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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.03.2015 R 2014 84

3 marzo 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,606 parole·~23 min·7

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 84 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsidentin Moser, Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 3. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und Erbengemeinschaft B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jeannette Fischer, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, 7408 X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Ambühl, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 17. Juli 2014 stellte die Gemeinde X._____ sich selber das Gesuch um Erstellung einer Abfallsammelstelle mit System "Molok" auf Parzelle 2, Innerdorf, Gemeinde X._____. Die Strassenparzelle 2 liegt im übrigen Gemeindegebiet (üG), überlagert mit einer Gefahrenzone (G) 2. Das Baugesuch wurde vom 17. Juli bis 5. August 2014 öffentlich aufgelegt. 2. Dagegen erhob A._____ am 4. August 2014 Einsprache und beantragte sinngemäss die Verweigerung der Baubewilligung. Der Standort Innerdorf behinderte bei der Erstellung einer Garage oder einer Hauserweiterung (auf Parzelle 6) die Ausfahrt auf die Strasse. Der Standort sei nicht ideal, weil kein Platz für das Wenden von Fahrzeugen vorhanden sei. Die Haushalte von C._____ müssten bis zum Gemeindehaus weiterfahren, weil keine Wendemöglichkeit bestehe. Dasselbe gelte für die Haushalte um das Gemeindehaus, nur in umgekehrter Richtung. Man müsse mindestens bis zur Kreuzung bei der Familie D._____ fahren, um das Fahrzeug zu wenden. Es entstünde zusätzliches Verkehrsaufkommen und unnötiger Lärm und Unruhe im Quartier durch das Auf- und Zuschlagen von Kofferraum und Autotüren. Zudem sollten in der Nähe von Wohnungen auch Geruchsemissionen vermieden werden. Vorzuziehen wäre die Platzierung des Moloks beim Gemeindehaus oder beim Gemeindehaus auf der Südseite, beim Kloster, beim Bahnhof, beim Feuerwehrdepot oder zwischen dem Gemeindehaus und dem geplanten Standort Innerdorf. Eventuell könnte eine Anlage für alles beim Feuerwehrdepot oder beim Bahnhof realisiert werden. 3. Am 11. August 2014, mitgeteilt am 18. August 2014 (Poststempel), trat der Gemeindevorstand auf die Einsprache nicht ein. Er halte an der Abfallsammelstelle fest. Für 1'450 betroffene Einwohner seien insgesamt 16 Moloks notwendig. Diese würden auf eine Abfallmenge gemäss Anzahl Bewohner im ent-

- 3 sprechenden Gebiet aufgeteilt. Im Gebiet Oberdorf/Innerdorf/C._____ lägen der Berechnung 225 Einwohner zugrunde, mit einer erwarteten Abfallmenge von 900 kg bzw. einem Bedarf von 2.25 Moloks, gerundet 2. Sollte der auf der Südseite gesetzte Molok gestützt auf eine Baubewilligung für den Bau einer Garage oder eines Autounterstandes auf Parzelle 6 im Wege stehen, könnte dannzumal eine Versetzung des südseitigen Moloks auf die Nordseite des zweiten Moloks durchaus diskutiert werden. 4. Am 18. August (gemäss Baugesuchsformular) oder am 25. August 2014 (gemäss Schreiben der Gemeinde vom 25. August 2014) respektive am 16. September 2014 (gemäss Schreiben der Gemeinde vom 16. September 2014) erteilte der Gemeindevorstand dem Bauvorhaben die Bewilligung. 5. Gegen den Einspracheentscheid erhoben A._____ und die Erbengemeinschaft B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. September 2014 Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid vom 11. August 2014 sowie die Baubewilligung betreffend die Erstellung zweier Moloks am Standort X._____ Innerdorf, Parzelle 2, seien aufzuheben. Dem Einsprecher und heutigen Beschwerdeführer sei die Baubewilligung nicht zugestellt worden. Diese sei zu edieren. A._____ habe am 4. August 2014 gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben. Der Gemeindevorstand sei darauf nicht eingetreten. Er sei Vertreter und Mitglied der Erbengemeinschaft B._____, welche Eigentümerin von Parzelle 6 in X._____ sei. Grundsätzlich könnten Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB nur gemeinsam über die Rechte der Erbschaft verfügen und seien auch nur gemeinsam zur Prozessführung befugt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung könne im Rahmen der Beschwerdelegitimation einzig dann vom Gesamthandsprinzip abgewichen werden und eine Anfechtungsbefugnis einzel-

- 4 ner Erbinnen und Erben angenommen werden, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt sei, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Juni 1997, in: ZBl 99 [1998], S. 387 f. E3a). Der Beschwerdeführer sei vorliegend demnach auch als einzelner Erbe zur Beschwerde berechtigt. Zudem trete er als Vertreter der Erbengemeinschaft auch in deren Namen auf. Die Einsprache sei vom Gemeindevorstand abgewiesen worden respektive es sei darauf nicht eingetreten worden. Der Gemeindevorstand wolle am gewählten Standort festhalten. Somit sei der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt und habe auch ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung. Die geplanten beiden Halbunterflurabfallbehälter fassten 5 m3 und hätten einen Durchmesser von 1.7 m und eine Höhe von 1.2 m. Der eine grenze unmittelbar an Parzelle 6 an bzw. es sei nicht auszuschliessen, dass der Molok sogar teilweise auf Parzelle 6 zu liegen komme. Die Stützmauer, an welcher der südliche Molok angrenzend erstellt werden solle, liege vollständig auf Parzelle 6. Somit sei davon auszugehen, dass der Molok nicht nur an Parzelle 6 angrenze, sondern teilweise auf dieser erstellt werde. Gemäss Art. 35 KUSG seien die Gemeinden für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für deren Sammlung und den Betrieb der notwendigen Anlagen dazu zuständig. Die Bewilligung erfolge gemäss Art. 58 Abs. 3 BG im Baubewilligungsverfahren. Die erteilte Bewilligung sei aus mehreren Gründen aufzuheben. Der Standort sei absolut ungeeignet und nicht vereinbar mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften. Bereits die Erkenntnis, dass der südliche Molok möglicherweise versetzt werden müsse, wenn die Eigentümer von Parzelle 6 einen Erweiterungsbau erstellen wollten, hätte den Gemeindevorstand dazu veranlassen müssen, einen anderen Standort zu wählen. Es

- 5 gehe nicht an, dass eine öffentliche Abfallsammelstelle die zulässige Nutzung eines privaten Grundstücks einschränke oder gar verunmögliche. Auch die Gemeinde behaupte nicht, dass die Erstellung nur an diesem Standort zwingend notwendig sei. Zudem würden die geplanten Moloks auch eine Sanierung der angrenzenden Stützmauern erheblich erschweren oder verunmöglichen. Auch wenn gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Erstellung von Moloks kein Grenzabstand einzuhalten sei, dürften solche nicht die Nutzung eines Privatgrundstücks einschränken oder verunmöglichen. Somit stelle das Bauvorhaben einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Gemäss Art. 6 Abs. 2 BG dürften Erschliessungsflächen nur nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans (GEP) und der Erschliessungsordnung überbaut respektive genutzt werden. Dies lasse die Erstellung einer Abfallsammelstelle auf Parzelle 2 nicht zu. Parzelle 2 befinde sich gemäss geltendem Zonenplan im üG. Die Moloks könnten somit nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung erstellt werden. Eine solche komme hier aber nicht in Frage. Der Standort sei ungeeignet. Es sei nicht gut erreichbar, weise nicht genügend Manövrierfläche für Bevölkerung und Entsorgungsdienste auf und sei nicht verkehrssicher, weil beim Standort keine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge bestehe. Es entstehe zusätzlicher Verkehr auf der ohnehin bereits schmalen Strasse, auf welcher auch ohne Abfallsammelstelle oft Fahrzeuge abgestellt würden und das Kreuzen schwierig sei. Auch ökologisch sei der Standort nicht sinnvoll. Es entstünden in der Dorfzone 2 zusätzliche quartierfremde Immissionen. Der Standort befinde sich in der G2 und müsste dadurch gemäss Art. 38 Abs. 4 KRG einen angemessenen Objektschutz erhalten. Die von A._____ vorgeschlagenen Standorte eigneten sich viel besser. 6. Am 9. September 2014 forderte der Instruktionsrichter die Gemeinde auf, dem Gericht den offenbar bereits ergangenen Baubescheid einzureichen.

- 6 - Am 17. September 2014 reichte die Gemeinde die Baubewilligung vom 16. September 2014 ein. Diese wurde den Beschwerdeführern am 18. September 2014 zugestellt. 7. Am 8. Oktober 2014 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Baubewilligung erst am 16. September 2014 erteilt worden sei und das Datum der Bewilligung nicht mit jenem des Einspracheentscheides (11. August 2014) übereinstimme. Es ergebe sich eine Abweichung von der Vorgabe in Art. 46 Abs. 2 KRVO. Die Bewilligung sei erst nach Einreichung der Beschwerde vom 8. September 2014 erteilt worden. Sie stellten klar, dass sich die Beschwerde nicht nur gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2014 sondern auch gegen die Baubewilligung vom 16. September 2014 richte. Das Rechtsbegehren werde entsprechend präzisiert. 8. Am 9. Oktober 2014 verlangte der Instruktionsrichter die Baubewilligungsunterlagen zur Edition. Die Gemeinde stellte diese dem Gericht am 10. Oktober 2014 zu. Dieses leitete die betreffenden Unterlagen den Beschwerdeführern am 13. Oktober 2014 zu. 9. Am 29. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung dazu an ihren Anträgen fest. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 11. November 2014 vom Instruktionsrichter erteilt). Die Bewilligung sei an zwei verschiedenen Tagen erteilt worden, einerseits am 18. August 2014, andererseits am 16. September 2014. Die Einsprache von A._____ sei am 11. August 2014 behandelt und abgewiesen und am 18. August 2014 (Poststempel) mitgeteilt worden. Dies sei höchst verwirrend und widerspreche Art. 46 Abs. 2 KRVO.

- 7 - Der Übersichtsplan Molokstandorte (1:7'000) zeige auf, dass der Standort beim Gemeindehaus viel geeigneter wäre. Das Einzugsgebiet wäre dort viel grösser und die Abfallsammelstelle könnte auch zu Fuss erreicht werden. Zudem stelle sich generell die Frage, ob der Standort 2 notwendig sei. Das Einzugsgebiet sei kleiner als bei den anderen Standorten. Die Anwohner könnten auf die Standorte 4 und 3 ausweichen. Die Fotomontage gebe die tatsächlichen Verhältnisse nicht korrekt wieder. Der südseitige Molok käme sehr nahe an die Stützmauer und das Haus der Beschwerdeführer zu stehen. Dies sei an keinem anderen Standort der Fall. Bei den anderen Standorten gäbe es Parkmöglichkeiten und die Moloks befänden sich am Strassenrand und nicht mitten in der Strasse. Dies sei beim Standort 2 nicht der Fall. Es ergebe sich Mehrverkehr. Bei 225 Einwohnern im Zweipersonen-Haushalt ergäben sich über 100 Autofahrten pro Woche, was nicht ökologisch und nicht verkehrssicher sei. Es gebe keine Dokumente darüber, wie die Molokstandorte ermittelt worden seien. Die Aussage betreffend die notwendige Anzahl Moloks (16 für das ganze Gebiet und 2 für das Gebiet Oberdorf/Innerdorf/C._____) sei nicht dokumentiert. Die Abklärungen seien wohl nicht im erforderlichen Umfang erfolgt und es seien keine Alternativstandorte für das Innerdorf geprüft worden. Dies wäre aber zwingend nötig gewesen. Parzelle 2 liege zudem im üG und eine Bewilligung hätte nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden dürfen. Eine Ausnahmebewilligung sei aber hier nicht gerechtfertigt. Es fehle an der Zonenkonformität. Zudem kämen die Moloks auf Parzelle 2 auf eine Erschliessungsfläche zu stehen, obwohl der GEP und das Erschliessungsreglement dies nicht vorsähen. 10. Am 10. November 2014 beantragte die Gemeinde X._____ die Abweisung der Beschwerde.

- 8 - Die Rüge der Verletzung von Art. 46 Abs. 2 KRVO sei unbehelflich. In zeitlicher Hinsicht werde bezüglich der Behandlung und Mitteilung solcher Entscheide dort bestimmt, solche Entscheide seien gleichzeitig zu eröffnen. Hier seien Einspracheentscheid und Baubewilligung nicht gleichzeitig, sondern zeitversetzt eröffnet worden. Dieser Verfahrensmangel sei aber nicht gravierend. Zudem hätten die Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung geltend gemacht. Selbst, wenn die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hätten, wäre dieser Formfehler in der Zwischenzeit als geheilt zu betrachten, weil im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführer mehrfach dazu Stellung hätten nehmen können. Der Gemeinde stehe bei der Bestimmung der Standorte für Moloks ein relativ erheblicher Ermessenspielraum zu. Einem alternativen Standort sei nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden sei, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führte und den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (VGU R 06 76). Die Standorte seien nicht isoliert zu betrachten. Sämtliche Standorte müssten den angewandten Auswahlkriterien bestmöglich gerecht werden. Die Erreichbarkeit für die Bevölkerung vor allem ohne Fahrzeuge, die Verkehrssicherheit, die Manövrierfähigkeit für Entsorgungsdienste sowie die Anzahl der Einwohner seien massgebend. Die vorgenommenen Berechnungen der Forst- und Werkbetriebe X._____ hätten dabei die geeignete Anzahl Moloks und deren ungefähren Standort ergeben. Hier seien 245 Einwohner pro Molokstandort ermittelt worden, was den Bau zweier Moloks nötig mache. Als mögliche Standorte sei der gewählte in der Dorfstrasse und der Standort bei der Gemeinde, beim Friedhof und beim Kloster eruiert worden. Die Gemeinde habe sich für den gewählten Standort entschieden, weil der andere Standort an einer Stelle liege, welcher sowohl von Fussgängern als auch von Fahrzeugen und Cars bereits heute stark frequentiert sei. Der Platz liege inmitten des

- 9 - Friedhofs, der Gemeindeverwaltung und des Klosters, welches als geschütztes Kulturgut gelte und zahlreiche Besucher anlocke. Auch befinde sich der Grüngutcontainer für Friedhofsabfälle an dieser Stelle. Dort eine weitere frequentierte Quelle zu schaffen, wäre unzweckmässig, weil die Gemeinde dort bereits jetzt mit engen Platz- und ungenügenden Parkplatzverhältnissen zu kämpfen habe. Der Standort bei der Gemeindeverwaltung sei auch ungeeignet. Er weise nur einen geringen Abstand zum Standort Sportgebäude und einen weiten Abstand zum Standort Valletta auf. Die Anwohner des Siedlungsgebietes C._____ wären dadurch stark benachteiligt und würden vermehrt das Auto benützen, um den Abfall zu entsorgen. Wegen der starken Frequentierung des Dorfplatzes durch Besucher von Friedhof, Beerdigungen, Kloster und Gemeindeverwaltung werde die Verkehrssicherheit auf besagtem Vorplatz gefährdet. Auch die Entsorgung wäre dort aufgrund der hohen Auslastung der Örtlichkeit nicht gewährleistet. Den gewählten Standort könnten die Einwohner zu Fuss innert angemessener Distanz erreichen. Der Standort liege zentral in einem Teilgebiet der Gemeinde und sei ideal. Er befinde sich an der breitesten Stelle der Strasse, so dass ein Kreuzen weiterhin möglich sei. Auch die Entsorgungsdienste fänden die notwendigen Räume für die Entsorgung. Es seien keine gefährlichen Wendemanöver nötig, da das Entsorgungsfahrzeug seine Fahrt nach getaner Arbeit sogleich in Fahrtrichtung fortsetzen könne. Somit sei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Standort keine zweckmässige Alternative. Er sei ungeeignet. Auch das Ausweichen auf die Standorte 3 und 4 sei unzweckmässig. Die Einwohner des Gebietes Oberdorf/Innerdorf/C._____ würden dadurch stark benachteiligt und es könnte keine flächendeckende Entsorgung angeboten werden. Es ergäbe sich eine Verkehrszunahme. Der Standort sei zonenkonform und verstosse nicht gegen kommunales Recht. Gemäss Art. 35 BG würden die genauen Linienführungen der Ver-

- 10 sorgungs- und Entsorgungsanlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt, sofern der GEP für Versorgungsund Entsorgungsanlagen lediglich Anschlusspunkte bestimme. Erschliessungsflächen innerhalb der Bauzonen gälten als Bauzonen (Art. 27 Abs. 2 KRG). Entsprechend sei das Baubewilligungsverfahren anwendbar (Art. 58 Abs. 3 KRG). Dass ein Tiefsystem weder im GEP noch im dazugehörigen Reglement zu finden sei, liege daran, dass dieses System erst seit kurzer Zeit existiere und in zahlreichen Gemeinden mit grossem Erfolg angewendet werde und zwar auch ohne Anpassung des GEP. Es ergäben sich keine Nachteile für die Einwohner durch das gewählte Verfahren. Es sei das ordentliche Bewilligungsverfahren durchgeführt worden und das rechtliche Gehör somit gewahrt gewesen. Es sei irrelevant, wie nahe die Moloks an die beschwerdeführerische Parzelle gebaut würden. Sie hätten keinen Grenzabstand einzuhalten, weder nach kommunalem noch nach kantonalem Recht. Sie könnten bis an die Grenze gestellt werden. 11. In ihrer Replik vom 25. November 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Ohne das Einreichen der Beschwerde wäre den Beschwerdeführern das ihnen zustehende Mitwirkungsrecht nicht eingeräumt worden. Schon aus diesem Grund seien sie zur Einreichung der Beschwerde gezwungen gewesen. Ob der formelle Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne, könne hier offen bleiben, weil die angefochtenen Entscheide materielles Recht verletzten. Die relativ hohen Voraussetzungen an einen Alternativstandort gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien zu relativieren, wenn zur Realisierung des Bauvorhabens am gewählten Standort eine Ausnahmebewilligung erforderlich sei. Dies gehe auch aus VGU R 06 76 hervor.

- 11 - Die anderen Standorte wären geeigneter. Zudem müsse auf die alte Sammelstelle im Gebiet C._____, Kreuzung Schreinerei D._____, hingewiesen worden. Diese Alternative hätte auch berücksichtigt werden müssen. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien rudimentär. Die geplante Sammelstelle verstosse gegen Art. 6 Abs. 2 BG. Das gewählte Abfallentsorgungssystem existiere nicht erst seit kurzer Zeit und zudem habe die Gemeinde erst kürzlich eine Ortsplanungsrevision durchgeführt. Die Genehmigung des GEP durch die Regierung sei am 1. März 2014 erfolgt. Bei Parzelle 2 handle es sich um eine Erschliessungsfläche. Auch wenn solche Flächen innerhalb der Bauzone gemäss Art. 27 Abs. 2 KRG als Bauzonen gälten, bedeute dies nicht, dass die Erstellung der Abfallsammelstelle auf der Erschliessungsfläche zonenkonform sei. Parzelle 2 liege im üG und könne nur ausnahmsweise bewilligt werden. Die Voraussetzungen dazu seien nicht erfüllt. Auch die Eigentumsgarantie sei verletzt. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht bestritten. 12. Am 4. Dezember 2014 hielt die Gemeinde (recte: duplicando) an ihren Anträgen fest. Der Standort beim Dorfplatz sei einbezogen und verworfen worden. Er liege, räumlich betrachtet, zwischen Friedhof, Gemeindeverwaltung, Kloster und Zivilstandsamt. Er sei hoch frequentiert. Eine Verschiebung des Standorts nach Norden würde die flächendeckende Verteilung der Moloks auf dem Gemeindegebiet verhindern. Der Standort an der Innerdorfstrasse sei für die Einwohner im Gebiet C._____ näher. Es sei kein Argument, dass sich ein Standort als geeigneter erweise, weil er mit dem Auto besser erreicht werden könne. Eine Mehrheit der Bevölkerung könne so ihren Abfall zu Fuss entsorgen. Das Entsorgungsfahrzeug biege unmittelbar vor dem Dorfplatz entweder nach rechts oder links ab. Ein Wendemanöver könne so vermieden werden.

- 12 - Ein Verzicht auf den Standort sei keine Alternative, da die Anzahl Moloks gemessen an der Wohnbevölkerung erfolgt sei. Ein Verzicht auf diesen Standort hätte eine Überbelastung der anderen Standorte zur Folge und das ganze Konzept müsste neu überdacht werden. Der Alternativstandort beim Dorfplatz läge im Übrigen ebenfalls im üG, weswegen auch dafür eine Ausnahmebewilligung notwendig wäre. Die geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie werde nicht anerkannt. Die geplanten Moloks befänden sich vollständig auf Gemeindegebiet und müssten keine Grenzabstände einhalten. Einer der Moloks befinde sich unmittelbar vor der Parzelle der Beschwerdeführer. Er weise einen Durchmesser von rund 1.3 m auf. Die Stützmauer könnte saniert werden, weil der Molok einen genügenden Abstand zu dieser aufweise. Ein Erweiterungsbau bzw. die direkte Zufahrt dazu auf Parzelle 6 werde nicht verunmöglicht. Dabei hätten die Beschwerdeführer ohnehin einen minimalen Grenzabstand gegenüber der Strasse und der Nachbargrundstücke einzuhalten. 13. Am 11. Dezember 2014 stellte die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin dem Gericht die Kostennote über Fr. 5'422.95 zu, welche der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. 14. Am 12. Februar 2015 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertreterin (RA Jeannette Fischer) sowie auf Seiten der Beschwerdegegnerin die Rechtsvertreterin (RA Nina Ambühl), der Gemeindepräsident, der Vorsteher des Departements Umwelt und Raumordnung und Gemeindevorstandsmitglied sowie der Betriebsleiter des Forst- und Werkbetriebs anwesend waren. Den Anwesenden wurde am gewählten Standort und

- 13 an den alternativen Standorten Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. 15. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 11. August 2014 (mitgeteilt am 19. August 2014), womit er auf die gegen das Baugesuch erhobene Einsprache nicht eintrat (recte diese abwies, s. unten E.2a), sowie der Baubewilligungsentscheid vom 18. August 2014 (gemäss Baugesuchsformular) bzw. 25. August 2014 (gemäss Schreiben der Gemeinde vom 25. August 2014) oder 16. September 2014 (gemäss Schreiben der Gemeinde vom 16. September 2014), womit die Beschwerdegegnerin ihrem an sich selbst gestellten Baugesuch für den Bau einer Abfallsammelstelle (mit zwei Moloks) die Bewilligung erteilte. Strittig und zu klären ist hier, ob die Gemeinde ihr zustehendes Ermessen bei der Auswahl der in Frage kommenden Standorte korrekt ausübte, indem sie den ausgewählten Standort als am geeignetsten erachtete. b) Gesamteigentümer stehen kraft Zivilrechts in einer Rechtsgemeinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur zu gemeinsamem Handeln befugt sind. Dies gilt auch für die Erhebung von Beschwerden (sogenannte notwendige Streitgenossenschaft): Fehlt es an der Zustimmung aller Gesamteigentümer, ist in entsprechenden Bereichen auf die Beschwerde nicht einzutreten, selbst wenn die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 89 Abs. 1 BGG in der Person, die Beschwerde führt, erfüllt wären.

- 14 - Lehre und Rechtsprechung anerkennen ausnahmsweise eine selbstständige Anfechtungsbefugnis jedes einzelnen Streitgenossen, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden (BERNHARD WALDMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/ WI- PRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 89 Rz. 1 am Ende mit Hinweisen, insbesondere auf das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 1997, in: ZBl 99 [1998], S. 387 f. E.3a und b). Vorliegend sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft B._____ unbestritten Gesamteigentümer von Parzelle 6. Zudem handelte es sich beim Bauvorhaben der Gemeinde, zwei Moloks auf der an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzenden kommunalen Strassenparzelle zu errichten, zweifellos um eine belastende Anordnung, weswegen A._____ als Mitglied der Erbengemeinschaft zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf seine Beschwerde ist folglich einzutreten. Die Erbengemeinschaft B._____ – welche sich mittels der eingelegten Vollmachten über ihren Bestand ausweist und daher als Streitgenossenschaft auftritt – hat demgegenüber keine Einsprache gegen das Baugesuch erhoben, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden kann. 2. a) Die Gemeinde ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gemeint hat sie allerdings, was aus der Begründung des Einspracheentscheides klar hervorgeht, dass sie die Einsprache abweise. Sie argumentiert nicht mit allenfalls vorhandenen Nichteintretensgründen wie beispielsweise Fehler in Frist oder Form oder mangelnder Legitimation, sondern materiell. Auch der Beschwerdeführer geht von einer Abweisung aus, argumentiert er doch in seiner Beschwerdeschrift ebenfalls materiell. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach als Abweisung zu behandeln.

- 15 b) Die Baubewilligung wurde gemäss den Angaben auf dem Baugesuchsformular am 18. August 2014 erteilt, dem Beschwerdeführer aber vorerst nicht mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgte lediglich an die Gemeinde, und zwar entweder am 18. August oder am 25. August 2014. Der Beschwerdeführer erhielt erst nach Erhebung der Beschwerde Kenntnis von der Baubewilligung. Der Beschwerdeführer argumentiert nun, wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 KRVO müsse die Beschwerde gutgeheissen werden. Tatsächlich sieht Art. 46 Abs. 2 KRVO vor, dass Bauentscheide den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen seien. Die gleichzeitige Eröffnung ist allerdings kein Selbstzweck, welcher bereits als solche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigte, sondern dient dazu, dass ein Einsprechender sachgerecht gegen den Einspracheentscheid und die Baubewilligung in Kenntnis der Begründungen beider Entscheide – also auch der Baubewilligung – Beschwerde erheben kann. Dies war vorliegend der Fall, konnte doch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren rechtsgenüglich auch zur erteilten Baubewilligung Stellung nehmen. Ihm ist folglich aus der an ihn verspätet zugestellten Baubewilligung kein Nachteil entstanden, weswegen seine diesbezüglichen Vorbringen vorliegend ohne Wirkung bleiben. 3. a) Nach Art. 31b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 35 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3

- 16 - USG). Aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung sind diese Vorgaben für die Auswahl der Containerstandorte massgebend und verbindlich. Für die Festlegung der Entsorgung der Siedlungsabfälle respektive der Standorte, wo die Siedlungsabfälle von der Bevölkerung übergeben werden können, braucht es deshalb keine Anordnungen dazu im generellen Erschliessungsplan (GEP). Die einzelnen Abfallsammelstellen können im Baubewilligungsverfahren realisiert werden und es braucht dafür – praxisgemäss – keine Planung auf Stufe Grundordnung (vgl. dazu z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts R 12 42/72 vom 18. Februar 2013, wo sogar mehrere Unterflurcontainer an verschiedenen Standorten zusammen im gleichen Baubewilligungsverfahren realisiert wurden). Art. 6 Abs. 2 Baugesetz der Gemeinde X._____ (BG) ist deshalb infolge des hier massgebenden übergeordneten kantonalen Rechts und des Bundesrechts nicht auf die Realisierung von Moloks anwendbar. Zudem hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – genügende Abklärungen für die Standortwahl vorgenommen (vgl. die Berechnung der Anzahl Moloks durch den Forst- und Werkbetrieb X._____). b) Angesichts der Vorschrift von Art. 27 Abs. 2 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), wonach Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen als Bauzonen gelten, erstaunt es, dass der Beschwerdeführer nach wie vor daran festhält, es müsse eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Wie oben unter Erwägung 3a dargestellt verstösst das vorliegende Bauvorhaben nicht etwa gegen die Vorgaben des kommunalen GEP, sondern soll in Erfüllung bundesgesetzlicher Aufgaben zonenkonform auf einer in der Bauzone liegenden Strassenparzelle entstehen, weshalb hier die Frage nach dem Bedürfnis einer kommunalen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 KRG gar nicht aufgeworfen zu werden braucht. Die Gemeinde hat somit zu Recht das ordentliche Bewilligungsverfahren durchgeführt und die Bewilligung für das Bau-

- 17 vorhaben kompetenzgemäss erteilt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts R 06 76 vom 5. Dezember 2006 begründet letztlich nicht, weswegen und aufgrund welcher Vorschrift hier eine Ausnahmebewilligung gestützt auf kommunales Recht erteilt werden müsste. Art. 41 Abs. 2 KRG sieht lediglich vor, dass Bauvorhaben im übrigen Gemeindegebiet (üG) zulässig sind, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllen. Die Rechtsprechung gemäss VGU R 06 76 wird entsprechend präzisiert. 4. a) Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der von der Vorinstanz erteilten Baubewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl der konkreten Standorte ab. Dabei ist den Gemeinden bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend bloss dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse (PVG 2007 Nr. 26 = VGU R 06 76 E.5c; VGU R 12 42/72 E.4a und b). b) Ausgangslage für das vorliegende Bauvorhaben bildet die Berechnung der Gemeinde, wonach für die 225 Einwohner der drei Dorfgebiete Oberdorf/Innerdorf/C._____ zwei Moloks benötigt würden (vgl. Berechnung der Anzahl Moloks durch den Forst- und Werkbetrieb X._____). Die Notwendigkeit der Errichtung einer Abfallsammelstelle für das betreffende Gebiet erscheint demnach als hinreichend erstellt. Deshalb und im Hinblick auf das vorliegende kommunale Abfallkonzept – die Erreichbarkeit der Abfallentsorgung zu Fuss zu ermöglichen – scheidet die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ausweichmöglichkeit auf die Standorte 3 und 4 von vornherein aus, zumal die betroffenen Einwohner dafür auf das Auto an-

- 18 gewiesen wären (vgl. Übersichtsplan Molokstandorte [1:7'000]). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob nach Abwägung der in Frage kommenden Alternativstandorte der von der Gemeinde ausgewählte Standort (Innerdorf [Standort 2]) mit den oben erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. E.4a) im Einklang steht. Der alternative Standort am Dorfplatz (Gemeindehaus) hat die Gemeinde insbesondere aufgrund der bereits vorhandenen Frequentierung, der engen Platzverhältnissen sowie der weiten Distanz für die Anwohner des Siedlungsgebiets C._____ verworfen, was auch infolge der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der weiteren anlässlich des Augenscheins besichtigten, alternativen Standorte – nämlich des einen auf Kirchengemeindeeigentum und des anderen auf Privateigentum – ist festzuhalten, dass diese hinsichtlich der Erreichbarkeit und allgemeiner Praktikabilität nicht derart wesentlich besser sind, dass der ausgewählte Standort als gerade ungeeignet erscheint. Dabei fällt im Rahmen der Abwägung insbesondere die Absicht der Beschwerdegegnerin, die Moloks soweit möglich auf Gemeindeeigentum zu errichten und somit für den betreffenden allfälligen Eingriff ins Privateigentum die Verhältnismässigkeit zu wahren, ins Gewicht. Im Übrigen zielen die Behauptungen des Beschwerdeführers, beim Standort 2 gäbe es keine Park- und Wendemöglichkeit und es entstünde einen Mehrverkehr, ins Leere, da es sich dabei um eine zentrale Lage für die betreffenden Dorfgebiete handelt, welche von den entsprechenden Einwohnern – wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt – zu Fuss erreicht werden kann (vgl. auch Übersichtsplan Molokstandorte [1:7'000]). Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht aufzuzeigen, warum der gewählte Standort gerade als ungeeignet erscheint. c) Unter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums ist des Weiteren grundsätzlich auch deren Entschei-

- 19 dung zu schützen, bei der Errichtung der zwei Moloks die zwei angrenzenden Parzelleneigentümer gleichmässig belasten zu wollen, indem einer der zwei Moloks vor der einen Parzelle (nämlich der des Beschwerdeführers [Parzelle 6]) und der zweite vor der anderen (Parzelle 8) aufgestellt werden soll. Dennoch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ihm dadurch ein erhebliches Hindernis mit Blick auf die Zufahrtmöglichkeit zu seiner Parzelle entstünde, falls er künftig beabsichtigte, sein Grundstück (z.B. durch den Bau einer Garage) zu erweitern resp. die Stützmauer zu sanieren. Deshalb ist das beschwerdegegnerische Bauvorhaben mit der Bedingung zu verknüpfen, dass bei der Inanspruchnahme allfälliger Baumassnahmen der die Zufahrt zur Parzelle 6 hindernde Molok auf Parzelle 2 gegen Norden zu verschieben ist. 5. a) Gemäss dem Gesagten erweisen sich der angefochtene Bauentscheid und der Einspracheentscheid als rechtens. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, zumal der in der voranstehenden Erwägung erteilte Vorbehalt einer allfälligen Verschiebung von den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht erfasst wird und somit ein Teilobsiegen hier ausscheidet. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

- 20 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 392.-zusammen Fr. 2'892.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2014 84 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.03.2015 R 2014 84 — Swissrulings