VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 57 5. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, von Salis Aktuarin Parolini URTEIL vom 29. Mai 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Christoffel, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und C._____ und D._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. Auf der Parzelle 380 an der E._____-strasse 11 in X._____ steht ein Mehrfamilienhaus mit Vorplatz und Gartenanlage. Im Jahr 1998 wurde daran Stockwerkeigentum begründet. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) wurde als StWEG F._____ bezeichnet. C._____ und D._____ sind seit 1999 je hälftige Miteigentümer an den StWE-Einheiten Nr. S55551 und S55552, mit je 117/1000 und 139/1000 Miteigentum an Grundstück 380, mit Sonderrecht an der 3 ½-Zimmer- Wohnung Nr. 6 im 2. Obergeschoss mit Kellerabteil im Untergeschoss sowie Sonderrecht an der 4 ½-Zimmer-Wohnung Nr. 7 im 2. Obergeschoss mit Kellerabteil im Untergeschoss. A._____ und B._____ sind seit 2012 je hälftige Miteigentümer der StWE- Einheiten Nr. S55546, S55547 und S55548, mit je 25/1000, 176/1000 und 30/1000 Miteigentum an Grundstück 380, mit Sonderrecht an Gewerberäumen im Unter- und im Erdgeschoss sowie an der 1-Zimmerwohnung Nr. 3 im Erdgeschoss mit Kellerabteil im Untergeschoss. Darüber hinaus bestehen Sondernutzungsrechte an 15 Parkplätzen auf dem Vorplatz im Freien. Davon stehen C._____ und D._____ die Parkplätze Nrn. 1-3, A._____ und B._____ die daran angrenzenden Parkplätze Nrn. 4-7 zur Benützung zu. 2. Am 18. Juni 2001 wurde der Nachtrag Nr. 2 zur Stockwerkeigentums- Begründungserklärung vom 7. April 1998 unterzeichnet und öffentlich beurkundet. Im Kapitel "Veränderungen der Sonderrechtszuteilungen" unter dem Titel "Garagenboxen/gedeckte Autounterstände" wurde festgehalten, dass den Parkplatzbenützungsberechtigten Nrn. 1, 2, 3 sowie 8-15, nach vorheriger Orientierung der Stockwerkeigentümer, dasselbe Recht wie dem Parkplatzbenützungsberechtigen Nrn. 8 und 9, Garagenboxen
- 3 und/oder gedeckte Autounterstände auf seine Kosten zu erstellen, zukommen sollte. 3. Am 4. Februar 2016 reichten C._____ und D._____ der Baubehörde X._____ ein Baugesuch für die Erstellung einer Garagenbox auf den Parkplätzen Nrn. 1-3 auf der Parzelle 380 ein. Das Baugesuch wurde am 9. Februar 2016 im Amtsblatt der Gemeinde X._____ publiziert. Dagegen erhoben u.a. A._____ und B._____ innert Frist Einsprache mit den Anträgen, auf das Baugesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Den Antrag auf Nichteintreten begründeten die Einsprecher mit der fehlenden Legitimation der Gesuchsteller für das Baugesuch, den Antrag auf Abweisung mit der Nichteinhaltung des Strassenabstands, der Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Verletzung des Erhaltungsschutzes sowie des Gebäudeabstands. 4. Mit Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016, mitgeteilt am 15. Juli 2016, wies der Gemeinderat der Gemeinde X._____ die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung für den Neubau der Garage unter Auflagen, so insbesondere mit der Einschränkung, dass die Anlage die Fläche der Parkfelder Nrn. 1-3 nicht überschreiten dürfe. Die Baugebühren wurden der Bauherrschaft, die Kosten für das Einspracheverfahren den einzelnen Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Ausseramtliche Entschädigungen wurden keine zugesprochen. 5. Gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016, mitgeteilt am 15. Juli 2016, erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen bzw. die Baubewilligung sei nicht zu erteilen;
- 4 eventualiter seien die Baubewilligung und der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kosten sowie die Parteientschädigung sollten, unter solidarischer Haftbarkeit, zu Lasten der Beschwerdegegner gehen. Die Beschwerdeführer begründeten die Beschwerde damit, dass die Vorinstanz sich mit den im Einspracheverfahren geltend gemachten formellen Mängeln des Baugesuchs unzureichend befasst habe, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. In materieller Hinsicht machten sie geltend, dass die geplante Fertig-Garagen-Box den Anforderungen an eine sorgfältige Gestaltung und eine gute Gesamtwirkung nicht genüge; weiter wurde die Missachtung von Brandschutzvorschriften gerügt sowie eine rechtswidrige Kostenverteilung im Baubewilligungsund Einspracheentscheid. 6. Mit Verfügung vom 29. September 2016 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Im Wesentlichen begründete er den Entscheid damit, dass die gerügten formellen Mängel prima vista nicht überzeugten, zumal aus dem Nachtrag Nr. 2 zur Stockwerkeigentums-Begründungserklärung die Parkplatzbenützungsberechtigten Nrn. 1, 2 und 3 das Recht hätten, nach vorheriger Orientierung der Stockwerkeigentümer Garagenboxen und/oder gedeckte Autounterstände auf ihre Kosten zu erstellen. In materieller Hinsicht seien die Einwände hinsichtlich Ästhetik, Einhaltung der Brandschutzvorschriften und Kostenverteilung derart, dass ein für die Beschwerdeführer negativer Ausgang des Verfahrens ungleich wahrscheinlicher als ein positiver erscheine. Er gewichtete das Interesse der Bauherrschaft an der Realisierung des nachgesuchten Projekts höher als den Nachteil der Beschwerdeführer, die Einschränkungen eines möglicherweise nicht bewilligungsfähigen Pro-
- 5 jekts allenfalls zweimal (Immissionen im Zusammenhang mit der Erstellung und allfällige spätere Entfernung) dulden zu müssen. 7. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Zustimmung der Miteigentümer der Bauparzelle zur Erstellung der Garagenboxen auf der beschränkten Fläche der Parkplätze Nrn. 1-3 vorliege. Die Garagenboxen würden zudem die Gesamtwirkung im Kontext mit dem erhaltenswerten Gebäude nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei der für die Erstellung der Garagenboxen gewählten Konstruktionsart, Materialisierung und Lage würden sich spezielle brandschutztechnische Auflagen erübrigen. Die Kostenverteilung sei zudem korrekterweise vollständig zu Lasten der Einsprecher erfolgt. 8. Am 3. Oktober 2016 reichten C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führten sie aus, es mangle an keiner Bewilligungsvoraussetzung, weil sie bereits im Jahr 2001 mittels Beschluss der StWEG zur Vornahme des nachgesuchten Baus von Garagenboxen ermächtigt worden seien. Weitere privatrechtliche Einwendungen seien vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Der geplante schlichte Kubus aus Stahlbeton beeinträchtige zudem das sich in einiger Entfernung befindliche erhaltenswerte Gebäude auf Parzelle 380 in keiner Weise. Auch in Bezug auf die Brandschutzvorschriften und die Kostenverteilung sei der angefochtene Entscheid der Gemeinde korrekt. 9. Mit Replik vom 13. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren unverändert fest. Sie machten geltend, dass der Nach-
- 6 trag Nr. 2 zur Stockwerkeigentums-Begründungserklärung nur das Recht auf Einräumung einer Dienstbarkeit einräume, nicht aber schon die Dienstbarkeit selber enthalte; ohne Dienstbarkeit würde die Bauherrschaft aber auf fremdem Boden bauen, was nicht zulässig sei. 10. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 an ihren bisherigen Ausführungen fest und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 11. Am 11. November 2016 reichten die Beschwerdegegner ihre Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Sie führten aus, der strittige Nachtrag Nr. 2 zur Stockwerkeigentümer-Begründungserklärung habe die Wirkung einer Personaldienstbarkeit. Aufgrund der zustimmenden Beschlüsse der StWEG bedürfte es zur Erstellung der Garagenboxen weder einer weiteren Zustimmung der Miteigentümer zum Baugesuch noch einer separaten Baurechtsdienstbarkeit. 12. Mit Schreiben vom 15. November 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ins Recht, mit Schreiben vom 17. November 2016 der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner seine Honorarnote. 13. Mit Schreiben vom 17. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer um Auskunft darüber, ob die Beschwerdegegner angesichts der Dauer des Verfahrens eine Fristverlängerung der Baubewilligung beantragt hätten, andernfalls das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne. Die Beschwerdegegner teilten mit Schreiben vom 19. August 2017 und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. August 2017 mit, dass die Baubewilligung bis zum 15. Juli 2018 verlängert worden sei.
- 7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Baubewilligung und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Baubewilligung inkl. Einspracheentscheid einer kommunalen Baubehörde stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 92 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG]; BR 801.100; Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO]; BR 801.110; Art. 149 Abs. 2 und Art. 150 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Baugesetz der Gemeinde X._____ [BauG X._____]), und der Einspracheentscheid ist auch kein endgültiger Entscheid (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG]; SR 700). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Die funktionale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht in der Regel in Dreierbesetzung entscheidet, zumal vorliegend weder eine Konstellation im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRG (Fünferbesetzung) noch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 VRG (Einzelrichter) vorliegt.
- 8 - 1.2. Die Beschwerdeführer sind Stockwerkeigentümer (im Miteigentum) der vom Baugesuch betroffenen Parzelle 380. Sie haben bereits als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und werden durch das zu beurteilende Bauprojekt zufolge ihrer räumlichen Nähe zu demselben stärker als die Allgemeinheit betroffen. Damit ist neben der formellen Beschwer auch eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, weshalb die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung angesichts der dafür massgeblichen Bestimmungen und der dazu entwickelten Rechtsprechung legitimiert sind (vgl. Art. 33 Abs. 3 RPG, Art. 50 VRG sowie Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 51 / R 14 99 vom 19. Mai 2015 E.1b mit Hinweis auf R 14 52 vom 13. Januar 2015 E.2 u.a.; PVG 2003 Nr. 34; vgl. auch AEMISEGGER/HAAG, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 N 60, wonach die Beschwerdelegitimation auch Stockwerkeigentümern zukommt). 1.3. Festzustellen ist auch, dass vor Verwaltungsgericht im Vergleich zum Einspracheverfahren keine neuen Rechtsbegehren erhoben wurden (Art. 51 Abs. 2 VRG). Damit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016, mitgeteilt am 15. Juli 2016, in dem die Bedingungen für die Erteilung der Baubewilligung – zivilrechtliche Berechtigung / Einsprachelegitimation, Strassenabstand, Verkehrssicherheit, Erhaltungsschutz / Baugestaltung, Gebäudeabstand – seitens der Beschwerdegegnerin als gegeben beurteilt worden sind. Strittig und zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob dieser Entscheid zu Recht ergangen und vorliegend somit zu schützen ist oder nicht.
- 9 - 3.1. Gemäss Art. 89 Abs. 3 KRG ist das Baugesuch, wenn die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks ist, durch den Eigentümer oder die Eigentümerin mit zu unterzeichnen; ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des für die Erschliessung benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn die erforderlichen Rechte für die Erschliessung des Bauvorhabens im Baugesuch nachgewiesen werden. Diese Bestimmung ist, so Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG, unmittelbar anwendbar und geht abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Baugesuchsteller (Beschwerdegegner) gestützt auf den Nachtrag Nr. 2 zur Stockwerkeigentums-Begründungserklärung zum Bau der Garagenboxen auf den ihnen zur Benützung zugewiesenen Parkplätzen Nrn. 1-3 berechtigt seien, sodass vom Einverständnis der übrigen Miteigentümer auszugehen sei. Verneint hat die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Einsprache hin die Berechtigung insofern, als die Benützung längsseits in Richtung Parzelle 378 um fast einen Meter über die Parkplatzflächen Nrn. 1-3 hinausreichen sollte. Die entsprechende Auflage im Baubewilligungs- und Einspracheentscheid (Ziff. II.2 und Dispositiv-Ziff. 1) wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht angefochten. 3.2. Die Beschwerdeführer rügten in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016 und in der Replik vom 13. Oktober 2016, dass sie als Miteigentümer (Stockwerkeigentümer) das Baugesuch nicht mitunterzeichnet hätten, womit die zivilrechtliche Berechtigung der Beschwerdegegner zur Baugesuchstellung nicht gegeben und Art. 89 Abs. 3 KRG verletzt sei. Die Erstellung der geplanten Garagenbox unmittelbar an die Grenze der Parkplätze der Beschwerdeführer würde diesen die Nutzung ihrer Parkplätze – gerade im Winter – erheblich einschränken, weshalb zivilrechtliche Be-
- 10 denken bestünden und die erforderliche Einwilligung der Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. Auch gemäss Art. 146 Abs. 1 BauG X._____ könne ein Baugesuch nur vom/von der Grundeigentümer/in eingereicht werden, vorliegend mangle es aber an der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Da sich die Beschwerdegegnerin mit dieser Rüge gar nicht auseinandergesetzt habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Der im Juni 2001 errichtete Nachtrag Nr. 2 zur Stockwerkeigentums-Begründungserklärung enthalte gerade keine entsprechende Dienstbarkeit mit dinglicher Wirkung oder gar eine Berechtigung der Beschwerdegegner zum Bau einer Garagenbox, sondern lediglich ein Recht auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit (die Einstimmigkeit der Stockwerkeigentümer erfordere), die aber nie errichtet worden sei. Allenfalls enthalte der Nachtrag eine obligatorische Verpflichtung, die sich aber nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen Dritte richten könne, mithin nicht gegen die Beschwerdeführer, da diese ihre Stockwerkeinheiten erst im Jahr 2012 erworben hätten. Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 aus, dass der fragliche Nachtrag die Berechtigung der Nutzungsberechtigten an den Parkplätzen Nrn. 1-3 enthalte, Garagenboxen und/oder gedeckte Autounterstände auf ihren Parkplätzen zu errichten. Die Zustimmung gemäss Art. 89 Abs. 3 KRG bzw. Art. 146 Abs. 1 BauG X._____ liege damit vor. Auch würden die Beschwerdeführer durch die Erstellung der Garagenboxen in der Nutzung ihrer Parkplätze nicht eingeschränkt. Jedenfalls könnten sie nicht verlangen, dass sie auch die nachbarlichen Parkplatzflächen zum Öffnen der Autotüre oder zum Abladen von Schnee in Anspruch nehmen könnten. Die Beschwerdegegnerin habe sich sehr wohl mit der entsprechenden Rüge der Einsprecher/Beschwerdeführer auseinandergesetzt, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Dies gelte umso mehr, als die Einsprecher/Beschwerde-
- 11 führer den Beschwerdegegnern im Einspracheverfahren die Berechtigung zur Erstellung von Garagenboxen und/oder gedeckten Autounterständen nicht abgesprochen hätten, sondern lediglich das Recht, für den hinter den Parkplätzen Nrn. 1-3 liegenden Teil, für den die Baubewilligung auch verweigert worden sei. Auch die Beschwerdegegner teilten in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 und in der Duplik vom 11. November 2016 die Ansicht, dass der Nachtrag Nr. 2 zur Stockwerkeigentums-Begründungserklärung die Berechtigung zur Erstellung von Garagenboxen bzw. gedeckten Autounterständen enthalte, und dass es keiner weiteren Zustimmung der Miteigentümer zum Baugesuch bedürfe. Damit habe die Beschwerdegegnerin Art. 89 Abs. 3 KRG nicht verletzt. Der notariell und grundbuchlich gesicherte Nachtrag Nr. 2 gelte im Sinne einer Personaldienstbarkeit "erga omnes". Damit bedürfe es keiner weiteren Zustimmung der Miteigentümer zum Baugesuch oder der Errichtung einer Baurechtsdienstbarkeit im Sinne von Art. 779 ff. ZGB. 3.3.1. Vorerst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und auf kantonaler Ebene Art. 16 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 1001 ff.). Der Anspruch ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1), sofern der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (BGE 134 I 335 E.3.1, BGE 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1).
- 12 - 3.3.2. In ihrer Einsprache vom 23. Februar 2016 gegen das Baugesuch (Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act. Gemeinde] 2 Ziff. B.1) beriefen sich die Einsprecher/Beschwerdeführer auf Art. 146 Abs. 1 BauG X._____, wonach ein Baugesuch nur mit Zustimmung des/der Grundeigentümers/in bzw. von von diesem/r bevollmächtigten Vertretern oder mit Zustimmung des/der Grundeigentümers/in handelnden Bauinteressenten eingereicht werden dürfe. Sie führten in der Einsprache aus, der Nachtrag Nr. 2 zur Stockwerkeigentums-Begründungserklärung berechtige die Baugesuchsteller zwar, Garagenboxen und/oder gedeckte Autounterstände auf den Parkplätzen Nrn. 1-3 zu erstellen, jedoch fehle diese Berechtigung, soweit diese Fläche überschritten werden sollte. Auf diese Rüge ging die Beschwerdegegnerin, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer, in ihrem Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 ein und entsprach ihm sogar, indem sie die Bauberechtigung auf die Flächen der Parkplätze Nrn. 1-3 limitierte und im Dispositiv (Ziff. 1) Folgendes verfügte: Die Einsprachen von A._____, B._____, G._____, H._____, I._____ werden abgewiesen und die Baubewilligung für den Neubau der Garage auf Parz. Nr. 380, E._____-strasse 11, X._____, wird unter der Auflage erteilt, dass die Anlage die Fläche der Parkfelder 1-3 nicht überschreiten darf. Mehr verlangten die Einsprecher/Beschwerdeführer nicht. Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin auf den Einwand der Einsprecher/Beschwerdeführer nicht eingegangen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Im Gegenteil, die Beschwerdeführer verhalten sich widersprüchlich, wenn sie in der Einsprache noch festhalten, die Beschwerdegegner seien berechtigt, auf den Parkplätzen Nrn. 1-3 Garagenboxen und/oder gedeckte Autounterstände zu erstellen, dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch verneinen. Auf diese Fragestellung, mithin auf die Bedeutung und Tragweite
- 13 des Nachtrags Nr. 2 der Stockwerkeigentums-Begründungsklärung ist im Nachfolgenden einzugehen. 3.4.1. Auf der Parzelle 380 wurde am 7. April 1998 Stockwerkeigentum (vor Fertigstellung des Gebäudes) begründet und im Grundbuch eingetragen (Akten Beschwerdeführer [Bf- act.] 5). Was die Autoabstellplätze im Freien betraf, wurde in der Stockwerkeigentums-Begründungserklärung u.a. festgehalten, dass die Begründerin bzw. deren Rechtsnachfolger im Rahmen des Verkaufs von Stockwerkeinheiten ausschliessliche Benützungsrechte an einzelnen Parkplätzen reglementarisch an Käufer abtreten dürften (S. 4 Ziff. B.b/bb), sowie dass die Begründerin bzw. deren Rechtsnachfolger, unter Vorbehalt von Art. 66 BauG X._____, einzelne oder mehrere Parkplätze ohne Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer, mittels einer Grund- oder Personaldienstbarkeit auch an Dritte veräussern dürften (S. 5 Ziff. B.b/bb). Am 18. Juni 2001 wurde der Nachtrag Nr. 2 zur Stockwerkeigentums- Begründungserklärung unterzeichnet und öffentlich beurkundet (Akten Beschwerdegegner [Bg-act.] 2). Im Kapitel "Veränderungen der Sonderrechtszuteilungen" unter dem Titel "Garagenboxen/gedeckte Autounterstände" wurde Folgendes festgehalten: Beim Verkauf der StWE-Einheit Nr. 5 (Hauptbuchblatt 55'550) wurde dem Käufer mittels Dienstbarkeit das Recht eingeräumt, auf seinen erworbenen Parkplatzbenützungsrechten Nr. 8 und 9 Garagenboxen und/oder gedeckte Autounterstände auf seine Kosten zu erstellen. Im Sinne einer Gleichberechtigung soll dieses Recht auch den Parkplatzbenützungsberechtigten Nr. 1, 2, 3 sowie 8-15, zustehen nach vorheriger Orientierung der Stockwerkeigentümer. Die Parkplatzbenützungsberechtigten der Nr. 4, 5, 6 und 7 verzichten auf dieses Recht und erhalten dafür das übertragbare und vererbliche Recht vor ihren Parkplatzbenützungsrechten, den im beiliegenden Plan braun eingezeichneten Platz zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die jeweils Berechtigten können diese Personaldienstbarkeit, ohne Zustimmung der StWE-Gemeinschaft, auf beliebige natürliche oder juristische Personen übertragen. (…)
- 14 - Damit erfolgten zweierlei Rechtseinräumungen, nämlich einerseits das Recht, Garagenboxen und/oder gedeckte Autounterstände zu erstellen (für die Benützungsberechtigten der Parkplätze Nr. 1, 2, 3, 8-15), und andererseits – bei gleichzeitigem Verzicht auf Einräumung eines Garagenboxen-Baurechts – die Ausdehnung des Parkplatzbenützungsrechts auf die Fläche vor den Parkplätzen Nr. 4, 5, 6, und 7. Dieses letztere Recht und weitere Dienstbarkeiten (Erstellungsrecht für Reklametafeln, Ziff. I, Nachtrag für Wintergarten, Ziff. II, Nutzungsrecht für Parkplätze im Freien, Ziff. III) wurden ebenfalls im Nachtrag Nr. 2 errichtet (S. 5) bzw. übertragen (S. 7), und, im Gegensatz zum Recht, Garagenboxen und/oder gedeckte Autounterstände zu erstellen, als Dienstbarkeiten zur Eintragung im Grundbuch angemeldet (S. 9). 3.4.2. Das ursprüngliche, im Jahr 1999 eingeräumte "Baurecht für Garagenboxen" zugunsten der StWE-Einheit Nr. 5, Hauptbuchblatt S55'550, mit der Berechtigung an den Parkplätzen Nrn. 8 und 9, ist im Grundbuch eingetragen (als Last auf Parzelle 380, vgl. Bf-act. 2 S. 2, Bg-act. 8, und Recht auf StWE-Einheit S55'550, vgl. Bg-act. 2 S. 12). Demgegenüber sind auf dem Grundbuchblatt der Beschwerdegegner, wie aus dem Grundbuchauszug vom 22. August 2016 ersichtlich ist, unter dem Titel Dienstbarkeiten und Grundlasten keine Eintragungen aufgeführt (Bf-act. 2 S.14 und 16, Bg-act. 8). Folglich kann es sich beim umstrittenen Recht auf Erstellung von Garagenboxen und/oder gedeckten Autounterständen nicht um eine (Personal-)Dienstbarkeit handeln. Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen. 3.5.1. Art. 712g des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verweist in Bezug auf die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen der StWEG auf die Bestimmungen über das Miteigentum (Abs. 1), die allerdings, sofern nicht vom Gesetz ausgeschlossen, mittels Begründungsakt
- 15 oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer durch eine andere Ordnung ersetzt werden können (Abs. 2). Auch kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt wird (…) (Abs. 3). Das Gesetz spricht von "Verwaltungshandlungen" und "baulichen Massnahmen", was Nutzung und Gebrauch betrifft, fehlt eine ausdrückliche Verweisung, doch ergibt sich die Anwendbarkeit von Art. 648 ZGB (Verfügung über die Sache) aus der Grundkonzeption des Stockwerkeigentums als qualifiziert ausgestaltetes Miteigentum (BÖSCH, in: Basler Kommentar zum ZGB II, Basel 2015, Art. 712g N 3). Die Organisation der gemeinsamen Benutzung gemeinschaftlicher Teile ist Sache der StWEG, wobei die Ordnung im Reglement, in der Hausordnung, aber auch im Begründungsakt selbst oder in einem Versammlungsbeschluss ad hoc geregelt werden kann (BÖSCH, a.a.O., Art. 712g N 6). Die Einräumung besonderer Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen zugunsten einzelner Stockwerkeigentümer (oft als Sondernutzungsrechte bezeichnet) – z.B. an einem Autoabstellplatz – bedarf einer besonderen Regelung (Reglement, vertragliche Einräumung von Sondernutzungsrechten gestützt auf einen Beschluss der StWEG, Dienstbarkeiten [Grund- oder Personaldienstbarkeiten]) (BÖSCH, a.a.O., Art. 712g N 6; MEYER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1988, Bd. IV, 1. Abt., 5. Teil-Bd., Art. 712b N 56). 3.5.2. Eine Grunddienstbarkeit bedarf zur ihrer Errichtung der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB) und der Eintragung ins Grundbuch (Art. 731 Abs. 1 ZGB). Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB) und andere Dienstbarkeiten (im Gesetz spezifiziert: Wohnrecht, Art. 776 ZGB, Baurecht, Art. 779 ZGB, Quellenrecht, Art. 780 ZGB, und andere Dienstbarkeiten [anderer Inhalt zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken], Art. 781 ZGB) sind ebenfalls beschränkte dingli-
- 16 che Rechte, deren Errichtung, abgesehen von Spezialfällen, der öffentlichen Beurkundung bedarf (ISLER/GROSS, in: Basler Kommentar zum ZGB II, Basel 2015, Art. 779 N 18 mit Hinweisen, Art. 779a N 1), und die mit der Eintragung ins Grundbuch entstehen (PETITPIERRE, in: Basler Kommentar zum ZGB II, Basel 2015, Art. 781 N 5; ISLER/GROSS, a.a.O., Art. 779 N 18 mit Hinweisen; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2015, §108 N 10 mit Hinweis auf BGE 124 III 295 u.a., §109 N 17, N 26, N 34 und N 51; vgl. auch Art. 781 Abs. 3 ZGB, Art. 746 Abs. 1 ZGB, Art. 779a Abs. 1 ZGB). 3.5.3. Wie oben bereits ausgeführt, erhielt der Eigentümer der StWE-Einheit S55'550 bereits im Jahr 1999 das Recht, auf seinen Parkplätzen Nrn. 8 und 9 eine Garagenbox zu bauen; dies ist als Grunddienstbarkeit (Baurecht) im Grundbuch eingetragen (Bf-act. 2, vgl. auch Bg-act. 5 [Protokoll der Eigentümerversammlung vom 11. August 2000, Ziff. 6]). Im Sinne einer Gleichberechtigung sollte dasselbe Recht mit dem Nachtrag Nr. 2 auch den übrigen Stockwerkeigentümern eingeräumt werden. Diese Rechte wurden aber offensichtlich nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen, zumindest sind auf den Grundbuchblättern der Beschwerdegegner keine entsprechenden Dienstbarkeiten eingetragen (Bf-act. 2 S.14 und 16). Eine entsprechende dingliche Berechtigung ist offenbar nicht entstanden, zumal die Eintragung ins Grundbuch in der Regel konstitutiv wirkt (PETITPIERRE, a.a.O., Art. 731 N 2 und Art. 781 N 5; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, a.a.O., §108 N 10, §109 N 17, N 26, N 34 und N 51). Prüft man die Formulierung im Nachtrag Nr. 2 näher, so erweist sich, dass gemäss der – vom Grundbuchverwalter erstellten – öffentlichen Urkunde vom 18. Juni 2001 der Wille der Stockwerkeigentümer ein anderer war (vgl. Erwägung 3.6). Tatsächlich wurde auch unter dem Titel "Grundbuchanmeldung" (Bg-act. 2 S. 9) kein Baurecht oder keine ähnliche Grund- oder Personaldienstbarkeit zur Eintragung ins Grundbuch
- 17 vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich zudem auch nicht aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19. April 2001, mit dem der Nachtrag Nr. 2 einstimmig genehmigt wurde (Bg-act. 1). Was das auf Parzelle 380 als Last eingetragene "übertragbare Benützungsrecht am Parkplatz" (gemäss Beleg 649, der dem Nachtrag Nr. 2 vom 18. Juni 2001 entspricht, vgl. Bg-act. 2) betrifft, so handelt es sich hierbei nicht um das Recht, auf den Parkplätzen zu bauen, sondern um die mit dem gleichen Nachtrag Nr. 2 den Beschwerdegegnern übertragene Personaldienstbarkeit (vgl. dazu Bg-act. Gemeinde 3, Anhang und Plan), nämlich das Recht, eine weitere, im Plan braun bzw. blau eingezeichnete Parkfläche zu nutzen (Bg-act. 2, S. 5, und Bg-act. Gemeinde 3). Damit ergibt sich, dass eine dingliche Berechtigung im Sinne einer (Personal-)Dienstbarkeit zu ihren Gunsten, wie die Beschwerdegegner behaupteten, nicht besteht. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch der Einzelrichter des Bezirksgerichts X._____ in seinem Entscheid vom 29. November 2016, mit dem er den Antrag der hiesigen Beschwerdeführer auf Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. eines Bauverbots abwies (Bg-act. 9, vgl. insbesondere Erwägungen 5.3 ff., 5.3.4). 3.6. Der Umstand, dass keine (Personal-)Dienstbarkeit besteht, heisst aber nicht, dass das strittige Recht, eine Garagenbox bzw. einen gedeckten Autounterstand zu erstellen, nicht anderweitig entstanden sein könnte. Aus den im Recht liegenden Akten geht nämlich der Wille der StWEG, alle Stockwerkeigentümer gleich zu behandeln und allen das Recht auf einen überdeckten Abstellplatz zu gewähren (Autounterstand, Garagenbox), klar hervor (Bg-act. 2 und 5). Dem Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts X._____ vom 29. November 2016 (Bg-act. 9) ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass das Recht, auf der Parkplatzfläche mindestens einen überdeckten Abstellplatz (z.B. Autounterstand, Garagenbox) zu erstellen, bereits in einer ersten Versammlung der Stockwerkeigentü-
- 18 mer vom 11. August 2000 beschlossen worden war (dortige Erwägung 5.4). Sogar noch an der Eigentümerversammlung vom 2. Januar 2016 wurde informiert, dass die hiesigen Beschwerdegegner an einem Garagenbox-Projekt arbeiteten, und es wurde in diesem Zusammenhang auf den Nachtrag vom 18. Juni 2001 verwiesen, wobei niemand dagegen opponierte (Bg-act. 3). Gestützt auf Art. 712g ZGB steht es, wie oben bereits ausgeführt, jeder StWEG zu, mittels einer besonderen Regelung einzelnen Stockwerkeigentümern besondere Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen einzuräumen (vgl. oben Erwägung 3.5). Dies ist mit dem fraglichen Beschluss vom 19. April 2001 (Bg-act. 1) und dem Nachtrag Nr. 2 vom 18. Juni 2001 (Bg-act. 2) offensichtlich erfolgt, zumal daraus ein solcher Wille sämtlicher Stockwerkeigentümer klar hervorgeht. Mit dieser Regelung wurde das ursprüngliche Benützungsrecht der Beschwerdegegner an ihren Parkplätzen Nrn. 1-3 erweitert. Zwar handelt es sich nicht, wie die Beschwerdegegner geltend machten, um eine "erga omnes" geltende Personaldienstbarkeit. Die Erweiterung des Benützungsrechts beruht jedoch auf dem bereits in der Stockwerkeigentümer- Begründungserklärung der Begründerin bzw. deren Rechtsnachfolger vorbehaltenen Recht, im Rahmen des Verkaufs von Stockwerkeinheiten ausschliessliche Benützungsrechte an einzelnen Parkplätzen im Freien reglementarisch an Käufer abzutreten (Bf-act. 5 S. 4, Ziff. B.b/bb). Die Erweiterung dieser Benützungsrechte erfolgte mit dem im Grundbuch eingetragenen (vgl. Bf-act. 2) Nachtrag Nr. 2, dem die Bedeutung einer Ergänzung der Stockwerkeigentums-Begründungserklärung zukommt. Damit erfährt das fragliche Recht zum Bau einer Garagenbox/eines Autounterstandes tatsächlich Gültigkeit gegenüber allen Stockwerkeigentümern, auch wenn einzelne von ihnen ihre Stockwerkeinheiten erst später – die Beschwerdeführer erst im Jahr 2012 – erworben haben (vgl. MEYER- HAYOZ/REY, a.a.O., Art. 712d N 94). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer handelt es sich auch nicht lediglich um ein Recht auf
- 19 - Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit, die in der Folge nie errichtet worden wäre. Eine solche Interpretation ist mit dem Wortlaut des Beschluss der StWEG vom 19. April 2001 (Bg-act. 1) und dem Nachtrag Nr. 2 vom 18. Juni 2001 (Bg-act. 2) nicht vereinbar. 3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem den Beschwerdegegnern eingeräumten Recht, auf ihren Parkplätzen Nrn. 1-3 Garagenboxen bzw. gedeckte Autounterstände zu erstellen, Gültigkeit auch gegenüber den Beschwerdeführern zukommt. Damit bedarf es für die Bewilligung des entsprechenden Baugesuchs keiner weiteren Zustimmung der Stockwerkeigentümer bzw. der Beschwerdeführer, mithin ist deren Unterschrift auf dem Baugesuch nicht erforderlich. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführer kann folglich nicht gehört werden und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 ist in diesem Punkt zu schützen. 4.1. Gemäss Art. 112 BauG X._____ sind erhaltenswerte Bauten und Baugruppen zu erhalten (Abs. 1). In der Umgebung von erhaltenswerten Bauten und Baugruppen sind Bauten und Anlagen im Hinblick auf eine gute Gesamtwirkung besonders sorgfältig zu gestalten (Abs. 4). Im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich beim Wohnund Geschäftshaus auf Parzelle 380 um ein im Generellen Gestaltungsplan verzeichnetes erhaltenswertes Gebäude handle. Sie wies die Einsprache in diesem Punkt mit der Begründung ab, dass die Gesamtwirkung auf dieses Gebäude durch die eingeschossigen Doppel- Garagenboxen, die etliche Meter vom erhaltenswerten Bau zu stehen kämen, nicht wesentlich beeinträchtigt werde.
- 20 - 4.2. Die Beschwerdeführer rügten in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016 und in der Replik vom 13. Oktober 2016 eine Verletzung von Art. 112 Abs. 4 BauG und bestritten, dass das Bauprojekt den Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung mit besonders sorgfältiger Gestaltung genüge, zumal es sich um eine Fertig-Garagenbox mit Einheitsmassen (Länge: 6 Meter, Breite: 6.04 Meter, Höhe: 2.57 Meter) handle. Eine gute Gesamtwirkung erfordere ein Gesamtkonzept, wie der Platz und die Umgebung von erhaltenswerten Bauten und Baugruppen zu gestalten sei. Zudem verkenne die Gemeinde die Bedeutung von Art. 112 Abs. 4 BauG X._____, wenn sie festhalte, dass die eingeschossigen Doppel-Garagen "die Gesamtwirkung auf die erhaltenswerte Baute nicht wesentlich beeinträchtige". Art. 112 Abs. 4 BauG X._____ ziele auf eine positive Wirkung und nicht auf das Fehlen einer negativen Wirkung, mithin um die Verhinderung einer Beeinträchtigung. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die positive Gesamtwirkung der isolierten und rein zufällig angeordneten Garagenboxen zu prüfen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 entgegen, dass die Garagenboxen derart weit und losgelöst vom erhaltenswerten Gebäude zu stehen kämen, dass sie die Gesamtwirkung nicht wesentlich beeinträchtigten bzw. diese immer noch gut sei. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 und in der Duplik vom 11. November 2016 führten die Beschwerdegegner aus, bei der geplanten Garagenbox handle es sich um einen schlichten Kubus aus Stahlbeton, der das erhaltenswerte Gebäude auf Parzelle 380 nicht beeinträchtige. Es dürften keine überrissenen gestalterische Anforderungen an diese kleine Nebenbaute gestellt werden, zumal auch die nähere Umgebung nicht ge-
- 21 rade von architektonischen Glanzlichtern zeuge. Die optische Gesamtwirkung werde durch das Nebengebäude nicht gestört. Der Wunsch, es müsse ein Gesamtkonzept für den ganzen Vorplatz erstellt werden, sei zwar nachvollziehbar, doch seien Versuche der StWEG, eine gemeinsame Lösung zu finden, bisher gescheitert. Immerhin sei im Protokoll der StWE-Versammlung vom 2. Januar 2016 festgehalten, dass bei der Errichtung weiterer Garagenboxen auf ein einheitliches Bild zu achten sei. 4.3. Im Beschwerdeverfahren wurde nicht mehr bestritten, dass das fragliche Gebäude auf Parzelle 380 im Generellen Gestaltungsplan als erhaltenswertes Gebäude aufgeführt ist, und dass somit gemäss Art. 112 BauG X._____ auf eine gute Gestaltung Acht zu geben ist. Wenn nun die Beschwerdegegnerin im Baubewilligungs- und Einspracheentscheid schrieb, die Gesamtwirkung werde nicht wesentlich beeinträchtigt, so muss diese Formulierung zwar im Hinblick auf Art. 112 Abs. 4 BauG X._____ als nicht geglückt, jedoch dem Sinn nach als klar bezeichnet werden. Anders, nämlich positiv ausgedrückt gibt die Beschwerdegegnerin damit zum Ausdruck, dass die Gesamtwirkung eben gut sei und die geplante Nebenbaute daran nichts ändert. Aus dieser Formulierung können die Beschwerdeführer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch in materieller Hinsicht vermögen die Einwände der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen. Die vorgesehene Doppel-Garagenbox ist gemäss Abbildung im Baugesuch (Bg-act. Gemeinde 1) als schlichte rechteckige Box bzw. Nebenbaute aus Stahlbeton konstruiert und kommt mit mehreren Metern Abstand vom Gebäude auf Parzelle 380 nahe der dort durchgehenden E._____-strasse zu stehen. Zwar dürfte, von der E._____-strasse aus gesehen, die Garagenbox etwas von der Sicht auf das vier-geschossige Gebäude mit den für X._____ charakteristischen Balkonen wegnehmen, jedoch lediglich am Rande und lediglich bis auf
- 22 die Höhe des ersten Geschosses. In Bezug auf die restliche Umgebung ist anhand der von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos (Bf-act. 6 und 7) festzustellen, dass sich die Garagenbox ohne weiteres in das Gesamtbild einfügt. Diesbezüglich ist der gedeckte Velo- und Kehrichtunterstand gegenüber den Parkplätzen Nrn. 1-7, hinter den Parkplätzen Nrn. 8- 15, zu erwähnen, der mit einer Ummantelung aus Wellblech versehen ist. Vom Standort des Gebäudes auf Parzelle 380 aus gesehen passt die Garagenbox zudem gut zu den ebenfalls kubisch gebauten und mit Flachdach versehenen Gebäuden der unmittelbaren Umgebung (z.B. auf Parzelle 378, 375) und der weiteren Gewerbe- und Wohnräumlichkeiten entlang der E._____-strasse und im Bereich der Einmündung in die K._____strasse. Darüber hinaus darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die StWEG bei der Erstellung allfällig weiterer Garagenboxen auf dem Vorplatz auf die Gewährleistung eines einheitlichen Bildes achten wird (vgl. Protokoll der Eigentümerversammlung vom 2. Januar 2016, Bgact. 3). Unter all diesen gegebenen Umständen erscheint die Erstellung eines Gesamtkonzeptes für den ganzen Vorplatz, wie von den Beschwerdeführern gefordert, als für eine sorgfältige Gestaltung im Hinblick auf die gute Gesamtwirkung durchaus nicht abträglich, jedoch im Sinne von Art. 112 Abs. 4 BauG X._____ nicht zwingend. Das Gericht erachtet angesichts des im Recht liegenden Bildmaterials, das die Situation vor Ort anschaulich darstellt, die Durchführung eines Augenscheins als nicht erforderlich, weshalb darauf verzichtet werden kann. Es kommt damit zum Schluss, dass der Einwand der Beschwerdeführer abzuweisen und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016, was die Frage der Einhaltung der Gestaltungsvorschriften betrifft, zu schützen ist. 5.1. Art. 79 Abs. 1 KRG schreibt vor, dass Bauten und Anlagen den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vor-
- 23 schriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen haben. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz; BR 840.100) bedürfen Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer feuerpolizeilichen Bewilligung. Im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 wird unter dem Titel "Auflagen" in Ziff. 12j des Dispositivs mit Hinweis auf Art. 159 ff. BauG X._____ ausgeführt, dass die Gesuchsteller, Bauherrschaft, Bauleitung, Architekt und Unternehmer je einzeln für die Einhaltung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften (…) verantwortlich seien. 5.2. Die Beschwerdeführer rügten in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016 und in der Replik vom 13. Oktober 2016 im Sinne eines Eventualantrags, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid mit keinem Wort zu den Brandschutzvorschriften geäussert habe. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. a des Brandschutzgesetzes und angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin diese Aufgabe nicht der Gebäudeversicherung übertragen habe, sei die Gemeinde / Beschwerdegegnerin selbständig für die Erteilung feuerpolizeilicher Bewilligungen zuständig. Mit Verweis auf Art. 1 der Verordnung zum Brandschutzgesetz und mit Hinweis auf die Möglichkeit, dass die Brandschutzabstände nicht eingehalten sein könnten, führten die Beschwerdeführer aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin das Baugesuch in dieser Hinsicht nicht geprüft habe. Jedenfalls sei die im Dispositiv aufgeführte Auflage nicht ausreichend. Der Entscheid sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 24 - Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 dagegen, dass die Garagenboxen aus Stahlbeton C30/37 gefertigt und ausreichend Abstand zu anderen Bauten und Anlagen aufwiesen. Aufgrund der Konstruktionsart, Materialisierung und Lage erübrigten sich spezielle brandschutztechnische Auflagen. Ausserdem habe sie, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer, die Einhaltung feuerpolizeilicher Vorschriften verlangt (Dispositiv Ziff. 12j des angefochtenen Entscheids). In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 und in der Duplik vom 11. November 2016 bezeichneten die Beschwerdegegner den entsprechenden Einwand als haltlos. Die Beschwerdegegnerin habe das Baugesuch überprüft und festgestellt, dass keine Auflagen betreffend Brandschutz notwendig seien. 5.3. Vorliegend erweist sich der Einwand der Beschwerdegegner als nicht näher substantiiert und damit unbehelflich. Sie legen nicht dar, welche konkreten Vorschriften tatsächlich nicht eingehalten und daher von der Beschwerdegegnerin auch nicht geprüft worden wären. Wie den Unterlagen des Baugesuchs (Bf-act. 3) zu entnehmen ist, besteht die geplante Garagenbox aus Stahlbeton, weist ein Flachdach mit Betogen-Dachflex "Airless"-Beschichtung und Kiesschüttung sowie einen durchgehend flüssigkeitsdichten Betonboden auf, die Aussenwände sind ohne Putz und die Innenwände haben einen wasserfesten Anstrich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Garagenbox brennbare Materialien enthalten könnte, zudem erweisen sich auch die Abstände zu den umliegenden Gebäuden und Anlagen als unproblematisch. Etwas anderes machten die Beschwerdeführer auch in ihrer Einsprache (Bg-act. Gemeinde 2) nicht geltend. Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht als hinreichend, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid
- 25 lediglich auf die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften hinwies, auch wenn die Ausformulierung der Auflage etwas rudimentär ausgefallen ist. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin allfällige Massnahmen oder Korrekturen betreffend feuerpolizeiliche Vorgaben auch noch bei der Bauabnahme verfügen könnte (vgl. Art. 7 Abs. 2 Brandschutzgesetz). Folglich ist auch dieser Einwand der Beschwerdeführer abzuweisen und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 in diesem Punkt zu schützen. 6.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, wobei Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind. Nach Art. 96 Abs. 2 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat; die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, wobei in diesem Fall die Einsprechenden zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden können. Die Beschwerdegegnerin auferlegte im angefochtenen Baubewilligungsund Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 die sich aus der Einsprache ergebenden Kosten von Fr. 500.-- vollumfänglich den einzelnen Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit, u.a. somit auch den Beschwerdeführern, weil sich die Einsprache grösstenteils als unbegründet erwies. 6.2. Dagegen führten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016 und in der Replik vom 13. Oktober 2016 aus, die Einsprecher/Beschwerdeführer seien im Einspracheverfahren mit ihrer Rüge, die
- 26 - Garagenboxen/gedeckten Autounterstände dürften die Länge der Parkfelder nicht überschreiten, durchgedrungen. Sie hätten damit zu einem wesentlichen Teil obsiegt, materiell sei ihre Einsprache teilweise gutgeheissen worden, weshalb die Einsprachekosten ihnen nicht vollständig auferlegt werden dürften. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 vor, die Baubewilligung sei unter Auflagen erteilt, die Einsprache unter entsprechender Kostenfolge abgewiesen worden. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 und in der Duplik vom 11. November 2016 wandten die Beschwerdegegner ein, die Beschwerdegegnerin habe die Einsprache abgelehnt und die Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Die Auferlegung der Kosten an die Einsprecher sei daher nicht zu beanstanden. 6.3. Mit Einsprache vom 23. Februar 2016 (Bg-act. Gemeinde 2) hatten die Einsprecher im Baubewilligungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin beantragt, auf das Baugesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Baubewilligung nicht zu erteilten, der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kosten seien der Bauherrschaft zu überbinden. Mit Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung unter der Auflage, dass die Anlage die Fläche der Parkfelder Nrn. 1-3 nicht überschreiten dürfe. Damit unterlagen die Einsprecher/Beschwerdeführer in der Sache, zumal sie die Nichterteilung der Baubewilligung beantragt und keinen (Eventual- )Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mit Auflagen gestellt hatten. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechern und damit auch den Beschwerdeführern überband, ist daher nicht zu bean-
- 27 standen. Dies gilt umso mehr, als gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 55 vom 10. April 2018 die Bestimmung von Art. 96 KRG auch im Hinblick auf den im Juni 2017 ergangenen BGE 143 II 467 (Schutz der Mitwirkungsrecht in Planungs- und Baubewilligungsverfahren und dessen Auswirkung auf die Gebührenerhebung) anwendbar bleibt, sofern die verlangte Amtsgebühr angemessen ist und nicht prohibitiv wirkt. Dies ist bei den den Einsprechern auferlegten Kosten von total Fr. 500.-- bzw. je Fr. 100.-- (Ziff. 2 des Dispositivs) klarerweise nicht der Fall, weshalb die Verteilung der Einsprachekosten im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 zu bestätigen ist. 7.1. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 73 VRG zu verteilen. Demnach trägt im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten (Abs. 1), wobei mehrere Parteien diese zu gleichen Teilen zu übernehmen haben, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Abs. 2). Die Gerichtskosten sind vorliegend somit der unterliegenden Partei, nämlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 2'500.-- festgesetzt, sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen von den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. 7.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel
- 28 keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Schreiben vom 17. November 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner seine Honorarnote ein. Das Honorar beläuft sich auf Fr. 2'842.-- und setzt sich zusammen aus einem Honorar nach Zeitaufwand von 11.10 h à Fr. 250.-- (Fr. 2'775.- - [Fr. 1'625.-- + Fr. 675.-- + Fr. 175.-- + Fr. 300.--]) und den Barauslagen in der Höhe von Fr. 67.-- (keine MWST-Pflicht). Da gemäss Honorarvereinbarung (vgl. Vollmacht vom 26. September 2016) ein Stundenansatz von Fr. 250.-- abgemacht ist, ist das geltend gemachte Honorar nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Die Beschwerdeführer haben somit die Beschwerdegegner mit Fr. 2'842.-- (ohne MWST, da keine MWST-Pflicht) je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 580.-zusammen Fr. 3‘080.--
- 29 gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ und B._____ haben C._____ und D._____ je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'842.-- (ohne MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]