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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.10.2016 R 2016 12

11 ottobre 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·7,051 parole·~35 min·5

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 12 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Erbengemeinschaft A._____ sel., bestehend aus: B._____, C._____ D._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josi Battaglia, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin und E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 3. Juni 2015 ging beim Bauamt X._____ das Gesuch von E._____ um Erstellung eines Zweifamilienhauses in X._____ auf Parzelle 1764 ein. Parzelle 1764 liegt in der W2 und weist eine Grundstücksfläche von 592 m² auf. Die zur Verfügung stehende BGF beträgt 266.40 m². Das eingereichte Projekt konsumiert 257.82 m² BGF. Somit verbleibt gemäss Baugesuch eine BGF von 8.58 m² als Reserve. 2. Parzelle 1764 grenzt im Norden an die Via F._____. Südlich verläuft die Via G._____. Parzelle 1764 soll einerseits verkehrsmässig von der Via F._____, also von Norden her, auf ein auf der Nordwestseite des projektierten Gebäudes geplantes Parkdeck für einen Abstellplatz und über Parzelle 507 und zu einem kleinen Teil über Parzelle 1445 zur Via G._____ erschlossen werden. Die südliche, untere Erschliessung ist für zwei im Südosten in einer Unterniveaugarage auf Parzelle 1764 geplante Autoeinstellplätze bestimmt. 3. Dagegen erhob die Erbengemeinschaft A._____ sel., bestehend aus B._____, C._____ und D._____ (Eigentümerin respektive Gesamteigentümer von Parzellen 507 und 1445) am 29. Juni 2015 Einsprache gegen das Baugesuch. 4. Am 31. August 2015 beantragte E._____ die Einsprache der Erbengemeinschaft A._____ sel. (Einsprecherin) sei abzuweisen. 5. Am 9. November, mitgeteilt am 4. Dezember 2015, wies die Gemeinde X._____ die Einsprache ab und bewilligte das Baugesuch. Betreffend Erschliessung der Bauparzelle werde gerügt, diese müsste nicht über Parzelle 507 zur Via G._____, sondern über die Via F._____ erschlossen werden. Die Neigung der Strasse über Parzelle 507 betrage mehr als 12 % und führe zu Lärmbelastungen. Sie genüge nicht, weil sie unübersichtlich und zu schmal und zu stark geneigt sei und weil es sich

- 3 nur um ein vertraglich begründetes Wegrecht handle. Es gebe jedoch keine Verpflichtung der Gemeinde, Parzelle 1764 über die Via F._____ zu erschliessen. Eine strassenmässige Erschliessung von Parzelle 1764 über Parzelle 507 sei nicht per se unzulässig. Die Erschliessung sei rechtlich gesichert, weil eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten von Parzelle 1764 und zulasten von Parzelle 507 bestehe. Ob die Zufahrt auch tatsächlich genüge, hange von der beanspruchten Nutzung und anderseits von den massgeblichen örtlichen Umständen ab. Die VSS-Normen könnten bei der Beurteilung des Ausbaugrades für eine hinreichende Zufahrt als Entscheidungshilfe beigezogen werden, stellten aber nur Richtlinien dar. Ihre Anwendung müsse vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere der Verhältnismässigkeit, standhalten. Seien Erschliessungsstrassen bereits vorhanden, dürfe eine Bewilligung für eine Neubaute nur dann mit der Begründung der ungenügenden Erschliessung verweigert werden, wenn die zur Verfügung stehende Strasse den neu zu erwartenden Verkehr offensichtlich nicht aufzunehmen vermöge (polizeilicher Notstand). Hier gehe es nicht um eine neue, sondern um eine bestehende Strasse. Sie solle lediglich ein Zweifamilienhaus erschliessen, was zwar zu zusätzlichen Fahrbewegungen führe. Die Strasse sei jedoch auf ein minimales Verkehrsaufkommen ohne Durchgangsverkehr beschränkt. Art. 12 Abs. 2 BG beziehe sich auf offene Garagenrampen, nicht aber auf eine Zufahrtsstrasse. Weil die Zufahrtsstrasse nur zwei Abstellplätze in der Tiefgarage erschliesse, sei die geltend gemachte Lärmbelastung unbegründet. Die bestehende Strasse genüge als hinreichende Zufahrt. Auf Parzelle 507 existiere ein Bauverbot. Der jeweilige Eigentümer dieser Parzelle dürfe auf einer im Situationsplan bezeichneten Fläche keinerlei Hochbauten errichten. Indessen rage an dieser Stelle keine Baute über das gewachsene Terrain hinaus, auch nicht die Tiefgarage, und diese habe mithin keine Einwirkung auf Parzelle 1559. Die Tiefgarage könne deshalb wie eine unterirdische Baute betrachtet werden. Es könne hier nicht davon gesprochen werden, dass die zivilrechtliche Bauberechtigung zu-

- 4 folge Verletzung des Bauverbots offensichtlich fehle. Damit sei auf diese Rüge nicht einzutreten. Der Gemeindevorstand wies die Einsprache der Erbengemeinschaft A._____ sel., ab. Gleichzeitig bewilligte er das Baugesuch unter Auflagen und Bedingungen. Für die drei Pflichtparkplätze verfügte er, dass diese nur als Parkplätze für die entsprechenden Wohnungen genutzt werden dürften. Zwei Parkplätze befänden sich im UG, einer im DG auf einer offenen Rampe. Diese Eigentumsbeschränkung sei im Grundbuch anzumerken. Zudem verfügte der Gemeindevorstand, dass das ganze Haus dauernd als Haupt- im Sinne von Art. 28 BG resp. als Erstwohnung gemäss Art. 75b BV genutzt werden müsse. Auch dies sei im Grundbuch anzumerken. 6. Am 22. Januar 2016 erhob die Erbengemeinschaft A._____ sel., (nachfolgend Beschwerdeführerin), bestehend aus B._____, C._____ und D._____, Beschwerde gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 9. November, mitgeteilt am 4. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen. Prozessualiter beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (vom Instruktionsrichter der Beschwerde am 12. Februar 2016 zuerkannt) und es sei ein Gutachten eines Verkehrsplaners einzuholen. Die Beschwerde richte sich gegen die Feststellung der Gemeinde, dass die im Baugesuch vorgesehene Zufahrt über das Grundstück der Beschwerdeführerin für den vorgesehenen Neubau eines Zweifamilienhauses mit zwei Autoeinstellplätzen genüge. Zudem werde gerügt, dass die Baubehörde den Antrag auf Einholung eines Gutachtens über die Eignung der vorgesehenen Zufahrt über Parzelle 507 nicht beachtet habe. Aufgrund der Einzeichnung der Strasse in den Baugesuchsplänen sei davon auszugehen, dass beabsichtigt sei, den Neubau auf Parzelle 1764

- 5 von zwei Seiten, oben und unten, zu erschliessen. Näheres über den Ausbau der bestehenden Zufahrtsstrasse und die konkrete Ausgestaltung der Strasse im Eingangsbereich der vorgesehenen Einfahrt zur Doppelgarage könne dem Baugesuch nicht entnommen werden. So sei anzunehmen, dass der Baugesuchsteller die bestehende Zufahrt im aktuellen Zustand für die Erschliessung der Bauparzelle verwenden wolle. Dafür sei die Strasse aber ungeeignet. An den engsten Stellen sei sie nur 2 m bzw. 2.16 m und nur auf einem kurzen Abschnitt bis maximal 2.97 m breit. Auf der ganzen Länge von ca. 100 m könne man nicht kreuzen. Nicht die im Plan zur Dienstbarkeit eingetragene Breite sei massgebend, weil im Baugesuch keine Verbreiterung vorgesehen sei. Für den Ausbau müsste ein Baugesuch eingereicht werden. Es handle sich um eine Naturstrasse, die seit Jahrzehnten nicht unterhalten worden sei, sich in einem schlechten baulichen Zustand befinde und seit Jahrzehnten nur als Fussweg benützt werde, mit Ausnahme weniger Fahrten im Sommer für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die Strasse sei nicht auf ihrer ganzen Länge einsehbar, unübersichtlich und sie weise zwei Kurven und eine Neigung von teilweise bis zu 19 % auf. Im Einfahrtsbereich in die Via G._____ weise sie eine Neigung von 17 % auf. Im Dienstbarkeitsvertrag von 1986 sei die vom Wegrecht belastete Fläche auf Parzelle 507 genau definiert worden. Im GEP X._____ sei sie nicht als Zufahrtsweg definiert. Es handle sich um ein rein privates Wegrecht. Die 2007 mit zwei Mehrfamilienhäusern überbauten Parzellen 1559 und 510 und auch alle anderen Nachbarparzellen seien von der Via F._____ her erschlossen worden. Das Fuss- und Fahrwegrecht sei ursprünglich 1970 von A._____ zulasten von Parzelle 507 und zu Gunsten von Parzelle 1559 (H._____) begründet worden. 1986 sei es auf die neugebildete Parzelle 1764 von E._____ ausgedehnt worden bzw. auch zu seinen Gunsten begründet worden. 1970 habe noch keine Möglichkeit bestanden, diese Parzellen von oben her zu erschliessen, was aus dem damaligen Vertragsplan hervorgehe.

- 6 - Mit der in den Achtzigerjahren erfolgten Einzonung des Gebiets F._____ habe die Gemeinde eine Landumlegung vorgenommen, mit welcher die Via F._____ gebildet und anschliessend gebaut worden sei, so dass sich die Erschliessung grundlegend geändert habe. Dadurch seien alle Bauparzellen in F._____ neu erschlossen worden, was auch zur Löschung des Wegrechtes von 1970 zu Gunsten von Parzelle 1559 im Grundbuch geführt habe und Parzelle 1559 neu von oben her erschlossen worden sei. Auf Parzelle 1764 sei im Zuge dieser Landumlegung und Bildung der Via F._____ ein 3 m breiter direkter Anschluss an diese neue Strasse eingeräumt worden. Es werde die Edition der betreffenden Unterlagen beantragt. Es sei auszuschliessen, dass der Weg über Parzelle 507 normal mit Motorfahrzeugen befahren werden könne, geschweige denn im Winter. Für Grundstückszufahrten mit Gegenverkehr gelte gemäss Art. 7 der VSS-Norm 640 050 ein Richtwert für die Strassenbreite von 3 m und eine absolute Mindestbreite von 2.5 m. Art. 12 Ziff. 2 BG schreibe eine maximale Neigung für offene Rampen von 12 % vor. Bei Rampen an öffentlichen und öffentlich zugänglichen Strassen müsse zwischen Strassengrenze und Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein. Dies sei hier nicht erfüllt. Im Sommer könne die Strasse mit geländetauglichen Fahrzeugen und im Winter mit Raupenfahrzeugen befahren werden. Der heutige Ausbauzustand der Strasse hinsichtlich Breite und Neigung sei seitens des Bauherrn (E._____) unbestritten. Da sich die Erteilung der Baubewilligung an die eingereichten Pläne und Unterlagen des Baugesuches zu richten habe, in welchen ein Ausbau der Strasse nicht vorgesehen sei, erscheine die Behauptung, ein Ausbau sei hypothetisch möglich, unbehelflich. Ebenso unbehelflich sei die Behauptung des Bauherrn, wonach die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin durch die Einräumung der Dienstbarkeit anerkannt habe, dass die Zufahrt genügend sei, weil seither 30 Jahre vergangen seien und heute das BG von 2005 gelte, in dem die maximale Neigung für offene Rampen von 12 % verankert sei,

- 7 was auch hier gelte. Die Gemeinde habe im Rahmen der Landumlegung damals Parzelle 1764 einen direkten Anschluss an die Via F._____ zugewiesen. Die Eigentümerin von Parzelle 1559 habe 2007 auf ihr Zufahrtsrecht über Parzelle 507 verzichtet und der Bauherr habe selber eine Erschliessung für einen Autoabstellplatz über die Via F._____ vorgesehen und damit offenbar eingeräumt, die zweite Erschliessung von unten her sei ungenügend. Für die Errichtung des Weges müsste dieser baulich stark verändert werden, insbesondere durch Verbreitung auf überall mindestens 2.5 m, Umbau und Verlegung, so dass die Steigung maximal 12 % und im Bereich der Einfahrt auf mindestens 4 m Länge maximal 5 % erreiche, Einbau von Ausweichstellen, Entfernen der auf Parzelle 507 befindlichen Bäume und Sträucher, Erstellung von Sicherheitsinstallationen (Ampeln), Signalisation etc., Regelungen für Schneeräumung, wegen der geringen Wegbreite bestehe im Winter kein Platz dafür, ohne Einigung würden sie die Schneeablagerungen nicht dulden. Dies wären massive Eingriffe in ihr Eigentum. Die für sie damit verbundenen Nachteile und starke Mehrbeanspruchung, dürfte ihnen ohne ihre Zustimmung nicht zugemutet werden. Sie überschritten den normalen Rahmen der Ausübung der Dienstbarkeit bei weitem. Darüber könne das Verwaltungsgericht vorfrageweise befinden. Aus den Baugesuchsplänen gehe nicht hervor, wie die Einfahrt vom fraglichen Weg, der dort eine Neigung bis zu 19 % aufweise, zur Doppelgarage konkret aussehen solle, insbesondere, wie die Höhendifferenz vom Weg zur Garage in diesem Bereich mit der vorgeschriebenen Neigung von maximal 12 % und unter Einhaltung des im unteren Teil von Parzelle 1764 bestehenden Bauverbotes überwunden werden solle. Das Baugesuch sei hier unvollständig und könne so nicht bewilligt werden. Der Unterhalt des bestehenden Weges für die vorgesehenen zwei Parkplätze wäre hoch und für zwei Plätze unverhältnismässig. Für die Anwohner von Parzellen 1559, 1641, 572 und 1445 entstünde eine erhebliche neue Lärmbelastung, da aufgrund der Länge und Überneigung der Zufahrt entsprechende Motorengeräusche auf die ausschliesslich in

- 8 - Richtung diese Zufahrt orientierten Wohn- und Schlafräume auf den betroffenen Parzellen einwirkten. Im Winter käme der Lärm der Schneeräumung dazu. Da die Strasse jetzt nicht in der notwendigen Form vorhanden sei und auch nicht nötig sei, sei die Bewilligung rechtswidrig. Durch die Anordnung des Parkdecks mit Zufahrt ab der Via F._____ habe der Beschwerdegegner in seiner Eingabe sein Bauvorhaben bereits ausreichend erschlossen. Von dort her könne der Fahrzeugverkehr ohne Beeinträchtigung der Nachbarn abgewickelt werden. Es sei nicht einzusehen, weswegen die Gemeinde die zusätzliche Erschliessung genehmigt habe, trotz der Möglichkeit der Erschliessung von oben. Ortsplanerisch sei die Nutzung dieses ca. 100 m langen, baulich ungeeigneten Weges anstelle der gänzlichen verkehrsmässigen Erschliessung über die Via F._____ ein Unsinn. Die Beschwerdeführerin hätte dem Baugesuchsteller 2013 verschiedene Angebote zu einer ortsplanerisch vernünftigen Erschliessung gemacht und Hand zu einer gemeinsamen Lösung von oben her geboten. Der Baugesuchsteller habe die Verhandlungen aber abgebrochen und im Dezember 2013 ein Baugesuch eingereicht, in dem eine Einstellhalle mit vier Autoeinstellplätzen vorgesehen gewesen sei, ohne mit der involvierten Beschwerdeführerin die Frage der Erschliessung geregelt zu haben. Dieses habe er dann wieder zurückgezogen. Die Gemeinde habe den Antrag auf Einholung einer Expertise ohne Kommentar übergangen, was eine Gehörsverletzung sei. Die Frage, ob die Wegdienstbarkeit angesichts der aktuellen Verhältnisse die heutigen Anforderungen an eine genügende Zufahrt erfülle, sei nicht beantwortet worden. Dafür sei ein Gutachter beizuziehen. Dies werde hiermit beantragt, auch die Durchführung eines Augenscheins. 7. Am 8. März 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Unter den Begriff "hinreichende Erschliessung" von Art. 22 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG sei eine für die betreffende Nutzung in rechtli-

- 9 cher und tatsächlicher Hinsicht gesicherte Zufahrt zu verstehen. Die Zufahrt sei rechtlich durch eine Grunddienstbarkeit zulasten von Parzelle 507 und zugunsten von Parzelle 1764 gesichert. In der Beschwerde werde beanstandet, die Erschliessung über Parzelle 507 sei aufgrund ihrer Breite, Unübersichtlichkeit und Beschaffenheit als Zufahrt nicht geeignet. Zudem werde gerügt, die Zufahrt sei zu steil (Art. 12 BG) und führe zu Lärmbelastungen. Art. 12 Abs. 1 BG komme aber nicht zum Tragen, weil es hier nicht um eine Einstellhalle oder Garage mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen etc. handle. Sinn und Zweck von Art. 12 BG sei es, diejenigen Zu- und Ausfahrten zu regeln, welche direkt auf öffentliche Strassen etc. führten. Doch selbst, wenn Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BG über die maximale Rampenneigung von 12 % auf die hier bestehende Situation angewendet werden müsste, wäre die Bestimmung eingehalten. “Rampe“ sei nämlich nur der Vorplatz unmittelbar vor der Unterniveaugarage. Dort sei aber die maximale Neigung von 12 % nicht überschritten. Die daran anschliessende Zufahrtsstrasse auf Parzelle 507 sei keine Rampe, weswegen Art. 12 Abs. 2 BG dort keine Anwendung finde. Hier sei nur ein Zweifamilienhaus zu erschliessen, weswegen ein bescheidenerer Zufahrtsweg genüge. Die VSS-Normen könnten hier als Entscheidungshilfen beigezogen werden, jedoch nur als Richtlinien. Die Anwendung im Einzelfall müsse vor allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten. Schon deshalb, weil es hier nicht um den Bau einer neuen Strasse gehe, erwiesen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbehelflich. Hier sei nur zu prüfen, ob eine bereits bestehende Strassenerschliessung eine hinreichende Zufahrt darstelle. Die Strasse bestehe bereits. Wenn sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Anforderungen einer genügenden Erschliessung erfülle, heisse das nicht, dass keine Strasse vorhanden sei. Sie sei zwar relativ schmal und teilweise nicht ganz übersichtlich, zurzeit aber wohl wegen der angrenzenden Bäume und Sträucher. Diese könnten jedoch gestützt auf Art. 737 ZGB zurückgeschnitten

- 10 werden. Bei angepasster Fahrweise drohe weder auf der Strasse noch bei der Einfahrt Gefahr. Die Zufahrtsstrasse diene zudem bloss der Erschliessung eines Zweifamilienhauses mit den in der Einstellhalle vorgesehenen zwei Autoeinstellplätzen (VGU R 04 76/77/78). Im Hinblick auf den Zweck der Baute und den damit verbundenen geringen Verkehr sei die Zufahrt hinreichend. Durch die Realisierung eines Zweifamilienhauses mit zwei Einstellplätzen in Bezug auf diese Zufahrt werde keine Ausnahmesituation geschaffen. Zudem sei die Liegenschaft ebenfalls über die Via F._____ erschlossen und somit bestehe auch eine genügende Zugänglichkeit für Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr etc.. Auch die Lärmbelastung werde minimal sein. Das angebliche Bauverbot auf Parzelle 507 wäre vom Zivilrichter zu beurteilen. 8. Ebenfalls am 8. März 2016 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Er argumentierte im Wesentlichen gleich wie die Beschwerdegegnerin. Zusätzlich oder anderweitig führt er noch aus, 1970 habe A._____ H._____ das Durchfahrtsrecht auf der bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zufahrtsstrasse zu Gunsten von Parzelle 1559 und zulasten von Parzelle 507 zur Erschliessung von Parzelle 1559 eingeräumt. H._____ habe dann Parzelle 1559 überbaut, die Zufahrtsstrasse zu diesem Grundstück ausgebaut und diese über Jahrzehnte als Zufahrt benützt. Durch die Einräumung des Fuss- und Fahrwegrechtes über die bestehende Zufahrtsstrasse auf Parzelle 507 habe die Beschwerdeführerin anerkannt, dass die Zufahrt mit dem heutigen Ausbau genügend sei. Darauf sei sie zu behaften. Behaupte sie heute, die Zufahrt sei ungenügend, sei dies rechtsmissbräuchlich. Ein Ausbau der bestehenden Zufahrtsstrasse sei weder vorgesehen noch notwendig. Die Beschwerdeführerin habe selber im Sommer 2015 diese Zufahrt mit einem Kleintransporter rege benützt. Hier handle es sich nicht um eine Naturstrasse, welche nur als Fussweg benutzt worden sei. Diese befinde sich angesichts ihres Alters in

- 11 einem guten Zustand. Sie sei zu 90 % asphaltiert und im unteren Teil bestehe sie aus einer Bollensteinausrollierung. Die bestehende Zufahrtsstrasse weise eine gewisse Steilheit auf, könne aber problemlos genutzt werden. Das Gefälle betrage durchschnittlich 15 %. Was das Gefälle im Bereich der Einfahrt ab der Via G._____ angehe, sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie diese Einfahrt selbst seit Jahrzehnten benutze und diese für sie genügend sei. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie jetzt behaupte, die Zufahrt in diesem Bereich sei nicht zulässig. Es verstehe sich von selbst, dass im Rahmen der zukünftigen Nutzung der Strasse die störenden Äste und Büsche zurückgeschnitten und allfällige Beschädigungen repariert werden (Art. 737 und 741 ZGB). Die zukünftige Nutzung der Zufahrtsstrasse sprenge den normalen Rahmen für die Ausübung der Dienstbarkeit im vorgegebenen Umfang im Sinn von Art. 739 ZGB nicht. An der engsten Stelle sei die Strasse heute 2.07 m breit und nicht 2 m. Massgebend sei aber die rechtlich zugestandene Fläche gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 14. November 1986. Die rechtlich zugestandene Breite der Zufahrtsstrasse betrage mit einer Ausnahme (2.42 m) mehr als 2.5 m. Sollte sich wider Erwarten in Zukunft erweisen, dass die heutige Breite der Zufahrtsstrasse nicht ausreichend sei, müssten die Eigentümer von Parzelle 507 eine Verbreiterung gemäss Grunddienstbarkeitsplan akzeptieren. Die kritisierte Zufahrt sei mit anderen in der Gemeinde X._____ durchaus vergleichbar. Zudem würden nur zwei Autoabstellplätze erschlossen. Somit sei sie unter Berücksichtigung aller massgebenden Aspekte ortsüblich und genügend. Dies gelte auch für die Winterzeit. Die Strasse könne bei einem ordentlichen Unterhalt und mit allradgetriebenen Fahrzeugen jederzeit ohne Probleme befahren werden. Die Forderungen der Beschwerdeführerin nach einer Verbreiterung, einem Umbau, einer Verlegung von Strasse und Einfahrtsbereich, dem Einbau von Ausweichstellen und das Anbringen von Sicherheitsinstallationen sei unnötig und weltfremd. Ebenso unbegründet sei die geltend gemachte Lärmbelastung aufgrund der zu erwartenden, äusserst geringen

- 12 - Anzahl von Verkehrsbewegungen und der Schneeräumungsarbeiten. Es stimme nicht, dass aus den Baugesuchsplänen nicht hervorgehe, wie die Einfahrt vom fraglichen Weg zur Doppelgarage konkret aussehen solle. Das Baugesuch sei nicht unvollständig. Die Baugesuchspläne, insbesondere das digitale Geländemodell und der Strassenschnitt, der Schnittplan und der Grundriss UG und das darauf angegebene Gefälle von 9.3 % belegten das Gegenteil. Der Übergang von der bestehenden Zufahrtsstrasse auf den Garagenvorplatz werde auf ein Gefälle von 9.3 % angeglichen. Die nichtssagenden Winterfotos der Beschwerdeführerin belegten nichts. Die Zufahrt zur Garage verletze das privatrechtliche Hochbauverbot nicht. Zudem liege die Beurteilung der allfälligen Verletzung des zivilrechtlichen Bauverbots nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin seien rein unpräjudizierlich erfolgt. Daraus könne die Beschwerdeführerin nichts ableiten. Nachdem Parzelle 1660 von den Nachbarn I._____ und K._____ gekauft worden sei, habe sich der Beschwerdegegner zur Wahrung seiner Interessen gezwungen gesehen, die Verhandlungen als gescheitert zu erklären. Der Beschwerdeführerin gehe es wohl darum, das von ihrer Rechtsvorgängerin eingeräumte Fuss- und Fahrwegrecht zu beseitigen, weil es ihre eigenen Bauabsichten auf Parzelle 507 durchkreuzte. Die VSS-Norm 640 050 sei gar nicht direkt anwendbar, sondern könne lediglich als Richtlinie beigezogen werden. Massgebend seien die Umstände vor Ort und die Berücksichtigung des Gleichheitsgebotes. Dass eine Hauszufahrt an Hanglage und in X._____ eine Steigung von mehr als 12 % und nicht überall eine Breite von 3 m aufweise, sei ortsüblich. Der Beschwerdegegner wäre im Bedarfsfall sogar berechtigt, die Zufahrtsstrasse um durchschnittlich 0.5 m zu verbreitern. Art. 12 Abs. 2 BG sei hier nicht anwendbar, da er sich auf offene Rampen vor Einstellhallen und Garagen beziehe. Indessen werde im Bereich der Ausfahrt aus der Garage diese Bestimmung eingehalten (Plan Grundriss UG). Sollte Art. 12 Abs. 2 BG für die Einfahrt in die Via G._____ zur An-

- 13 wendung gelangen, müsste der Beschwerdeführerin ebenfalls die Zulässigkeit ihrer Zufahrt bzw. der gemeinsamen Zufahrt abgesprochen werden. Auch die Beschwerdeführerin benutze die Zufahrt im Winter und benötige dafür kein Raupenfahrzeug. Die Einräumung des Fuss- und Fahrwegrechtes sei ohne jahreszeitliche Einschränkungen erfolgt. Mit der Winternutzung sei auch die Berechtigung, den Schnee auf Parzelle 507 im Rahmen einer möglichst schonenden Rechtsausübung nach Art. 737 Abs. 2 ZGB zu deponieren, verbunden. Ein polizeilicher Notstand werde nicht eintreten. Die Zufahrtsstrasse sei auch im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehr genügend. Es liege eine hinreichende strassenseitige Erschliessung von Parzelle 1764 vor. Die Parzelle sei im Sinne von Art. 72 Abs. 2 KRG baureif. Würde die Strasse nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, wäre sie gestützt auf den Besitzstand und den Vertrauensschutz als genügend zu qualifizieren. Art. 81 Abs. 1 KRG sehe vor, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprächen, erhalten und erneuert werden dürften. Im Zuge des Neubaus auf Parzelle 1559 durch H._____ und des damit verbundenen Ausbaus der Zufahrtsstrasse auf Parzelle 507 habe die Baubehörde die strassenseitige Erschliessung über Parzelle 507 bewilligt. Im Vertrauen auf den Bestand der baurechtlichen Rechtmässigkeit der bestehenden Zufahrtsstrasse habe der Beschwerdegegner 1986 Parzelle 1764 erworben. Als Nutzungsberechtigter der Zufahrtsstrasse habe er somit einen rechtlich geschützten Anspruch am Bestand und an der bestandesgemässen Nutzung dieser Verkehrsanlage. Weil die Vorinstanz aufgrund der Akten und ihrer Ortskenntnisse selbst in der Lage gewesen sei, die Geeignetheit der Strassenerschliessung zu beurteilen, habe sie zu Recht von der Einholung eines Gutachtens eines Verkehrsplaners abgesehen. Sei die Erschliessung aber genügend, stelle sich auch die Frage nicht, wie eine Zufahrt über Parzelle 1660 ab der Via F._____ im Vergleich dazu aus ortsplanerischer Sicht zu beurteilen sei. Dies gelte auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren.

- 14 - Die vorliegenden Urkunden und der beantragte Augenschein reichten für die Abklärung, ob die Zufahrt hinreichend sei. Die Einholung eines Gutachtens sei nicht nötig und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin daher abzuweisen. 9. Am 25. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Die Frage, ob Art. 12 BG hier direkt anwendbar sei oder nicht, könne offen gelassen werden. Die Bestimmung bringe jedenfalls zum Ausdruck, welche Neigung Zufahrten nach heutiger Sicht etwa aufweisen dürften. Die Neigung von bis zu 19 % im oberen Teil sei unzumutbar und gefährlich, zumal aus den Baugesuchsakten nicht klar hervorgehe, wie die Verbindung vom Zugangsweg zur Autoeinstellhalle konkret aussehen solle, insbesondere, wie dort der Höhenunterschied von mindestens 1 m von der Strasse zur Garageneinfahrt auf eine Distanz von ca. 10 m und mit einer Kurve von 90° überwunden werden solle. Dazu lege der Beschwerdegegner nur den Kanalisationsplan ins Recht. Ohne Ausführungsplan der Schnittstelle vom Zugangsweg zur Garageneinfahrt mit klarer Einzeichnung der Höhenkoten sei es nicht möglich, die Frage der Eignung der Zufahrt im oberen Teil des Weges zu beantworten. Offen bleibe auch die Frage, wie die Benützer ihre Fahrzeuge auf dem nur etwa 7 m breiten und 10 m langen, mindestens 10 % steilen Platz vor der Garage wenden sollten. Die eingereichte Fotodokumentation gebe die Steilheit des Weges, insbesondere im oberen Bereich, nicht wieder. Der Augenschein werde darüber Klarheit schaffen. Der bestehende Weg, den der Baugesuchsteller unverändert als Zufahrt zu seinem Projekt vorsehe, genüge nicht. Sollte das Verwaltungsgericht aufgrund des Augenscheins nicht zur selben Einsicht kommen, halte die Beschwerdeführerin am Antrag auf Einholung eines Gutachtens fest.

- 15 - 10. Am 2. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) duplicando an ihrem Antrag fest. Das Editionsbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich Unterlagen zum Bau der Via F._____ und zur Landumlegung mit Neubildung der Parzellen 1563, 1641, 507, 1660 und 510 sei abzuweisen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern diese Unterlagen für die Beurteilung des vorliegenden Falles zweckdienlich sein sollten. Die damalige Verkäuferin habe dem Käufer E._____ (Beschwerdegegner) mittels Errichtung einer neuen Grunddienstbarkeit den Zugang und die Zufahrt mit Motorfahrzeugen zugunsten von Parzelle 1764 und zulasten von Parzelle 507 eingeräumt. Dies habe mit der Dienstbarkeit zu Gunsten von Parzelle 1559 und zulasten von Parzelle 507 nichts zu tun. Es spiele keine Rolle, ob mit der Überbauung von Parzelle 1559 die Zufahrt über die Via G._____ aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführer bemängelten das Ungenügen der Zufahrt ohne bauliche Massnahmen und deren Steilheit. Die VSS-Norm SN 640 045 unterscheide Kategorien von Erschliessungsstrassen. Hier liege der Typ mit den geringsten Anforderungen gemäss Norm, ein Zufahrtsweg, vor. Ein Zufahrtsweg stelle gemäss Norm die zweckmässige Lösung für die Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten mit einem Verkehrsaufkommen bis zu 50 Fahrzeugen in der massgebenden Stunde dar. Hier würden maximal zwei Wohneinheiten erschlossen. Eine solche Erschliessungsstrasse (Zufahrtsweg) könne eine Länge von 40-80 m mit einem Fahrstreifen von reduzierter Breite aufweisen und müsse keine besonderen Massnahmen für Veloverkehr und Fussgänger und keine Markierungen aufweisen, nicht durchgehend befahrbar sein und in der Regel keine Wendemöglichkeit aufweisen. Massgebender Begegnungsfall sei ein Personenwagen mit einem Velo bei stark reduzierter Geschwindigkeit. Diese VSS-Norm könne als Richtlinie und Entscheidungshilfe beigezogen werden. Der hier zur Diskussion stehende Zufahrtsweg sei zweckmässig. Der Zufahrtsweg müsse nicht verbreitert werden und die Neigung sei nicht zu beanstanden. Ein Gutachten eines Verkehrsplaners sei nicht notwendig.

- 16 - Der Vorentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2014 betreffe eine Machbarkeitsstudie für ein Erschliessung- und Parkierungskonzept im Hinblick auf eine mögliche Überbauung auf Parzelle 507. 11. Am 6. Juni 2016 hielt auch der Beschwerdegegner duplicando an seinem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdegegner sei berechtigt, allfällige Schäden der Fahrbahn im Rahmen der zulässigen Rechtsausübung gemäss Art. 737 ZGB und der Unterhaltspflicht gemäss Art. 741 ZGB zu beheben. Überdies machte er noch geltend: Der Übergang vom Zugangsweg zur Autoeinstellhalle gehe aus den Baueingabeplänen, insbesondere aus dem Plan digitales Geländemodell und Strassenschnitt, Plan Schnitt und Plan Grundriss UG und dem darauf angegebenen Gefälle von 9.3 % hervor. Der Übergang von der bestehenden Zufahrtsstrasse auf den Garagenvorplatz werde auf ein Gefälle von 9.3 % angeglichen, was eine problemlose Zufahrt ermögliche. Der Platz vor der Garage messe an den breitesten Stellen ca. 9.5 × 12 m. Wie dem nun eingereichten Plan 'Wendeplatz' entnommen werden könne, könnten die zur und von der Autoeinstellhalle fahrenden Autos unter Inanspruchnahme der vorhandenen Zufahrtsfläche problemlos wenden, sogar ein SUV mit einer Länge von 5 m, einer Breite von 1.9 m und einem Wenderadius von 7.5 m. Die Steilheit des Geländes könne aufgrund der Fotos beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht könne die Frage selbst beurteilen. Die Einholung eines Gutachtens durch einen Verkehrsplaner sei nicht dazu nicht nötig. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Vorentscheid habe mit der jetzigen Angelegenheit nichts zu tun. Dort gehe es um eine Überbauung- und Erschliessungsstudie bezüglich Parzelle 507 mit zwei Mehrfamilienhäusern und einer Autoeinstellhalle von mindestens 16 Plätzen. 12. Am 10. Juni 2016 reichte Rechtsanwalt Burtscher seine Honorarnote über Fr. 2'989.60 (Honorar 10 ¾ h à Fr. 250.-- = Fr. 2'687.50, Barauslagen 3 %

- 17 der Honorarsumme = Fr. 80.65, Mehrwertsteuer 8 % auf Fr. 2'768.15 = Fr. 221.45; ohne Augenschein) beim Gericht ein. 13. Am 15. September 2016 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem für die Beschwerdeführer (im Parallelverfahren R 16 11) deren Rechtsvertreter (RA lic. iur. Werner Marti) teilnahm. Von Seiten der Beschwerdeführerin war L._____ (Mutter von C._____ und D._____) in Begleitung ihres Rechtsvertreters (RA Dr. iur. Josi Battaglia) anwesend. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) war durch den Präsidenten der Baukommission und ihren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Duri Pally) präsent. Der Beschwerdegegner war durch seinen Architekten/Projektverfasser und den Rechtsvertreter (RA lic. iur. Benno Burtscher) vertreten. Allen Anwesenden wurde im Verlaufe der Geländebegehung an drei verschiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich zu den Ein- und Ausfahrtsverhältnissen im Zufahrtbereich ab der südlich gelegenen Via G._____ hinauf zur Hangparzelle 1764 (Neubau Zweifamilienhaus), zur Zufahrt selbst sowie zur geplanten Tiefgarageneinfahrt an der Südostecke auf Parzelle 1764 und zu den bestehenden Raum- und Erschliessungsverhältnissen oberhalb des Baugrundstücks 1764 auf Strassenparzelle 1563 und der Abstellparzelle 1660 (Eigentümer Beschwerdeführer im Parallelverfahren R 16 11) zu äussern. Von Seiten des Gerichts wurden zudem noch 16 Fotos von der aktuellen Erschliessungs-, Überbauungs- und Nutzungssituation erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. In Berücksichtigung und Kenntnis der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Protokollierungspflicht (Urteil 1C_457/ 2015 vom 3. Mai 2016 E.2.3 und 2.4) wurden die Parteien vom Instruktionsrichter – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Urteilsfällung – angefragt, ob sie die Zustellung des Augenscheinprotokolls wünschten oder ob sie darauf verzichten würden. Der Anwalt der Beschwerdeführerin ersuchte darauf um Zustellung des Protokolls

- 18 und damit auch der Möglichkeit zur Stellungnahme, was folgerichtig rechtsgleich natürlich auch für die übrigen Parteien zu gelten hat. 14. Am 4. Oktober 2016 wurde das Augenscheinprotokoll vom 15. September 2016 entsprechend den Rückmeldungen der Parteien vom 27. September 2016 (Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner - beide mit Verzicht auf weitere Stellungnahmen) und vom 30. September 2016 (Beschwerdeführerin) noch angepasst, korrigiert und ergänzt. Auf eine erneute Zusendung der 16 Fotos wurde aber verzichtet. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 9. November, mitgeteilt am 4. Dezember 2015, der Beschwerdegegnerin (Gemeinde), worin sie die Einwände und Bedenken der Beschwerdeführerin (Eigentümerin der Parzellen 507 und 1445) gegen das Neubauvorhaben auf Parzelle 1764 des Beschwerdegegners – soweit sie darauf eintrat – abwies und dem Beschwerdegegner die angestrebte Baubewilligung (Neubau Zweifamilienhaus mit Tiefgarage auf Parzelle 1764 und Zufahrt von unten über die Parzellen 507 und 1445 ab der südlich verlaufenden Via G._____) erteilte (vgl. im Sachverhalt Ziff. 5, hiervor), wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Rekurs (recte Beschwerde) vom 22. Januar 2016 (Sachverhalt Ziff. 6) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzte und die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- und Baubewilligungsentscheids verlangte. Beschwerdethema bildet die Nutzungsberechtigung der Zufahrt von Süden ab der Via

- 19 - G._____ über die Parzellen 507 und 1445 über eine Länge von rund 100 Metern und somit die Erschliessung des Bauprojekts. 2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im konkreten Fall ist dazu unbestritten, dass die Beschwerdeführerin (= Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Erben) durch den Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 9. November, mitgeteilt am 4. Dezember 2015, berührt ist, weil die Zufahrt zur Bauparzelle 1764 über ihre südlich davon gelegenen Parzellen 1445 und 507 führt und somit ihr Grundeigentum bzw. die uneingeschränkte Nutzung dieser Nachbarparzellen betroffen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist und die sich (materiell) stellenden Fragen zu beantworten sind. 3. a) In materieller Hinsicht ist zunächst die Nutzungsberechtigung der Zufahrt von Süden ab der Via G._____ über die Parzellen 507 und 1445 (über eine Länge von ca. 100 Metern und einem Steigungsgefälle zwischen 11- 13 % [1. Teilabschnitt ab Strasseneinfahrt], 13-16 % [2. Abschnitt/Mittelbereich] bis 19 % [3. Abschnitt vor Tiefgarageneinfahrt]) und somit die Erschliessung des Bauprojekts zu entscheiden. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung (hier: Wohnnutzung/W2) hinreichende Zufahrt besteht. Gemäss Art. 58 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) umfasst die (Fein-) Erschliessung den Anschluss der einzelnen Grundstücke (Parzelle 1764) an die Hauptstränge der (Grob-) Erschliessungsanlagen (hier Via G._____ im Süden). Im kommunalen Baugesetz (BG) der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) sind die Vorschriften betreffend Zu- und Ausfahrten

- 20 in Art. 12 BG wie folgt formuliert: Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen (Abs. 1). Offene Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12 % aufweisen. Bei Rampen an öffentliche oder öffentlich zugängliche Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein (Abs. 2). Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Kernzone, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten (Abs. 3). Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist (Abs. 4). Anpassungen von Garagenausfahrten bei Strassenneubauten oder bei Verbreiterungen gehen zu Lasten des Grundeigentümers, wenn der Strassenbau die Baulinie und Niveaulinie, resp. die gesetzlichen Abstände einhält (Abs. 5). Zum Notwegrecht wird in Art. 14 Abs. 1 BG festgehalten: Die Baubehörde kann Grundeigentümer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Notwegrechts verpflichten, ihre Anlagen bzw. ihr Grundstück Dritten als Zufahrt zur Verfügung zu stellen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Bauparzelle des Dritten verfügt über keine oder keine genügende Zufahrt; der Dritte kann eine genügende Zufahrt nicht oder nur mit unzumutbaren Kosten erstellen; andere planerische Instrumente (Quartierplanung und dgl.) kommen nicht in Frage oder haben keine Lösung des Erschliessungsproblems gebracht; eine gütliche Einigung ist nachweislich gescheitert; die Belastung mit der entsprechenden Grunddienstbarkeit erweist sich für den betroffenen Grundeigentümer als zumutbar. – Im konkreten Fall gilt es noch zu betonen, dass den Nachbarn (Parzelle 1559) des Beschwerdegegners (Parzelle 1764) von der Beschwerdeführerin (Eigentümerin der unterliegenden, direkt südlich angrenzenden Parzellen 507 und 1445)

- 21 schon eine entsprechende Grunddienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht) eingeräumt und im Grundbuch auch allgemeinverbindlich eingetragen wurde. Es stellt sich hier somit die Frage, ob die „Reaktivierung“ dieser Wegdienstbarkeit im Zuge des Neubauprojekts auf Parzelle 1764 unter dem Aspekt einer genügenden Liegenschaftserschliessung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 KRG und vor allem unter Berücksichtigung und Einhaltung der baugesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 12 BG „Hauszufahrt“ und Art. 14 BG „Einräumung Notwegrecht bzw. nur noch Vollzug einer entsprechend bestehenden [zumutbaren] Grunddienstbarkeit“ korrekt erfolgte oder ob diese (bis anhin einzig privatrechtlich zugesicherte Zufahrt) im Rahmen des vorliegend zur Diskussion stehenden Neubauvorhabens (Erstellung Zweifamilienhaus) nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. b) Nach Art. 738 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Grundbucheintrag massgebend, sofern sich die Rechte und Pflichten aus diesem deutlich ergeben. Ist der Eintrag nicht klar oder fehlt er, ist auf den Erwerbsgrund, d.h. den Dienstbarkeitsvertrag als Begründungsakt zurückzugreifen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 132 III 651 E.8 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 38 vom 13. Januar 2015 E.4d; PVG 2011 Nr. 19 E.3; PETITPIERRE, in: HONSELL/VOGT/GEISER, [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 738 N 4 ff.). Der längst erfolgte Eintrag im Grundbuch „Fuss- und Fahrweg“ sagt nichts zum Inhalt und vor allem nichts zum Umfang der Grunddienstbarkeit, ausser dass der Weg auch befahren werden darf. Für Näheres ist daher auf den Erwerbsgrund abzustellen (vgl. BGE 128 III 169 E.3a, 137 III 444 E.3; zudem Urteil des Bundesgerichts [BGU] 5A_625/2012 vom 21. De-

- 22 zember 2012 E.3.2). Der Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit richten sich bei den ungemessenen Dienstbarkeiten nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks oder der dienstbarkeitsberechtigten Person, bei gemessenen Dienstbarkeiten hingegen nach den entsprechenden Bestimmungen im Grundgeschäft (BGU 5A_625/2012 E. 3.4.1). Die betreffende Bestimmung im Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner vom 14./28. November 1986 lautet wie folgt: „Dem Eigentümer der Parzelle Nr. 1764 wird das Recht eingeräumt, den im beiliegenden Situationsplan braun bemalten Abschnitt der Parzelle Nr. 507 unentgeltlich als Zugang und Zufahrt mit Motorfahrzeugen zu benützen. Der Unterhalt richtet sich nach Art. 741 ZGB.“ (s. Beilage 3 des Beschwerdegegners [Bg-act. 3]; Kaufvertrag vom 14. November 1986 mit Planskizze der Zufahrt bis zur Parzelle 1559). Die Grunddienstbarkeit ist demnach örtlich genau festgelegt und lässt die Befahrbarkeit mit Motorfahrzeugen zu. Ein regelmässiges Befahren mit Motorfahrzeugen, welche in einer Doppelgarage untergebracht werden können, im Normalfall also zwei Fahrzeuge, ist absolut im Rahmen dieser Dienstbarkeit. Es ergibt sich daher nicht nur keine Überbeanspruchung, sondern nicht einmal eine Mehrbeanspruchung der dienstbarkeitsbelasteten Fläche. Die Instandhaltung respektive der Unterhalt der bestehenden Strasse, allenfalls die Verbreiterung bis zum rechtlich Zulässigen und das Zurückschneiden der sichtbehindernden Pflanzen – alles gemäss Art. 737 und Art. 741 ZGB – ist möglich. Die rechtliche Erschliessung ist damit auf jeden Fall gegeben. Es geht hier also einzig noch um die Frage, ob die Erschliessung durch die bestehende Strasse mit der geplanten Anpassung des Vorplatzes vor der Doppelgarage auf Parzelle 1764 tatsächlich als hinreichend bezeichnet werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich hier um eine bestehende und nicht um eine neue Anlage handelt, die im Sinne von Art. 81 Abs. 1 KRG rechtmässig erstellt worden ist und erhalten sowie erneuert werden darf. Die blosse Instandhaltung der bestehenden Strasse (Zufahrt) und das Zurückschneiden der sichtbehindernden Pflanzen ist auf

- 23 jeden Fall auch ohne Bewilligung zulässig, weshalb nicht der jetzige Zustand als Beurteilungsgrundlage für die Eignung der Zufahrt als tatsächliche Erschliessung von Parzelle 1764 massgebend ist, sondern derjenige Zustand nach Vornahme des nötigen Strassenunterhalts und des Rückschnitts der Pflanzen und Gewächse entlang des beidseitigen Fahrbahnrands der bestehenden Zufahrt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin braucht es somit keine über den blossen Unterhalt bzw. Rückschnitt hinausgehenden Massnahmen. Diese Begebenheit wurde anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 15. September 2016 noch bestätigt (vgl. Gerichtsfotos 1, 3, 5, 6 und 7 am Standort 1). Auch das Wenden oder Manövrieren von Fahrzeugen auf dem Platz vor der Tiefgarageneinfahrt ist gewährleistet (Gerichtsfoto 1 am Standort 2; Beilage 2 der Beschwerdegegnerin [Bgin-act. 2], Plan Grundriss mit Abbildung ‚Untergeschoss‘]; sowie Beilagen 7 und 9 des Beschwerdegegners [Bg-act. 7/9] mit 'Wendeplatz'). Die Neigung vor der Doppelgarage (Rampe bei Tiefgaragenausfahrt) misst 9.3 % und ist daher mit Art. 12 Abs. 2 BG (Maximalneigung 12 %) vereinbar (Bgin-act.2; Abbildung ‚Untergeschoss Grundriss“ mit Gefälleangaben). Diese Massnahmen auf Parzelle 1764 des Beschwerdegegners sind im Baugesuch allesamt enthalten und danach auch bewilligt worden. Keine Rolle spielt, dass das Fuss- und Fahrwegrecht im Jahr 1986 zu Gunsten der Nachbarparzelle 1559 im Osten und zulasten von Parzelle 507 im Süden gelöscht wurde und die Zufahrt bis zur Parzelle 1559 damit aufgegeben wurde (Vereinbarte Abgeltung bzw. Entschädigung für Löschung der Dienstbarkeit Fr. 40‘000.--), weil gleichzeitig das neue Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten von Bauparzelle 1764 und zulasten von Parzelle 507 begründet wurde und allein diese Grunddienstbarkeit hier von Bedeutung ist. Eine gesetzliche Erschliessungspflicht von Parzelle 1764 von oben ab der Via F._____ ist von Seiten der Beschwerdeführerin nur behauptet, aber nicht bewiesen worden. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche die Erschliessung von unten ab der Via G._____ bewilligt hat, besteht eine derartige Verpflichtung

- 24 - – weder gestützt auf Art. 58 KRG noch Art. 12 BG – jedenfalls nicht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid über die Geeignetheit der Zufahrt als Erschliessung der Bauparzelle 1764 die örtlichen Verhältnisse bestens kennt und somit auch vorliegend bei der Würdigung bezüglich vergleichbar steiler oder räumlich ähnlich schmaler Zufahrten in der Gemeinde weder sachfremd noch willkürlich entschied. Aufgrund der Akten und auch den am gerichtlichen Augenschein gewonnenen Erkenntnissen ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Erschliessung über die schon bestehende Zufahrt ab der Via G._____ durchaus als „hinreichend“ gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG zu betrachten ist. Umgekehrt steht für das Gericht aufgrund seiner bisher dazu ergangenen Rechtsprechung ebenfalls klar fest, dass Art. 12 Abs. 2 BG auf die Zufahrtslänge von rund 100 m ab der Via G._____ nicht zur Anwendung kommt, da die Rampenneigung nur bei Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen gilt, die danach unmittelbar in eine Strasse einmünden und deshalb wegen ihrer Neigung eine ernsthafte potentielle Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse und den dortigen Gehsteiganlagen darstellen (vgl. VGU R 16 5 vom 8. September 2016 E. 2h und 2i; R 16 30 vom 8. September 2016 E.2b). Die VSS-Normen sind hier aus demselben Grunde nicht anwendbar, weil diese Richtlinien ausschliesslich auf die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 15 BG ausgerichtet sind, wonach Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden dürfen (Abs. 1) sowie keine Seh- oder Sichtbehinderungen enthalten dürfen (Abs. 2). Dass der bestehende Einmündungsbereich unten ab der Via G._____ hinauf zur Hauszufahrt auf Parzelle 1445 der Beschwerdeführerin bzw. zur fortgesetzten Zufahrt über die Parzelle 507 hangaufwärts bis zur Parzelle 1764 eine ernsthafte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Via G._____ darstellen würde, wurde aber selbst von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet (vgl. Gerichtsfotos 1, 2, 3 und 4 am Standort 1). In Anbetracht dieser eindeutigen Orts- und Verkehrsverhältnisse hielt es

- 25 das streitberufene Gericht auch nicht für erforderlich oder notwendig, zusätzlich eine Verkehrsfachperson zum Augenschein einzuladen oder sogar - wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls ausdrücklich beantragt noch ein eigenes Gutachten über die Verkehrssituation (inkl. Einhalten der VSS-Normen) einzuholen. Vielmehr hat das streitberufene Verwaltungsgericht selber schon viele ähnliche Situationen zu beurteilen gehabt, weshalb es auch vorliegend seine Spruchkompetenz eigenverantwortlich wahrnimmt. Im Übrigen kann der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte aufgrund der Siedlungsentwicklung im Gebiet F._____ die gesamte Erschliessung der Parzelle 1764 von oben ab der Via F._____ vorschreiben müssen, ungeachtet der Tatsache, dass diese Parzelle von unten her bereits heute über eine vorbestehende, hinreichende Erschliessung verfügt, welche auch für die Doppelgarage im Südbereich der Parzelle 1764 gut erreichbar ist (vgl. Bgin-act. 5, Plan Strassenschnitt; Bg-act. 5, Zufahrt aus Vogelperspektive und Bg-act. 7, Zufahrt mit Vermessungsdaten der Geo Grischa). Mit ihrem Einwand der ungenügenden und rechtwidrigen Zufahrt und folglich nicht bewilligungsfähigen Erschliessung der Bauparzelle 1764 von unten ab der Via G._____ mit direkter strassenmässiger Fortsetzung über die Parzellen 1445 und 507 stösst die Beschwerdeführerin somit ins Leere. 4. a) Der angefochtene Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 9. November, mitgeteilt am 4. Dezember 2015, ist demnach in jeder Beziehung rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 22. Januar 2016 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei dafür auf die Honorarnote vom

- 26 - 10. Juni 2016 des Rechtsvertreters (RA Benno Burtscher) des Beschwerdegegners über Fr. 2‘989.60 (inkl. MWST) abgestellt und diese – ergänzt durch den zusätzlichen Aufwand infolge Teilnahme am gerichtlichen Augenschein vom 15. September 2016 – ermessensweise vom Gericht pauschal auf insgesamt Fr. 3‘500.-- festgelegt wird. Eine solche Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 561.-zusammen Fr. 3'561.-gehen zulasten der Erbengemeinschaft A._____ sel. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Erbengemeinschaft A._____ sel. E._____ mit insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2016 12 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.10.2016 R 2016 12 — Swissrulings