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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.01.2017 R 2016 61

5 gennaio 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,918 parole·~20 min·5

Riassunto

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 61 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuarin ad hoc Lenz URTEIL vom 5. Januar 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümerin von Parzelle 47 in der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde), welche in der Hotel- und Kurzone liegt. Auf der Parzelle 47 steht das Wohn- und Geschäftshaus B._____. 2. Nachdem A._____ am 3. April 2014 um Bewilligung für den Umbau einer Schaukastenfront und des Geschäftseingangs im Haus B._____ ersucht hatte, erteilte die Gemeinde diese am 3. Juni 2014 unter Bedingungen, Auflagen und Feststellungen. Aufgrund der Anzeige eines Nachbarn stellte die Gemeinde am 18. November 2014 anlässlich eines Augenscheins fest, dass die abgebrochenen Schaukästen zur benachbarten Liegenschaft 3000 hin entgegen der Auflage im Baubescheid vom 3. Juni 2014 wieder erstellt worden waren. Ausserdem seien – hier von Belang –auf der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses B._____ Skischränke sowie ein Vordach angebracht worden. Da dies ohne Bewilligung geschehen war, verfügte die Gemeinde am 25. November 2014 einen Baustopp. 3. Nach durchgeführtem nachträglichem Baubewilligungsverfahren, während welchem der Nachbar C._____ Einsprache erhob, verweigerte die Gemeinde mit Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 die nachgesuchte Baubewilligung für die Arbeiten auf der Ostseite des Wohnund Geschäftshauses B._____. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 22. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheides sowie die Anweisung der Gemeinde, die Baubewilligung für die nachgesuchte Projektänderung für die Schaukästen sowie die Skischränke und das Vordach zu erteilen. C._____ verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai 2015 auf die Einreichung einer Stellungnahme sowie auf die Teilnahme am Verfahren. Die Gemeinde schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde.

- 3 - 4. Mit Entscheid R 15 39 vom 25. August 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid der Gemeinde vom 23. Februar 2015 insofern auf, als darin die Baubewilligung für die errichteten Schaukästen zur benachbarten Liegenschaft 3000 hin verweigert wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 5. A._____ und C._____ wurden zur Absicht der Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens für die Skischränke und das Vordach zur Stellungnahme eingeladen. A._____ teilte mit Schreiben vom 17. März 2016 mit, dass sich ein Abbruch der vorschriftswidrig erstellten Bauten auf der Ostseite des Hauses B._____ als nicht notwendig erweise, sodass vom Erlass einer Abbruchverfügung abgesehen werden könne. C._____ verzichtete am 29. März 2016 auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde verfügte am 8. August 2016 was folgt: "1. A._____ wird verpflichtet, innert 2 Monaten seit Eröffnung dieses Entscheides die auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke, die Verkleidung unter dem Balkon und das Vordach zu beseitigen. 2. A._____ wird mit einer Busse von Fr. 900 bestraft. 3. (Kosten) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)." 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der Baubehörde vom 8.08.2016 sei aufzuheben, soweit A._____ verpflichtet wurde, innert 2 Monaten seit Eröffnung des Entscheides die auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke und die Verkleidung unter dem Balkon zu beseitigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

- 4 - Zusammenfassend machte sie geltend, dass sie gutgläubig gewesen sei und ein Abbruch der betreffenden Gebäudeteile dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspreche. 7. Die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Begründend führte sie an, dass die Skischränke, die Blechverkleidung und das Vordach materiell rechtswidrig errichtet worden seien, was das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. August 2015 rechtsverbindlich festgestellt habe. Das Verhältnismässigkeitsprinzip und der Vertrauensschutz seien im Übrigen eingehalten. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin duplizierte in der Folge am 10. November 2016 und verzichtete mit Verweis auf die Anträge und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Argumente und Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 8. August 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin verpflichtete, innert zwei Monaten seit der Eröffnung des Entscheides die auf der Ostseite des Hauses B._____ an-

- 5 gebrachten Skischränke, die Verkleidung unter dem Balkon und das Vordach zu beseitigen und eine Busse von Fr. 900 anordnete, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2016 zugestellt. Diese reichte am 14. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt wurde (Art. 52 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann. Einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten (insbesondere aus den Fotos vor und nach dem Umbau in den beschwerdeführerischen Beilagen [Bf-act.] 2 und 3) und andererseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der Aktenlage ohne Weiteres beurteilen lassen. 3. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016 sei aufzuheben, soweit sie verpflichtet werde, innert zwei Monaten seit Eröffnung des Entscheides die auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke und die Verkleidung unter dem Balkon zu beseitigen. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Busse in Höhe von Fr. 900.-- (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung in Bf-act. 1) sowie der Abbruchbefehl für das Vordach werden damit nicht beanstandet und bilden entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Be-

- 6 schwerde richtet sich einzig gegen den Abbruchbefehl für die auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke und die Verkleidung unter dem Balkon (vgl. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung in Bfact. 1). 4. a) Gemäss dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen (Bau-)Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt worden ist. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowohl dem Eigentümer als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist also das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustandes zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Bewilligungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4c mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber führt eine bloss formelle Baurechtswidrigkeit nicht zur Wiederherstellung bzw. Restitution (vgl. VGU R 09 26 vom 17. November 2009 E.2a sowie PVG 2007 Nr. 30 E.4a). b) Vorliegend ergeben sich die sowohl formellen als auch materiellen Baurechtsverletzungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts R 15 39 vom

- 7 - 25. August 2015, in welchem das Gericht über die Bewilligungsfähigkeit des nachträglichen Projektänderungsgesuchs der Beschwerdeführerin insbesondere bezüglich der bereits erstellten Skischränke, der Verkleidung unter dem Balkon und des Vordachs - zu befinden hatte. Darin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Umbauarbeiten an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses B._____ von der Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht bewilligungsfähig qualifiziert wurden (vgl. VGU R 15 39 vom 25. August 2015 E.9a). Damit hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren, welches dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich vorauszugehen hat, stattgefunden und im Baubescheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2015 resp. im erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts seinen Abschluss gefunden. An diesen in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungen des Verwaltungsgerichts vermag auch die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. nachstehend Erwägung 6). c) Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidrigen Zustand mittels einer Wiederherstellungverfügung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung indes noch nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Falle einer rechtswidrig errichteten Baute im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes etwa unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist, die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn der Bauherr in gutem

- 8 - Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 m.w.H.). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand der genannten Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen oder ob Ziff. 1 derselben – dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend – teilweise aufzuheben ist. Dabei ist festzuhalten, dass es entsprechend dem Ausnahmecharakter einer Duldungsverfügung der Beschwerdeführerin obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen wie etwa die Elemente des Vertrauensschutzes oder allenfalls überwiegende private Interessen - nachzuweisen. 5. a) Die Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 m.w.H.). Wenn es darum geht, ob eine bestimmte behördliche Zusicherung oder eine behördliche Verhaltensweise geeignet war, berechtigtes Vertrauen zu erwecken, werden in dieser Hinsicht in der Regel keine strengen Anforderungen gestellt; es genügt, dass die Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft für den Betroffenen nicht offensichtlich erkennbar war und dass er in guten Treuen annehmen durfte, die betreffende Behörde sei zuständig (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Februar 1979 in: ZBl 80 [1979] S. 312 f. E.4b sowie 1C_40/2015 vom 18. September 2015 E.5.2). Vorliegend geht es jedoch nicht um diese Frage, denn die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass seitens der Beschwerdegegnerin in Bezug auf

- 9 die in Frage stehenden Skischränke sowie die Verkleidung unter dem Balkon irgendwelche Zusicherungen gemacht oder eine sonstwie geartete Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei. Vielmehr geht es vorliegend darum, ob die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, die fraglichen Gebäudeteile seien nicht bewilligungspflichtig. aa) Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung, ob eine Abbruchverfügung zu erlassen sei, einem Irrtum erlegen bzw. von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Tatsächlich seien die Arbeiten für die auf der Ostseite angebrachten Skischränke zum Zeitpunkt, als der Baustopp ergangen sei, längst abgeschlossen gewesen. Die Skischränke seien zudem nicht von ihr angebracht worden. Auch sei sie davon ausgegangen, dass der Ersatz der acht alten Skischränke durch sechs neue nicht bewilligungspflichtig sei. Sie habe sich damit in jedem Fall nicht absichtlich über bestehende Bauvorschriften hinweggesetzt. Auch betreffend die Verkleidung unter dem Balkon, welche im Übrigen ebenfalls nicht von ihr angebracht worden sei, sei anzumerken, dass diese im Zeitpunkt des Baustopps bereits seit über fünf Jahren bestanden habe und bis dann weder seitens der Nachbarn noch der Beschwerdegegnerin irgendwelche diesbezügliche Beanstandungen ergangen seien. Sie bestreitet damit, dass sie - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - nicht gutgläubig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bemerkt im Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 ihrer Erwägungen (vgl. die angefochtene Verfügung in Bf-act. 1) die Rechtswidrigkeit der auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke, der Verkleidung unter dem Balkon und des Vordachs als "nicht allzu schwer" bezeichnet und die Passage "trotz erlassener Baueinstellungsverfügung" unterstrichen habe. Diese Hervorhebung zeige, dass "vor allem die Missachtung des Baustopps […] die Gemeinde dazu bewogen habe, eine Abbruchverfügung zu

- 10 erlassen" (vgl. Beschwerde S. 5; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 S. 2). bb) Die Beschwerdegegnerin stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass das Verwaltungsgericht am 25. August 2015 (VGU R 15 39) rechtsverbindlich festgestellt habe, dass die angebrachten Skischränke, die Verkleidung unter dem Balkon und das Vordach selbst materiell rechtswidrig seien mit der Konsequenz, dass diese Gebäudeteile zu beseitigen seien. Dies gelte unabhängig davon, ob der rechtswidrige Zustand gut- oder bösgläubig herbeigeführt worden sei, weshalb es irrelevant sei, ob dieser Zustand vor oder nach der Baueinstellungsverfügung vom 25. November 2014 geschaffen worden sei. Im Weiteren ergebe es sich aus Art. 86 KRG - und sei mittlerweile auch jedem bekannt, was namentlich für die geschäftserfahrene Beschwerdeführerin gelte -, dass Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) grundsätzlich nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden dürfen. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Gebäudeteilen handle es sich offensichtlich nicht um nichtbaubewilligungspflichtige Bauvorhaben i.S.v. Art. 40 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Im Übrigen spiele es keine Rolle, ob diese Gebäudeteile durch A._____ oder ihren Vater angebracht worden seien, da für die Gut- bzw. Bösgläubigkeit in der Regel die Absicht des Erstellers und nicht diejenige eines allfälligen Rechtsnachfolgers entscheidend sei (vgl. Vernehmlassung S. 4 ff.). cc) Obwohl der Nachweis der Gutgläubigkeit vorliegend der Beschwerdeführerin obliegt (vgl. vorstehend Erwägung 4c), vermag sie diesen nicht zu erbringen und beruft sich lediglich auf Nichtwissen. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob die betreffenden Gebäudeteile bereits vor Erlass der Baueinstellungsverfügung vom 25. November 2014 erstellt worden sind, da die Beschwerdeführerin de-

- 11 ren Bewilligungspflicht hätte abklären müssen. Auch ihre Behauptung, dass die Gebäudeteile nicht von ihr erstellt worden seien, ist unbehelflich, da sie - auch wenn dies zutreffend wäre, was im Übrigen nicht erstellt ist verpflichtet gewesen wäre, sich zu erkundigen, ob dafür eine Baubewilligung vorliegt bzw. es keiner solchen bedarf. Die Baubewilligungspflicht wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts R 15 39 vom 25. August 2015 denn auch verbindlich bejaht. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten bleibt der Beschwerdeführerin die Berufung auf eine allenfalls vorliegende Gutgläubigkeit folglich schon deshalb verwehrt, weil sie nicht die nötige Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Demzufolge kann sie sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb der Erlass einer Duldungsverfügung gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG unter diesem Aspekt nicht angezeigt gewesen wäre. Damit kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob eine schwerwiegende Verletzung von öffentlichen Interessen vorliegt, welche einer Duldungsverfügung selbst im Falle einer erfolgreichen Berufung auf Treu und Glauben hätte entgegenstehen können. b) Sodann bleibt zu prüfen, ob der Erlass einer Duldungsverfügung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit angezeigt gewesen wäre. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3). Die Notwendigkeit eines Eingriffs ergibt sich dabei aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Bauvorschriften. Sodann besagt das Übermassverbot, dass ein Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt, mithin das mildeste Mittel zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen ist. Beispielsweise ist auf einen umfassenden Abbruch zu verzichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Wenn die Notwendigkeit und die Ver-

- 12 hältnismässigkeit im so verstandenen Sinne zu bejahen sind, hat schliesslich eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interessen an der Erhaltung des gesetzeswidrigen Zustandes zu erfolgen. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Bösgläubigkeit zur Rüge, der Abbruchbefehl sei nicht notwendig oder unverhältnismässig, zugelassen ist. Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhältnismässigen Verwaltungshandlungen geschützt werden soll. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Abbruchbefehl Strafcharakter zukommen zu lassen, was jedoch einer allfälligen Baubusse vorbehalten ist. Bösem Glauben wird mit anderen Worten erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen, wobei ein bösgläubiger Bauherr alsdann in Kauf nehmen muss, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen – namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung – dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 m.w.H. sowie etwa BGE 132 II 21 E.6.4 m.w.H. auf BGE 111 Ib 213 E.6b; vgl. auch VGU R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4d/aa mit Verweis auf VGU R 04 8 vom 13. Mai 2004 E.3a und PVG 2007 Nr. 30 E.4a). aa) Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie sich - auch wenn sie nicht gutgläubig gehandelt hätte - auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen könne. Auch wenn ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung aus Gründen der Rechtsgleichheit gegeben sei, dürfe nicht übersehen werden, dass der Nachbar den vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht opponiert habe, da die Situation /php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F111-IB-213%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page213

- 13 durch die vorgenommenen Massnahmen aus ästhetischer Sicht wesentlich verbessert worden sei. Diesen Aspekt habe die Beschwerdegegnerin völlig ausser Acht gelassen und nicht gewichtet, dass unter diesen Umständen das öffentliche Interesse alleine - da zugestandenermassen keine schwerwiegende Rechtswidrigkeit vorliege - einen Abbruch nicht zu rechtfertigen vermöge. Zwar seien die Skischränke für die Beschwerdeführerin nicht unverzichtbar, doch würde eine Beseitigung den Betrieb ohne Not doch erheblich erschweren. Im Zusammenhang mit der Rechtsgleichheit sei die Beschwerdegegnerin an ihre Praxis zu erinnern, wonach sie die Bauvorschriften im Rahmen ihres Ermessens grosszügig auslegen und beispielsweise das Anbringen von Skischränken auch ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens tolerieren würde, wenn die Nachbarn nicht opponierten (vgl. Beschwerde S. 8). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass selbst die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung von einem "nicht allzu schwer" wiegenden Verstoss gegen materielle Bauvorschriften ausgegangen sei (vgl. Beschwerde S. 5; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 S. 2). bb) Zu beantworten bleibt damit die Frage, ob der vollständige Abbruch der Skischränke und der Verkleidung unter dem Balkon mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist. Es ist offensichtlich, dass diese Massnahme zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig und geeignet ist. Die beiden Gebäudeteile lassen sich mit minimalem Aufwand entfernen und es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Einlagerung der Ski auf andere Weise zu ermöglichen, zumal sie selbst die Skischränke und die Verkleidung unter dem Balkon als "nicht unverzichtbar" erachtet (vgl. Beschwerde S. 8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin überwiegt das nicht etwa geringe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der baurechtlichen Vorschriften ihr privates Interesse an der Nutzung der beiden Gebäudeteile. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig war (vgl. vorstehend Erwägung 5a/cc)

- 14 und sie deshalb bei der Interessenabwägung in Kauf nehmen muss, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen - wie z.B. zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung - dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. vorstehend Erwägung 5b). Ausserdem ist der vollständige Abbruch der beiden Gebäudeteile auch mit dem Übermassverbot vereinbar, zumal keine milderen Massnahmen ersichtlich sind. 6. a) Abschliessend ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin am Urteil des Verwaltungsgerichts R 15 39 vom 25. August 2015 einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, die sechs Skischränke stellten "allseitig umschlossene, überdeckte und zugängliche Räumlichkeiten" (vgl. VGU R 15 39 vom 25. August 2015 E.8a/bb) dar. Tatsächlich handle es sich bei den Skischränken jedoch um eine Nebennutzfläche nach Art. 37a Abs. 3 Ziff. 3 KRVO, welche keine anrechenbare Geschossfläche darstelle und somit nicht ausnützungszifferpflichtig sei (vgl. Beschwerde S. 7). Zugegebenermassen präsentiere sich die Ausgangslage bei der unter dem Balkon angebrachten Blechverkleidung anders als bei den Skischränken, da es sich dabei um einen allseits umschlossenen Raum handle. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im zitierten Urteil sei dieser jedoch bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar. Auch wenn der Grenzabstand von 2.50 Meter knapp nicht eingehalten werde, erweise sich der Abbruchbefehl auch in Bezug auf die angebrachte Blechverkleidung als unverhältnismässig (vgl. Beschwerde S. 8). In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 präzisiert die Beschwerdeführerin sodann, dass sie keine Kritik am zitierten verwaltungsgerichtlichen Urteil übe, sondern dass sie von der Beschwerdegegnerin verlange, dass diese ihm Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens dem Verhältnis-

- 15 mässigkeitsprinzip Rechnung trage und sich nicht einfach hinter dem verwaltungsgerichtlichen Urteil "verstecke" (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 S. 3). b) Die in der Replik vorgenommene Präzisierung ändert indessen nichts daran, dass es sich bei den Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil R 15 39 lediglich um appellatorische Kritik handelt, welche unbehelflich ist. Im angeführten Urteil wird rechtsverbindlich festgehalten, dass sowohl die Skischränke als auch die Verkleidung unter dem Balkon rechtswidrig seien. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass C._____ im Wiederherstellungsverfahren keine Beseitigung dieser Bauteile verlangt habe (vgl. Beschwerde S. 6) ist entgegenzuhalten, dass dieser bereits am 29. Dezember 2014 im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens Einsprache erhoben und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er mit den fraglichen Gebäudeteilen nicht einverstanden sei. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass es, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ohnehin unbeachtlich ist, ob sich Nachbarn gegen die Gebäudeteile zur Wehr setzen, da die Gemeinde das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Auch die - rein subjektive - Behauptung der Beschwerdeführerin, dass durch die Bauvorhaben an der Ostseite namentlich die Ästhetik verbessert worden sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.), spielt keine Rolle. Schliesslich vermag auch ihr Argument, die Beschwerdegegnerin verfolge bei der Anwendung der Bauvorschriften eine grosszügige Linie, wenn keine Nachbarn opponierten (vgl. Beschwerde S. 8), nicht zu überzeugen, da dies eine blosse Behauptung ist und ein irgendwie gearteter Nachweis fehlt. 7. a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Skischränke, die Verkleidung unter dem Balkon sowie das Vordach zu beseitigen, wofür ein

- 16 - Monat als ausreichend erachtet wird. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils einzuräumen. b) Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A._____ wird verpflichtet, innert eines Monats seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils die auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke, die Verkleidung unter dem Balkon und das Vordach zu beseitigen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 338.-zusammen Fr. 3'338.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 17 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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