das Wiederherstellungsverfahren eingeholt worden. Dass aus der Stellungnahme der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) nicht mit aller Deutlichkeit zu entnehmen sei, dass diese im Zusammenhang mit den sich im Wiederherstellungsverfahren stellenden Fragen eingeholt worden sei, rühre daher, dass die C._____ AG den telefonisch erteilten Auftrag missverstanden habe, weshalb die Beschwerdegegnerin eine zweite Stellungnahme habe einholen müssen, konkret jene vom 14. August 2017 (Bfact. 6).

- 8 - 3.3. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren. Er vermittelt den Parteien unter anderem das Recht, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 f.; BGE 121 I 225 E.2a). Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst (BGE 127 V 431 E.3d/aa; BGE 126 I 68 E.2). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bilden (BGE 126 I 68 E.2 m.w.H.). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. 3.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb das Dachfenster an der Ostfassade nicht bewilligungsfähig ist. So führt die Beschwerdegegnerin im hier angefochtenen Entscheid aus, dass gemäss Art. 47 Abs. 6 des kommunalen Baugesetzes (BauG) die maximale Dachfensterfläche pro Fenster 1.20 x 1.20 m betrage. Gemäss Praxis

- 9 seien abweichende Masse zulässig, sofern die durch 1.20 x 1.20 m definierte Fläche von 1.44 m2 nicht überschritten werde. Das bereits realisierte Dachfenster an der Ostfassade weise eine Fläche von 2.00 x 2.18 m (4.35 m2) auf, weshalb das gesetzlich zulässige Mass überschritten sei. Gemäss Praxis lägen ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 82 Abs. 1 KRG dann vor, wenn die generalisierenden und schematisierenden Normen der Bauordnung den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles nicht gerecht würden und deren korrekte Anwendung zu einem unbeabsichtigten und unbilligen Ergebnis führten. Demnach sei vorausgesetzt, dass die tatsächlichen Verhältnisse im gegebenen Fall wesentlich von denjenigen abwichen, welche der Gesetzgeber beim Erlass der betreffenden Norm vor Augen gehabt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb keine aussergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen. Weil der Bauherr bereits den Dachboden habe ausbauen und die Wohnung im 3. Obergeschoss um die dadurch gewonnene Fläche habe vergrössern können, habe er eine Optimierung herbeigeführt. Anspruch auf höchstmöglichen Profit stehe dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu, weshalb der Umstand, dass der Ausbau nicht optimal belichtet sei, kein Härtefall darstelle. Auch, dass vier kleinere Dachfenster die Aussicht verderben würden, führe nicht zu einem Härtefall. Weil weder aussergewöhnliche Verhältnisse noch ein Härtefall vorlägen, könne offen bleiben, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Ausnahmebewilligung entgegenstünden. Zusammenfassend hält die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fest, dass das bereits realisierte Dachfenster an der Ostfassade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m Art. 47 Abs. 6 BauG verletze und die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien, das Dachfenster sich deshalb als materiell baurechtswidrig erweise und damit nachträglich nicht bewilligt werden könne. 3.3.2. Demgegenüber ist dem Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bfact. 5) hauptsächlich zu entnehmen, dass die maximal zulässige Dachfensterfläche gemäss Art. 47 Abs. 6 BauG der Beschwerdegegnerin 1.20 x

- 10 - 1.20 m betrage. Abweichende Masse seien gemäss Praxis zulässig, sofern die durch 1.20 x 1.20 m definierte Fläche von 1.44 m2 nicht überschritten werde. Das bereits realisierte Dachfenster an der Ostfassade weise eine Fläche von 2.00 x 2.18 m (im Ergebnis 4.36 m2) auf und sei somit nicht baurechtskonform. Die in Art. 47 Abs. 6 BauG formulierte Regelung stelle eine ästhetische Regelung im Interesse der einheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft dar, welcher vor dem Hintergrund des Ortsbildschutzes eine besondere Bedeutung zukomme. Wesentliche Änderungen der ursprünglichen respektive ortsüblichen Dachgestaltung, wie sie die erwähnte Überschreitung der zulässigen Fenstermasse darstelle, führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Dies umso mehr, als es sich bei dem betreffenden Objekt um ein ortsbildprägendes Gebäude handle. Darüber hinaus widerspreche die bauliche Massnahme den Zielen des Denkmalschutzes, wonach der Charakter und die Gestalt schützenswerter Gebäude weitgehend zu erhalten seien. Das grosse Dachfenster an der Ostfassade des B._____ entspreche nicht der ursprünglichen Gestaltung des Gebäudes und bedinge eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Dachcharakters. Zusammenfassend wird im Gutachten festgehalten, dass das realisierte Dachfenster materiell baurechtswidrig sei und vor dem Hintergrund des Denkmalschutzes sowie des Ortsbildschutzes dem aktuellen 6. Projektänderungsgesuch in Bezug auf die nachträgliche Bewilligung des bereits realisierten Dachfensters an der Ostfassade nicht zuzustimmen sei. 3.3.3. Es ist festzuhalten, dass das Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) sich ausschliesslich zur materiellen Baurechtswidrigkeit des strittigen Dachfensters an der Ostfassade äussert. Dass das Dachfenster nicht den materiellen Bauvorschriften entspricht, wird jedoch bereits durch den Beschwerdeführer selber in seinem Gesuch um Ausnahmebewilligung (Bfact. 3) eingestanden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung äussert sich das Gutachten jedoch mit keinem Wort. Das Gesuch um Bewilligung des fraglichen Dachfensters wird aber gerade wegen den fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus-

- 11 nahmebewilligung abgelehnt. Offenkundig war das Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) für die Ablehnung der Ausnahmebewilligung nicht entscheidrelevant. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer von diesem Kenntnis hatte bzw. sich dazu hat äussern können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach vorstehend Gesagtem damit nicht gegeben und eine Edition der Vorakten der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt (vgl. E.5.3). Daran vermag der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Kosten für die beiden Gutachten der C._____ AG im Ausnahmebewilligungsverfahren auferlegt wurden, nichts zu ändern. 3.3.4. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer die Kosten für die beiden Gutachten der C._____ AG korrekterweise nicht im Ausnahmebewilligungsverfahren auferlegen hätte dürfen, sondern erst im Wiederherstellungsverfahren, da beide Gutachten ausschliesslich in Bezug auf dieses eingeholt wurden. Weil es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat, die Aufhebung der Dispositivziffer 2, welche die Gebühren betrifft, zu beantragen, kann die Kostenauferlegung in Anwendung des Dispositionsgrundsatzes nicht korrigiert werden. Wenn der Beschwerdeführer die Entscheidrelevanz des Gutachtens der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) aber damit begründet, dass ihm die Kosten für dieses auferlegt worden seien, so kann darin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Erweiterung der Rechtsbegehren gesehen werden. Die diesbezügliche beschwerdegegnerische Rüge ist damit unzutreffend. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid nicht auf das Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) abstützt, dieses damit nicht entscheidrelevant ist und deshalb insofern eine Gehörsverletzung zu verneinen ist.

- 12 - 3.5. Selbst wenn vorliegend die gerügte Gehörsverletzung bejaht werden würde, wäre der Mangel nachträglich geheilt worden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten höchstens um eine leichte Verletzung der Parteirechte handeln würde und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels zum Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) hat äussern können. Gegen eine Rückweisung sprächen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. 4. In formeller Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie keinen Augenschein durchgeführt hat, obschon dies vom Beschwerdeführer begehrt worden ist. 4.1. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, ein Augenschein sei angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die zentrale Tatsachenbehauptung - die Verkleinerung eines kaum sichtbaren Dachfensters erscheine als unverhältnismässige Härte, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft die Einheitlichkeit der Dachlandschaft nachhaltig ruiniert worden sei - nicht bereits aufgrund der eingereichten Fotos akzeptieren wolle, unerlässlich gewesen. Ferner hätte auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den grossen Wohn- und Schlafraum im Dachgeschoss mit dem fraglichen Dachfenster fälschlicherweise bloss als Schlafraum bezeichnet habe und sie deshalb einen Härtefall verneint habe, einen Augenschein erfordert. Weil die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, hätte die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesuchs um Ausnahmebewilligung einen ordentlichen Augenschein durchführen müssen. 4.2. Nach Auffassung des Beschwerdegegners sei ein Augenschein für die Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit nicht erforderlich gewesen. Die

- 13 - Beschwerdegegnerin habe diese Beurteilung aufgrund der eigenen Sachund Fachkenntnisse hinreichend beurteilen können. 4.3. Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d). 4.4. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorleigen eines Härtefalls mit der Begründung verneint, ein solcher dürfe dort angenommen werden, wo eine sinnvolle Ausnützung unter Einhaltung der Bauvorschriften überhaupt nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Dachboden aus-

- 14 bauen können und die Wohnung im 3. Obergeschoss um die dadurch gewonnene Fläche vergrössern können. Dass dieser Ausbau nicht optimal belichtet sei, stelle keinen Härtefall dar, da ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen sei, wenn eine optimale Ausnützung nicht erreicht werden könne. Für diese Schlussfolgerung standen der Beschwerdegegnerin die Fotografien des Beschwerdeführers, welche dieser in seinem Gesuch um Erlass einer Ausnahmebewilligung (Bf-act. 3) integriert hat sowie der Grundrissplan für das 3. Obergeschoss und das Dachgeschoss (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 15 und 13) zur Verfügung. Ob der Beschwerdeführer den Dachboden sinnvoll nutzen kann oder nicht, konnte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres aufgrund der ihr bekannten Baupläne sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien und damit auch in Kenntnis der Funktion des fraglichen Raumes beurteilen. Ferner durfte die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der einheitlichen Dachlandschaft auf einen Augenschein verzichten, ist doch davon auszugehen, dass dem Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin die Dachlandschaft im fraglichen Dorfgebiet sehr wohl bekannt ist. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen keinen Augenschein durchgeführt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach vorstehend Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin damit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Beweisanträge gilt es Folgendes festzuhalten. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Einerseits solle damit aufgezeigt werden, dass bereits heute zahlreiche Glasflächen auf den Dächern von X._____ vorhanden seien. Andererseits solle dadurch verdeutlicht werden, dass die Beschwerdegegnerin in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausnahmebewilligungen für Flachdächer erteilt habe und damit die Einheitlichkeit der Dachlandschaft nachhaltig ruiniert worden sei. Abgesehen davon solle der Augenschein der Verdeutli-

- 15 chung dienen, dass bei der Dachneigung des fraglichen Daches von 84 % ein Dachfenster optisch wie ein entsprechendes (und zulässiges) Fenster in der Fassade erscheine. 5.2. Sowohl die in X._____ auf verschiedenen Dächern bereits vorhandenen Glasflächen sowie die Wirkung des fraglichen Dachfensters ergeben sich hinreichend aus den Fotodokumentationen (Bf-act. 10, 12 und 13) sowie aus den im Gesuch um Ausnahmebewilligung enthaltenen Bildern (Bfact. 3). Hinsichtlich der angeblich erteilten Ausnahmebewilligungen betreffend Flachdächer in unmittelbarer Nähe zum vorliegend interessierenden B._____ und der damit verbundenen nachhaltigen Ruinierung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft ist die Situation mit der ins Recht gelegten Fotodokumentation (Bf-act. 11) hinreichend dargelegt. Von einem Augenschein sind keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden kann. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik (Rz. 70) selber dahingehend äussert, dass die Aktenlage die Gutheissung des Gesuchs um Ausnahmebewilligung erlaube. Demnach erachtet auch der Beschwerdeführer sämtliche entscheidwesentlichen Grundlagen als aktenkundig. Wenn die Aktenlage für eine Gutheissung des Gesuches um Ausnahmebewilligung ausreicht, dann reicht sie auch aus um das Gesuch allenfalls abzulehnen, da sowohl bei einer Gutheissung als auch bei einer Ablehnung sämtliche wesentlichen Tatsachen zu berücksichtigen sind. Demgemäss wird der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen. 5.3. Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer die Edition der Vorakten der Beschwerdegegnerin, insbesondere die Korrespondenz einschliesslich des E-Mail-Verkehrs der Beschwerdegegnerin und ihres Rechtsvertreters mit der C._____ AG. Die beantragte Edition solle Aufschluss darüber geben, ob die Beschwerdegegnerin das Ergebnis des Gutachtens des C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) bereits in ihrer Anfrage vorge-

- 16 spurt habe. Da das Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bfact. 5) nach vorstehend Ausgeführtem für die Ablehnung des Gesuches um Ausnahmebewilligung nicht entscheidrelevant war, ist es vorliegend unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin das Ergebnis des Gutachtens mit ihrer Anfrage bereits vorgespurt hat oder nicht. Dementsprechend wird der Beweisantrag auf Edition abgewiesen. 6. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 Abs. 1 KRG gegeben sind und damit das Projektänderungsgesuch vom 16. Januar 2017 hinsichtlich des Dachfensters an der Ostfassade hätte genehmigt werden müssen. Unbestritten ist demgegenüber, dass das fragliche Dachfenster an der Ostfassade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m (4.35 m2) das gemäss Art. 47 Abs. 6 BauG zulässige Mass von 1.20 x 1.20 m (1.44 m2) überschreitet. 6.1. Nach Art. 82 Abs. 1 KRG kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn (kumulativ) ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeutet und wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Regelung. Dass Ausnahmeregelungen schliesslich restriktiv zu handhaben sind, liegt im Wesen der Sache, denn solche bedeuten immer ein Abweichen von dem, was der Gesetzgeber grundsätzlich angeordnet hat (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 69 vom 16. Oktober 2012 E.4.b/bb m.w.H.). Dementsprechend darf die Ausnahmeermächtigung nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen. Auf diesem

- 17 - Weg würde das Gesetz abgeändert werden (BGE 117 Ib 125 E.6d; Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2012 vom 23. Dezember 2013 E.8). 6.2. Zunächst gilt es zu klären, ob neben tatsächlichen auch rechtliche Verhältnisse aussergewöhnliche Verhältnisse im Sinne von Art. 82 Abs. 1 KRG zu begründen vermögen. 6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, Art. 82 KRG spreche nur von ausserordentlichen Verhältnissen, ohne diese auf tatsächliche Verhältnisse einzuschränken. Entsprechend gebiete Art. 82 KRG die Berücksichtigung aller Arten von Gründen und müsse auch angewendet werden, wenn dieselbe Situation bei vielen weiteren Bauten im Geltungsbereich des Gesetzes gegeben sei. Es gebe auch keinen Grund vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene tatsächliche Verhältnisse anders zu beurteilen als nicht vorausgesehene rechtliche Neuerungen. Unvorhergesehenes beider Arten könne deshalb Ausnahmebewilligungen erforderlich machen. Ausserordentliche rechtliche Verhältnisse seien vorliegend darin begründet, dass mit dem im Jahre 2007 eingeführten Artikel 18a RPG ein Paradigmenwechsel stattgefunden habe. Weil Solaranlagen üblicherweise mit Glas abgedeckt seien und sich optisch kaum von Dachfenstern unterscheiden liessen und weil der Bund seit Jahren die Nutzung von Sonnenenergie fördere, würden die Mehrzahl der Dächer eines Tages mit Glas bedeckt sein, sodass das Gebot der Einheitlichkeit dann grosse Glasflächen fordern würde. Bereits heute gäbe es zahlreiche Glasflächen auf den Dächern von X._____. Die Absicht des kommunalen Gesetzgebers, die Grösse von Glasflächen auf Dächern zum Zweck der Einheitlichkeit zu limitieren, werde damit überholt. Alleine der Umstand, dass eine Vorschrift durch übergeordnetes Recht verdrängt werde und nicht mehr geeignet sei, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung herbeizuführen, erscheine als klassischer ausserordentlicher Umstand im Sinne von Art. 82 KRG.

- 18 - 6.2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass Ausnahmebewilligungen nicht dazu eingesetzt werden dürften, rechtliche Neuerungen zu berücksichtigen, zumal sich solche (generelle) Gründe praktisch in jedem Einzelfall anführen liessen. Massgebend für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 82 Abs. 1 KRG vorliegen würden, seien demnach die tatsächlichen Verhältnisse. 6.2.3. Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 82 Abs. 1 KRG liegen gemäss Praxis dann vor, wenn die Allgemeinordnung den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles nicht gerecht wird und die korrekte Anwendung der Bauordnung zu einem ungewollten und unbilligen Ergebnis führen würde (VGU R 07 91 vom 13. Dezember 2007 E.2b m.w.H.). Vorausgesetzt wird demnach, dass die tatsächlichen Verhältnisse im gegebenen Falle wesentlich von denjenigen abweichen, welche der Gesetzgeber beim Erlass der betreffenden Norm vor Augen hatte. In der Regel liegen die ausserordentlichen Verhältnisse in der besonderen Form, Lage oder Beschaffenheit des Baugrundstückes, dem Zweck des Bauvorhabens sowie in technischen oder planerischen Besonderheiten begründet (VGU R 07 91 E.2b m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E.8.1; LANTER in: GRIFFEL/LINIGER/ RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.505). Ausnahmegründe müssen objektiver Natur sein. Persönliche oder finanzielle Gründe, wie der individuelle Raumbedarf oder der Wunsch nach einer möglichst gewinnbringenden Nutzung des Grundstücks, können dagegen in der Regel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht rechtfertigen (LANTER, a.a.O., Rz. 3.505; Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2012 vom 23. Dezember 2013 E.8). Ferner darf die Ausnahmeermächtigung - wie gezeigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen (vgl. E.6.1).

- 19 - 6.2.4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass alleine der Umstand, dass eine Vorschrift durch übergeordnetes Recht verdrängt werde und nicht mehr geeignet sei, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung herbeizuführen, als klassischer ausserordentlicher Umstand im Sinne von Art. 82 KRG erscheine, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere verkennt er, dass die Einführung von Art. 18a RPG eine Rechtsänderung darstellt, die (in ihrem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Anwendungsbereich) alle Parzellen gleichermassen betrifft. Dementsprechend beruft sich der Beschwerdeführer auf einen generellen Grund, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. E.6.1). Demnach können einzelne Bauvorhaben nicht gestützt auf Art. 18a RPG durch Erteilung von Ausnahmebewilligungen von den geltenden Bestimmungen des kommunalen Rechts befreit werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E.8.2). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil Art. 18a RPG den fraglichen Art. 47 Abs. 6 BauG in dessen Anwendung nicht einzuschränken vermag, zumal Ersterer Solaranlagen betrifft und Letzterer Dachfenster und Dachfenster nicht mit Solaranlagen gleichgesetzt werden können (vgl. E.7.3). Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen ausserordentlicher rechtlicher Verhältnisse berufen. 6.3. Nach vorstehend Ausgeführtem wird an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts festgehalten, wonach lediglich ausserordentliche tatsächliche Verhältnisse im Rahmen der Prüfung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 82 KRG Berücksichtigung finden, nicht jedoch ausserordentliche rechtliche Verhältnisse (vgl. VGU R 12 69 E.4.b/bb). 6.3.1. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers lägen in tatsächlicher Hinsicht ausserordentliche Verhältnisse vor, weil das bereits 1928 erstellte Steildach des betroffenen Gebäudes B._____ die gemäss Art. 47 Abs. 2 BauG zulässige Maximalneigung überdeutlich überschreite, weshalb die Einheitlichkeit von Anfang an gefehlt habe. Zudem sei die Einheitlichkeit der Da-

- 20 chlandschaft aber auch durch die Gemeinde selber nachhaltig ruiniert worden, weil sie in der unmittelbaren Nähe des zur Diskussion stehenden Hauses in den letzten Jahren zahlreiche Ausnahmebewilligungen für Flachdächer erteilt habe. Ferner erscheine bei der vorliegenden Dachneigung von 84 % ein Dachfenster optisch ähnlicher wie ein zulässiges Fenster in der Fassade. Abgesehen davon verhindere die ungewöhnliche Dachform, dass - wie bei ortsüblichen Dächern häufig - im Obergeschoss Dachausbauten oder Dacheinschnitte mit Fenstern für genügend Tageslicht gesorgt werden könne. Im Übrigen sei aussergewöhnlich, dass ein Dachdecker zu kleine Fenster einbaue und die vorgesehene Ersatzlösung (optische Unterteilung mit Folien) sich aus technischen Gründen nicht wie vorgesehen realisieren liesse. 6.3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen hauptsächlich vor, dass Art. 47 Abs. 6 BauG für jeden Bauherrn eine starke Einschränkung hinsichtlich Belichtung von Räumen in Dachgeschossen bedeuten würde. Eine wesentlich vom Regelfall abweichende Sachlage sei nicht auszumachen. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Einheitlichkeit der Dachlandschaft aufgrund zahlreicher Flachdächer angeblich ruiniert worden sei und Art. 47 BauG seinen Zweck nicht mehr erreichen könne, nichts zu ändern. Abgesehen davon könne der Beschwerdeführer aus der Dachneigung von 84 % nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn das fragliche Dachfenster könne nicht als zulässiges Fenster in der Fassade betrachtet werden. Das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse sei damit zu Recht verneint worden.

- 21 - 6.3.3. Art. 47 BauG lautet wie folgt: 1 Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. 2 Zulässig sind Giebeldächer mit einer Neigung von 32 bis 45 %. 3 Bei An- und Nebenbauten gemäss Art. 46 können Abweichungen gestattet werden, sofern die Zielsetzungen von Art. 44 erreicht werden. 4 Einzelne Dachaufbauten oder Dacheinschnitte sind nur bis zu einem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge gestattet. 5 Pro Dachfläche sind auch mehrere Dachaufbauten oder Dacheinschnitte möglich, wobei deren Längen zusammengezählt maximal die Hälfte der Fassadenlänge betragen dürfen. 6 Die maximale Dachfenster-Fläche beträgt pro Fenster 1.20 x 1.20 m. 7 Installationstechnisch bedingte Dachaufbauten (Aufzüge, Lüftungsschächte, Kamine etc.) dürfen den First um 1.00 m bzw. die restliche Dachfläche um 1.50 m überragen. 6.3.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers - Art. 47 Abs. 6 BauG könne seinen Zweck nur mit Art. 47 Abs. 2 BG erreichen - vermag nicht zu überzeugen, denn Art. 47 Abs. 6 BauG regelt ausschliesslich die Einheitlichkeit der Dachfläche in Bezug auf die Dachfenster. Art. 47 Abs. 2 BauG regelt demgegenüber die Dacheinheitlichkeit ausschliesslich hinsichtlich der Dachneigung. Jede der vorgenannten Bestimmung regelt mithin ein voneinander unabhängiges Element der Dachgestaltung. Demnach kann Art. 47 Abs. 6 BauG die Einheitlichkeit der Dachlandschaft in Bezug auf die Dachfenster unabhängig von Art. 47 Abs. 2 BauG erreichen. Ob die Einheitlichkeit der Dachlandschaft aufgrund der Dachneigung am fraglichen Objekt von 84 % von Anfang an nicht gegeben gewesen ist und durch umliegende Flachdächer nach Auffassung des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigt wurde, ist vorliegend ohne Bedeutung, zumal diese Umstände lediglich die Einheitlichkeit der Dachlandschaft hinsichtlich der Dachneigung betreffen. Die Einheitlichkeit in Bezug auf die Fläche der Dachfenster in unmittelbarer Umgebung des zur Diskussion stehenden

- 22 - Hauses ist jedoch nach wie vor gegeben, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht nicht vorbringt, die Dachlandschaft sei bereits durch andere Dachfenster oder Glasflächen in unmittelbarer Umgebung des zur Diskussion stehenden Hauses ruiniert worden. Demgemäss ist auch das beschwerdeführerische Argument - das Kreuzgiebeldach des fraglichen Hauses weiche auch von der heute gemäss Gesetz ausschliesslich zulässigen Gestaltung als Giebeldach ab und unterscheide sich somit gleich zweifach von den ortsüblichen Dachformen - unbeachtlich. Aus der Uneinheitlichkeit betreffend die Dachneigung und Dachform vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3.5. Die Tatsache, dass Art. 47 Abs. 2 BauG von Dachneigungen zwischen 32 % und 45 % spricht und gemäss Art. 47 Abs. 6 BauG die Dachfensterfläche pro Fenster maximal 1.20 x 1.20 m betragen darf, macht deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der maximalen Dachfensterfläche von Dächern mit einer Neigung bis zu maximal 45 % ausgegangen ist. Weil die Dachneigung am fraglichen Objekt unbestrittenermassen 84 % beträgt, ist offenkundig, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der maximalen Dachfensterflächen derart steile Dächer nicht berücksichtigt hat. Dies ist jedoch vorliegend aus folgenden Gründen unbeachtlich: Ein Dachfenster mit einer maximalen Fläche von 1.44 m2 lässt unabhängig von der Dachneigung gleich viel Tageslicht in ein Dachgeschoss eindringen. Das heisst ein Dach mit einer Neigung von 84 % und einem Dachfenster von 1.44 m2 lässt nicht weniger Tageslicht in das Dachgeschoss eindringen als ein Dach mit einer Neigung von 45 % und einem gleich grossen Fenster. Dementsprechend kann nicht auf den Standpunkt abgestellt werden, aufgrund der Dachform sei ein grösseres Fenster erforderlich, damit das Dachgeschoss mit genügend Tageslicht versorgt werden könne, weshalb aussergewöhnliche Verhältnisse gegeben wären. Demnach ist unter diesem Aspekt das vorliegen aussergewöhnlicher tatsächlicher Verhältnisse zu verneinen.

- 23 - 6.3.6. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Dach sei derart steil, dass ein Dachfenster optisch ähnlicher wie ein entsprechendes und zulässiges Fenster in der Fassade erscheine, vermag keine aussergewöhnlichen Verhältnisse zu begründen. Bereits aus den im Recht liegenden Bildern (Bf-act. 3) ist das fragliche Dachfenster als solches erkennbar und es wirkt nach Auffassung des Gerichts trotz der erheblichen Dachneigung nicht als zulässiges Fenster in der Fassade. Dementsprechend geht diese Argumentation des Beschwerdeführers ebenfalls fehl. 6.3.7. Im Übrigen vermag auch die Entstehungsgeschichte des Fensters keine aussergewöhnlichen Verhältnisse zu begründen. Dem Beschwerdeführer war es im Zeitpunkt der Bauausführung ohne weiteres möglich, das fragliche Dachfenster baurechtskonform zu gestalten. Wenn dann der Dachdecker das Fenster in der geplanten Grösse nicht verbaut, so steht der Bauherr nach wie vor in der Pflicht, allfällige Korrekturarbeiten unter Beachtung der geltenden Baugesetze durchführen zu lassen. Andernfalls könnten die kommunalen Bauvorschriften mit dem Argument fehlerhafter Auftragserfüllung durch die Handwerker beliebig umgangen werden. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder in der besonderen Form, der Lage oder Beschaffenheit des Baugrundstückes, dem Zweck des Bauvorhabens noch in technischen oder planerischen Besonderheiten aussergewöhnliche Verhältnisse gegeben sind und eine Ausnahmebewilligung damit nicht erteilt werden kann. 6.5. Selbst wenn das Vorliegen von aussergewöhnlichen Verhältnisse bejaht werden würde, scheitert die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an der fehlenden unverhältnismässigen Härte, was nachfolgend zu zeigen ist. 6.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Wort "unverhältnismässig" nach einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Bauherrn verlange. Ob etwas unverhältnismässig sei, könne nur durch Ge-

- 24 genüberstellung der im Spiel stehenden Interessen beurteilt werden. Eine Härtesituation liege namentlich dann vor, wenn die Abweisung des Gesuchs in Anbetracht der gegenüberstehenden Interessen unverhältnismässig wäre. Eine Ausnahmebewilligung erfordere somit eine Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe die absolute Geltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sogar bei einer schwerwiegenden Überschreitung von Bauvorschriften ausserhalb der Bauzone bestätigt (VGU R 05 100 vom 28. Juni 2006). Die im angefochtenen Entscheid unterlassene Interessenabwägung stelle deshalb einen weiteren schweren Rechtsmangel dar. 6.5.2. Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf höchstmöglichen Profit und Realisierung von architektonischen Ideallösungen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen keinen Härtefall zu begründen. Abgesehen davon sei vorliegend und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung mit einhergehender Durchsetzung der Zwangsmassnahmen und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand vorzunehmen. Eine solche Interessenabwägung erfolge erst im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens gemäss Art. 94 KRG. 6.5.3. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts darf eine Härtesituation dort angenommen werden, wo eine sinnvolle Ausnützung unter Einhaltung der Bauvorschriften überhaupt nicht mehr möglich ist (vgl. VGU R 12 69 E.4b/bb; VGU R 12 33 vom 3. Juli 2012 E.7b; vgl. CHARLOTTE GOOD-WEIN- BERGER, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Aachen 1996, S. 107). Ist einem Bauherrn trotz Vorhandenseins besonderer Verhältnisse zumutbar, sein Bauvorhaben baurechtskonform umzuprojektieren, liegt kein Härtefall vor. Die Verhältnisse sind also stets an ihren Auswirkungen zu messen, um

- 25 zu entscheiden, ob eine Ausnahmesituation vorliegt. Dabei liegt denn auch kein Härtefall vor, wenn eine optimale Ausnützung nicht erreicht werden kann, denn niemand hat Anspruch auf höchstmögliche Ausnützung (CHAR- LOTTE GOOD-WEINBERGER, a.a.O., S. 107; VGU 07 91 E.2b). Ob ein Härtefall vorliegt, ist aufgrund der Umstände im Zeitpunkt vor Ausführung der fraglichen Bauvorhaben zu beurteilt. Andernfalls könnte regelmässig nach Bauvollendung angeführt werden, es liege eine Ausnahmesituation vor und eine Umprojektierung sei unter diesen Umständen unzumutbar, wodurch die Baurechtsordnung beliebig umgangen werden könnte. 6.5.4. Ob im Einzelfall eine unverhältnismässige Härte zu bejahen ist oder nicht, bestimmt sich nach vorstehend Ausgeführtem ausschliesslich danach, ob eine sinnvolle Nutzung der fraglichen Baute unter Einhaltung der Bauvorschriften überhaupt möglich ist. Eine Interessenabwägung ist hierzu entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers jedoch nicht erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 KRG, gemäss welchem die kommunalen Baubehörden Ausnahmen von einzelnen Bauund Zonenvorschriften gewähren kann, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden. Mithin findet eine Interessenabwägung erst dann statt, wenn sowohl aussergewöhnliche Verhältnisse als auch ein unverhältnismässiger Härtefall vorliegen. Eine doppelte Interessenabwägung ist jedoch nicht erforderlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte eine Interessensabwägung vornehmen müssen, geht damit fehl. Die Beschwerdegegnerin wäre unabhängig davon bereits deshalb nicht zu einer Interessensabwägung verpflichtet gewesen, weil sie bereits das Vorliegen aussergewöhnlicher Verhältnisse verneint hat und damit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 82 Abs. 1 KRG ohnehin ausser Betracht gefallen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin unter den zuvor genannten Umständen hinsichtlich der Ausnahmebewilligung keine Interessenabwägung vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere kann aus vorstehenden Gründen darin auch kein Verstoss gegen das verfassungsmässige Verhältnismäs-

- 26 sigkeitsprinzip gesehen werden. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die entgegenstehenden Interessen (vgl. Rz. 48 bis 52 sowie Rz. 152 bis 165) nicht weiter zu behandeln. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des streitberufenen Gerichts (VGU R 05 100 vom 28. Juni 2006) das Wiederherstellungsverfahren betraf und nicht das Verfahren um Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Da die Wiederherstellung nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, ist auch dieser Hinweis des Beschwerdeführers unbehelflich. 6.5.5. Vorliegend kann der Beschwerdeführer das Dachgeschoss auch dann als Wohnraum, und damit in seinem Sinne nutzen, wenn er die Dachfenster baurechtskonform gestaltet hätte. Ihm kann zwar durchaus beigepflichtet werden, dass die Aussicht mit einem grossen Fenster besser zur Geltung kommt als mit kleinen, jedoch hat er - wie gezeigt - keinen Anspruch auf eine aus seiner Optik optimale Ausnützung. Nach vorstehend Gesagtem ist vorliegend auch keine unverhältnismässige Härte gegeben, zumal eine sinnvolle Ausnützung des Dachbodens auch mit Dachfenstern von einer Fläche von 1.44 m2 möglich ist. Ob überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 6.6. Somit ist erstellt, dass vorliegend weder aussergewöhnliche Verhältnisse noch eine unverhältnismässige Härte gegeben sind und damit die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 82 Abs. 1 VRG nicht erfüllt sind. Dementsprechend kann offen bleiben, ob bei Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen und unverhältnismässiger Härte ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht oder aber ob die Erteilung einer solchen dann im pflichtgemässe Ermessen der Behörde liegt, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt.

- 27 - 7.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Art. 18a RPG. Insbesondere führt er aus, es gäbe zwei Arten, erneuerbarer Energien zu nutzen. Einerseits könne die Sonnenergie mittels Photovoltaik-Anlagen indirekt genutzt werden. Mit Fenstern könne die Sonnenenergie aber auch direkt genutzt werden, indem die Sonne direkt durch das Dachfenster scheine und die elektrische Beleuchtung ersetze. Demnach bestehe zwischen Solarpanels und Dachfenstern hinsichtlich der technischen Funktion des Glases kein Unterschied, weshalb eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Es verstosse vielmehr gegen Art. 18a Abs. 4 RPG, wenn die Beschwerdegegnerin ästhetische Gesichtspunkte höher gewichte als die Interessen an der Nutzung der Sonnenstrahlung. Denn der Wortlaut von Art. 18a Abs. 4 RPG beschränke sich nicht auf die indirekte Nutzung von Solarenergie, sondern lege grundsätzlich fest, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie ästhetischen Anliegen vorginge. 7.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Farben und Oberfläche der Kollektoren würden die technische Funktion der Anlagen widerspiegeln. Die Kollektoren seien nicht mit grossen Fensterflächen gleichzusetzen. Auch wenn Art. 18a RPG von einem umfassenden Begriff der Solaranlagen ausgehe, könne ein Dachfenster nicht ernsthaft als solche qualifiziert und unter Art. 18a Abs. 4 RPG subsumiert werden. Eine solche extensive Auslegung von Art. 18a Abs. 4 RPG lasse sich mit Blick auf den schweren Eingriff in die Raumplanungshoheit des Kantons und der Gemeinden nicht rechtfertigen. 7.3. Art. 18a RPG steht unter dem Titel "Solaranlagen". Der Wortlaut von Art. 18a RPG äussert sich jedoch nicht zu diesem Begriff. Auch die Materialien geben darüber keine Auskunft (JÄGER, in: AEMISSEGGER/KUTTLER- /MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 18a Rz. 15; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 236). Im Zusammenhang mit Solaranlagen werden aber regelmässig und soweit ersichtlich ausschliesslich Photovol-

- 28 taikanlagen und Sonnenkollektoren genannt (vgl. Leitfaden für Solaranlagen des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Chur 2014, S. 5 f. [abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/bvfd/aev/dokumentation/ StromversorgungDokumente/Merkblatt%20Solaranlagen.pdf, zuletzt besucht am 5. Oktober 2018]; JÄGER, a.a.O., Art. 18a Rz. 15). Photovoltaikanlagen erzeugen mittels Sonneneinstrahlung elektrische Energie während dem Sonnenkollektoren bei Sonneneinstrahlung Wärme erzeugen (vgl. Leitfaden für Solaranlagen des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Chur 2014, S. 5 f. [abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/bvfd/aev/dokumentation/StromversorgungDokumente/Merkblatt%20Solaranlagen.pdf, zuletzt besucht am 5. Oktober 2018]; JÄGER, a.a.O., Art. 18a Rz. 15). Mithin werden unter dem Begriff Solaranlagen ausschliesslich solche Anlagen bzw. Vorrichtungen verstanden, welche die Sonnenenergie mittels eines technischen Vorgangs nutzbar machen. Zwar vermag ein Dachfenster sehr wohl die Sonnenenergie passiv zu nutzen, weil dabei aber die Sonnenenergie nicht mittels eines technischen Vorgangs nutzbar gemacht wird, kann ein solches nicht unter den Begriff der "Solaranlage" subsumiert werden, weshalb Art. 18a RPG auf Dachfenster nicht anwendbar ist und damit auch keine Verletzung desselben gerügt werden kann. Abgesehen davon vermag das Argument des Beschwerdeführers - angesichts der in nächster Umgebung und im ganzen Quartier bereits verschandelten Dachlandschaft könne die vom fraglichen Dachfenster ausgehende und kaum wahrnehmbare Spiegelung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen - nicht zu überzeugen, zumal in unmittelbarer Umgebung des fraglichen Wohnhauses keine Verschandelung der Dachlandschaft mit spiegelnden Dachfenstern oder Solaranlagen ersichtlich ist und eine solche überdies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. 7.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag aber auch aus nachfolgendem Grund nicht zu überzeugen. So bringt er vor, dass unter Solaran-

- 29 lagen auch Dachfenster zu verstehen seien und dass für reflexionsarme Solaranlagen in der hier zur Diskussion stehenden Grösse gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nicht einmal mehr eine Baubewilligung erforderlich wäre. Dennoch reichte er einerseits für das vorliegend streitige Dachfenster ein Baubewilligungsgesuch (Bg-act. 13) sowie ein Ausnahmebewilligungsgesuch (Bf-act. 3) ein. Auch für andere Dachfenster reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin jeweils Planunterlagen zur Genehmigung ein (Bg-act. 3a und 6). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Überzeugung wäre, dass Dachfenster als Solaranlagen im Sinne von Art. 18a RPG zu betrachten wären, dann hätte der Beschwerdeführer konsequenterweise kein Baubewilligungsgesuch bzw. kein Ausnahmebewilligungsgesuch einreichen müssen. 7.5. Zusammenfassend steht für das streitberufene Gericht fest, dass Dachfenster nicht als Solaranlagen im Sinne von Art. 18a RPG qualifiziert werden können, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gegen Art. 18a RPG verstossen hat, wenn sie ästhetischen Anliegen hinsichtlich der Dachfenster Vorrang zugestanden hat. 8.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Energiegesetz und bringt insbesondere vor, es widerspreche der sparsamen und effizienten Energienutzung, wenn ein mit erheblichem Energieaufwand hergestelltes Dachfenster entsorgt werden und durch vier kleine Fenster ersetzt werden müsse, welche nicht mehr genügend Tageslicht in den Raum hineinliessen und zu vermehrter künstlicher Beleuchtung zwinge. Der Beschwerdeführer zitiert hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_270/2008 vom 6. Februar 2009, in welchem das Bundesgericht die Anwendbarkeit des Energiegesetzes in Fällen der vorliegenden Art und das überwiegende Interesse an sparsamer Energienutzung bestätigt habe.

- 30 - 8.2. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_270/2008 vom 6. Februar 2009 das Widerherstellungsverfahren und nicht ein Verfahren hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung betraf. Da vorliegend die Entfernung des fraglichen Dachfensters und damit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ist die Rüge der Verletzung des Energiegesetzes nicht weiter zu behandeln. 9.1. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin spreche in ihrem hier angefochtenen Entscheid wiederholt von "voraussichtlicher Bösgläubigkeit" des Bauherrn und gehe dann gar von vorhandener Bösgläubigkeit aus und gebe deswegen den öffentlichen Interessen bei ihrer Abwägung der Interessenlage mehr Gewicht. 9.2. Die Beschwerdegegnerin bezieht sich im angefochtenen Entscheid lediglich unter den Erwägungen 17., 18.4, 18.5, 18.6, 18.8 auf die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers. Diese Erwägungen beschlagen jedoch ausschliesslich das Wiederherstellungsverfahren, welches jedoch - wie gezeigt - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Entsprechend ist diese Rüge nicht weiter zu behandeln. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend weder aussergewöhnliche Verhältnisse noch eine unverhältnismässige Härte gegeben sind, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 82 Abs. 1 KRG damit nicht erfüllt sind und die Abweisung des Projektänderungsgesuches vom 16. Januar 2017 betreffend das Dachfenster an der Ostfassade zu Recht erfolgt ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit in allen Punkten als Rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Nach Art. 78

- 31 - Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 608.-zusammen Fr. 3‘608.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. März 2019 abgewiesen (1C_583/2018).

R 2017 87 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.10.2018 R 2017 87 — Swissrulings