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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 10.05.2016 R 2015 62

10 maggio 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,148 parole·~16 min·5

Riassunto

Weiderecht | Landwirtschaft

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 62 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 10. Mai 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, und Alpgenossenschaft X._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerinnen betreffend Weiderecht

- 2 - 1. Am 15. April 2015 erliess die Genossenschaftsversammlung der Alpgenossenschaft X._____ neue Statuten und ein neues Reglement. Der Gemeindevorstand X._____ genehmigte die neuen Statuten mit Entscheid vom 27. April 2015. 2. Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die Alpgenossenschaft dem in X._____ wohnhaften Landwirt A._____ mit, dass er gemäss neuem Reglement die Alpen der Gemeinde X._____ mit 28.76 Normalstössen bestossen könne. 3. Am 22. Mai 2015 schrieb A._____ der Alpgenossenschaft, die Statuten vom 15. April 2015 seien nicht nach Art. 31 des Gemeindegesetzes erstellt worden und deshalb ungültig. 4. Der Gemeindevorstand X._____ teilte A._____ am 3. Juni 2015 mit, an seiner Sitzung vom 1. Juni 2015 habe er vom Schreiben vom 22. Mai 2015 Kenntnis genommen. Er habe die Statuten der Alpgenossenschaft am 27. April 2015 genehmigt, weshalb es seitens der Gemeinde keine Einwände dagegen gebe. 5. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob daraufhin am 6. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Entscheid des Vorstandes X._____ vom 1. Juni 2015, mitgeteilt am 3. Juni 2015, sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ein Weiderecht an den Alpweiden der Gemeinde X._____ von 35.29 Normalstössen (NST), eventuell nach Ergebnis eines einzuholenden Gerichtsgutachtens, zu erteilen. Eventuell sei festzustellen, dass Art. 12 des Reglements der Alpgenossenschaft X._____ vom 15. April 2015 widerrechtlich sei und es seien die Alpgenossenschaft und die Gemeinde richterlich anzuweisen, die Weiderechte des Beschwerdeführers inskünftig ausschliesslich nach

- 3 - Art. 31 Abs. 1 GG festzusetzen. Subeventuell sei die Sache an die Gemeinde X._____ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Das Verfahren sei für dringlich zu erklären. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ sei im Rahmen der Aufsichtspflicht der Gemeinde über eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit ausgelagerten Gemeindeaufgaben (Alpgenossenschaft) ergangen. In diesem Entscheid sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem sich der Gemeindevorstand nicht ansatzweise materiell mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Im Ergebnis stelle der Entscheid eine unzulässige formelle und materielle Rechtsverweigerung dar. Von Art. 31 Abs. 1 GG abweichende kommunale Regelungen seien kraft übergeordnetem Recht unzulässig, da keine entsprechende Regelungsautonomie der Gemeinde bestehe. Weder aus dem Schreiben der Alpgenossenschaft X._____ vom 28. April 2015 noch aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, auf welcher Grundlage die Weiderechte des Beschwerdeführers mit der Zahl 28.76 NST festgelegt worden seien, ob eine Über- oder Unterbestossung vorgelegen habe und ob und wie Art. 12 des Reglements angewendet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Alpgenossenschaft X._____ die Weiderechte des Beschwerdeführers mit 28.76 NST berechnet habe, d.h. rund 20% weniger als ihm nach Art. 31 Abs. 1 GG zustünde. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie der feste Quotient von 0.924 NST pro Hektare bereinigte Heimfläche gemäss Art. 8 Abs. 3 des Reglements festgelegt worden sei und ob dieser tatsächlich den zwingenden Vorgaben von Art. 31 Abs. 1 GG entspreche. 6. In der Folge erklärte der Instruktionsrichter das Verfahren am 7. Juli 2015 für dringlich.

- 4 - 7. Am 17. August 2015 beantragten die Gemeinde und die Alpgenossenschaft X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Sie führten aus, die Beschwerde richte sich gegen das Schreiben der Gemeindeverwaltung X._____ an den Beschwerdeführer vom 3. Juni 2015. Dieses befasse sich nur kurz mit einer, nicht einmal unterzeichneten Kopie eines Briefes des Beschwerdeführers an die Alpgenossenschaft X._____ vom 22. Mai 2015 und halte fest, dass die Gemeinde von den dort angebrachten Beanstandungen der Statuten der Alpgenossenschaft Kenntnis genommen habe. Dem Beschwerdeführer gehe es im vorliegenden Verfahren um die Aufhebung eines einfachen Briefs und um die konkrete Einräumung zusätzlicher Weiderechte bzw. die Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Artikels im Reglement, was jedoch nie Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bei der Gemeinde gewesen sei. Art. 12 des Reglements sei inhaltlich vollkommen in Ordnung. Ebenfalls korrekt sei die Berechnung der Weiderechte. Der Normalbesatz der zur Verfügung stehenden Alpweiden sei proportional zur gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) im Hinblick auf witterungsbedingte Unwägbarkeiten um einen angemessenen Toleranzfaktor zu reduzieren, so dass jeder Tierbesitzer das Recht habe, nach seiner bereinigten Heimfläche 0.924 NST – und nicht 1.0 – pro Hektare zu alpen (Art. 8 Reglement). Beim Beschwerdeführer bestehe eine anrechenbare LN von 38.2 ha. Nachdem sich eine Überbestossung abgezeichnet habe, seien gestützt auf Art. 12 des Reglements weitere Korrekturen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe am Stichtag 1. Juli 2014 8.84 Grossvieheinheiten (GVE) in seinem Talbetrieb gehalten, was zu einem weiteren Abzug von 7.07 ha führe. Die nun anrechenbare LN von 31.13 ha ergebe mit der Verhältniszahl 0.924 multipliziert die zugestandenen 28.76 NST. Dies widerspreche keineswegs Art. 31 GG. Bei einer Überbestossung sei das Vorgehen gemäss Art. 12 des Reglements zweifellos eine geeignete Massnahme, da der festgelegte Abzug für Tiere, die über

- 5 den Sommer im Tal durchgefüttert werden, das Winterungsprinzip nicht verletze. Sodann sei ein Konsolidierungszeitraum von 5 Jahren für eine gewisse Kontinuität bei der Alpwirtschaft unabdingbar, ansonsten es zu Unruhen durch spekulative Veränderungen des Viebestandes bzw. der Halterungsgewohnheiten Talbetrieb/Sömmerung kommen könnte. 8. Der Beschwerdeführer hielt am 15. September 2015 replicando an seinen Rechtsbegehren fest. Der damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe gegen das Schreiben der Alpgenossenschaft vom 28. April 2015 am 22. Mai 2015 mit dem an die Alpgenossenschaft X._____ adressierten Schreiben remonstriert. Dabei habe er ausdrücklich geltend gemacht, dass das neu erlassene Reglement der Alpgenossenschaft gegen das übergeordnete Recht verstosse und beantragt, ihm seien Weiderechte gemäss Art. 31 GG zuzusprechen. Da der Vorstand der Alpgenossenschaft sich offenbar nicht für die Beurteilung der Eingabe vom 22. Mai 2015 als zuständig erachtet habe, habe er diese dem Gemeindevorstand als gemeindeinterne Beschwerdeinstanz weitergeleitet, wozu er gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG auch verpflichtet gewesen sei. Der angefochtene Entscheid beziehe sich klar und deutlich auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2015. Weiter gehe daraus hervor, dass die Eingabe vom 22. Mai 2015 Gegenstand der Gemeindevorstandssitzung vom 1. Juni 2015 gewesen und materiell behandelt worden sei. Es handle sich deshalb beim Schreiben vom 3. Juni 2015 um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG und nicht um einen „einfachen Brief“. Ansonsten wäre der Gemeindevorstand bis heute nicht seiner gesetzlichen Aufgabe als Aufsichtsbehörde über die Alpbewirtschaftung und Beschwerdeinstanz nachgekommen. Diesfalls wäre die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde infolge fehlenden Entscheids der Gemeinde zu beurteilen. Sodann handle es sich um überspitzten Formalismus, wenn eine fehlende Unterschrift zum Nachteil gereichen würde. Selbst wenn die Unterschrift gefehlt hätte, wäre der Gemeindevorstand

- 6 verpflichtet gewesen, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Im Rahmen des gemeindeinternen Beschwerdeverfahrens bestehe allenfalls eine Mehrfachbefassung durch B._____, welcher sowohl Präsident der Alpgenossenschaft als auch Mitglied des Gemeindevorstandes sei. Sofern der Ausstandsgrund von Art. 6a Abs. 1 lit. d bzw. f VRG nicht erfüllt sein sollte, so wären in jedem Fall die Mindestgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. 9. Am 19. Oktober 2015 hielten die Beschwerdegegnerinnen duplicando an ihren Anträgen fest. Schenke eine Behörde einem ihr zugestellten, nicht unterzeichneten Schreiben keine Beachtung, sei dies nicht überspitzt formalistisch. Die Weiterleitungspflicht bestehe nur im Zusammenhang mit förmlichen Eingaben, nicht aber bei gewöhnlichen Korrespondenzen. 10. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 reichte die dazu aufgeforderte Gemeinde einen Ausdruck des Schreibens des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2015 zu den Akten. Diese für die Gemeinde bestimmte, nicht unterzeichnete Kopie der Korrespondenz sei nur per Mail übermittelt worden, so dass kein Zustellcouvert vorhanden sei. Eine Publikation der Statuten der Alpgenossenschaft sei nicht erfolgt und sei nicht erforderlich gewesen, da alle Genossenschafter mit einem Exemplar bedient worden seien. 11. Am 22. Februar 2016 schrieb der Beschwerdeführer, er habe das Schreiben vom 22. Mai 2015 auf dem Postweg der Alpgenossenschaft zugestellt. Dieses sei von der Alpgenossenschaft der Gemeinde auszuhändigen, falls dies nicht schon geschehen sei. Zudem stimme nicht, dass die Gemeinde das Schreiben nur per Mail erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe die Ausfertigung für die Gemeinde am 22. Mai 2015 in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung gelegt, als er das an die Alpgenos-

- 7 senschaft adressierte Originalexemplar der Post übergeben habe. Sollte das Originalschreiben nicht ediert werden, sei dies entsprechend zu würdigen, das Gericht müsse bei der Beweiswürdigung annehmen, dass die unterzeichnete Originalausfertigung des Schreibens existiert habe respektive existiere. 12. Am 4. März 2016 edierten die Beschwerdegegnerinnen das Original des Schreibens von 22. Mai 2015 (es trägt keine Unterschrift). Dieses sei der Alpgenossenschaft zwar in Papierform zugestellt worden, jedoch nicht unterzeichnet. Der Briefumschlag sei nach Entnahme seines Inhalts entsorgt worden. Die Gemeinde habe das Schreiben vom 22. Mai 2015 nur per Mail erhalten. Das nicht unterzeichnete Originalschreiben habe sie von der Alpgenossenschaft erhalten. Die Beweispflicht für die Zustellung der Korrespondenz und die Unterzeichnung derselben liege beim Absender und nicht beim Empfänger. 13. Am 18. März 2016 schrieb der Beschwerdeführer unter anderem, selbst wenn das Schreiben nicht unterzeichnet gewesen wäre, hätte ihm eine Nachfrist zur Unterzeichnung eingeräumt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Der Vollzug des Reglements und der Erlass von Verfügungen an Genossenschaftsmitglieder sei gemäss Art. 24 Abs. 2 Ziff. 5 der Statuten Sache des Genossenschaftsvorstandes. Nachdem die Beschwerdegegnerinnen anerkennten, das Schreiben vom 22. Mai 2015 postalisch zugestellt erhalten zu haben, habe die Alpgenossenschaft den Verlust des Briefumschlags zu verantworten. Indem der Genossenschaftsvorstand das Couvert entsorgt habe, habe dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt und die Beweislosigkeit könne nur zulasten der Beschwerdegegnerinnen gehen.

- 8 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist das Schreiben der Gemeinde X._____ vom 3. Juni 2015, mit welchem die Gemeinde auf die Beschwerde des Beschwerdeführers antwortete. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob es sich hierbei um einen anfechtbaren Entscheid der Gemeinde handelt und, wenn ja, ob dieser zu Recht ergangen ist. 2. a) Ausgangspunkt für das vorliegende Beschwerdeverfahren bildete die Verfügung des Genossenschaftsvorstandes vom 28. April 2015, dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 28.76 Normalstösse (NST) zuzuteilen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Genossenschaftsstatuten können Verfügungen und Entscheide des Genossenschaftsvorstandes und der Generalversammlung vom Betroffenen innert 20 Tagen mittels Beschwerde beim Gemeindevorstand angefochten werden. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) müssen Entscheide unter anderem eine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten. Ist eine solche Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheids zulässig (Abs. 2). Nachdem die Verfügung des Genossenschaftsvorstandes keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, galt vorliegend nicht die Anfechtungsfrist von 20 Tagen sondern diejenige von 2 Monaten seit Mitteilung des Entscheids. b) Nicht bestritten wird, dass die Alpgenossenschaft resp. deren Vorstand die Verfügung vom 28. April 2015 an diesem Tag abgeschickt hat. Bezüglich des Datums der Zustellung der Verfügung vom 28. April 2015 gibt es keine

- 9 - Darstellung des Beschwerdeführers, auf welche abgestellt werden könnte. Der exakte Zeitpunkt der Zustellung lässt sich vorliegend nicht mehr ermitteln. Nachdem der Gemeindevorstand jedoch noch innerhalb der zweimonatigen Anfechtungsfrist, welche frühestens am 30. April 2015 zu laufen begonnen hat, über die Beschwerde des Beschwerdeführers beraten hatte (Sitzung vom 1. Juni 2015), erfolgte die Beschwerde vom 22. Mai 2015 auf jeden Fall fristgerecht. 3. Die Zustellung der Beschwerde an die Alpgenossenschaft wird nicht bestritten; ebenso wenig deren Weiterleitung an den zuständigen Gemeindevorstand. Bestritten wird lediglich, dass sie unterzeichnet gewesen ist. Sollte auf dem eingereichten Originalexemplar tatsächlich die Unterschrift gefehlt haben, hätte der Gemeindevorstand dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Unterzeichnung ansetzen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRG; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. März 2000 1P.679/1999 E.3 und vom 16. Dezember 2015 6B_218/2015). Der Gemeindevorstand hat nichts dergleichen getan, sondern ist auf die Beschwerde trotz angeblich fehlender Unterschrift eingetreten und hat diese sogar beraten. Unter diesen Umständen kann sich die Gemeinde nicht auf diesen Formfehler berufen. 4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen hat damit ein gemeindeinternes Beschwerdeverfahren stattgefunden. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Zusprechung von 28.76 NST durch den Genossenschaftsvorstand nicht einverstanden sei und die erfolgte Zuteilung nach dem Reglement respektive den neuen Statuten Art. 31 des Gemeindegesetzes (GG; BR 175.050) widerspreche. Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren zwar nicht einzeln aufgezählt, aus der ausführlich begründeten Beschwerde ging jedoch klar hervor, was die Begehren des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zuteilungsentscheid der Alpgenossenschaft waren. Nachdem der Beschwerdeführer zu die-

- 10 sem Zeitpunkt auch nicht anwaltlich vertreten war, genügt die Beschwerde vom 22. Mai 2015 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Anforderungen von Art. 33 Abs. 1 VRG an Rechtsschriften (BGE 137 III 617 E.6.2). 5. a) Der Gemeindevorstand ist anlässlich der Sitzung vom 1. Juni 2015 auf die Beschwerde eingetreten und hat diese behandelt. Anschliessend hat er dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2015 das Ergebnis mitgeteilt. Dieses bezieht sich klar auf die Beschwerde und der Vorstand teilt dem Beschwerdeführer das Festhalten an den Statuten und damit den abschlägigen Entscheid des Vorstandes mit. Entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung hat der Gemeindevorstand damit über eine Beschwerde gegen einen Entscheid einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft entschieden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen handelt es sich beim Schreiben der Gemeinde deshalb um einen förmlichen Entscheid und nicht lediglich um eine formlose Korrespondenz. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRG sind Entscheide zu begründen und müssen ein Dispositiv mit Rechtspruch und Kostenregelung sowie eine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2; 126 I 97 E.2b). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielhttp://links.weblaw.ch/de/BGE-129-I-232 http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-I-232

- 11 mehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, E.2b). c) Der Entscheid der Gemeinde befasst sich explizit weder mit den Begehren des Beschwerdeführers, noch enthält er eine Begründung. Weder wurden die zugesprochenen Weiderechte noch die Zulässigkeit der Regelung der Bestossung der Alpen in Art. 12 des Reglements respektive deren Übereinstimmung mit Art. 31 GG überprüft und beurteilt. Sodann beinhaltet der Entscheid weder ein Dispositiv, eine Kostenregelung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Aus dem Entscheid der Gemeinde geht somit nicht hervor, inwiefern sich der Gemeindevorstand tatsächlich mit den Begehren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Unter diesen Umständen handelt es sich vorliegend um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit um eine Rechtsverweigerung durch die Gemeinde. Tatsächlich hat nicht nur die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Bereits die Alpgenossenschaft hat es unterlassen, in ihrer Verfügung vom 28. April 2015 an den Beschwerdeführer angemessen zu erläutern, wie sie die zugewiesenen NST berechnet hat. 6. a) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist demgegenüber aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335, E. 3.1; 126 I 72, E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: VGU 2008 76 mit weiteren Hinweisen). Nur http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-I-97

- 12 wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. b) Zu prüfen bleibt damit, ob der erwähnte Verfahrensmangel (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Rechtsverweigerung) durch das anstehende Gerichtsverfahren (unabhängige Rechtsmittelinstanz) als geheilt betrachtet werden kann und somit trotzdem auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids einschliesslich Rückweisung und Neubeurteilung der Sache durch den Gemeindevorstand ausnahmsweise verzichtet werden kann. Das Gericht ist hierbei zur Ansicht gelangt, dass eine Heilung der dokumentierten Verfahrensversäumnisse bzw. formellen Rechtsverweigerung im konkreten Fall nicht möglich ist, da der Beschwerdeführer diesfalls der Möglichkeit des kantonalen Weiterzugs beraubt werden würde und es nicht angehen kann, dass das Verwaltungsgericht anstelle der kommunalen Behörden einen „erstmaligen“ Entscheid fällen soll. In erster Linie hat die Alpgenossenschaft die Zuteilung der Normalstösse zu begründen und alsdann der Gemeindevorstand diesen Entscheid zu überprüfen. c) Gemäss Art. 12 des Reglements wurde per Stichtag 1. Juli 2014 die Bestossung der Gemeindealpen für die nächsten 5 Jahre berechnet. Nachdem die Bestossung der Gemeindealpen mit Stichtag 1. Juli 2014 im Frühjahr 2015 erstmals bis 2020 durch die Verfügung der Alpgenossenschaft vom 28. April 2015 festgehalten worden ist, besteht weiterhin ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Weideanspruchs auf den X._____ Alpen. Unter diesen Umständen ist die Sache entsprechend dem Subeventualbegehren zur tatsächlichen Beurteilung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit der Berechnung der Bestossung an die Gemeinde zurückzuweisen. Eine Aufhebung des Entscheids vom 1. Juni 2015, mitgeteilt am 3. Juni 2015, und ei-

- 13 ne direkte Beurteilung des Weiderechts, wie dies der Beschwerdeführer fordert, sind aufgrund der vorliegenden Rechtsverweigerung nicht möglich. 7. Entsprechend den obigen Ausführungen ist vorliegend eine konkrete Normenkontrolle, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren fordert, ohne materiellen Entscheid der Vorinstanz durch das Gericht nicht möglich. Nachdem die Gemeinde keinen rechtsgenüglich begründeten Entscheid gefällt hat, kann nicht überprüft werden, ob eine Entscheidgrundlage rechtens ist oder nicht. 8. Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde respektive an die Alpgenossenschaft zurückgewiesen. Sodann trifft den Beschwerdeführer an der Rechtsverweigerung und damit an der Unmöglichkeit der direkten Überprüfung der Entscheidgrundlage durch das Gericht keine Schuld, so dass ihm trotz nur teilweisem Obsiegen keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Verfahrenskosten gehen demnach zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen, welche überdies verpflichtet werden, dem Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten vollumfänglich zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 18. März 2016 wird die Parteientschädigung auf Fr. 6‘289.90 (inkl. MWST) festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- 14 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 1'302.-gehen je hälftig zulasten der Gemeinde X._____ und der Alpgenossenschaft X._____. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ und die Alpgenossenschaft X._____ haben an A._____ eine Parteientschädigung von total Fr. 6‘289.90 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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