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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.05.2018 R 2017 65

3 maggio 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,757 parole·~14 min·3

Riassunto

Lärmschutz | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 65 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Muratovic als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 3. Mai 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin betreffend Lärmschutz

- 2 - 1. A._____ gelangte am 4. März 2014 an die Gemeinde X._____ und machte in seinem sowie im Namen der Erbengemeinschaft nach B._____ eine massive Besitzstörung und Wertminderung des Einfamilienhauses infolge Störung der Schlafruhe durch Geräusche geltend. Die Gemeinde X._____ konnte diese Feststellungen nicht nachvollziehen, weshalb sie alle gestellten Forderungen zurückwies. Erst aufgrund eines von A._____ eingeholten Messberichts und einer Geräuschanalyse liess die Gemeinde durch eine gemeinsam bestimmte Fachstelle die behaupteten Geräusche messen. Die Fachstelle stellte fest, dass die ermittelten Geräusche deutlich unter den objektiv wahrnehmbaren Hörschwellen lägen und die Ursachen der gemessenen Geräusche nicht ermittelt hätten werden können. Damit sei die Gemeinde ihren gesetzlichen Pflichten zur Abklärung der geltend gemachten Immissionen nachgekommen. Eine Sanierungsverfügung sei aus objektivierter Betrachtungsweise weder angezeigt noch zweckmässig, weshalb die Gemeinde das entsprechende Gesuch von A._____ mit Verfügung vom 3. Juli 2017 abwies und folgerichtig auch keine weiteren irgendwie gearteten Kosten übernahm. 2. Gegen die genannte Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. September 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, es sei die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ("Das Gesuch von A._____ betreffend Anordnung von Sanierungsmassnahmen wird abgewiesen.") aufzuheben und die Gemeinde zu verpflichten, die Sanierung der Anlage, von welcher die gerügten Erschütterungen und Lärmemissionen ausgingen, im Sinne der nachfolgenden Erwägungen unverzüglich in die Wege zu leiten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Erschütterungen, selbst wenn sie lediglich schwach wahrnehmbar seien, über längere Dauer stark schädlich und lästig sein könnten. Dies habe die Gemeinde übersehen und lediglich darauf abgestellt, ob die Erschütterungen, welche sich unter anderem in Geräuschen manifestierten, eine objektiviert betrachtete Hörschwelle überstiegen. Des Weiteren sei die Weigerung der

- 3 - Gemeinde, weitere Abklärungen zu treffen und notwendige Schritte in die Wege zu leiten unverständlich, wo doch eine Sanierung voraussichtlich ohne kostspielige Massnahmen möglich sei. 3. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, die Fachstelle habe festgestellt, dass die ermittelten Geräusche deutlich unter den objektiv wahrnehmbaren Hörschwellen lägen und die Ursachen der zwar gemessenen, aber nicht hörbaren Geräusche nicht ermittelt werden könne. Wenn keine Immissionen feststellbar seien, müsse man auch keine weiteren Abklärungen andernorts treffen. Es habe kein Verstoss gegen gesetzliche Grundlagen erkannt werden können, weshalb folglich auch kein Dritter als Verursacher auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen aufmerksam zu machen sei. Die Beschwerdegegnerin habe das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Daher sei die vorliegende Beschwerde ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beanstandungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien. Seit der Geltendmachung der Lärmimmission habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift seine Begründung gewechselt. So mache er nicht mehr störende Geräusche geltend, sondern berufe sich auf den Schutz vor Erschütterungen. Dafür gebe es keine Emissionsgrenzwerte, weshalb diese im Einzelfall beurteilt werden müssten, wobei auf das Wohlbefinden des Menschen abzustellen sei. 4. Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der gewährten Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. 5. Am 19. Januar 2018 beauftragte der Instruktionsrichter das Amt für Natur und Umwelt (ANU) mit der Erstellung eines Amtsberichtes, welcher am 5. März 2018 erstattet wurde. Das ANU stellt fest, dass aus ihrer Sicht für die Beschwerdegegnerin kein zwingender Handlungsbedarf bestehe, um

- 4 weitere Abklärungen vorzunehmen oder Massnahmen zu treffen. Die Intensität der festgestellten Lärmbelastung und damit wohl auch allfälliger Erschütterungen sei sehr gering und auf die im Umweltrecht bezogene Beurteilung als höchstens geringfügig störend anzusehen. Ausserdem sehe das ANU die vom Beschwerdeführer weitere Messungen als nicht zielführend an, um weitere Erkenntnisse über den Sachverhalt zu gewinnen. Ebenso sei die geforderte Sanierungsmassnahme als nicht zweckmässig anzusehen, weil die genaue Ursache der geltend gemachten Störung als nicht gesichert angesehen werde. Vorgeschlagen wird die Möglichkeit, Messungen mit Schwingungsaufnehmern in Auftrag zu geben, um abzuklären, ob Erschütterungen vorlägen. 6. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit zum Amtsbericht des ANU Stellung zu nehmen. 7. Mit Schreiben vom 13. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Amtsbericht des ANU, welche ihm bis am 26. April 2018 gewährt wurde. 8. Aufgrund des Umstandes, dass im Rubraum des Fristerstreckungsgesuches die Formulierung "A._____ bzw. Erbschaft B._____ gegen Gemeinde X._____" enthalten war, tätigte der Instruktionsrichter Abklärungen beim Grundbuchamt X._____ bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der im vorliegenden Verfahren betroffenen Parzelle. Diese ergaben, dass die genannte Parzelle im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft B._____, bestehend aus dem Beschwerdeführer und seinen drei Töchtern steht. Mit Schreiben vom 14. März 2018 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass Gesamteigentümer nur zu gemeinsamen Handeln befugt seien (sogenannte notwendige Genossenschaft bzw. im Prozessfall notwendige Streitgenossenschaft), was auch für die Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gelte. Lehre und Rechtsprechung anerkennten indessen ausnahmsweise

- 5 eine selbständige Anfechtungsbefugnis jedes einzelnen Streitgenossen, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt sei, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden. Im konkreten Fall fehle es an der Zustimmung aller Gesamteigentümer, die Beschwerde sei allein vom Beschwerdeführer erhoben worden. Des Weiteren stelle die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin keine belastende oder pflichtbegründende Anordnung im Sinne von Lehre und Rechtsprechung dar, weshalb der Instruktionsrichter in Erwägung ziehe, auf die erhobene Beschwerde mangels Parteifähigkeit nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich die Möglichkeit gegeben, diesbezüglich im Sinne eines rechtlichen Gehörs bis zum 26. April 2018 Stellung zu nehmen. Innert angesetzter Frist ist jedoch keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingetroffen. 9. Zwischenzeitlich hat sich lediglich die Beschwerdegegnerin zum Amtsbericht des ANU verlauten lassen, welchem sie grösstenteils zustimmt. Bezüglich des vom ANU geäusserten Vorschlags wies sie darauf hin, dass in jedem Fall für Fragen im Zusammenhang mit Erschütterungen nach den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen das ANU als Vollzugsbehörde fungiere, weshalb sie zum Vornherein nicht zuständig sei. Auf entsprechende Vorhalte dürfe gar nicht eingetreten werden. Die Beschwerde sei antragsgemäss abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf die angefochtene Verfügung sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. b) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und eines zulässigen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewisse Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein; es darf keine res iudicata vorliegen. Subjektive Voraussetzungen an die Person, die ein Rechtsmittel erhebt, sind die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Legitimation. Handelt jemand anders im Namen der beschwerdeführenden Person, ist zudem deren Vollmacht erforderlich (vgl. BERTSCHI, a.aO., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52). c) Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (so mit Bezug auf die Zuständigkeit ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Es gilt demnach auch bezüglich der Prozessvoraussetzungen der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. BERT-

- 7 - SCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 53). Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. 2. a) Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind, beurteilt. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2017 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Vorliegend steht insbesondere die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Vordergrund, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist. Demgegenüber geben die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. b) Wie der als Einzelrichter zuständige Instruktionsrichter bereits im Schreiben vom 14. März 2018 an den Beschwerdeführer ausführte, sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam - vorbehältlich vertraglicher und gesetzlicher Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse (Art. 602 Abs. 2 und Art. 653 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR: 210] sowie BGE 102 I 430 E.3). Unbestrittenermassen steht die im konkreten Fall betroffene Parzelle im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft B._____, welche sich aus dem Beschwerdeführer und seinen drei Töchtern zusammensetzt. Fest steht aber auch, dass der heutige Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsverfahren lediglich in seinem eigenen Namen, nicht aber im Namen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, Beschwerde erhoben hat.

- 8 c) Grundsätzlich sind Gesamteigentümer nicht zu einer ihrem Anteil entsprechenden Quote Eigentümer der Erbschaftsgegenstände, sondern sie haben während des Bestehens der Gemeinschaft nur einen Anspruch auf einen verhältnismässigen, ihrem Erbteil entsprechenden Bruchteil der Liquidationsergebnisse. Es lassen sich demnach auch nicht selbständige, eines eigenen rechtlichen Schicksals fähige rechnerische (ideelle) Bruchund Quotenteile der Einzelnen unterscheiden. Folglich kann der Einzelne aber allein über nichts verfügen, weder über seinen Teil, da ein solcher nicht unterscheidbar vorhanden ist, noch über das Ganze, da dieses den Mehreren in ihren Gesamtheit zusteht. Aus diesem Grunde bestimmt Art. 602 Abs. 2 ZGB ausdrücklich, dass die Erben über die Rechte der Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügen können und daher eine sogenannte notwendige Streitgenossenschaft darstellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Graubünden [VGU] R 05 128 vom 16. Juni 2006 E.2b; R 07 37 vom 11. September 2007 E.2b mit Hinweisen). Dasselbe trifft auf die gerichtliche Geltendmachung von Rechten der Erbengemeinschaft zu. Die Aktiv- und Passivlegitimation steht im Prozess nur allen Erben zusammen und nicht dem einzelnen Erben oder einigen davon zu. Es kann der einzelne Erbe weder für seinen ideellen Teil noch für alle als Prozesspartei auftreten (TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1966, N 32 zu Art. 602 ZGB mit Hinweisen). In einem Gesamthandverhältnis ist es den einzelnen Beteiligten demnach nicht freigestellt, ob sie im Alleingang oder zusammen mit den anderen am Prozess teilnehmen wollen. Geht ein Streitgenosse im Alleingang vor, obwohl das streitige Recht ihm mit anderen zur gesamten Hand zusteht, so klagt nicht die richtige Partei, sondern gewissermassen nur ein Teil dieser Partei, letztlich somit aber die falsche Partei. Mehrere Personen müssen daher gemeinsam auftreten oder als Beklagte belangt werden, wenn sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinne entschieden werden kann (vgl. HANS ULRICH WALDER-BOHNER, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, 1983, S. 159). All dies gilt grundsätzlich auch für die Ergreifung eines Rechtsmittels.

- 9 d) Der Beschwerdeführer gelangte erstmals mit Schreiben vom 4. März 2014 an die Beschwerdegegnerin und machte sowohl in seinem Namen als auch im Namen der Erbengemeinschaft nach B._____ eine massive Besitzstörung und Wertminderung an der Parzelle 38/1527 geltend. Alle nachfolgend eingereichten Schriften zu dieser Sache wurden jeweils nur im Namen des Beschwerdeführers eingereicht. Insbesondere die vorliegende Beschwerde wurde ausdrücklich nur in eigenem Namen des Beschwerdeführers – nicht aber im Namen der anderen Miterben der Erbengemeinschaft – erhoben. Angesichts der zuvor erwähnten verwaltungsgerichtlichen Praxis hat dies grundsätzlich zur Folge, dass auf die Beschwerde mangels Parteifähigkeit nicht einzutreten ist. 3. a) Ausnahmsweise wird in der Lehre und Rechtsprechung jedoch eine selbständige Anfechtungsbefugnis der einzelnen Gesamthänder resp. Erben im Verwaltungsprozess anerkannt, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden. Bei Letztgenanntem ist die Zustimmung aller Beteiligten oder ihrer Vertreter gleichwohl erforderlich, wenn das Interesse der Erbengemeinschaft oder der übrigen Erben beeinträchtigt oder gefährdet erscheint (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 10 zu § 21 mit diversen Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 533 mit Hinweisen; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern 1997., N 6 zu Art. 13; Urteil des BGer vom 8. Juli 1987 E.1d, in: ZBl 89/1988, S. 556 f.; BGE 116 Ib 447 E. 2b; Urteil des BGer 1P.134/1997 vom 23. Juni 1997 E.3, in: ZBI 99/1998, S. 387 f.). Demnach finden die Interessen eines einzelnen Erben ihre Schranke dort, wo ein Rechtsbegehren geeignet ist, die Interessen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu beeinträchtigen oder zu gefährden. In diesen Fällen liegt kein schutzwürdiges Interesse

- 10 des einzelnen beschwerdeführenden Erben vor. Bei Gefahr im Verzug wird die Zustimmung der übrigen Erben vermutet, soweit es um Handlungen im Interesse der Gemeinschaft geht (HÄNER ISABELLE, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, N 485; ZIB 73/1972, S. 362). b) Nach dem Gesagten ist ein einzelner Erbe, wenn Gefahr im Verzug ist, befugt, die Interessen der Gemeinschaft vorläufig zu wahren, sofern dies nicht gegen den erkennbaren Willen eines oder mehrerer Beteiligten verstösst. Gefahr im Verzug droht insbesondere, wenn eine kurze Frist einzuhalten oder ein drohender Schaden von der Erbengemeinschaft abzuwenden ist. Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden sind gemäss Art. 52 VRG schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall führten ausserdem die Gerichtsferien zum Fristenstillstand, sodass ein gemeinschaftliches Vorgehen der Erbengemeinschaft innerhalb dieser Frist möglich gewesen wäre. Es lag somit von vornherein keine zeitliche Dringlichkeit vor. c) Zu prüfen bleibt somit, ob die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin ergriffene Beschwerde darauf angelegt ist, belastende oder pflichtbegründende Anordnungen abzuwenden. Nach bundesgerichtlicher Praxis sind beispielsweise Rechtsmittel einzelner Erben im eigenen Namen gegen nachbarliche Baubewilligungen zulässig (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 8. Juli 1987 E.1d, in ZBI 89/1988, S. 556). Solche drittbegünstigenden Verwaltungsverfügungen stellen regelmässig keine Gefahr für die Erbengemeinschaft dar, weil dabei nicht über das Gesamteigentum verfügt wird. Dasselbe ist bei Feststellungs- und Anfechtungsforderungen der Fall, wo nicht beabsichtigt wird, über den Nachlass zu verfügen, sondern bloss negative Folgen abzuwehren (ZBI 73/1972, S. 362). Hinsichtlich Verpflichtungs- und Leistungsforderungen wird die Meinung vertreten, dass ein gemeinsames Handeln durch die Erben conditio sine

- 11 qua non für die Erhebung des Rechtsmittels ist (vgl. ZBI 73/1972, S. 362). Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer Folgendes: "1. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Sanierung der Anlage, von welcher die gerügten Erschütterungen und Lärmemissionen ausgehen, im Sinne der nachfolgenden Erwägungen unverzüglich in die Wege zu leiten. 3. […]. " Seine Beschwerde beinhaltet demnach ein Verpflichtungsbegehren, welches nach dem Gesagten ein gemeinschaftliches Handeln aller Erben verlangt. Daneben gilt es die Frage zu beantworten, ob mit der Verfügung vom 3. Juli 2017 des Beschwerdeführers dem Adressaten bestimmte Pflichten auferlegt oder ihm bestimmte Rechte entzogen worden sind. Der Beschwerdeführer wollte mit seinem erstinstanzlichen Rechtsbegehren Lärmimmissionen auf die Liegenschaft der Erbengemeinschaft abwehren. Aufgrund der dargestellten Praxis scheint hierfür ein Handeln des Beschwerdeführers im eigenen Namen nicht ausgeschlossen zu sein. In der genannten Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich bei den – von sensiblen Messgeräten wahrgenommenen, deutlich unter der menschlichen Hörschwelle liegenden – Geräuschen nicht um relevante Störungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) handle. Aufgrund dessen sei es weder angezeigt noch zweckmässig eine Sanierungsverfügung zu erlassen. Die Verfügung ist daher weder belastend noch pflichtbegründend für den Beschwerdeführer. Sie hält lediglich die Ergebnisse der vorgenommenen Messungen fest und würdigt diese. Im konkreten Fall ist auch dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder behauptet, er sei der Vertreter der Erbengemeinschaft, noch hat er eine Vollmacht ins Recht gelegt. Die Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit wäre aber spätestens bei der Erhebung der vorliegenden

- 12 - Beschwerde zu erfüllen gewesen. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen nicht und stellt ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG dar. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 353.-zusammen Fr. 853.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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