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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.05.2015 R 2015 8

20 maggio 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,679 parole·~18 min·5

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 8 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 20. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 5. September 2014 stellte die Einzelfirma B._____ (nachfolgend Bauherrschaft) bei der Gemeinde X._____ das Gesuch um Abbruch der bestehenden Werkstatt sowie Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle 2455 an der C._____strasse 37 in X._____, welche im Eigentum des Einzelfirmainhabers B._____ steht und sich gemäss Zonenplan in der Gemischten Zone G4 befindet. 2. Gegen dieses Vorhaben erhob A._____, Eigentümerin der benachbarten Parzelle 2454, am 30. September 2014 Einsprache und beantragte, das angefochtene Baugesuch sei zur Überarbeitung an die Gesuchstellerin zurückzuweisen. Dabei bemängelte sie im Wesentlichen, dass anstelle der Süd- die Westseite als Hauptfassade festgelegt worden sei und dass die geplante Baute demzufolge die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände verletze. 3. Nach erfolgter Stellungnahme der Bauherrschaft wies die Gemeinde X._____ die Einsprache am 2. Dezember 2014 ab und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung. 4. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. Januar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Baubescheids sowie die vollumfängliche Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Unter Verweis auf die einschlägige Bestimmung des Baugesetzes, der inneren und äusseren Ausgestaltung der geplanten Baute sowie der topographischen Lage legte sie erneut dar, weshalb nicht die untergeordnete West-, sondern die Südfassade als Hauptfassade zu gelten habe. Ebenfalls gestützt auf das Baugesetz rechnete die Beschwerdeführerin sodann vor, inwieweit die geplante Baute – ausgehend vom Fall,

- 3 dass wie postuliert die Südfassade als "vorne" im Sinne des Baugesetzes betrachtet werde – in nördlicher und südlicher Richtung gegen die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände verstosse. 5. Am 5. Februar 2015 beantragte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Dabei setzte er sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekten auseinander und legte dar, weshalb die Westfassade von der Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Recht als Hauptfassade qualifiziert worden sei. Bei dieser Betrachtungsweise seien – angesichts der gesetzlichen Bestimmungen und der bestehenden Näherbaurechtsvereinbarungen – auch die Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2015 beantragte auch die Gemeinde X._____ (nachfolgend Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie der Beschwerdegegner und hielt zudem fest, dass keine öffentlichen Interessen ersichtlich seien, welche einer Unterschreitung der gesetzlichen Bauabstände gestützt auf Art. 77 Abs. 1 KRG entgegenstehen würden. 7. Mit Verfügung vom 11. März 2015 erteilte der Instruktionsrichter der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichentags wurde der Schriftenwechsel provisorisch abgeschlossen. Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht am 16. April 2015 mit, dass sie auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme verzichte. 8. Am 11. Mai 2015 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem auf Seiten der Beschwerdeführerin deren Tochter sowie deren Rechtsvertreter, RA lic. iur. Andrin Perl, und auf Seiten des Beschwerdegegners B._____ sowie RA Dr. iur. Martin Schmid

- 4 anwesend waren. Die Vorinstanz ihrerseits wurde durch den Leiter des Hochbauamtes vertreten. Anlässlich einer Besichtigung der fraglichen Parzelle sowie insbesondere der umliegenden Gebäude und der Topographie wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven Farbfotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Baubescheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Baubescheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2014, mit welchem dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Werkstatt und den Neubau eines Mehrfamilienhauses erteilt und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Obschon der angefochtene Entscheid an die Einzelfirma B._____ als Baugesuchstellerin gerichtet war, hat die Beschwerdeführerin – mangels zivilrechtlicher Parteifähigkeit der Einzelfirma – zu Recht deren Inhaber ins Recht gefasst, weshalb dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner gilt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob das geplante Mehrfamilienhaus die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände einhält. Dabei ist vorab zu erörtern, welche Seite der geplanten Baute als Hauptfassade im Sinne des Baugesetzes zu qualifizieren ist.

- 5 - 2. a) Art. 64 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) definiert den Grenzabstand bei Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, als die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Nach Art. 57 BG wird zwischen vorderem, hinterem und seitlichem Grenzabstand unterschieden, wobei der vordere Grenzabstand gemäss Art. 64 Abs. 2 BG von der Hauptfassade aus zu ermitteln ist, während der hintere und seitliche Grenzabstand von den übrigen Fassaden aus einzuhalten ist. Nach jenem Abs. 2 bestimmt sich die Hauptfassade in erster Linie aufgrund der Haupträume und im Zweifel aufgrund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen Lage. Folglich ist es für die Bestimmung der einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände relevant, welche Fassade der geplanten Baute als Hauptfassade zu qualifizieren ist, weshalb zunächst auf die diesbezügliche Uneinigkeit zwischen den Parteien einzugehen ist. b) In Ziffer 10 des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz fest, dass sie die gegen Westen/Südwesten ausgerichtete Fassade, welche der Einfachheit halber auch im Folgenden als Westfassade bezeichnet wird, als Hauptfassade betrachte. Aus den Auflageplänen ergebe sich nämlich, dass die Hauptwohnräume (Wohnen/Essen/Kochen), welche von den Bewohnern im tagtäglichen Leben am häufigsten benutzt würden, auf sämtlichen Stockwerken sowohl nach Osten als auch nach Westen ausgerichtet seien, während sich auf der Nord- und Südseite des Gebäudes hauptsächlich Individualzimmer resp. Schlafräume befinden würden. Zudem seien in den Gebäudeecken Balkone vorgelagert und die Erschliessungsachse mit Lift und Treppenhaus befinde sich tendenziell im östlichen Gebäudeteil. Auch mit Blick auf die ebenfalls nach Westen ausgerichteten Nachbargebäude und die topographische Lage könnten keine Zweifel daran bestehen, dass die Westfassade als Hauptfassade zu qualifizieren sei.

- 6 c) Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass diese Würdigung der Vorinstanz unvollständig und schlichtweg willkürlich sei. Hinsichtlich der Bestimmung der Hauptfassade sei die Regelung von Art. 64 Abs. 2 BG, welche bloss den Kerngehalt für deren Ermittlung festlege, nicht abschliessend. Im Sinne einer Gesamtwürdigung seien vielmehr sämtliche im konkreten Fall geeignet erscheinenden Kriterien einzubeziehen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie festhalte, dass die Fassadenlängen für die Bestimmung der Hauptfassade nicht relevant seien. Als Haupträume des geplanten Mehrfamilienhauses würden im Wesentlichen die kombinierten Räume aus Wohnen/Essen/Kochen sowie die Zimmer gelten. Letztere seien normalerweise Kinder(spiel)-, Studier-, Arbeits- und Schlafzimmer und würden auch als Haupträume im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BG gelten. Diese seien in allen Stockwerken gleichmässig entlang der Aussenfassaden verteilt, während die eigentlichen Nebenräume wie Bäder, Duschen, Korridore, Lift und Treppenhaus mitten im Gebäude angeordnet seien. Die Erschliessung des geplanten Gebäudes erfolge von Norden her über den dort situierten Haupteingang, das Treppenhaus sowie den Tiefgaragenzugang. Die Balkone resp. Gartenterrassen im EG seien in den vier Gebäudeecken angeordnet und verfügten über einen grossen Gartenraum, welcher sich insbesondere entlang der Süd- und der Ostfassade erstrecke. Die Balkone in den drei darüber liegenden Geschossen seien ebenfalls in den vier Gebäudeecken angeordnet und würden daher auch in je zwei Himmelsrichtungen weisen. Zudem seien die beiden Attikawohnungen mit ihren grosszügigen Fenster- und Türöffnungen mitsamt Dachterrassen hauptsächlich nach Süden ausgerichtet. Die Gebäudeöffnungen seien schwergewichtig auf der Südseite (40 Türen mit zweiflügliger Ausführung) sowie der Nordseite (grosser Eingangsbereich zum Treppenhaus im EG) auszumachen, während in der West- und in der Ostfassade

- 7 je 24 zweiflüglige Türen vorhanden seien. Überdies sei die Sonneinstrahlung über das ganze Jahr betrachtet überwiegend an der Südfassade vorhanden und sodann in geringerem Masse an den Ost- und Westfassaden. Aus der Gesamtwürdigung dieser Fakten ergebe sich, dass die Westfassade der Südfassade, welche die meisten Haupträume, die meisten Gebäudeöffnungen, die Balkone und Gartensitzplätze sowie die Dachterrassen auf sich vereinige, bei Weitem untergeordnet sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die West-Ausrichtung gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im Vergleich zur Ost-Ausrichtung die hauptsächlichere sein soll. Nichts anderes lasse sich sodann aus der Situierung der umliegenden Gebäude ableiten. Soweit diese eine Hauptfassade nach Westen aufweisen würden, seien diese Gebäude auch baulich ganz eindeutig nach Westen ausgerichtet. Folglich habe die Südfassade als Hauptfassade und damit als "vorne" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu gelten. d) Der Beschwerdegegner schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an und thematisiert in seiner Beschwerdeantwort ebenfalls die mehrheitlich gegen Westen ausgerichteten Hauptwohnräume. Die Balkone seien zwar gegen zwei Himmelsrichtungen offen, doch befinde sich im Westen die grosse Spielwiese vor dem Haus und sei die Sicht in Richtung Bündner Oberland frei. Von den beiden Attikawohnungen sei nur die eine hauptsächlich nach Süden ausgerichtet, und die Anzahl und Flächen der Gebäudeöffnungen würden von der Fassadenlänge abhängen, welche ihrerseits für die Bestimmung der Hauptfassade nicht relevant sei. Die neueren Gebäude im gesamten Quartier seien mehrheitlich gegen Westen zur Aussicht hin ausgerichtet, während in Richtung Süden der naheliegende D._____ die Sicht versperre und im Winter während dreier Monate die Sonne verdecke. Hauptfassaden würden regelmässig nicht gegen einen nahe liegenden Hang, sondern Richtung freie Sicht gerichtet. Zwar wür-

- 8 den die West- und die Ostfassade gleich viele Haupträume aufweisen. Aufgrund der Ausrichtung der benachbarten Gebäude sowie der topographischen Lage der Liegenschaft sei jedoch die Westfassade als Hauptfassade zu qualifizieren. Es stimme nicht, dass die Gartensitzplätze, Balkone und Dachterrassen nach Süden ausgerichtet seien. 3. a) Wie bereits erwähnt, bestimmt sich die Hauptfassade gemäss Art. 64 Abs. 2 BG in erster Linie aufgrund der Haupträume und im Zweifel aufgrund der Stellung der Nachbargebäude sowie der topographischen Lage. Entgegen der unbelegt gebliebenen Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach diese Bestimmung nur den Kerngehalt zur Ermittlung der Hauptfassade umschreibe und im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche geeigneten Kriterien in die Würdigung einzubeziehen seien (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 4 f.), ist diese Vorschrift des Baugesetzes als abschliessend zu betrachten. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Fassadenlänge sowie mit der Anzahl Gebäudeöffnungen argumentiert, ist sie damit deshalb von vorneherein nicht zu hören. Gleich verhält es sich mit ihrem Versuch, die Nordfassade aufgrund der Erschliessungssituation als "hinten" und die Südfassade deshalb begriffslogisch als "vorne" zu qualifizieren (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 4 f.). Aus der Lage von Gartensitzplätzen, Balkonen und Dachterrassen, welche allesamt in gewissem Ausmass in mehrere Richtungen zeigen und von den Parteien sehr unterschiedlich interpretiert werden, wären auch dann keine zwingenden Schlüsse zu ziehen, wenn deren Ausrichtung für die Bestimmung der Hauptfassade relevant wäre. b) In erster Linie ist folglich auf die Anordnung der Haupträume abzustellen. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gelten als Haupträume nicht ohne weiteres alle dem Wohnen, Arbeiten und Schlafen dienenden Räume. Massgebend sind vielmehr jene Räume, welche von den Bewohnern am häufigsten benutzt werden. Unter Haupträumen resp. Hauptwohnräumen

- 9 sind demzufolge in der Regel nur Wohn- und Esszimmer sowie andere Aufenthaltsräume zu verstehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 42 vom 14. Juli 2011 E. 2b sowie HAGMANN, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, 1. Auflage, Zürich 1998, S. 49. f.). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nebst den kombinierten Räumen aus Wohnen/Essen/Kochen auch die Zimmer, mithin die Kinder(spiel)-, Studier-, Arbeits- und Schlafzimmer als Haupträume im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BG zu qualifizieren seien und lediglich Bäder, Duschen, Korridore, Lift und Treppenhaus Nebenräume darstellen würden, ist folglich nicht zutreffend. c) Gemäss den Auflageplänen (vgl. Beilagen der Vorinstanz [Vi-act.] 1 "Erdgeschoss und Umgebung" sowie "Grundrisse EG, 1.-3. OG, Attika") verfügt das streitgegenständliche Bauprojekt auf den ersten vier Stockwerken sowohl im Osten als auch im Westen über je zwei Haupträume, im Attikageschoss über je einen Hauptwohnraum im Osten und einen im Westen. Hinsichtlich der Anordnung der Haupträume ist festzuhalten, dass die Ost- und Westseite des Bauprojekts auf den ersten vier Stockwerken ausschliesslich Haupträume enthalten, währenddessen die Südund Nordseite auf einer grösseren Länge lediglich Zimmer und – auf der Nordseite im EG – die Erschliessung des Gebäudes enthalten. Insofern trifft es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Haupträume in allen Stockwerken gleichmässig entlang der Aussenfassaden verteilt seien. Im Attikageschoss kann lediglich der ostseitige Hauptraum aufgrund des Balkons als mehrheitlich nach Süden ausgerichtet betrachtet werden. Der westseitige Hauptraum ist angesichts der grosszügigen Fenster- und Türöffnungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin indes klar nach Westen ausgerichtet, auch wenn sich die Dachterrasse sowohl über die gesamte West- als auch die gesamte Südfassade erstreckt. Es trifft zwar zu, dass man von den an den Gebäu-

- 10 deecken angeordneten Terrassen resp. Balkone nicht nur nach Osten und Westen, sondern auch nach Norden und Süden blicken kann. Dennoch erscheint es aufgrund der Situierung der Haupträume keinesfalls als willkürlich, dass die Vorinstanz die Westfassade als Hauptfassade qualifiziert hat. d) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar und willkürlich kritisierten Bevorzugung der Westausrichtung gegenüber der baulich ähnlichen Ostausrichtung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Erschliessungsachse mit Lift und Treppenhaus tendenziell im östlichen Gebäudeteil befindet und die flächenmässig grösseren Hauptwohnräume im westlichen Teil liegen (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2015, S. 5 sowie Vi-act. 1 "Erdgeschoss und Umgebung" sowie "Grundrisse EG, 1.-3. OG, Attika"). Auch in Anbetracht der umliegenden Gebäude sowie der topographischen Lage (vgl. dazu sogleich) ist es absolut nachvollziehbar und keinesfalls als willkürlich zu betrachten, dass die Vorinstanz der Westfassade den Vorzug gegeben hat. 4. a) Sollten hinsichtlich der Bestimmung der Hauptfassade noch Zweifel bestehen, sind gemäss Art. 64 Abs. 2 BG – im Sinne von sekundären Hilfskriterien – die Stellung der Nachbargebäude sowie die topographische Lage zu berücksichtigen. Wie sich anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 11. Mai 2015 gezeigt hat, sind sämtliche neueren Wohngebäude in der unmittelbaren Umgebung gegen Westen ausgerichtet. Einzige Ausnahme bildet die weinrote Aufbaute auf der Coop-Tankstelle (Parzelle Nr. 2461) mit einer westseitigen Aussentreppe, welche sich zwar ebenfalls in der Zone G4, aber in einiger Entfernung von der fraglichen Parzelle befindet und aufgrund der vorwiegenden Nutzung als Tankstelle als Sonderfall zu qualifizieren ist. Dass praktisch sämtliche umliegenden Gebäude nach Westen ausgerichtet sind, wurde seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Hinsichtlich der umliegenden Gebäu-

- 11 de führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins mehrfach aus, dass die Hauptfassaden der umliegenden Gebäude zwar sehr wohl nach Westen weisen würden, dass diese Gebäude aber – im Gegensatz zur streitgegenständlichen Baute – auch baulich ganz eindeutig nach Westen ausgerichtet seien (vgl. Augenscheinprotokoll vom 11. Mai 2015, S. 4 sowie Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 7). Dass diese Aussage zutrifft, ist nicht nur augenfällig, sondern wurde von E._____, welcher die Anordnung der Haupträume in den umliegenden Wohnhäusern auf einem mitgebrachten Plan eingezeichnet hatte, anlässlich des Augenscheins auch bestätigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin dezidiert auf den Standpunkt stellt, dass sämtliche umliegenden Gebäude mit anerkannter Westausrichtung auch in baulicher Hinsicht, mithin tatsächlich nach Westen ausgerichtet seien, argumentiert sie indes an der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorbei. Das geplante Bauprojekt wird nämlich zu Recht in erster Linie aufgrund der Anordnung der Haupträume als nach Westen ausgerichtet qualifiziert, und nicht etwa im Sinne eines Analogieschlusses alleine deshalb, weil es die umliegenden Gebäude auch sind. Mit anderen Worten verkennt die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentationslinie den Wortlaut und die Systematik von Art. 64 BG, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend Erwägung 3). b) Gleich verhält es sich mit der topographischen Lage, dem zweiten Hilfskriterium von Art. 64 Abs. 2 BG. Wie die Vorinstanz in Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids zu Recht ausführt, ist die Sicht in Richtung Westen frei, während der nahe gelegene D._____ die Sicht in Richtung Süden versperrt. Mit dem Beschwerdegegner ist sodann festzuhalten, dass Hauptfassaden regelmässig nicht gegen einen nahe gelegenen Hang, sondern zur Aussicht hin gerichtet werden – im vorliegenden Fall also mit Blick in Richtung F._____. Hinsichtlich der Besonnung ist festzuhalten, dass sich die fragliche Parzelle in einem Quartier befindet, welcher in einigen Win-

- 12 termonaten wegen der Nähe zum massiven D._____ unbestrittenermassen nur sehr spärlich besonnt wird. Die Beschwerdeführerin weist zwar nicht zu Unrecht darauf hin, dass die Besonnung in diesen Monaten gänzlich – mithin sowohl im Süden als auch im Westen – fehle, wenn sich die Sonne hinter dem D._____ befinde. Angesichts des Sonnenlaufs mit dem Untergang im Westen ist aber davon auszugehen, dass die Westfassade nicht nur in diesen Wintermonaten, sondern das ganze Jahr über stärker in den Genuss der Abendsonne kommt als die Südfassade. Nicht zu folgen ist jedenfalls der unbelegt gebliebenen Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die gesamte Sonneneinstrahlung gemessen an den besonnten Räumlichkeiten überwiegend an der Südfassade vorhanden sei (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 6). Auch wenn diese Aussage so zutreffen mag, so ist dieser Umstand wohl eher der Tatsache geschuldet, dass die längere Südfassade mehr Räumlichkeiten (nicht jedoch mehr Haupträume, vgl. vorstehend Erwägung 3c) enthält, als dass sich daraus eine insgesamt optimalere Besonnung aus südlicher Richtung ableiten lassen würde. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch die Stellung der Nachbargebäude sowie die topographische Lage der geplanten Baute zutreffend gewürdigt hat. Mit anderen Worten gelangt man auch über die Hilfskriterien von Art. 64 Abs. 2 BG – sofern vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Anordnung der Haupträume überhaupt noch Zweifel bestehen sollten – ebenfalls zum Ergebnis, dass die Westfassade als Hauptfassade im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. 5. a) Zu prüfen bleibt sodann, ob das geplante Bauprojekt die gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einhält. Ausgehend von der Tatsache, dass die Westfassade als Hauptfassade im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BG gilt (vgl. vorstehend Erwägungen 3 und 4), ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche gesetzlichen Grenzabstände entweder eingehalten sind oder dass – wo dies nicht der Fall ist – schriftliche Näherbaurechts-

- 13 vereinbarungen vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 11). Hinsichtlich der Gebäudeabstände ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 12 des angefochtenen Entscheids und den dort erwähnten PVG 2010 Nr. 23 zu verweisen. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins hat durchblicken lassen, werden die als eingehalten geltenden Grenzabstände – unter der Prämisse, dass entgegen seinen schriftlichen Ausführungen die Westfassade als Hauptfassade qualifiziert wird – nicht beanstandet. Umso mehr kritisiert er aber die Würdigung der privatrechtlichen Näherbaurechtsvereinbarungen durch die Vorinstanz. Da die Abstandsvorschriften der Baugesetzgebung keinesfalls bloss dem Schutz privatrechtlicher Interessen dienen würden, handle die Vorinstanz rechtswidrig, wenn sie öffentliche Interessen gestalterischer sowie feuer- und gesundheitspolizeilicher Natur in pauschaler Art und Weise negiere (vgl. Beschwerde vom 26. Januar 2015, S. 8. f.). b) Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) kann die kommunale Baubehörde Unterschreitungen der in diesem Gesetz und im Baugesetz der Gemeinde festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin bezweifelt vorliegendenfalls nicht in erster Linie den Bestand der entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarungen, sondern moniert vielmehr, dass die Vorinstanz die von Gesetzes wegen vorgesehene Interessenabwägung nicht vorgenommen habe resp. allfällige einer ausnahmsweisen Unterschreitung der Grenzabstände entgegenstehende öffentlichen Interessen nicht berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen ist insoweit berechtigt, als die lapidaren vorinstanzlichen Feststellungen, wonach entgegenstehende öffentliche Interessen "vorliegend nicht ersichtlich" (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 11) resp. "beim besten Willen nicht ersichtlich" (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2015, S. 6) seien, in der Tat nicht auf eine fundierte Auseinandersetzung

- 14 mit potentiell entgegenstehenden öffentlichen Interessen hindeuten. Aufgrund der Akten sowie der Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Augenscheins vom 11. Mai 2015 ist jedoch festzustellen, dass derartige öffentliche Interessen entgegen der allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin effektiv nicht ersichtlich sind. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend, dass die Zufahrt zum geplanten Bauprojekt für die unterschiedlichsten Rettungs- und Brandbekämpfungseinsätze nicht ausreichend sei. Zudem wird die bestehende Erschliessung der umliegenden Parzellen über die C._____-, die G._____- und die H._____-strasse durch das geplante Bauprojekt nicht tangiert. Hinsichtlich der gesundheitspolizeilichen Interessen ist festzuhalten, dass die geplante Baute nördlich der Parzelle der Beschwerdeführerin zu liegen kommen wird. Damit werden der Lichteinfall resp. die Fernsicht und der Bewegungsfreiraum der Beschwerdeführerin, deren Parzelle augenfällig nicht nach Norden ausgerichtet ist, nicht massgeblich beeinträchtigt. Zudem wird zwischen dem Haus der Beschwerdeführerin und der geplanten Baute eine beachtliche Grünfläche erstellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass aufgrund der massiven Überbauung sehr viele neue Nachbarn direkt in ihren intimsten Wohnbereich Einblick nehmen könnten, ist festzuhalten, dass die fragliche Parzelle in der Gemischten Zone G4 und zudem in einem Gebiet liegt, in welchem die Wohnnutzung die vormals überwiegende industrielle Nutzung zunehmend ablöst. 6. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in korrekter Anwendung der baugesetzlichen Bestimmungen sowie in Nachachtung der Praxis des Verwaltungsgerichts zu Recht die Westfassade des geplanten Bauprojekts als Hauptfassade qualifiziert hat. Demzufolge sind angesichts der gesetzlichen Bestimmungen sowie der privatrechtlichen Näherbaurechtsvereinbarungen auch keine Verletzungen von Grenz- oder Gebäudeabständen auszumachen. Insbesondere sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche einer ausnahmsweisen Unterschreitung der ge-

- 15 setzlichen Grenzabstände mittels privatrechtlicher Vereinbarungen entgegenstehen würden. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat die Beschwerdeführerin dem obsiegenden Beschwerdegegner zudem die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote zukommen lassen, weshalb die aussergerichtliche Entschädigung pauschal auf Fr. 3'000.-- festgesetzt wird. Da die Einzelfirma des Beschwerdegegners gemäss eigenen Angaben selbst mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die vorliegende Prozessentschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 4'352.--

- 16 gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat B._____ überdies aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Beschwerde ans Bundesgericht noch hängig.

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