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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.09.2016 R 2016 44

20 settembre 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,894 parole·~9 min·6

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 44 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Gross als Aktuar URTEIL vom 20. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. Reto Marugg, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 2. Dezember 2014 informierte die A._____ AG die Gemeinde X._____, dass die Baueingabe für das Projekt "B._____" umgesetzt und die Baueingabe anfangs 2015 erfolgen werde. Sie stellte das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Hauswartwohnung und legte dar, weswegen aus ihrer Sicht ihr Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für eine Hauswartwohnung gerechtfertigt sei. 2. Am 5. Januar 2015 schrieb der Gemeindevorstand X._____ der A._____ AG, die Ausnahmebewilligung könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erteilt werden, da nicht schlüssig dargelegt werden könne, dass die Notwendigkeit einer solchen Wohnung gegeben sei. Werde der Nachweis für den Bedarf mit dem Einreichen eines Baugesuches erbracht, könne das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung im Gemeindevorstand nochmals behandelt werden. 3. Am 15. April 2015 erteilte die Baukommission X._____ der A._____ AG die Bewilligung zur Erstellung des Neubaus "B._____" auf Parzelle 1668 in X._____ (Projektänderung) unter Auflagen. Unter Ziff. 8.1 der Baubewilligung verfügte die Baukommission, es seien gestützt auf Art. 14 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) nur Wohnungen für Personal gestattet, dessen ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich sei. Diese Baubewilligung erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 4. Am 27. April 2016 reichte die C._____ AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Neubaus einer Plattform Y._____ mit Gewerberäumen und Abwartswohnung auf Parzellen 1292 und 1289 in X._____ ein. Dieses Bauvorhaben wurde im Bezirksamtsblatt publiziert, wobei in der Publikation darauf hingewiesen wurde, dass öffentlich-rechtliche Einsprachen bis zum 19. Mai 2016 an die Baukommission X._____ zu richten seien.

- 3 - 5. Am 1. Mai 2016 schrieb die A._____ AG der Gemeinde X._____, sie frage im Zusammenhang mit der Baueingabe des Projekts "B._____" an, welche Umstände dazu geführt hätten, dass die Baueingabe von der Firma C._____ mit Abwartswohnung eingereicht werde. Sie habe im Vorfeld die Wichtigkeit einer Abwartswohnung in ihrem Projekt schriftlich dargelegt. Sie nehme nun zur Kenntnis, dass eine Abwartswohnung grundsätzlich möglich wäre und ersuche um eine schriftliche Stellungnahme innert fünf Tagen. 6. Am 25. Mai 2016 erhob die A._____ AG gegen die Baueingabe des Projekts C._____ mit Abwartswohnung Einsprache. Sie habe auf ihr Schreiben vom 1. Mai 2016 keine Antwort von der Gemeinde erhalten und auf ihre verschiedenen Begehren punkto Abwartswohnung im B._____ sei nie eingegangen worden respektive sie habe mehrmals einen negativen Bescheid erhalten. Sie möchte, dass alle Industriepartner mit gleichen Massstäben gemessen würden und deshalb sei die im Projekt C._____ bewilligte Abwartswohnung zu gross. Sie bitte um erneute Überprüfung des Projekts und um Antwort bis 4. Juni 2016. 7. Am 8. Juni 2016 antwortete die Gemeinde X._____ auf das Schreiben der A._____ AG vom 1. Mai 2016, in der Industriezone seien gemäss Art. 14 Abs. 3 BG nur Wohnungen für Personal gestattet, dessen ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich sei. Diese Voraussetzung werde von der Baukommission bei jedem Baugesuch, welches in der Industriezone liege, geprüft. 8. Ebenfalls am 8. Juni 2016 teilte die Baukommission X._____ der A._____ AG mit, sie habe an ihrer Sitzung vom 7. Juni 2016 deren Einsprache vom 25. Mai 2016 gegen das Baugesuch C._____ behandelt. Da die Frist zur Einreichung einer öffentlich-rechtlichen Einsprache am 19. Mai 2016

- 4 abgelaufen sei, sei beschlossen worden, auf die Einsprache nicht einzutreten. 9. Gleichentags erteilte die Gemeinde X._____ der C._____ AG die Bewilligung unter anderem für die Erstellung der nachgesuchten Abwartswohnung auf Parzellen 1292 und 1289. 10. Dagegen erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 6. Juli 2016 (Eingang beim Verwaltungsgericht, Poststempel fehlt) Beschwerde gegen den Entscheid der Baukommission X._____ in Bezug auf Erteilung der Baubewilligung der Baueingabe C._____ im D._____-gebiet. Dort sei eine Abwartswohnung in der Grösse von ca. 160 m² bewilligt worden, dies im Gegensatz zu ihren Anfragen betreffend eine Abwartswohnung von maximal drei Zimmern, welche von der Baukommission mehrmals abgelehnt worden seien. Sie seien erstaunt, dass die Abwartswohnung der Firma C._____ bewilligt worden sei, könnten doch die dort befindlichen Kühlanlagen über ein Handy überwacht werden. In ihrer Baubewilligung dagegen sei speziell angezeigt worden, dass niemals in diesem Industriegebiet eine Abwartswohnung bewilligt werden könne. Auf ihr Schreiben vom 1. Mai 2016 habe sie keine Reaktion erhalten, somit hätten sie das erste Schreiben eingeschrieben an die Baukommission wiederholen müssen. Erst am 8. Juni hätten sie ein Antwortschreiben erhalten. Das Prinzip der Rechtsgleichheit sei somit verletzt worden. 11. Am 29. August 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Die Frist zur Einreichung einer Einsprache sei für die Beschwerdeführerin am 29. April (recte: 19. Mai) 2016 abgelaufen. Die auf den 25. Mai 2016 datierte Einsprache sei am 27. Mai 2016 eingereicht worden und sei somit verspätet gewesen. Die Baukommission sei deshalb zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.

- 5 - Auf die Einsprache habe aber auch deswegen nicht eingetreten werden können, weil sich die Parzelle 1668, wo sich das am 15. April 2015 ohne Abwartswohnung bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin befinde, rund 320 m von den Bauparzellen 1289 und 1292 der C._____ AG entfernt befinde. Somit könnten von diesen Bauvorhaben keine negativen Auswirkungen auf die Parzelle 1668 der Beschwerdeführerin ausgehen, von denen sie mehr als die Allgemeinheit betroffen wäre. Zudem sei die Baubewilligung für die Beschwerdeführerin vom 15. April 2015 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin habe damals auf eine Beschwerde verzichtet und damit die Verweigerung der Bewilligung für die Erstellung einer Abwartswohnung akzeptiert. Eine Beschwerde wegen angeblicher Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes stelle somit eine unzulässige Popularbeschwerde dar. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht zur Einspracheerhebung legitimiert gewesen. Die Baukommission prüfe die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 BG in jedem Einzelfall individuell. Die Beschwerdeführerin lege nicht näher dar, inwiefern die beiden fraglichen Bauvorhaben in Bezug auf die Abwartswohnung gleich zu behandeln wären, weswegen auch keine Verletzung der Rechtsgleichheit nachgewiesen sei. 12. Am 5. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei bis 31. Oktober 2016 zu sistieren, weil sie mittlerweile ein Baugesuch für eine Abwartswohnung im B._____ eingereicht hätten. 13. Am 12. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Sistierungsgesuch sei abzuweisen, weil ihr angekündigtes Baugesuch für Parzelle 1668 mit dem von ihr angefochtenen Baugesuch der C._____ AG in keinem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang stehe und nur geeignet sei, das Verfahren unnötig zu verzögern.

- 6 - 14. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2016 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsbegehren als unbegründet ab, weil es mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Baugesuch der C._____ AG in keinem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang stehe und das Verfahren R 16 44 unnötig verzögern würde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend ist unbestritten, dass die Einsprache vom 25. Mai 2016 der Beschwerdeführerin gegen das Baugesuch der C._____ AG vom 27. April 2016 nicht innert der bis zum 19. Mai 2016 laufenden öffentlich-rechtlichen Einsprachefrist erhoben und damit klarerweise "verspätet" eingereicht wurde. Mit Entscheid vom 8. Juni 2016 trat die Beschwerdegegnerin genau mit dieser Begründung deshalb auch nicht auf die Einsprache ein und erteilte gleichentags der C._____ AG die nachgesuchte Bewilligung. Im konkreten Fall stellt sich demnach vorab die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid erliess oder ob sie auf die Einsprache – trotz Verspätung – hätte eintreten müssen. Da es vorliegend somit allein um die Rechtsfrage der "offensichtlichen Unzulässigkeit" der Beschwerdeerhebung geht, ist der Einzelrichter dafür zuständig und spruchbefugt. Eine Dreierbesetzung (Normalfall laut Art. 43 Abs. 1 VRG) oder Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) des Verwaltungsgericht ist im konkreten Fall nicht erforderlich, da die vorliegende Streitangelegenheit klar in den Kompetenz- und Beurteilungsbereich des Einzelrichters fällt. Im Übrigen ist die Beschwerde vom 6. Juli 2016 gegen die Entscheide vom 8. Juni 2016 (Einspracheentscheid und Baubewilligung) ans Verwal-

- 7 tungsgericht frist- und formgerecht erfolgt, weshalb der Einzelrichter gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG darauf eintritt. 2. a) Anfechtungsobjekte sind die beiden Entscheide vom 8. Juni 2016, worin die Beschwerdegegnerin einerseits auf die Einsprache der Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht eintrat (Einspacheentscheid) und anderseits die nachgesuchte Bewilligung an die C._____ AG (Bauentscheid) erteilte, wodurch sich die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt bzw. von der Beschwerdegegnerin benachteiligt fühlte. b) Zum angefochtenen (Nichteintretens-) Entscheid gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nachweislich deshalb nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, weil diese um mehrere Tage bzw. rund eine Woche (19. Mai bis 25./27. Mai 2016) zu spät erhoben wurde. Mit diesem Entscheid hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2016 aber nicht auseinandergesetzt, sondern sie argumentierte lediglich materiell bzw. warum sie mit der Baubewilligungserteilung an die C._____ AG nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin verletzte damit aber die gesetzliche Begründungspflicht nach Art. 38 Abs. 1 VRG, wonach Rechtsschriften u.a. ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten haben. Gerade die zuletzt genannte Urteilsvoraussetzung wurde von der Beschwerdeführerin vorliegend aber offenkundig nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde vorweg gar nicht eingetreten werden kann. c) Die Beschwerdeführerin berief sich für Ihren Standpunkt im Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 1. Mai 2016, worin sie die Beschwerdegegnerin um Auskunft ersuchte, ob nun – aufgrund eines Gesuchs der Firma C._____ AG - eine Abwartswohnung in der kommunalen Industriezone grundsätzlich möglich sei oder nicht. Es werde um Stellungnahme innert 5 Tagen gebeten. Das betreffende Schreiben stellt aber bloss eine formlose Anfra-

- 8 ge und keine [frist- und formgebundene] Einsprache dar. Auf derartige Anfragen und Schreiben besteht daher auch – im Gegensatz zu förmlichen und allenfalls kostenfälligen Einspracheverfahren – kein Rechtsanspruch auf behördliche Behandlung bzw. fristgerechte Beantwortung. Erst die Nichtbehandlung einer korrekt abgefassten Einsprache hätte eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dargestellt. Am Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin infolge verspäteter Einspracheerhebung gibt es daher nichts auszusetzen, was zur Konsequenz hat, dass dieser Entscheid zu bestätigen und die (dagegen unbegründet) erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2016 diesbezüglich abzuweisen ist. d) Was die gleichzeitige Anfechtung der Baubewilligung vom 8. Juni 2016 zu Gunsten der Firma C._____ AG betrifft, so kann hier offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in dieser Beziehung überhaupt über die erforderliche Beschwerdelegitimation [bzw. Anfechtungsbefugnis] gemäss Art. 50 VRG verfügt oder ob hier - wie die Beschwerdegegnerin anführt – lediglich eine unzulässige Popularbeschwerde vorliegt. Die Klärung dieser Frage spielt hier keine massgebende Rolle mehr, wobei es aber nicht zu übersehen gilt, dass das abgelehnte Projekt der Beschwerdeführerin sowie dasjenige der Firma C._____ AG räumlich weit auseinanderliegen (vgl. Beilage 13 der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 13]) und deshalb eine persönliche Betroffenheit bzw. eine unmittelbar vergleichbare "Beschwernis" der beteiligten Gesuchsteller eher fraglich erscheint. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aussergerichtlich steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (E.2c), soweit auf die Beschwerde vom 6. Juli 2016 überhaupt eingetreten werden konnte (E.2b).

- 9 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 994.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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