VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 87 5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 12. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. Am 30., mitgeteilt am 31. Oktober 2012, genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die von den Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ anlässlich der Gemeindeversammlung vom 22. Februar 2012 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 38) in teilweiser Gutheissung der Planungsbeschwerde der A._____ AG vom 2. April 2012 mit folgender Auflage und folgenden Vorbehalten: "a) Die Bauherrschaft und die Baubehörde der Gemeinde X._____ werden verpflichtet, für die Projektierung resp. Prüfung der zur Diskussion stehenden Bauvorhaben in der Wohn- und Gewerbezone die kommunale Bauberatung gemäss Art. 4 BauG beizuziehen. Dabei wird ein Beizug der kantonalen Denkmalpflege empfohlen. b) Der Text der Fussnote zur Gebäudelänge (**) wird wie folgt angepasst (Anpassung fett): ** Kann durch die Baubehörde auf maximal 100 m geändert werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, einer zweckmässigen Ausnützung des Grundstücks dient, eine gestalterisch vertretbare Lösung vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. c) Im Text der Fussnote zur Gebäudehöhe (***) wird das Wort "Silos" gestrichen." Im Übrigen wurde die Planungsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Die am 28. November 2012 dagegen erhobene Beschwerde der A._____ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 12 168 vom 30. April 2013 ab. 3. Am 7. November 2013 reichte die C._____ im Auftrag der Gemeinde X._____ (Bauherrschaft Fernheizzentrale/Schnitzelhalle) und der B._____ AG (Bauherrschaft Bergholzzentrum) die Baugesuche "Erweiterung Bergholzzentrum" (Baugesuch Nr. 2013-19) und "Neubau Fernheizzentrale/Umbau Schnitzelhalle" (Baugesuch Nr. 2013-20) auf Parzelle 1222 ein. Die Erweiterung des Bergholzzentrums hat gemäss Baugesuch eine maximale Gebäudehöhe von 9.7 m, eine maximale Gebäudelänge von 29.56 m und eine maximale Gebäudebreite von 12.5 m. Der Neubau der
- 3 - Fernheizzentrale und der Umbau der Schnitzelhalle haben eine maximale Gebäudehöhe von 6 m, eine maximale Gebäudelänge von 16.5 m und eine maximale Gebäudebreite von 12.5 m. Die Bauvorhaben wurden vom 14. November bis 16. Dezember 2013 (Baugesuch Nr. 2013-20) bzw. vom 21. November bis 23. Dezember 2013 (Baugesuch Nr. 2013-19) öffentlich aufgelegt. 4. Dagegen erhob unter anderem die A._____ AG am 16. Dezember 2013 Einsprache und beantragte die Ablehnung und Zurückweisung der Baugesuche. Eventualiter sei die Zulassung für die "D._____" und die "G._____" (von heute 32 t) auf 11 t wie früher zurückzustufen. Die Wohnund Industriezone sei durch eine neue externe Strasse zu erschliessen, notfalls sei ein neutrales Gutachten einzuholen. Die Gemeinde sei aufzufordern, Alternativprojekte für die Fernwärmezentrale zu prüfen und der Legislative zu unterbreiten. 5. Am 22. Januar 2014 gingen bei der Gemeinde X._____ revidierte Pläne, datiert vom 16. Januar 2014, ein. Der Situationsplan enthält neu den bestehenden Bauteil 94B und den bestehenden offenen Holzlagerplatz. Neu ist zudem die Überdachung der Fernheizzentrale vorgesehen. Im Grundrissplan sind neu die − bestehende, weil schwarz kolorierte − Grube für den Hacker/Förderschnecke sowie die neu vorgesehene Überdachung der Fernheizzentrale eingezeichnet. Gemäss Fassadenplan weist das neue Kamin eine analoge Höhe wie das Bestehende auf. Der Fassadenplan Nordwest zeigt die neu vorgesehene Eindeckung der Fernheizzentrale. Zudem ist im Fassadenplan Nordwest das bestehende Gebäude ganz rechts neu mit Fenstern vorgesehen. Auch im Längsschnitt Vorplatz/bestehende Halle/Fernheizzentrale sieht man die neu vorgesehene Eindeckung der Fernheizzentrale.
- 4 - 6. Am 28. Mai 2014 bewilligte die Baukommission der Gemeinde X._____ das Baugesuch gemäss den Baueingabeplänen vom 16. Januar und 1. Februar 2014 unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der A._____ AG sowie die weiteren gegen die beiden Baugesuche eingegangenen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei stellte die Baukommission den Einsprechern folgende Dokumente zu: Stellungnahme des Projektverfassers vom 24. Januar 2014 zu den Einsprachen, Anhang zur Baueingabe (undatiert, bei der Gemeinde eingegangen am 16. Januar 2014), Baubeschrieb vom 14. Januar 2014, AZ-Berechnung vom 20. Januar 2014, Baupläne vom 16. Januar und 1. Februar 2014, Stellungnahme der Bauberaterin vom 31. Januar 2014, Entscheid des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 17. April 2014 (Zustimmung zur Holzschnitzelheizung). 7. Die dagegen von der A._____ AG am 20. Juni 2014 erhobene Einsprache mit den Anträgen auf Ablehnung, Zurückweisung und Neuüberarbeitung der Baugesuche Nr. 2013-20 und 2013-19 wies der Gemeindevorstand X._____ mit Entscheid vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, ab. 8. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Baukommission und des Beschlusses des Gemeindevorstandes. Die Baubewilligung sei aufzuheben. Die Bauvorhaben seien neu aufzulegen und neu zu publizieren. Alle Aspekte der Sicherheit von Personen gemäss Einsprache vom 16. Dezember 2014 (recte: 2013) in Sachen Schadensbegrenzung der öffentlichen Nebenstrasse D._____, der G._____ und der historischen Bauten sollten gewürdigt werden, ebenso die Werte des UN- ESCO-Welterbes in Anbetracht der direkten Grenzzone. Die Rechnung der Gemeinde, lautend auf E._____, sei aufzuheben bzw. als nicht zuläs-
- 5 sig zu erklären. Die Verfahrenskosten seien der Gemeinde X._____ anzulasten. • Der Eingang ihrer Einsprache vom 16. Dezember 2013 sei ihr von der Gemeinde nie bestätigt worden. • Die von der Baukommission am 28. Mai 2014 genehmigten Projekte entsprächen nicht den aufgelegten Plänen. Es handle sich um am 16. Januar 2014 revidierte Pläne. Diese revidierten Pläne seien mit von der Beschwerdeführerin verlangten Änderungen teilweise angepasst worden. Dabei handle es sich um keine geringfügigen Projektänderungen gemäss KRVO. Zudem seien die revidierten Pläne vom 16. Januar 2014 nicht öffentlich aufgelegt worden. Es genüge nicht, wenn sie mit dem Einspracheentscheid der Baukommission den Einsprechern zugestellt worden seien. Dies komme einem Diktat gleich, das den Einsprechern eine neue Aktenuntersuchung bzw. Einsprache verhindere und diesen den weiteren Rechtsweg an das Verwaltungsgericht zwingend auferlege. • Das Baugespann sei schon vor dem 16. Januar 2014 entfernt worden und müsse, inkl. der Profile für die Kamine, wieder erstellt werden. • Des Weiteren seien ihre Begründungen von der Baukommission nicht gewürdigt worden. Zudem sei die Rechnung der Gemeinde an E._____ persönlich gegangen statt an die Beschwerdeführerin, was nicht zulässig sei. Sodann habe sie die Gemeinde betreffend Vorschläge im Zusammenhang mit der Sanierung der Fernheizzentrale nicht angehört. Es sei eine Petition von der IG Fernwärme X._____ lanciert und es seien schon 100 Unterschriften gesammelt worden. Schliesslich hätten die laufenden Verhandlungen mit dem EWZ betreffend einen Contracting- Vertrag grosse Vorbehalte hinsichtlich einer Einigung ergeben. 9. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerde sei für dringlich zu erklären. • Es gäbe keine Rechtsgrundlage, wonach die Gemeinde verpflichtet sei, den Eingang einer Einsprache zu bestätigen. • Zwar seien die ursprünglichen Baueingabepläne vor dem Entscheid der Baukommission noch ergänzt und teilweise leicht geändert worden. Wie die Beschwerdeführerin aber selber einräume, seien mit den Änderun-
- 6 gen und dem Nachreichen von Unterlagen gerade auch ihre Forderungen erfüllt worden. Ihr sei daraus kein rechtlich relevanter Nachteil erwachsen. Die heutige Beschwerdeführerin habe sämtliche nachgereichten bzw. abgeänderten Unterlagen zusammen mit dem Entscheid der Baukommission erhalten und es seien ihr keine Verfahrenskosten auferlegt worden. Sie habe die missliebigen Entscheide sachgerecht anfechten können. Deshalb habe der Gemeindevorstand von einer Rückweisung abgesehen. • Das Baugespann habe während der Zeit der öffentlichen Auflage gestanden. Wegen der Schneeräumung sei es zeitweise entfernt, am 17. Januar 2014 jedoch wieder angebracht worden. • Des Weiteren seien die Baukommission und der Gemeindevorstand auf die Begründungen der Beschwerdeführerin, soweit möglich, eingegangen. Die fehlerhaft adressierte Rechnung werde ersetzt. Anfechtungsobjekt sei indes nicht die Rechnung, sondern der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes, welcher diesbezüglich korrekt gefasst sei, indem die Kosten den Einsprechenden und damit unter anderem der heutigen Beschwerdeführerin auferlegt worden seien. Schliesslich würden die Ziffern 4.7 - 4.10 der Beschwerde nicht in Frage stellen, dass das Baugesuch den anwendbaren Vorschriften entspreche. Darauf könne nicht eingetreten werden, ebenso wenig auf Forderungen betreffend die Tieferlegung von Gewichtslimiten auf Strassen und Strassenabschnitten. Zudem würden mit dem Bauvorhaben deutliche Reduktionen von Transportfahrten einhergehen. 10. Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. • Die Vertretungsbefugnis von E._____ für die Beschwerdeführerin sei von Amtes wegen zu prüfen. Weiter sei die Legitimation der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren nicht gegeben. • In materieller Hinsicht argumentiert die Beschwerdegegnerin 2 weitgehend identisch wie die Beschwerdegegnerin 1. 11. Am 24. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest.
- 7 - • Die nachgereichte Beschwerde sei vom Verwaltungsratspräsidenten, die Replik von einem Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mitunterzeichnet worden. • Die personelle Besetzung der Baukommission für den Baubewilligungsentscheid habe nicht Art. 3 BG entsprochen. Der Baukommissionspräsident hätte in Ausstand treten müssen. Ein Stellvertreter sei nicht beigezogen worden und zwei Mitglieder seien nicht beschlussfähig. • Die Dringlichkeit der Anlageerneuerung für die Fernwärme sei nicht gegeben, zumal die Anlage ihre Funktion nach wie vor erfülle. • Das Gebiet liege im Schutzbereich des UNESCO-Welterbes und sei unter diesem besonderen Aspekt zu bewerten. • Es gebe weder im ersten noch im zweiten Bauprojekt Informationen über die Einhaltung der Lärmvorschriften. • Die Verkehrsverhältnisse auf der sehr engen Zufahrtsstrasse D._____ seien für Fussgänger gefährlich. Es komme weniger auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen als die Grösse der zirkulierenden Fahrzeuge an. Ursprünglich habe man im Dorfzentrum zudem eine ruhige Begegnungszone gewollt. Die jetzt zugelassene Tonnage von 32 t laufe dem zuwider und verursache starke Schäden an Fassaden und Fundamenten. • Das neue Bauprojekt sei nicht identisch mit dem Situationsplan gemäss öffentlicher Urkunde vom 4. Juni 2012, abgeschlossen zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und 2. Die vereinbarten Zufahrten kollidierten mit den Installationen. Der Vertrag vom 4. Juni 2012 sei eine Voraussetzung gewesen, um das zweite Projekt vom 16. Januar 2014 konform mit dem Baugesetz zu gestalten (Parkplätze, Zufahrtsstrasse, Fussund Fahrwegrechte etc.). Dieser hätte im ersten Projekt gefehlt. Der Gemeindevorstand sei am 4. Juni 2012 nicht legitimiert gewesen, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin 2 abzuschliessen. Dafür berufe man sich auf einen Beschluss der Gemeindeversammlung vom 2. April 2012. Dieser Vertrag sei als ungültig zu erklären, weil diese Geschäfte für die Gemeindeversammlung vom 2. April 2012 nicht traktandiert gewesen seien und somit der Beschluss nicht zustande gekommen sei. Der Vertrag müsse ediert werden. 12. Am 25. November 2014 verlangte die Beschwerdeführerin die Edition weiterer Unterlagen (Einladung und Protokoll der Gemeindeversammlung vom 2. April 2012, Vertrag vom 4. April [recte: Juni] 2012).
- 8 - 13. Am 1. Dezember 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin dem streitberufenen Gericht noch weitere Unterlagen (E-Mail-Verkehr über eine stattgefundene Besprechung zwischen den Parteien und ihren Vertretern vom 24. November 2014) ein. 14. Am 9. Dezember 2014 (Poststempel) verlangte die Beschwerdeführerin den Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend Gemeindeabstimmung im Dezember 2014. Diese sei auszusetzen, bis die Rechtslage hinsichtlich Berechtigung des Gemeindevorstands zum Abschluss des Vertrages vom 4. Juni 2012 geklärt sei. Dieser Antrag wurde den Beschwerdegegnerinnen am 3. (recte: 10.) Dezember 2014 zur Stellungnahme zugestellt, was gleichzeitig die Ablehnung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Verfügung darstellte. 15. Am 19. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Anträgen fest. • Die Bauherrschaft habe die Hackeranlage zur Herstellung der Holzschnitzel im Hinblick auf die Vorgaben der LSV und der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einer Lärmprüfung unterworfen. Aufgrund der Empfehlung der Lärmexpertin habe man sich zu lärmdämmenden Massnahmen entschlossen. Der Schacht des Hackers werde vollständig in Stahlbetonbauweise geschlossen ausgeführt. Der Deckel sei für Wartungs- und Reparaturarbeiten demontierbar. Damit würden die Vorgaben der Lärmschutzverordnung erfüllt. • Der Lärm des Lastwagenverkehrs durch die D._____ nehme gegenüber heute ab, weil das Holz in Zukunft auf dem Betriebsgelände gelagert und verarbeitet werden könne. • Die Beschwerdeführerin behaupte, der Gemeindevorstand habe der Beschwerdegegnerin 2 zwei Dienstbarkeiten eingeräumt, ohne hierfür durch die Gemeindeversammlung ermächtigt worden zu sein. Dies könne das Gericht bei der Prüfung eines Baugesuchs nicht prüfen. • Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 13 52 vom 25. Februar 2014 sei die Baukommission auch beschlussfähig, wenn nur zwei statt drei Personen einen Entscheid fällten.
- 9 - 16. Am 26. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest. • Die kommunale Bauberatung und die kantonale Denkmalpflege hätten das Bauvorhaben beurteilt und sich damit einverstanden erklärt. Das Bauvorhaben sei auch in gestalterischer Hinsicht bewilligungsfähig. Das UNESCO-Welterbe stehe dem nicht entgegen. Die diesbezüglich verlangte Bewertung sei positiv ausgefallen. • Die Transportfahrten nähmen ab. Die Holztransporte würden die Bausubstanz nicht beschädigen. Die Strassen seien für ein Höchstgewicht von 32 t zugelassen. Zudem würden die Transporte nicht an den Liegenschaften der Beschwerdeführerin vorbeiführen. • Die Beschwerdeführerin habe in ihrem ersten Nachtrag zur Replik die Edition von Unterlagen betreffend die Gemeindeversammlung vom 2. April 2012 verlangt. Diese lege sie ins Recht. Die Ermächtigung zum Abschluss des Vertrages mit der B._____ AG sei ordnungsgemäss traktandiert gewesen. Der Vertrag steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Neubau der Fernheizzentrale, weshalb keine Pflicht bestanden habe, diesen separat zu traktandieren. Diese Argumente hätten ohnehin mittels Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden müssen. Die dafür geltende Frist sei indes längst abgelaufen. Zudem sei die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht stimmberechtigt, ebenso wenig deren nicht in X._____ wohnhafte Vertreter E._____. Schliesslich würden auch die bestehenden Zufahrten, welche durch Dienstbarkeiten gesichert seien, durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. 17. Am 7. Februar 2015 (Poststempel) verlangte die Beschwerdeführerin noch zwei Unterlagen zur Edition. 18. Mit zwei separaten Eingaben vom 9. Februar 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Dupliken der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 Stellung und wiederholte und vertiefte ihre Argumentation. 19. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie habe die von der Beschwerdeführerin zur Edition verlangten Unterlagen betreffend Gemeindeversammlung vom 2. April 2012 bereits zusammen mit der Duplik am 26. Januar 2015 eingereicht. Der damalige Vertrag datiere im Übrigen vom 4. Juni 2012 und nicht, wie in der Duplik
- 10 versehentlich geschrieben, vom 4. April 2012 und auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin versehentlich geschrieben, vom 4. Juni 2014. 20. Am 11. März 2015 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung zu sämtlichen von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Unterlagen, welche ihr am 3. März 2015 nochmals zugestellt worden waren. Die Eingabe war nicht unterzeichnet. Am 12. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin die unterzeichnete Eingabe nach. Darin bekräftigte und wiederholte die Beschwerdeführerin erneut ihren Standpunkt. 21. Am 8. April 2015 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführerin E._____, von Seiten der Beschwerdegegnerin der Gemeindepräsident, der Projektverfasser, der Leiter für Forst- und Werkbetriebe, der Leiter vom Bauamt und die Bauberaterin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt sowie von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 H._____, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, anwesend waren. Allen Anwesenden wurde dabei an fünf verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. E._____ reichte dem Gericht im Verlaufe des Augenscheins noch einen Parzellenplan, diverse Baupläne, den Entscheid des ANU hinsichtlich Luftverunreinigung vom 17. April 2014, eine Schadenanzeige betr. Haus F._____ sowie diverse Fotografien ein. Seitens des Gerichtes wurden überdies noch 17 Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und zu den Akten genommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 11 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Einspracheentscheid vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 den Bau- und Einspracheentscheid der kommunalen Baukommission vom 28. Mai 2014 bestätigt und gleichzeitig die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Baugesuche Nr. 2013-19 und 2013-20 zu Recht gemäss den revidierten Baueingabeplänen vom 16. Januar und 1. Februar 2014 bewilligt hat. 2. a) Vorab ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zu klären. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt: Art. 33 Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/RUCH
- 12 - [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 33 Rz. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. b) Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG in Bezug auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010, E.1.3 f.): „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-400%3Ade&number_of_ranks=0
- 13 auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 14. Juli 2010).“ c) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat ihre Beschwerdeschrift vom 19. September 2014 − http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-171%3Ade&number_of_ranks=0 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-249%3Ade&number_of_ranks=0
- 14 zumindest die als Beilage zur Replik eingereichte Version − und die Replik vom 24. November 2014 von den jeweils einzelzeichnungsberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnen lassen, was grundsätzlich als Vollmacht akzeptiert werden kann. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt, mit anderen Worten ausgedrückt, ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. 3. a) Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaften von Beschwerdeführern zum Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 Meter bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz ihrer Liegenschaft zum infrage stehenden Bauvorhaben in: AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 58 ff.). b) Vorliegend befinden sich die beiden Liegenschaften der Beschwerdeführerin (Parzellen 748 und 82) unstreitig rund 130 m von den Bauprojekten entfernt. Dazwischen liegt ein talartiger Geländeeinschnitt, durch den die Albula fliesst. Der Augenschein hat zutage gebracht, dass die Beschwerdeführerin − wenn überhaupt − höchstens vom Balkon ihrer Liegenschaften aus Sichtkontakt zum Baustandort hat, kaum aber von der vor den Liegenschaften durchführenden Strasse aus. Eine nachbarschaftliche Beziehung kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. c) Des Weiteren sind − im Gegensatz zum heutigen Zustand − keine Immissionen (Lärm und Luftverunreinigungen) zu erwarten, welche die Liegenschaften der Beschwerdeführerin irgendwie beeinträchtigen könnten. An-
- 15 ders als noch bei der Beschwerde gegen die Ortsplanungsrevision, wo man diesbezüglich aufgrund der abstrakten Gefährdung der beschwerdeführerischen Liegenschaften durch Immissionen aus einer Wohn- und Gewerbezone noch keine abschliessende Erkenntnis gewinnen konnte und deshalb auf das Baubewilligungsverfahren verwies, können nun sowohl Lärm als auch Luftverunreinigungen ausgeschlossen werden. Denn einerseits hat das ANU am 17. April 2014 der Anlage unter den Aspekten der Luftreinhaltung (LRV) und der Abfallentsorgung unter Bedingungen und Auflagen zugestimmt. Anderseits hat die Lärmschutzexpertin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 bestätigt, dass eine geschlossene Stahlbeton-Bauweise des Schachtes des Hackers mit einer Betonstärke von 15 cm für das Erreichen des geforderten Schalldämmwertes ausreichend sei. Damit sind die Grenzwerte von 60 dB(A) eingehalten. Anzufügen ist, dass gemäss Art. 38 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG; Zonenschema) für die Bauparzelle die Empfindlichkeitsstufe III gilt und somit mässig störende Betriebe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. b BG erlaubt sind. Schon die Regierung hat in ihrem Entscheid vom 30., mitgeteilt am 31. Oktober 2012 (Protokoll Nr. 1039), festgehalten, dass mit der geplanten Erweiterung und der damit verbundenen Modernisierung der Anlagen die Emissionen verringert und nicht vergrössert würden (vgl. E.2 S. 6 des erwähnten Regierungsentscheids), was sich jetzt bestätigt hat, und wovon offensichtlich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 an das Gericht selber ausgeht, wenn sie schreibt, dass die Heizanlage der Betreiberin schon seit anfangs 2012 gegen die gültigen Vorschriften verstosse. d) Schliesslich führt der von der Beschwerdegegnerin 2 verursachte Lastwagenverkehr − wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom 8. April 2015 überzeugen konnte − nicht an den beschwerdeführerischen Liegenschaften vorbei, sondern erfolgt vielmehr über die D._____. Zudem bringt das vorliegend zur Diskussion stehende Bauprojekt auch
- 16 eine deutliche Reduktion des Lastwagenverkehrs mit sich. Denn im Gegensatz zur heutigen Situation kann das für die Fernheizung zu verarbeitende Restholz gänzlich auf dem Betriebsareal gelagert und verarbeitet werden, wodurch zahlreiche Transportfahrten entfallen. Demgegenüber muss das Sägereirestholz heute zu einem Grossteil ausserhalb des Areals gelagert werden, bevor es gehackt und in der Heizzentrale verfeuert werden kann, was mit einer Vielzahl von Transportfahrten verbunden ist. e) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben nicht mehr berührt ist als die Allgemeinheit. Insbesondere zöge die Beschwerdeführerin durch eine Gutheissung der Beschwerde bzw. durch eine Verweigerung der Baubewilligung keinen praktischen Nutzen, mithin weder rechtliche noch faktische Vorteile. Auf die Beschwerde ist somit mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. f) Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der für die Beschwerdeführerin nicht zeichnungsberechtigte und auch nicht im Anwaltsregister eingetragene E._____ überhaupt für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt ist. Des Weiteren erübrigen sich sowohl weitere Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen materiellen Rügen als auch zum beschwerdeführerischen Antrag auf Aufhebung der auf E._____ lautenden Rechnung der Beschwerdegegnerin 1 für das vorinstanzliche Einspracheverfahren, da die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 eingestanden hat, dass die Rechnung ganz offensichtlich aus Versehen an E._____ statt an die Beschwerdeführerin selber ausgestellt worden sei, dieses Versehen aber in den nächsten Tagen durch Zustellung einer neuen, korrekt ausgestellten Rechnung korrigiert werde.
- 17 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Diese hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat mit Schreiben vom 29. Januar und 10. April 2015 ein Honorar von gesamthaft Fr. 5'946.50 (= 21 Std. 55 Min. à Fr. 240.-- [= Fr. 5'260.--], zuzüglich Barauslagen von Fr. 246.-- und 8 % MWST von Fr. 5'506.-- [= Fr. 440.50]) geltend gemacht. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 21 Std. 55 Min. sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von Fr. 440.50 gilt es indes zu beachten, dass die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin 2 die an seinen für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SU- TER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 Rz. 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 440.50 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädigung in Abzug zu bringen, woraus eine von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'506.-- (= Fr. 5'946.50 - Fr. 440.50) resultiert. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir-
- 18 kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde R 14 87 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-zusammen Fr. 3'409.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ AG hat der B._____ AG eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 5'506.-- zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]