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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.08.2014 R 2014 6

26 agosto 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,559 parole·~18 min·6

Riassunto

Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 6 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 26. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführerin gegen Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (BAB)

- 2 - 1. A._____ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 239 in einem Maiensässgebiet in der Gemeinde X._____. Auf dieser Parzelle befand sich ursprünglich (vor 1972) eine Heubarge, welche aufgrund des Schneedrucks über die Jahre hinweg baufällig wurde. Vor Erlass des geltenden Zonenplans vom 16. Juni 2006 (von der Regierung genehmigt am 16. April 2007) lag die Parzelle im übrigen Gemeindegebiet. Seither liegt sie in der Landwirtschaftszone, welche von einer Wintersportzone überlagert wird. Am 30. November 2012 wurde die Parzelle aufgrund der Gleitschneegefährdung der Gefahrenzone 2 zugewiesen. 2. Am 10. Januar 1997 ersuchte A._____ die Gemeinde zunächst um die Bewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau der Heubarge sowie die gleichzeitige Erweiterung um eine Kochhütte. Das Landwirtschaftsamt Graubünden (heute Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden; nachfolgend ALG) führte in seiner Stellungnahme vom 11. März 1997 aus, dass eine Erneuerung im Sinne des Erhaltens angemessen, die Verdoppelung des Heuraums und des Wohnraums aber landwirtschaftlich nicht begründet sei. Daraufhin ersuchte A._____ stattdessen um die Bewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau der Heubarge mit integriertem Bienenhaus sowie den Neubau eines Brunnens, welche ihr am 27. Mai 1997 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 aRPG und Art. 9a aKRG unter der Auflage, dass der Schleuderraum nicht zu Wohnzwecken verwendet werden dürfe, erteilt wurde. 3. Im Winter 2011/2012 wurde die Heubarge mit integriertem Bienenhaus durch die Last des Gleitschnees von ihrem Betonfundament gedrückt und zerstört. 4. Mit BAB-Gesuch vom 20. September 2012 ersuchte A._____ die Gemeinde um die Bewilligung für den Wiederaufbau der zerstörten Heubar-

- 3 ge mit integriertem Bienenhaus. Die vorgesehene Holzbaute solle den gleichen Grundriss und dieselben Abmessungen wie die zerstörte Baute aufweisen, jedoch in Strickbauweise anstelle von Rundholz gebaut werden. Die Gemeinde leitete das Gesuch am 2. November 2012 mit dem Antrag auf Bewilligung unter Auflagen (Massnahmen zur Prävention künftiger Schneedruckschäden) an das Amt für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend ARE GR) weiter. 5. In seinen Stellungnahmen vom 21. November 2012 und 10. Oktober 2013 führte das ALG u.a. aus, es handle sich bei A._____ um eine Hobbylandwirtin. Zudem wurde ausgeführt, sie sei keine Bienenhalterin und für die Bewirtschaftung des gut erschlossenen Grundstücks von 1.26 ha seien weder eine Heubarge noch ein Bienenhaus oder eine Ferienhütte erforderlich. 6. In seiner vorläufigen Beurteilung vom 19. April 2013 an die Gemeinde führte das ARE GR aus, es könne keine BAB-Bewilligung in Aussicht gestellt werden. Das nun vorliegende Projekt habe mit einer Heubarge mit integriertem Bienenhaus nichts mehr gemein. Es handle sich um einen Neubau ohne Zusammenhang mit der Imkerei und mit der Identität eines Ferienhauses. Neue Ferienhäuser seien nicht standortgebunden. A._____ betreibe eine Hobbylandwirtschaft und für die Bewirtschaftung des Grundstücks seien keine Heubarge, kein Abstellraum und kein Wohnraum notwendig. Falls der Bedarf für eine Bienenhaltung nachgewiesen werde, könne die Bewilligung für den Neubau eines einfachen Bienenhauses in Aussicht gestellt werden, jedoch ausserhalb der Gefahrenzonen. 7. Mit BAB-Entscheid vom 22. November 2013 verweigerte das ARE GR die Erteilung der BAB-Bewilligung für die Bauvorhaben a) Heubarge und b)

- 4 - Bienenhaus inkl. Schleuderhütte von A._____. In Bezug auf die Heubarge führte das ARE GR aus, der Betrieb sei als nicht zonenkonforme Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV zu qualifizieren, weswegen das Vorhaben der Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG nicht zugänglich sei. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass für die Bewirtschaftung des Grundstücks keine Heubarge notwendig sei, womit die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV nicht erfüllt sei, weshalb das Vorhaben auch deshalb nicht bewilligungsfähig wäre. Weil die ursprünglich vor 1972 errichtete und im Jahr 1997 grundlegend neu erstellte Heubarge bis zu ihrer Zerstörung im Winter 2011/2012 – mithin vor dem Inkrafttreten des aGschG am 1. Juli 1972 – landwirtschaftlich genutzt worden sei, könne auch nicht gestützt auf Art. 24c RPG eine Bewilligung erteilt werden. Eine Bewilligungserteilung gemäss Art. 24 RPG komme nicht in Frage, weil keine betriebswirtschaftlichen Gründe für den Bau einer Heubarge und kein aktueller und tatsächlicher Bedarf an einer Heubarge bestünden. Es komme zudem keine nachträgliche Bewilligungserteilung gemäss Art. 24a (Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen), Art. 24b (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb), Art. 24d Abs. 1 (Umnutzung landwirtschaftlichen Wohnraums zu landwirtschaftsfremder Wohnnutzung) und Art. 24d Abs. 2 RPG (Umnutzung geschützter Bauten) in Frage, da die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich fehlten. Hinsichtlich des beantragten Bienenhauses führte das ARE GR aus, Bienenhäuser seien gemäss Gerichtspraxis (negativ) standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG und gälten somit nicht als zonenkonforme Bauten und Anlagen. Ausserdem führe die Beschwerdeführerin einen Freizeitlandwirtschaftsbetrieb, welcher gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV nicht zonenkonform sei, weshalb das Bienenhaus nicht als zonenkonforme Baute gemäss Art. 22 RPG bewilligt werden könne. Zur Bewilligung des Bienenhauses unter dem Titel von Art. 24 RPG wurde ausgeführt, es bestünden weder ein aktueller Bedarf noch betriebswirt-

- 5 schaftliche Gründe für die Errichtung des Bienenhauses. Unter dieser Bestimmung dürften auch "keine Bauten auf Vorrat" bewilligt werden, insbesondere wenn wie hier Anzeichen bestünden, dass beabsichtigt werde, die fragliche Baute auch zu Ferien- bzw. Wochenendzwecken zu verwenden. Das Bienenhaus sei nicht im Sinne von Art. 24 RPG standortgebunden, womit dafür keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Das fragliche Bienenhaus könne schliesslich auch nicht gestützt auf die übrigen Ausnahmebestimmungen von Art. 24a, Art. 24b, Art, 24c, Art. 24d Abs. 1 und Abs. 2 RPG bewilligt werden. 8. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den BAB-Entscheid vom 22. November 2013 und beantragte, die BAB-Bewilligung für die Bauvorhaben a) und b) sei gestützt auf Art. 24c RPG zu erteilen und das Verfahren zwecks Weiterbehandlung des Baugesuchs an die Gemeinde zu überweisen. Zur Begründung machte sie eine krasse Missachtung der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG geltend. Wäre die Interpretation dieser Gesetzesbestimmung durch die Vorinstanz zutreffend, hätte dies eine grobe und nicht hinnehmbare Benachteiligung für diejenigen zur Folge, welche sich früher "gesetzeskonform" verhalten hätten. Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr werde entgegen gehalten, der Wiederaufbau der Baute sei deshalb nicht zulässig, weil diese 1972 zonenkonform und somit "rechtens" gewesen sei. Wäre die Baute 1972 nicht landwirtschaftlich genutzt worden und hätte somit keine Zonenkonformität vorgelegen (die Baute somit "widerrechtlich" gewesen wäre), wäre in Anwendung der Besitzstandsgarantie der Wiederaufbau zulässig. Eine solche Argumentation könne nicht angehen. Wer sich bereits vor Jahren an "Recht und Ordnung" gehalten habe, dürfe gegenüber anderen nicht benachteiligt sein.

- 6 - 9. Am 29. Januar 2014 gab die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung lediglich den Sachverhalt aus ihrer Sicht wieder, stellte aber keinen Antrag. 10. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 beantragte das ARE GR die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die zerstörte Heubarge mit angebautem Bienenstand und Schleuderraum sei im Jahre 1997 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 aRPG als standortgebundene Baute bewilligt worden. Ausserdem habe sich die 1997 bewilligte Baute hinsichtlich Grösse und Nutzungsbestimmung wesentlich von der ursprünglichen und einfach gehaltenen Heubarge unterschieden. Daher müsse bei der 1997 erstellten Baute von einem Neubau ausgegangen werden, dem die Besitzstandsgarantie nicht zuteil komme. Ausserdem sei der Besitzstandsschutz von Art. 24c RPG nicht anwendbar, weil die ursprüngliche Heubarge im Jahre 1972 unbestrittenermassen noch landwirtschaftlich und somit nicht zonenwidrig genutzt worden sei. Zudem stelle die jüngst in Kraft getretene Bestimmung von Art. 41 Abs. 2 RPV klar, dass Art. 24c RPG auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten nicht anwendbar sei. Schliesslich seien auch die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 24a, Art. 24b und Art. 24d RPG hier nicht gegeben. 11. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik und schrieb lediglich einen unverständlichen, weil unvollständigen Satz betreffend die Interpretation der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG durch das ARE GR. Gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die mit dem BAB-Entscheid vom 26. November 2013 verweigerte BAB-Bewilligung zum Wiederaufbau der Heubarge mit integriertem Bienenhaus und die damit verbundene Abweisung des BAB-Baugesuchs der Beschwerdeführerin vom 20. September 2012. Gemäss Art. 103 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; SR 801.100) i. V. m. Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinsichtlich ihres Antrages auf Bewilligungserteilung einzig auf die Besitzstandsgarantie von Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) beruft, sind vorliegend dennoch alle möglichen Rechtstitel für eine Bewilligungserteilung zu prüfen. 2. a) Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der erweiterte Gehalt der Zonenkonformität ist in der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) in den Art. 34 - 38 näher umschrieben. Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Art. 34 Abs. 5 RPV hält ausdrücklich fest, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb von

- 8 zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist auf den Einzelfall abzustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse – wie etwa jene, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigen – oder der marginale Arbeitsbedarf – bemessen in Standardarbeitskräften (nachfolgend SAK) oder Standardarbeitstagen – auf dem Betrieb. Auf die Setzung starrer Grenzwerte wurde bewusst verzichtet. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E.2.1 und E.2.2, 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E.2.2 und E.2.3; Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2005, S. 32; WALDMANN/HÄNNI, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a Rz. 11). b) Für die Beurteilung der Frage, ob es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen Freizeitlandwirtschaftsbetrieb handelt, hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des ALG abgestützt. Gemäss amtsinterner Stellungnahme vom 21. November 2012 des ALG (vgl. Beilagen ARE GR [ARE-act.] Nr. 19) handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine Hobbylandwirtin, die im Jahr 2012 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 1.67 ha bewirtschaftete und über einen Tierbestand von 8.34 Grossvieheinheiten (nachfolgend GVE) verfügte. Daraus resultiere ein Arbeitsbedarf von 0.41 SAK. Zudem seien keine Bienenvölker und kein Imkerstandort gemeldet, womit es sich bei der Gesuchstellerin nicht um eine Bienenhalterin handle. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2013

- 9 z.H. der Beschwerdegegnerin (vgl. ARE-act. Nr. 20) führt das ALG aus, die Gesuchstellerin habe in der Zwischenzeit sämtliches Rindvieh verkauft und halte gegenwärtig noch ein Gross- und ein Kleinpferd sowie 40 Mastpoulets und bewirtschafte keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr. Es resultiere lediglich noch ein Arbeitsbedarf von 0.03 SAK. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Einschätzungen des ALG zum Schluss kommt, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen nicht zonenkonformen Freizeitlandwirtschaftsbetrieb handelt, weil u.a. die Mindestgrösse zum Bezug von Direktzahlungen nicht erreicht werde, so ist dies nicht zu beanstanden. Etwas anderes wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass hier unbestrittenermassen ein nicht zonenkonformer Freizeitlandwirtschaftsbetrieb vorliegt und die Bewilligung zum Wiederaufbau der Heubarge mit integriertem Bienenhaus gemäss Art. 22 RPG nicht in Frage kommt. Somit kann offen bleiben, ob der beantragte Wiederaufbau der Heubarge mit integriertem Bienenhaus die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV erfüllen würde. 3. a) Gemäss Art. 24 RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Voraussetzungen der Standortgebundenheit und der Interessenabwägung müssen kumulativ erfüllt sein. Ein Bauvorhaben muss entweder positiv oder negativ standortgebunden sein. Die positive Standortgebundenheit verlangt ein objektives Angewiesensein einer Baute auf eine bestimmte Lage – z.B. aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit – sowohl im Grundsatz als auch in ihren Dimensionen. Subjektive Gründe – wie etwa finanzielle oder persönliche Gründe oder Überlegungen der Bequemlichkeit – fallen

- 10 dabei nicht in Betracht. Art. 24 RPG umfasst auch die negative Standortgebundenheit, welche voraussetzt, dass sich die geplante Nutzung wegen ihren Immissionen nicht bzw. nicht sinnvoll in einer Bauzone verwirklichen lässt. Die Standortgebundenheit muss zudem einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen. Sie fehlt, wenn sie im Hinblick auf eine künftige, sich nur möglicherweise realisierende Situation behauptet wird oder wenn der vorgebrachte Zweck der Baute nur vorgeschoben ist, etwa um sich Wohnraum ausserhalb der Bauzone zu verschaffen. An der Standortgebundenheit fehlt es auch, wenn nicht gesichert ist, dass der Neu- oder Umbau voraussichtlich längerfristig für einen standortgebundenen Zweck gebraucht wird. Um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken, müssen an das Erfordernis der Standortgebundenheit strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. statt vieler BGE 124 II 252 E.4; PVG 2005 Nr. 29 E.7a und 7b; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24 Rz. 6 ff.). Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität gemäss Art. 16 RPG überein. Anlagen zur hobbylandwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Gebäudes sind nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (vgl. BGE 125 II 278 E.3a, 112 Ib 407 E.6a). Dem standortgebundenen Vorhaben dürfen ausserdem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In materieller Hinsicht wird verlangt, dass alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen – seien sie öffentlicher oder privater Natur – ermittelt, gegeneinander abgewogen und mit sachgerechter Erwägung gewichtet werden (vgl. Art. 3 RPV). In formeller Hinsicht verlangt Art. 24 lit. b RPG, dass die Interessenabwägung durch die nämliche Behörde vorgenommen und nicht für ein separates Verfahren vorbehalten wird (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24 Rz. 21 ff.). b) Als erstes soll auf die Bewilligungsfähigkeit der Heubarge unter dem Titel von Art. 24 RPG eingegangen werden. Das ALG führt in seinen Stellung-

- 11 nahmen vom 21. November 2012 und 10. Oktober 2013 (vgl. AREact. Nr. 19 und Nr. 20) aus, es würden auf der Parzelle Nr. 239 keine landwirtschaftlichen Nutzflächen mehr bewirtschaftet und folglich auch kein Gras mehr gemäht. Somit bestehen laut Einschätzung des ALG keine betriebswirtschaftlichen Gründe mehr für den Bau einer Heubarge. Des Weiteren sei für die Bewirtschaftung des gut erschlossenen Grundstückes von 1.26 ha weder eine Heubarge noch ein Bienenhaus oder eine Ferienhütte erforderlich. Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht geltend. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass dementsprechend ein aktueller und tatsächlicher Bedarf an einer solchen Baute zu verneinen sei und eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG nicht erteilt werden könne, ist folglich nicht zu beanstanden. Die Heubarge erfordert keinen Standort ausserhalb der Bauzonen, weil sie unbestrittenermassen nicht (mehr) für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 239 benötigt wird, was das LWA GR übrigens schon 1997 festgestellt hat (vgl. Stellungnahme LWA GR vom 11. März 1997, ARE-act. Nr. 6 und Stellungnahme LWA GR vom 13. Mai 1997, ARE-act. Nr. 10). c) In Bezug auf die Bewilligung des Bienenhauses gestützt auf Art. 24 RPG ergibt sich Folgendes: Aus der Stellungnahme des ALG vom 21. November 2012 (vgl. ARE-act. Nr. 19) und den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an die Gemeindekanzlei X._____ vom 2. März 2013, ARE-act. Nr. 21) geht hervor, dass gegenwärtig weder Bienenvölker noch ein Imkerstandort gemeldet seien und in nächster Zukunft auch keine neuen Bienenvölker angeschafft werden sollen. Somit bestehen weder betriebswirtschaftliche Gründe noch ein aktueller Bedarf für die Errichtung des fraglichen Bienenhauses. Bei Vorliegen eines aktuellen Bedarfs könnte ein Projekt für ein schlichtes Bienenhaus allein ausserhalb der Gefahrenzone u.U. standortgebunden sein. Ein sol-

- 12 ches Projekt liegt jedoch nicht vor. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, kann folglich eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG auch für das beantragte Bienenhaus nicht erteilt werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG vorzunehmen. 4. Die Art. 24a, Art. 24b und Art. 24d RPG sind im vorliegenden Fall, wie die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend macht, nicht anwendbar. Auch Art. 24e RPG ist nicht anwendbar, weil Abs. 1 dieser Bestimmung vorsieht, dass bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt werden, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. Hier ist unbestritten keine nahe gelegene Wohnbaute vorhanden, weshalb auch diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann. 5. a) Gemäss Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung. Art. 41 RPV präzisiert diese Bestimmung und hält fest, dass Art. 24c RPG nur anwendbar ist auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen) und dass die Bestimmung nicht anwendbar ist auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. Die Be-

- 13 sitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG erstreckt sich folglich nur auf Bauten, die früher in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt und aufgrund späterer Rechts- oder (Nutzungs-) Planänderung zonenwidrig geworden sind. Als massgebender Stichtag gilt gemäss Art. 41 RPV und bundesgerichtlicher Rechtsprechung der 1. Juli 1972, also der Tag des Inkrafttretens des Gewässerschutzgesetzes 1971 (vgl. BGE 129 II 396 E.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_2000/2012 vom 17. Dezember 2012 E.5.1). Es genügt dabei, dass eine Baute, welche heute in der Landwirtschaftszone liegt, vor dem Stichtag nachweisbar nichtlandwirtschaftlich genutzt wurde (vgl. MUGGLI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/ TSCHANNEN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 24c Rz. 14; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24c Rz. 4). b) Art. 24c RPG muss, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, aus verschiedenen Gründen die Anwendung versagt werden. Die im Winter 2011/2012 durch die Last des Gleitschnees zerstörte Heubarge mit integriertem Bienenhaus wurde gestützt auf die Bewilligung vom 27. Mai 1997 erstellt. Diese neue Barge unterscheidet sich hinsichtlich Grösse und Nutzungsbestimmung wesentlich von der ursprünglichen und einfach gehaltenen Heubarge, welche vor 1972 erstellt worden war (vgl. Baugesuch vom 10. Januar 1997, ARE-act. Nr. 6 und Baubewilligung vom 27. Mai 1997, ARE-act. Nr. 11 sowie Fotomaterial von 1997 und 2012, ARE-act. Nr. 13 und Nr. 15). Daher handelt es sich bei der im Jahr 1997 erstellten Baute um einen Neubau nach dem 1. Juli 1972, weswegen eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG scheitert. Zudem wurde die Heubarge am 1. Juli 1972 unbestrittenermassen noch landwirtschaftlich und somit nicht zonenwidrig genutzt, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund nicht auf den Besitzstandsschutz gemäss Art. 24c RPG berufen kann. Etwas anderes wird auch von

- 14 der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Schliesslich sieht Art. 41 Abs. 2 RPV vor, dass Art. 24c RPG nicht auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen anwendbar ist, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24c RPG auch aus diesem Grund vorliegend nicht in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin ist dementsprechend auch nicht zu hören, wenn sie ausführt, diese Auslegung von Art. 24c RPG habe eine grobe und nicht hinnehmbare Benachteiligung für sie, die ihre Baute 1972 zonenkonform genutzt habe, zur Folge. Die gesetzliche Regelung und die damit verfolgten Absichten des Gesetzgebers sind vorliegend klar. c) Der Ärger der Beschwerdeführerin ist verständlich, wenn sie sinngemäss die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte – insbesondere der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und der daraus fliessenden Besitzstandsgarantie sowie der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV – geltend macht. Der Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend ist und die Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen ausgeschlossen wurde, hindert das Verwaltungsgericht daran, Art. 24c RPG auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen bzw. dessen Anwendung zu verhindern (vgl. HANGARTNER, in: EHRENZEL- LER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 190 Rz. 8, Rz. 13 und Rz. 33). Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kritisierte Umstand könnte nur auf dem Wege einer Gesetzesrevision beseitigt werden.

- 15 - 6. Der angefochtene BAB-Entscheid vom 26. November 2013 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario steht der anwaltlich vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführerin keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Gemeinde und an das ARE GR wird nicht zugesprochen, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 384.-zusammen Fr. 2'384.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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