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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 27.01.2015 R 2014 81

27 gennaio 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,222 parole·~16 min·7

Riassunto

Baugesuch | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 81 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsidentin Moser, Kudelski als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 27. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

- 2 - 1. Am 12. Juli 2012 reichten A._____ und B._____ ein Gesuch für den Umbau des Stallgebäudes in einer Ferienhütte auf der Parzelle 2565 in der Erhaltungszone C._____ der Gemeinde X._____ ein. Am 22. August 2012 erteilte der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) A._____ und B._____ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Unter Anderem wurde festgehalten, dass unverzüglich die Genehmigung der Baubehörde einzuholen sei, wenn während der Bauausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werde. Ein weiteres Baugesuch vom 30. November 2012 (Abänderung der Fenstergrössen und –positionen sowie Errichtung eines zusätzlichen Holzschopfes) bewilligte die Gemeinde am 17. Januar 2013 bezüglich der Fenster. Das Gesuch um Errichtung eines zusätzlichen Holzschopfes wurde hingegen abgelehnt. 2. Mit Schreiben vom 29. April 2014 verfügte die Gemeinde für das fragliche Stallgebäude superprovisorisch einen sofortigen Baustopp. Die Gemeinde führte aus, dass festgestellt worden sei, dass das Stallgebäude vollständig abgerissen und durch einen Neubau ersetzt worden sei. Auch seien in grösserem Ausmasse Terrainveränderungen vorgenommen und Bauschutt abgelagert worden. Die Gemeinde forderte A._____ und B._____ auf, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch für den Abbruch des Stallgebäudes und den Wiederaufbau einer Ersatzbaute sowie die vorgenommenen Terrainveränderungen einzureichen. Innert gleicher Frist wurden A._____ und B._____ von der Gemeinde zur Vernehmlassung betreffend nachträglichem Baugesuch, Buss- und Wiederherstellungsverfahren sowie definitivem Baustopp aufgefordert. 3. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 führten A._____ und B._____ aus, dass nie von einem Abbruch des Stallgebäudes ausgegangen worden sei. Vielmehr sei ein Ausbau als „Haus im Haus“ geplant gewesen

- 3 und so auch bewilligt worden. Beim Austausch der faulen Holzstrickelemente sei ersichtlich geworden, dass viel mehr faules Holz vorhanden sei als angenommen. Zum Ersatz dieses Holzes sei der obere Stallteil angehoben worden, wodurch weitere Strickelemente zusammengequetscht worden seien. Eine Wiederverwendung derselben sei aufgrund der statischen Anforderungen sowie der Gebäudesicherheit nicht möglich gewesen, weshalb diese komplett hätten ersetzt werden müssen. Zwei alte Holstricke hätten gerettet und als Sparren im Dach eingebaut werden können. Zu den von der Gemeinde gerügten Terrainveränderungen wurde ausgeführt, dass diese von der Gemeinde grundsätzlich bewilligt worden seien. Die Abtragung eines Felsbandes an der Westseite des Stallgebäudes sei nicht bewilligungspflichtig gewesen. Zu den Bauschuttablagerungen führten A._____ und B._____ sinngemäss aus, dass diese für den Bau notwendig und nach Bauvollendung wieder entfernt bzw. der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde. 4. Ebenfalls mit Datum vom 27. Mai 2014 reichten A._____ und B._____ ein nachträgliches Baugesuch ein, mit welchem um die Bewilligung einer Projektänderung („Ersatz best. Holzstrick mit neuem Holzstrickbau“) ersucht wurde. Dieses nachträgliche Baugesuch wurde von der Gemeinde mit Entscheid vom 28. Juli 2014 abgewiesen. Die Gemeinde verfügte in ihrem Entscheid, dass der Abbruch des Stallgebäudes und Ersatz durch den Neubau eines Holzstrickbaus nicht bewilligt werde. Für die vorgenommenen provisorischen Terrainveränderungen und das provisorische Materialdepot für den Bauschutt werde kein weiteres Verfahren eingeleitet, sofern der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde. Schliesslich werde nach Rechtskraft des Entscheides ein Buss- und Wiederherstellungsverfahren durchgeführt.

- 4 - 5. Gegen diesen Entscheid der Gemeinde vom 28. Juli 2014 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids sowie eine Rückweisung an die Gemeinde. Eventualiter sei die ersuchte Bewilligung vom Verwaltungsgericht zu erteilen. Zudem sei ein Gerichtsgutachten, welches sich über die Vereinbarkeit des (erstellten) Strickbaus mit der Erhaltungszone C._____ und den sich dort befindlichen anderen Bauten auslasse, in Auftrag zu geben. Schliesslich habe sich das Verwaltungsgericht über die Voraussetzungen für den Erlass eines Wiederherstellungsbefehls und einer Duldungsverfügung noch nicht auszulassen und es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführer vorbehalten würden, der Gemeinde in einem derzeit noch nicht eingeleiteten Wiederherstellungsverfahren ein Gesuch um Erlass einer Duldungsverfügung zu stellen. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins sowie einer Einigungsverhandlung. Zur Begründung ihrer Anträge führten die Beschwerdeführer zunächst aus, sie hätten nicht um Bewilligung eines Abbruchs des Stallgebäudes und um Ersatz desselben durch einen Neubau ersucht oder wenn, dann nur aufgezwungenermassen. Ein solches Gesuch könne daher von der Gemeinde weder abgewiesen noch bewilligt werden. Weiter führten die Beschwerdeführer aus, dass sie sich vollumfänglich an die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung vom 22. August 2012 gehalten hätten. Das bewilligte Projekt habe vorgesehen, die Aussenstruktur des Stalles als tragende Hülle auszubilden und die äussere Fassade aus Rundholz zu belassen, wobei faules mit bewitterungsfähigem Rundholz ersetzt werde. Sie hätten im Verlaufe der Bauausführung beim Austausch der faulen Hölzer im Strick festgestellt, dass praktisch alle Hölzer faul gewesen seien und diese somit in gutem Glauben ersetzt. In den Baugesuchsunterlagen sei diese Auswechslung mehr-

- 5 fach erwähnt und die Bewilligung enthalte hierzu keine Einschränkungen. Dem würden auch die Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes über die Erhaltung der wertvollen, originalen Bausubstanz nicht entgegenstehen. Aufgrund der Vorgabe, den Strick in seiner Erscheinung zu erhalten, hätten sie sich gezwungen gesehen, unter Beachtung der baulichen Grundstruktur, des Gebäudevolumens und des gesamten Erscheinens, den Strick zu ersetzen. Sie hätten hierzu sogar gemeindeeigenes Holz eingesetzt. Im Weiteren habe die Gemeinde die Umnutzung des Stalles in eine Wohnbaute bewilligt. Damit gehe natürlich auch einher, dass der Strick die statischen Anforderungen an diese neue Nutzung als Wohnbaute zu erfüllen habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nur bewilligungskonform, sondern sogar gesetzliche Pflicht gewesen, sämtliche faulen Holzteile zu ersetzen. Da die bereits realisierte Baute somit der rechtskräftigen Baubewilligung und dem Gesetz entspreche, seien sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht verpflichtet gewesen. Trotzdem hätten sie aufforderungsgemäss das verlangte Nachtragsgesuch eingereicht. Ein von der Gemeinde fälschlicherweise bzw. gesetzeswidrig erzwungenes bzw. aufgenötigtes Baugesuch für den Abbruch und die Bewilligung einer Ersatzbaute müsse, ob zu Recht oder Unrecht nicht bewilligt, aufgehoben werden. 6. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass Neubauten in der Erhaltungszone nach klarem Gesetzeswortlaut unzulässig seien. Nach kommunalem Recht sei zudem auch der Wiederaufbau nach Abbruch nicht gestattet. Das Verwaltungsgericht habe bereits in einem früheren Urteil die gänzliche Entfernung der Strickkonstruktion im Zusammenhang mit der Zweckänderung der Baute als Neubau qualifiziert. Die Baute müsse daher als Neubau qualifiziert werden und sei damit nicht zonenkonform. Eine Bewilligung für

- 6 diese Baute könne folglich nicht erteilt werden. Im Weiteren sei der heute bestehende Zustand - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - nie bewilligt worden. Aus dem Baugesuch ergebe sich eindeutig, dass die die Umfassungswand bildende Strickkonstruktion vollumfänglich beibehalten werde. Dies sei von den Beschwerdeführern in den Plänen entsprechend koloriert worden. Hinzu komme, dass in der Baubewilligung ausdrücklich auf das kommunale Baugesetz verwiesen worden sei, wo unmissverständlich festgehalten sei, dass Bauten nicht abgebrochen und wieder aufgebaut werden dürfen. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dies beziehe sich nur auf die Fenstergestaltung, sei nicht stichhaltig. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei gar kein neues Baugesuches notwendig gewesen, sei als venire contra factum proprium zu verstehen. Es habe den Beschwerdeführern frei gestanden, sich auf den Standpunkt zu stellen, man habe nach den bewilligten Plänen gebaut und reiche deshalb keine abgeänderten Pläne nach. Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus, dass, wenn die Holzkonstruktion tatsächlich morsch, d.h. nicht mehr selbsttragend gewesen sei, die Baute infolge Alters- und/oder mangelnden Unterhalts nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar wäre. Dies sei aber gerade gesetzliche Voraussetzung dafür, dass eine Baute in der Erhaltungszone überhaupt umgebaut werden dürfe. Das Vorhandensein von viel morschem Holz rechtfertige keine Ausnahme vom Abbruch- und Wiederaufbauverbot. 7. Mit Replik vom 22. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und Argumenten fest. Zusätzlich führten sie aus, dass die Bewilligung zwingend mit einer entsprechenden Auflage hätte versehen werden müssen, wenn die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung in der Quantität des Holzersatzes hätte vorschreiben wollen. Der Baubeschrieb stehe nicht im Widerspruch zu den Plänen, da eine Kolorierung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei und der Strick auch schwarz belassen werden

- 7 durfte, da es beim bewilligten Bau bei einer Strickfassade geblieben sei. Die Beschwerdeführer rügten weiter, dass die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei. 8. In ihrer Duplik vom 25. November 2014 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Argumenten fest. Sie ergänzte, dass entgegen des Baubeschriebs nicht nur Teile der einzelnen Rundhölzer, sondern die gesamte Rundholzkonstruktion entfernt worden sei. Im Weiteren sei unzutreffend, dass es sich bei der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs um eine Verfügung handle. Erst wenn sich die Bauherrschaft weigere, ein Baugesuch einzureichen, werde sie mittels einer Verfügung und unter Androhung der Ersatzvornahme dazu angehalten. Deshalb sei das Schreiben auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführer für ihr Verhalten entschuldigt. Offenbar seien sie sich der Abweichung von den bewilligten Plänen bewusst gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Baubescheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Baubescheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2014, mit welchem diese das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2014 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist

- 8 aufgrund von Art. 103 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die am 27. August 2014 - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen dem 15. Juli und dem 15. August gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG - fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die realisierte Baute der Baubewilligung vom 22. August 2012 bzw. 17. Januar 2013 (Nachtrag betreffend Fenstergrössen und -positionen) entspricht. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführer bezüglich der bereits erstellten Baute zu Recht abgelehnt hat. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführer zunächst einen Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins sowie einer Einigungsverhandlung. In den Akten befinden sich diverse Fotos unterschiedlicher Baustadien (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4, 5 und 6 sowie beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1, 5, 11 und 12) und verschiedene Pläne (Bg-act. 4, 8 und 16) der umstrittenen Baute sowie weiterer Grundstücke in der Erhaltungszone C._____. Sie vermitteln ein klares Bild über die Lage und den Zustand der fraglichen Baute und der Umgebung. Eine Begehung vor Ort drängt sich damit nicht auf, zumal sich das Gericht insbesondere gestützt auf die Fotodokumentation in den Akten ein aussagekräftiges Bild der tatsächlichen Situation machen konnte. Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer ist daher nicht zu entsprechen. Auch für die Durchführung einer Einigungsverhandlung sieht das Gericht aufgrund des Umfanges des Aktenmaterials, der weit ausein-

- 9 anderliegenden Positionen sowie der bereits erfolgten Gespräche und Baustellenbesichtigung durch die Parteien keine Veranlassung. 3. a) In materieller Hinsicht ist in einem ersten Schritt gleichwohl die Vereinbarkeit der erstellten Baute mit der Baubewilligung vom 22. August 2012 bzw. 17. Januar 2013 zu prüfen, obwohl dies nicht direkt vom vorliegend angefochtenen Baubescheid vom 28. Juli 2014 erfasst ist. Würde die erstellte Baute nämlich der Baubewilligung entsprechen, so würde die vorliegend zu beurteilende Ablehnung des Projektänderungsgesuchs einem Widerruf einer formell rechtskräftigen Baubewilligung gleichkommen. Was dies in Bezug auf das vorliegende Verfahren für Konsequenzen hätte, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes offen bleiben. Unbestritten ist, dass die gesamte vor Baubeginn bestehende (in Strickbau erstellte) Fassade entfernt und neu erstellt wurde. Strittig ist hingegen, ob dieses Vorgehen mit Baubewilligung vom 22. August 2012 bzw. 17. Januar 2013 bewilligt wurde oder nicht. b) Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich zunächst vor, das bewilligte Projekt habe vorgesehen, die äussere Fassade aus Rundholz zu belassen, wobei faules durch bewitterungsfähiges Rundholz ersetzt werde. Nichts anderes hätten sie getan. Sie hätten im Verlaufe der Bauausführung beim (bewilligten) Austausch der faulen Hölzer im Strick festgestellt, dass praktisch alle Hölzer faul gewesen seien und diese somit in gutem Glauben ersetzt. Mithin machen die Beschwerdeführer geltend, die erstellte Baute weiche nicht von den bewilligten Plänen ab. Aus dem Baubeschrieb des Baugesuchs vom 12. Juli 2012 (Bg-act 3), welches mit Baubescheid vom 22. August 2012 (Bg-act. 6) bewilligt wurde, geht hervor, dass die „äussere Fassade aus Rundholz belassen, fauliges mit bewitterungsfähigem ersetzt werde“. Dies entspricht auch den zum Baugesuch gehörigen Plänen, auf denen die Aussenfassade mit schwarzer Far-

- 10 be als „Bestehend“ eingezeichnet wurde (vgl. Legende auf Bg-act. 4). Andere den Beschwerdeführern zur Verfügung stehende Farben wären gemäss der Legende Gelb für „Abbruch“ und Rot für „Neu“ gewesen. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer demnach die bestehende Aussenfassade beibehalten wollten, andernfalls sie dies mit einer anderen Farbe auf den Plänen hätten einzeichnen müssen. Der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach die schrittweise Ersetzung der einzelnen Strickelemente in Übereinstimmung mit der Baubewilligung erfolgt sei, kann daher nicht gefolgt werden. Beantragt und bewilligt war aufgrund der klaren farblichen Kennzeichnung in den Plänen und dem Baubeschrieb vielmehr, die bestehende Fassade in ihrem bisherigen Zustand zu erhalten („belassen“). Ein Ersatz von Fassadenelementen war allenfalls untergeordnetem Ausmasse gestattet, sicherlich aber nicht deren vollständige Entfernung und Neuerstellung mit neuem Material. c) Auch aus der Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Strick ihrer Baute im Gegensatz zu den bewilligten Nachbargebäuden einwandfrei erstellt worden sei, können diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits ändert die Bauweise nichts an der Tatsache, dass die realisierte Bauausführung nicht der Baubewilligung vom 22. August 2012 bzw. 17. Januar 2013 entspricht. Andererseits besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 18 vom 30. Oktober 2012 E.4.b). Angesichts dessen erübrigt sich auch die Einholung eines von den Beschwerdeführern beantragten Gutachtens zur Vereinbarkeit des erstellten Strickbaus mit der Erhaltungszone C._____ und den sich dort befindlichen Bauten. d) Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Beschwerdegegnerin habe sich für die Holzlieferung empfohlen und die Beschwerdeführer darin bestätigt und gera-

- 11 dezu provoziert, generös beim Holzersatz vorzugehen. Es ist Sache der Bauherrschaft, im Rahmen der erteilten Baubewilligung die notwendige Art und Menge des Baumaterials zu besorgen. Es hätte den Beschwerdeführern frei gestanden, ihr Baumaterial bei einem beliebigen Lieferanten zu bestellen. Selbst bei einer Bestellung bei der Beschwerdegegnerin traf diese keine Pflicht, sich über Menge und Verwendungszweck des gelieferten Holzes Gedanken zu machen. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Baute nicht wie mit Baubescheid vom 22. August 2012 bzw. 17. Januar 2013 bewilligt, realisiert worden ist. 4. a) Es stellt sich im Weiteren daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2014 (Bg-act. 15) mit dem vorliegend angefochtenen Baubescheid vom 28. Juli 2014 zu Recht abgelehnt hat. Um dies zu beurteilen, ist die Bewilligungsfähigkeit der realisierten Baute zu prüfen. b) Die Beschwerdeführer rügen vorab, sie seien mit einem Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs gezwungen worden. Sie hätten dieses Schreiben einzig wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht angefochten. Dass die Beschwerdeführer dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hätten, ist nicht ersichtlich. Es erübrigt sich damit eine Qualifikation des erwähnten Schreibens und auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. c) Die Beschwerdegegnerin hat die Projektänderung in ihrem Entscheid vom 28. Juli 2014 abgelehnt, weil Neu- und Ersatzbauten (Abbruch und Wiederaufbau) gemäss Art. 45 Abs. 2 (recte: Abs. 3) des kommunalen Bau-

- 12 gesetzes (BG) unzulässig seien. Die Beschwerdeführer entgegnen, sie seien nie von einem Abbruch ausgegangen. Wohl aber hätten sie die Holzstricke ersetzt. Abbruch und Ersatz seien allerdings zweierlei. Durch die komplette Entfernung des ursprünglichen Holzstrickes und Neuerstellung mit neuem Holzstrick, ohne auch nur Teile des ursprünglichen Baumaterials in der Aussenfassade zu verwenden, entstand eine komplett neue Aussenfassade. Würde ein Bauvorhaben solchen Ausmasses als blosser Ersatz betrachtet werden, gäbe es überhaupt nie einen Abbruch mit anschliessendem Wiederaufbau. Die Bauherrschaft könnte sich immer darauf berufen, sie habe nach und nach einzelne Teile ersetzen müssen, bis schliesslich die gesamte Baute neu erstellt ist. Art. 45 Abs. 3 BG würde damit vollständig seines Inhalts entleert. Entscheidend ist vielmehr eine objektive Gesamtbetrachtung, wonach eine vollständig neue Aussenfassade entstanden ist. Dass dies in einzelnen Schritten erfolgte (nämlich dem sukzessiven Ersetzen aller Holzstrickelemente), ist hierfür unerheblich. Es kann daher einzig von einer Neu- bzw. Ersatzbaute nach Abbruch mit anschliessendem Wiederaufbau die Rede sein. d) Für die fehlende Bewilligungsfähigkeit der beschwerdeführerischen Bauausführung spricht im Weiteren auch der Zweck der Erhaltungszone. In der Erhaltungszone soll ausschliesslich die bestehende und nicht eine neu konzipierte und neu strukturierte Bausubstanz erhalten werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 07 107 vom 27. Mai 2008 E.3.c). Im vorliegenden Fall ist in der Aussenfassade jedoch unbestrittenermassen nichts von der ursprünglichen Bausubstanz erhalten geblieben. Auch aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 KRG, wonach Erhaltungszonen der Erhaltung von landschaftlich und kulturgeschichtlich wertvollen Kleinsiedlungen dienen und Bauten und Anlagen in ihrem ursprünglichen Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten sind, ergibt sich, dass äusserliche Veränderungen nur beschränkt zulässig sind.

- 13 e) Selbst wenn es im Übrigen zuträfe, dass so viel von der originalen Bausubstanz faul bzw. morsch gewesen wäre, dass eine Erhaltung derselben nicht möglich war, hätte die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 KRG dürfen Gebäude in der Erhaltungszone nur dann umgebaut und in ihrer Nutzung geändert werden, wenn sie im Zeitpunkt der Baueingabe noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Wenn jedoch die Bausubstanz bereits bei der Baueingabe derart faul bzw. morsch war, dass sie ein sicheres Bewohnen nicht ermöglicht, darf keine Baubewilligung erteilt werden. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2014 (Bgact. 15) zu Recht abgelehnt hat, da die realisierte Baute nicht bewilligungsfähig ist. 5. Schliesslich stellen die Beschwerdeführer den Antrag, das Verwaltungsgericht habe sich über die Voraussetzungen für den Erlass eines Wiederherstellungsbefehles und einer Duldungsverfügung im Sinne von Art. 94 Abs. 4 KRG noch nicht auszulassen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführer je nach Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbehalten würden, der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass einer Duldungsverfügung zu stellen. Dies im Rahmen eines – derzeit noch nicht eingeleiteten – allfälligen kommunalen Wiederherstellungsverfahrens. Wie die Beschwerdeführer in ihrem Antrag selber feststellen, ist das betreffende Verfahren noch gar nicht eingeleitet worden, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die realisierte Bauausführung der Baubewilligung vom 22. August 2012 bzw. 17. Januar 2013 nicht ent-

- 14 spricht. Zudem ist die realisierte Baute mangels Vereinbarkeit mit den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften nicht bewilligungsfähig, da Neu- bzw. Ersatzbauten in der Erhaltungszone unzulässig sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin das nachträgliche Baugesuch vom 27. Mai 2014 mit dem vorliegend angefochtenen Baubescheid vom 28. Juli 2014 zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Da die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, wird ihr gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- Zusammen Fr. 3'302.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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