Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.06.2015 R 2015 12

11 giugno 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,009 parole·~15 min·5

Riassunto

Baubescheid | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 12 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 11. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Baubescheid

- 2 - 1. Am 8. Juli 2013 bewilligte die Gemeinde X._____ das Gesuch von A._____ und B._____ für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage vom 30. April 2013 mit Änderung vom 29. Juni 2013 auf Parzelle 4926 in X._____. Teil der Baubewilligung vom 8. Juli 2013 ist die auf dem Baueingabeplan vom 29. Juni 2013 auf der Parzellengrenze eingezeichnete Mauer, die das Grundstück gegenüber der C._____strasse und der Via D._____ abgrenzt. In der Folge wurde das Bauvorhaben realisiert. Statt der ursprünglich geplanten Mauer erstellten A._____ und B._____ an der gleichen Stelle einen 1.67 bis 1.70 m hohen Zaun aus weisspulverbeschichteten Aluminiumplatten mit ca. 20 cm Abstand zur Grenze. 2. In der Folge wurde der erstellte Zaun seitens der Gemeinde beanstandet. Daraufhin beantragten A._____ und B._____ am 18. November 2014 eine Projektänderung unter anderem für den beanstandeten Zaun. 3. Am 15./19. Dezember 2014 wies der Gemeindevorstand X._____ das Projektänderungsgesuch ab. Die Einfriedung sei als Mauer gemäss Baubewilligung zu erstellen. Die einheitliche Erscheinung dieser vier eng aufeinander gebauten Einfamilienhäuser gehe individuellen Gestaltungsbedürfnissen vor. Der widerrechtlich erstellte Zaun sei bis zum 31. März 2015 abzubauen, auf ein Bussverfahren werde verzichtet. 4. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) am 29. Januar 2015 Beschwerde und beantragten die Aufhebung dieses Entscheids und das Projektänderungsgesuch vom 18. November 2014 sei zu bewilligen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 9. Februar 2015 vom Instruktionsrichter erteilt).

- 3 - Nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht betreffend Wiederherstellung brachten die Beschwerdeführer besonders vor: Der Zaun halte die Abstandsvorschriften und zulässigen Höhenmasse unbestritten ein. Die Gemeinde sei nur mit der Wahl des verwendeten Materials, nämlich statt einer Betonmauer eine weisspulverbeschichtete Aluminiumzaunwand, nicht einverstanden. Es gebe hier keine speziellen Gestaltungsvorschriften, auch keinen Quartierplan. Die Gemeinde stütze sich möglicherweise auf Art. 73 Abs. 1 KRG. Wenn der Bauherr eine gestalterische Lösung treffe, die sich als vertretbar erweise, dürfe die Bewilligungsbehörde diese auch dann nicht verweigern, wenn sie eine andere, ebenso vertretbare Lösung derjenigen des Bauherrn vorziehe. Im Wohnquartier nördlich der C._____strasse gebe es Mehr- und Einfamilienhäuser verschiedenster Baujahre und verschiedenster gestalterischer Qualität, Flachdach- und Giebeldachhäuser, ein- und mehrstöckige Gebäude, verschiedene Fassadengestaltungen und auch viele verschiedene Arten von Einfriedungen. In der unmittelbaren Umgebung gebe es Betonmauern, Maschendrahtzäune, Holzlattenzäune, Hecken, Holzwände und auch weisse Aluminiumzaunwände. Schreibe die Gemeinde, der Aluminiumzaun sei nicht zulässig, weil die Einheit der vier in der aufeinander gebauten Einfamilienhäuser (gemeint: Parzellen 4725, 4726, 649 und ihre Parzelle 4926) individuellen Gestaltungsbedürfnissen vorgehe, habe dies keine sachliche Rechtfertigung. Mit einer Betonmauer auf Parzelle 4926 könne keine bessere Gestaltung erreicht werden. Andere Grundeigentümer hätten ihre Einfriedungen nach Belieben errichten dürfen. Bis anhin sei fast jede Art von Einzäunung als mit dem Quartierbild vereinbar betrachtet worden. Auf Parzelle 648 sei denn auch ein weisser Aluminiumzaun errichtet worden. Die bereits erstellten Häuser auf Parzellen 4725 und 4726 - das auf Parzelle 649 sei noch im Rohbau - wichen ebenfalls in der Gestaltung erheblich vom Haus der Beschwerdeführer ab. Sie seien weiss verputzt und hätten im ersten Stock durchgehende, schwarz gerahmte und mit schwa-

- 4 rzen Flächen ausgefüllte Fensterfronten. Sie hätten auch keinen überdachten Gartensitzplatz. 5. Am 17. Februar 2015 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht ausdrücklich anerkannt werde. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides betreffend Wiederherstellung werde widerrufen, weil das rechtliche Gehör diesbezüglich von ihr verletzt worden sei. Die knappe Begründung in Baubescheid vom 19. Dezember 2014 genüge. Es geht daraus hervor, dass die Projektänderung aus ästhetischen Gründen nicht bewilligt habe werden können und dass der Baubehörde das Erscheinungsbild der Gesamtüberbauung mit den vier eng aufeinander gebauten Einfamilienhäusern wichtig sei. Art. 73 Abs. 1 KRG sei verletzt. Aufgrund dieser Bestimmung seien aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben zu stellen und den Gemeinden komme bei der Auslegung von Ästhetikfragen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Ortsüblichkeit sei nicht von grosser Bedeutung und massgebend sei nur die Frage, ob sich die geplante Baute so einordne, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entstehe. Dies sei hier nicht der Fall. Für die vier Häuser sei versucht worden, ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Dazu habe man gegenseitig Näher- und Grenzbaurechte begründet. Die vier Häuser wiesen gleiche Abstände zu den Erschliessungsstrassen auf und seien hinsichtlich der Gebäudekuben praktisch identisch. Die Zwischenbauten zwischen den eigentlichen Wohnhäusern und die Einfriedungen seien überall gleich respektive sollten überall gleich sein, nämlich in Form von Betonmauern. Auch diese stellten ein gestalterisches Element dar, um die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung sicherzustellen. Dies sei für die Gemeinde von grosser Wich-

- 5 tigkeit. Die weisspulverbeschichtete Aluminiumzaunwand beeinträchtige die Einheitlichkeit, so dass die gute Gesamtwirkung nicht mehr gewährleistet sei. Die Wand sei mit 1.7 m höher als bewilligt (1.5 m) und sei um 20 cm von der Parzellengrenze zurückversetzt. Auch diesbezüglich werde die gute Gesamtwirkung im Gebiet gestört, weil unterschiedliche Höhen und Abstände vorlägen. Die Weisspulverbeschichtung sei penetrant und aufdringlich. Der Zaun falle entlang der Kantonsstrasse auch bereits von weit her negativ auf und beeinträchtige das Erscheinungsbild. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführer schon bei der Planung für das ursprüngliche Gesuch auf die Notwendigkeit einer Mauer wie bei den bereits gebauten Häusern hingewiesen. In den Baueingabeplänen sei sie denn auch als „Mauer neu, Höhe maximal 1.5 m“ eingetragen mit dem Vermerk „Flucht wie bestehende Mauer Parzelle 4726“. Die Baubehörde habe gerade das gewollt. Die Mauer sei auch so bewilligt worden. Jetzt unterliefen die Beschwerdeführer dieses Anliegen der Baubehörde. 6. Am 25. Februar 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Wohl möge es früher eine private Studie gegeben haben, wonach die vier genannten Parzellen mit vier gleichen Häusern hätten überbaut werden sollen. Sie seien aber weder Teil einer Quartierplanung noch einer anderen Detailplanung der Gemeinde gewesen. Die Studie sei folglich nie so realisiert worden, denn die zwei Parzellen 649 und (recte) 4926 der Beschwerdeführer seien vom ursprünglichen Eigentümer veräussert worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Verpflichtungen zur Erstellung eines Hauses nach dieser Projektstudie erworben, sondern hätten es selbstständig erstellt. Massgebend sei das Baugesetz und dieses schreibe nirgends vor, dass Häuser benachbarter Parzellen ähnlich zu gestalten sei-

- 6 en. Dies sei hier auch nie so gehandhabt worden. Auch eine privatrechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Hauses im Sinne der privaten Projektstudie von 2009 habe nicht bestanden und bestehe auch heute nicht. Näherbaurechte bezweckten lediglich, die geltenden Grundgrenzabstände unterschreiten zu dürfen, nicht aber dies zu müssen. Daraus könne nichts abgeleitet werden. Somit liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer gegenüber anderen Eigentümern im Quartier vor. Das Argument, der weisse Aluminiumzaun sei penetrant und aufdringlich, müsste auch für denjenigen auf Parzelle 648 im Quartier gelten. Alle Nachbarn müssten ausserdem aus kurzer Distanz dauernd auf diesen Zaun schauen, während an der Hauptstrasse vorne beim Grundstück der Beschwerdeführer die gegenüberliegenden Häuser weiter entfernt seien und direkt gegenüberliegend eine Autogarage stehe, die den gestalterischen Eindruck des Ortsbildes stärker beeinträchtige als der Zaun. 7. Am 14. April 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Es sei nie behauptet worden, die vier Parzellen seien Teil einer Quartierplanung gewesen. Es existiere lediglich die angesprochene private Studie. Das Fehlen eines Quartierplans ändere aber nichts daran, dass die Gemeinde ihren Ermessenspielraum als Beurteilung der Einfriedung nicht verletzt habe. Die vier Häuser hätten ein einheitliches Erscheinungsbild, was von Anfang an von Seiten der Beschwerdegegnerin gewünscht und gefordert gewesen sei. Deshalb habe man die gegenseitigen Näher- und Grenzbaurechte begründet und die gleichen Abstände zur Erschliessung eingehalten. Die Gebäudekuben der vier Häuser seien praktisch identisch und die Zwischenbauten und Einfriedungen ebenfalls einheitlich, mit Ausnahme des Hauses der Beschwerdeführer. Insbesondere wiesen die vier Häuser durchaus den Charakter einer Gesamtüberbauung auf, bei wel-

- 7 chen die Gemeinde bestrebt und berechtigt gewesen sei, ein einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen. Dies sei durch den beschichteten Aluminiumzaun nicht gewährleistet und zwar unabhängig davon, ob in der Nachbarschaft in einem anderen Kontext ein solcher schon einmal bewilligt worden sei. In der vorliegenden Situation werde das Erscheinungsbild durch den Zaun erheblich beeinträchtigt und habe eine Störung der guten Gesamtwirkung zur Folge. 8. Am 13. Mai 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchen der Beschwerdeführer A._____ persönlich in Begleitung seines Architekten und seines Rechtsvertreters (RA MLaw Christian Fey) anwesend war. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren der Leiter des kommunalen Bauamtes und ihr Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Gieri Caviezel) präsent. Allen Anwesenden wurde sodann an drei verschiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich vor Ort zu den aufgeworfenen Fragen betreffend (guter) Einfügung ins bestehende Quartier-, Orts- und Landschaftsbild (Ästhetik, Materialwahl, Farbgebung des geplanten Zaunes im Süden und Westen der Bauparzelle 4926) zu äussern. Seitens des Gerichts wurden zusätzlich noch 23 Fotos von den örtlich schon vorhandenen Zaun- und Einfriedungsverhältnissen entlang der südlich verlaufenden Hauptstrasse (C._____strasse) und insbesondere der westlich anstossenden Erschliessungsstrasse (Via D._____) erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. 9. Am 26. Mai 2015 reichte der Anwalt der Beschwerdeführer eine ergänzte Kostennote über total Fr. 3'031.30 (inkl. Augenschein) beim Gericht ein. Diese Honorarnote betreffend Parteientschädigung wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu ging beim Gericht bis dato nicht ein.

- 8 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 15./19. Dezember 2014 der Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin diese das Projektänderungsgesuch vom 18. November 2014 der Beschwerdeführer auf Parzelle 4926 betreffend Erstellung einer Aluminimumwand (Zaun) anstelle einer Betonmauer als Grundstückseinfriedung mit der Begründung ablehnte, die weisspulverbeschichtete Aluminiumzaunwand widerspreche der angestrebten Einheitlichkeit für alle vier neu erstellten Einfamilienhäuser (auf den vier nebeneinander gelegenen Parzellen 4725, 4726, 649 und 4926) und sei mit dem bestehenden Orts- und Landschaftsbild unvereinbar. Zu prüfen und zu klären gilt es demnach die Rechtmässigkeit der verweigerten Baubewilligung unter gestalterischen Gesichtspunkten (Ästhetik) bzw. der örtlich angestrebten Einheitlichkeit. 2. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VRG; BR 370.100) zur Urteilsbefugnis des Gerichts bestimmt: „Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück.“ Gestützt auf diese Bestimmung ist es dem Verwaltungsgericht also erlaubt, nicht nur kassatorisch zu entscheiden, sondern im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch gleich selbst reformatorisch einen Baubewilligungsentscheid zu erlassen. 3. a) Materiell ist vorerst unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin weder eigene (Quartierplan-) Gestaltungsvorschriften für das hier interessierende Teilgebiet mit den Bauparzellen 4725, 4726, 649 [Einfriedung unfertig]

- 9 und 4926 [der Beschwerdeführer] erlassen hat, noch besonders strenge Ästhetikvorschriften für Einfriedungen in ihrem Baugesetz von 2008/2009 kennt (vgl. Art. 69 Abs. 1 BG), noch den Voreigentümer der früheren Gross-/Einheitsparzelle 649 irgendwie veranlasst hätte, künftig für eine einheitliche Überbauungsordnung im betreffenden Teilgebiet zu sorgen. Einziger Rechtstitel für die von der Beschwerdegegnerin angestrebte Vereinheitlichung der Grundstückseinfriedungen mittels Betonmauern und des Erhalts eines störungsfreien Orts- und Landschaftsbilds durch den (allenfalls noch zu verfügenden) Abbruch der bereits erstellten Aluminiumzaunwand entlang der Grundstücksgrenze im Süden und Westen der Parzelle 4926 bildet demnach Art. 73 Abs.1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), worin in gestalterischen Hinsicht unter der Marginale „Siedlung und Landschaft“ was folgt stipuliert wird: „Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.“ Gestützt auf diese kantonale – im Vergleich zu Art. 69 BG strengere - Gestaltungsvorschrift sowie den anlässlich des gerichtlichen Augenscheins am 13. Mai 2015 gewonnenen Erkenntnissen gilt es somit auch den vorliegenden Streitfall betreffend Einheit und Ästhetik für ein gutes Ortsbild zu entscheiden. b) Aufgrund der Vorgaben gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauprojekt zu stellen. Doch dürfen die Anforderungen trotz dieser positiven Normgestaltung nicht derart hoch gesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde (vgl. Botschaft der Regierung zum neuen KRG an den Grossen Rat; Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343). Die Gemeinwesen haben das durch Art. 3 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Nach konstanter Rechtsprechung des streitberufenen Verwaltungsgerichts kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von

- 10 - Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a, R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a, R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19 und 20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18, 1986 Nr. 33, 1985 Nr. 19, 1984 Nr. 23, 1980 Nr. 27; ferner Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2 und 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). c) Zur Frage der Ästhetik der Aluminiumzaunwand auf Parzelle 4926 und ihrer umstrittenen Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild, also der positiven Gesamtwirkung im Vergleich zur schon existierenden Umgebung, gilt es festzuhalten, dass darunter sicherlich die Materialwahl, die Farbgebung und Zaunhöhe der Einfriedung fallen und von grösster Bedeutung für die Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Rechtsund Ermessensfrage sind. Wie der gerichtliche Augenschein vom 13. Mai 2015 nun klar gezeigt hat, bestehen rund um die Parzelle 4926 der Beschwerdeführer bereits vielfältige Einfriedungen bzw. unterschiedliche Zaunarten. In der unmittelbaren Umgebung finden sich Holzlattenzäune auf Mauerwerk (vgl. Gerichtsfoto 7 am Standort 1 [Einfriedung Parz. 723 gegenüber Parz. 4926 im Westen an der Via D._____] und Foto 6 am Standort 2 [Einfriedung Parz. 644 im Norden]), Betonmauern (Gerichtsfoto 5 und 6 am Standort 1 bzw. speziell Fotos 2 und 3 am Standort 2 [Einfriedung Parz. 4725 und 4726]), Maschendrahtzäune auf Mauersockeln (Gerichtsfoto 4 am Standort 2 [Einfriedung Parz. 717] und Foto 2 am Standort 3 [Einfriedung Parz. 645 im Osten]) sowie im Besondern bereits weiss eingefärbte Aluminiumzäune entlang der Via D._____ und der Zufahrtsparzelle 4724 (Gerichtsfotos 1, 5 und 7 am Standort 2 [Einfriedung Parz. 648]). Namentlich im Vergleich zur letztgenannten Einfriedung der

- 11 - Parz. 648, welche nördlich direkt an die vier Parz. 4725, 4726, 649 und 4926 angrenzt, ist fast kein gestalterischer Unterschied zur weisspulverbeschichteten Aluminimumzaunwand auf Parz. 4926 zu erkennen (Gerichtsfotos 1-4 und 9 am Standort 1 und Foto 4 am Standort 3 [Einfriedung Parz. 4926]). Aus dem Gesagten erhellt, dass das zur Diskussion stehende Teilgebiet – sowohl was die Materialwahl, die Farbgebung als auch die jeweiligen Zaunhöhen betrifft – keinesfalls als gestalterisch einheitliches Wohngebiet bezeichnet werden kann, sondern sich im Gegenteil gerade durch die homogenen und vielfältigen Einfriedungstypen mit völlig unterschiedlichem Orts- und Landschaftsbildcharakter hervortut. Bei einer Gesamtbetrachtung fällt sodann weiter ins Gewicht, dass die vier neu erstellten Häuser auf den Parz. 4725, 4726, 649 und 4926 nicht einmal dieselbe Farbe bei den Fassaden oder den Fensterrahmen aufweisen, womit von einer einheitlichen Gestaltungsordnung auch in dieser Beziehung keine Rede sein kann. Daran vermögen auch die in der Kubatur und in der Anordnung gleich ausgestalteten vier neuen Baukörper mit ihren Flachdächern - gestaffelt hintereinander entlang der Via D._____ nichts zu ändern, weil ringsherum sonst ausschliesslich Wohn- oder Gewerbebauten mit Giebel-/Satteldächer existieren und deshalb ein einheitliches Orts- und Landschaftsbild sicherlich nicht allein und wesentlich von der umstrittenen Grundstückseinfassung abhängen kann. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, sofern die genaue Ortslage der Parzelle 4926 entlang der gerichtsnotorisch stark frequentierten Haupt-/Kantonsstrasse (C._____strasse) mitberücksichtigt wird, zumal ein gewisser Sicht- und Lärmschutz entlang solcher Hauptverkehrsachsen ebenfalls als nachvollziehbar und durchaus schützenswert qualifiziert werden darf. Die Zaunmehrhöhe von 1.70 m anstatt der ursprünglich geplanten 1.50 m stellt rechtlich insofern kein Problem dar, als diese Mehrhöhe aktenkundig durch die um 20 Zentimeter von der Grundstücksgrenze zurückversetzte Zaunanlage auf Parzelle 4926 wieder kompensiert wird und damit rechtmässig ist. Im Übrigen ist auch das Argument der gefährdeten Verkehrs-

- 12 sicherheit durch die Aluminiumzaunwand entlang der Hauptstrasse unbegründet, da es sich bei diesem Kantonsstrassenabschnitt innerorts um eine schnurgerade und sehr übersichtliche Linienführung der C._____strasse handelt und daher ein zusätzliches Verkehrsrisiko bzw. erhöhtes Gefahrenpotential durch die umstrittene Zaunanlage klarerweise verneint werden kann (vgl. Gerichtsfoto 1 am Standort 1, sowie speziell die Fotos 1, 3 und 4 am Standort 3 mit Blick Richtung Osten und Westen entlang der C._____strasse). d) Die Beschwerde vom 29. Januar 2015 gegen die Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung erweist sich demnach im Ergebnis als gerechtfertigt, was zu ihrer Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 15./19. Dezember 2014 führt. In Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRG erteilt das Verwaltungsgericht vorliegend direkt selbst die Baubewilligung für die Erstellung bzw. den Erhalt der umstrittenen Zaunanlage gemäss Projektänderungsgesuch vom 18. November 2014 an die Beschwerdeführer auf Parzelle 4926. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem angemessen zu entschädigen, wobei dafür auf die ergänzte Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführer vom 26. Mai 2015 abgestellt und der darin fakturierte Betrag über Fr. 3‘031.30 (bestehend aus: 10.9 Arbeitsstunden inkl. Augenschein vom 13. Mai 2015 [h] à Fr. 250.--/h [Fr. 2‘725.--] plus Spesen 3% [Fr. 81.80] und Mehrwertsteuer 8% von Fr. 2‘806.80 [Fr. 224.50]) unverändert übernommen werden kann.

- 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Baubewilligung für die Aluminiumwand (Zaun) gemäss Baueingabe (Projektänderungsgesuch vom 18. November 2014) erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 1'284.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ und B._____ mit insgesamt Fr. 3'031.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

R 2015 12 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.06.2015 R 2015 12 — Swissrulings