VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 210 und R 14 29 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 20. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Tomaschett, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. Am 7. Juli 2013 reichten C._____ und B._____ das Gesuch um Neubau eines Zweifamilienhauses auf Parzelle 2484 der Gemeinde X._____ ein. Das Gebäude soll eine Dreizimmerwohnung und eine Einzimmerwohnung und vier Parkplätze beinhalten. Die Umfassungswände sollen in Blockbauweise, Holz massiv, dunkelbraun und das Dach mit roten Ziegeln gedeckt werden. Die Dachneigung sollte gemäss Gesuch 18° betragen. 2. Dagegen erhob unter anderem A._____ am 15. August 2013 Einsprache. Mit dem geplanten Wohnhaus würden in X._____ eine Zweiklassengesellschaft von Hauseigentümern geschaffen, einerseits die Einfamilienhauseigentümer im Quartierplangebiet "Y._____", die durch die Quartierplanvorschriften (QPV) bei anstehenden Renovationen und Erneuerungen massiv benachteiligt würden, anderseits die Eigentümer von Häusern in den dazwischen liegenden Dorfzonen, die fast alle Freiheiten in der Gestaltung ihrer Häuser hätten. Zudem habe er festgestellt, am Bauprofil sei das Erdgeschoss[EG]-Niveau nicht angegeben. 3. Am 30. August 2013 trat der Gemeindevorstand X._____ auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein. Gemäss Art. 101 Abs. 2 KRG müsse ein Einsprecher in räumlicher Nähe zum Bauobjekt stehen oder durch dessen Immissionen beeinträchtigt werden. In erster Linie seien direkte Anstösser der Bauparzelle zur Einsprache berechtigt. Hier liege weder das eine noch das andere vor. Zudem könne in keinem der Einsprachepunkte auf ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Einsprechers geschlossen werden. Die Betroffenheit durch die QPV „Y._____“ sei kein schutzwürdiges Interesse. Beim vorliegenden Bauprojekt handle es sich um eine Parzelle, welche sich schon vor Erlass des Quartierplans (QP) in der Dorfzone befunden habe. Die Annahme, dass durch die eingereichte Einsprache zum aktuellen Bauprojekt, welches nicht mit dem Quartierplan
- 3 in Verbindung gebracht werden könne, eine Lockerung oder Aufhebung der QPV „Y._____“ erwirkt werden könnte, sei unbegründet. Gleichentags erteilte der Gemeindevorstand X._____ dem Bauvorhaben die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen. 4. Dagegen erhob A._____ am 1. Oktober 2013 Beschwerde (Verfahren R 13 210) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides. Es sei festzustellen, dass er zur Einsprache und zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Das Baugesuch sei abzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 11. November 2013 erteilt). Zwar trage das Bauvorhaben ein Satteldach, auf der einen Dachfläche werde aber eine Lukarne aufgebaut, so dass ein Quergiebel entstehe. Dies widerspreche Art. 35.1 BG und Art. 19 BG. Durch die Erteilung einer Bewilligung würden die Bauwilligen in der Wohnzone unterschiedlich zu den Bauwilligen in der Dorfzone behandelt, obwohl die Bestimmungen betreffend Dächer im kommunalen Baugesetz (BG) für beide identisch seien. Zudem verlange Art. 19 Abs. 4 BG für Neu- und Umbauten gemäss Art. 35.1 BG in der Dorfzone obligatorisch eine Bauberatung. Ein Bericht liege ihm aber nicht vor. Die angefochtene Verfügung sei vom Baufachchef und der Aktuarin unterzeichnet. Gemäss Art. 3 BG sei der Gemeindevorstand Baubehörde. Die Verfügung sei deshalb nicht rechtsgenüglich unterzeichnet und daher aufzuheben. Die Gemeinde habe gestützt auf Art. 101 Abs. 2 KRG seine Legitimation zur Einspracheerhebung verneint. Indessen lägen beide Parzellen an der gleichen Strasse und sein Haus befinde sich rund 40 m von der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes entfernt. Das Quartierplangebiet „Y._____“ sei nur durch eine kleine Landwirtschaftsparzelle von der Dorfzone und von der Bauparzelle entfernt. Somit sei hier die besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht gegeben. Das Anfechtungsinteresse
- 4 müsse dann nicht mit dem Interesse übereinstimmen, das durch die von einem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt werde. Er könne somit die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken, sodass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzung entstehe. Ihm sei vor Jahren ein ähnlicher Ausbau seines Dachstockes nicht bewilligt worden. Weil er nur rund 40 m vom Bauvorhaben entfernt wohne, sei er besonders berührt. Hier gelte das BG Z._____. Ende der Neunzigerjahre sei „Y._____“ ein Quartierplangebiet ausgeschieden und eine Wohnzone statuiert worden. Die Gemeinde habe sodann am 23. Februar 2000 Art. 35 BG über Gebäude- und Firsthöhe ergänzt und Art. 35.1 BG betreffend Dächer in der Dorf- und Wohnzone genauer definiert. Entsprechend sei in den QPV „Y._____“ der Gestaltungsplan im Sinne von Art. 35.1 BG vorformuliert worden. Den Quartierplanbeteiligten sei demzufolge untersagt gewesen, überdimensionierte Lukarnen auf den Dächern anzubringen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 BG seien in der Dorf- und Wohnzone nur Satteldächer mit einer Neigung von 40-55 % zulässig. Beide Dachflächen hätten dieselbe Neigung aufzuweisen. Die Dächer seien sorgfältig zu gestalten und die Gestaltung habe auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Dies gelte für alle Bauten in X._____, sowohl in der Dorf- wie in der Wohnzone. Sämtliche Giebel seien zudem talabwärts in der Falllinie des Gebäudes ausgerichtet. In Abs. 2 von Art. 35.1 BG sei festgehalten, dass Lukarnen und Dachflächenfenster zulässig seien. Die Grössen seien aber definiert. Zudem solle die Belichtung in der Regel über die Giebelseiten (mindestens 60 % der Gesamtfensterfläche) erfolgen. Dachflächenfenster und Lukarnen dürften höchstens 40 % der Gesamtfensterfläche betragen.
- 5 - Hier solle ein Satteldach erstellt werden, das auch wie bei den übrigen Häusern talabwärts ausgerichtet sei. Die eine Dachfläche werde aber vollständig von einer Lukarne bedeckt, welche ebenfalls ein Satteldach trage, das ausgehend von den unteren Ecken der Dachfläche bis hinauf zum Giebel reiche. Dadurch entstehe ein Quergiebel, so dass die gesetzlich verlangte Satteldachform nicht mehr ablesbar sei. So könne das Baugesuch nicht bewilligt werden. Zudem würden durch diese Lukarne sämtliche Bestimmungen von Art. 35.1 BG über Grösse der Dachaufbauten und der Verhältnisse der Firstflächen zueinander missachtet. Die Dorfzone (Art. 19 BG) unterscheide sich von der Wohnzone (Art. 20 BG) dadurch, dass in der Dorfzone bereits auf Gesetzesstufe die erhaltenswerte Siedlungsstruktur geschützt werde. Neu- und Umbauten hätten sich in der Höhe, Länge, Dachform, Proportionen, Stellungen, Baumaterial und Farbgebung in die umliegenden Bauten einzufügen. Der Siedlungscharakter und die siedlungstypische Bausubstanz seien zu erhalten. In der Wohnzone sollten Neubauten nur im Rahmen rechtskräftiger Quartierpläne bewilligt werden, welche sich wiederum an die Dachstrukturen von Art. 35.1 BG halten müssten. Dem Erhalt der Wohnzone werde somit eine massgebliche Bedeutung beigemessen. Das vorliegende Projekt verletze die grundsätzlichen Bestimmungen zum Erhalt des Charakters und könne nicht bewilligt werden. Eine Ungleichbehandlung insbesondere im Sinne von Art. 35.1 BG, welcher die Dorf- und die Wohnzone gleich behandeln wolle, würde entstehen. Zudem lägen wohl weitere Verletzungen des Baugesetzes vor, was er nicht weiter geprüft habe. Grundsätzlich gehe es hier um eine Gleichbehandlung sämtlicher Bauwilligen in der Gemeinde. Sei diese nicht gegeben und gebe es keinen Raum für Ausnahmebewilligungen, könne das Baugesuch nicht bewilligt werden.
- 6 - 5. Am 6. November 2013 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei die Streitsache unter Aufhebung des Nichteintretensentscheides zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Gemeinde zurückzuweisen. Es entstehe kein eigentlicher Quergiebel. Ähnliche Dachgestaltungen seien in Z._____ bereits vorhanden. Insbesondere seien - im Gegensatz zu den QPV „Y._____“, Ziff. 2.8 - Dachaufbauten (Lukarnen) gemäss Art. 35.1 BG ausdrücklich auf einer Dachhälfte zulässig. Die vermeintliche Ungleichbehandlung sei darauf zurückzuführen, dass im QP „Y._____“ spezielle QPV die Quartiergestaltung umschrieben und auch Dachgestaltungsvorschriften umfassten, welche den baugesetzlichen Bestimmungen nicht entsprächen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BG seien der Baubehörde überdies hinsichtlich Quartiergestaltung die Möglichkeit gegeben worden, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Vorschriften über Gebäudelänge, Dachgestaltung und den Zusammenbau mehrerer Baukörper zu gewähren. Dementsprechend sei die seinerzeitige Gemeinde Z._____ auch berechtigt gewesen, vom Baugesetz abweichende QPV zu erlassen. Seit der Fusion X._____/Z._____ sei die Baukommission der Gesamtgemeinde mit beratender Funktion zu Handen der Baubehörde eingesetzt. In der Baukommission sässen Mitglieder mit Fachkenntnissen im Bauwesen, weswegen der Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 73 BG Genüge getan sei. Zwar seien gemäss Art. 15 GG Vorstandsverfügungen vom Präsidenten und dem Gemeindeschreiber oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Baufachchef sei auch Mitglied des Gemeindevorstandes. Zudem führe ein solcher Unterzeichnungsmangel nicht ohne weiteres zu einer Aufhebung des Entscheides. Es wäre prozessökonomisch nicht zweckmässig, einen Entscheid nur deswegen aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.
- 7 - Die Parzelle des Beschwerdeführers grenze nicht an die Bauparzelle und sei auch nicht nur durch einen Verkehrsträger von ihr getrennt. Zwei weitere Parzellen lägen dazwischen. Dem Beschwerdeführer gehe es praktisch ausschliesslich um eine Gleichbehandlung sämtlicher Bauwilligen in Z._____. Dementsprechend habe er auch weitere Verletzungen des Baugesetzes, mit Ausnahme der Dachvorschriften, nicht weiter beachtet. Damit gehe es ihm nur um ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen respektive rechtsgleichen Anwendung des Rechts, ohne dass ihm darauf im Fall eines Obsiegens tatsächlich ein Vorteil entstünde. Weil sein Grundstück den QPV „Y._____“ unterstehe, die von den übrigen baugesetzlichen Bestimmungen in Z._____ abwichen, könne weder eine rechtsungleiche noch eine unrichtige Anwendung des Rechts geltend gemacht werden, womit ihm auch bei einem Obsiegen kein praktischer Nutzen entstünde. Zudem liege das Haus des Beschwerdeführers zwischen 40-50 m vom Bauprojekt entfernt. Die bemängelte Dachgestaltung sei kaum ersichtlich, da sie durch das Gebäude auf Parzelle 2028 teilweise verdeckt sei. Seine eigene Parzelle sei durch zwei Parzellen von der Bauparzelle getrennt. Ein praktischer tatsächlicher Nutzen im Falle eines Obsiegens bestehe für ihn auch aus diesen Gründen nicht. Deswegen sei zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten worden. Der Beschwerdeführer rüge, wie schon in seiner Einsprache, nur eine Verletzung von Art. 35.1 und 19 BG. Insoweit er generell eine willkürliche Anwendung des Baugesetzes und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend mache, sei die Beschwerde von vornherein abzuweisen. In seiner Argumentation bezüglich ähnlichem Ausbau seines eigenen Dachstocks verkenne er, dass im QP-Gebiet „Y._____“ andere Gestaltungs- und Dachvorschriften bestünden als im übrigen Baugebiet von Z._____ ausserhalb der Quartierplangebiete. Seine generellen Aus-
- 8 führungen könnten daher nicht gehört werden, weswegen die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei. Hier handle es sich beim Dachaufbau nicht um einen eigentlichen Quergiebel. Der Dachaufbau sei auch Schutz- und Vordach im Eingangsbereich der Liegenschaft von Südwesten her. Gemäss Art. 35.1 Abs. 2 BG seien Lukarnen zulässig, wobei sich Anordnung und Grösse der Dachaufbauten lediglich in der Regel nach den weiteren Grundsätzen in diesem Artikel zu richten hätten. Dementsprechend sei die hier gewählte Dachgestaltung nicht im Widerspruch zum Baugesetz. Art. 19 Abs. 3 BG halte bezüglich Dorfzone fest, dass Neu- und Umbauten im Rahmen von Art. 5 (Hofstattrecht) zulässig seien, wobei in Art. 19 BG lediglich festgehalten sei, dass sich solche Neu- und Umbauten in die umliegenden Bauten einzufügen hätten. Dies sei hier der Fall. Auch Art. 5 BG stehe dem Bauvorhaben nicht entgegen. Aus der Ausrichtung des bestehenden Gebäudes ergebe sich auch, dass der Hauptgiebel talwärts gerichtet bleibe, wogegen Dachaufbauten wie auch Dächer bei mehrgeschossigen Anbauten, verschiedene Dachformen umfassen könnten (Art. 35.1 Abs. 1 BG). Nur die QPV im Gebiet „Y._____“ erklärten Dachaufbauten als nicht zulässig und stellten entsprechende Dachgestaltungsvorschriften auf. Dagegen liessen Art. 35.1 und Art. 19 in Verbindung mit Art. 5 BG andere Dachgestaltungen zu. Auch die Quartierpläne „T_____“ und „S._____“ enthielten neben dem QP „Y._____“ unterschiedliche Dachgestaltungs- und Ausführungsvorschriften. Somit würden Bauten in diesen Gebieten zu Recht anders behandelt. 6. Am 22. November 2013 hielt der Beschwerdeführer in seiner freigestellten Replik an seinen Anträgen und Begründungen fest. Der Neubau widerspreche Art. 35.1 BG. Am 23. Februar 2000 habe die Gemeindeversammlung die Änderung von Art. 35 und Ergänzung von Art. 35.1 BG beschlossen, dies aufgrund eines Baugesuchs des Beschwerde-
- 9 führers vom 27. Mai 1999 betreffend Bau einer Lukarne. Die damaligen gesetzlichen Grundlagen hätten sich nicht über die Dachgestaltung ausgesprochen und die entsprechenden Bestimmungen des QP hätten geändert werden müssen. Stattdessen sei auf Vorschlag des damaligen Bauberaters das Gesetz mit Art. 35.1 ergänzt worden. Die Dachneigung mit 18° betrage in % 32.5. Sie müsste aber mindestens eine Neigung von 40 % aufweisen. Dies sei von der Baubehörde nicht geprüft worden. Die Bewilligung sei deshalb aufzuheben. Art. 35.1 BG enthalte eine detaillierte Regelung. Ein Dacheinschnitt bis an die untere Kante des Daches sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bestimmung gehe davon aus, dass Lukarnen als Dachaufbauten vorgesehen seien, so dass nicht der Einbau eines Quergiebels entstehe. Einen solchen Quergiebel erlaube das Baugesetz nicht. Die Gemeinde sage nicht, an welche alten Bauten sich diese neue Baute in Aussehen und Gestaltung anlehne. Der Baufachchef habe Baueingaben auf Gesetzeskonformität zu prüfen und dem Gemeindevorstand zum Entscheid vorzulegen. Sei er, wie hier, Mitglied des Gemeindevorstandes, könne er nicht für das von ihm beratene Gremium unterzeichnen. Untersuchung und Entscheid seien im Rahmen der Gewaltenteilung voneinander zu trennen. 7. Am 20. Dezember 2013 beantragte die Gemeinde, das Verfahren sei zu sistieren bis zum Abschluss des Projektänderungverfahrens. Die Dachneigung mit 18° entspreche nicht dem Baugesetz. Die Bauherrschaft habe sich deshalb entschlossen, ein Projektänderungsgesuch einzureichen, mit einer Dachneigung von 40 %. Dieses werde aufgelegt und dagegen könne Einsprache erhoben werden. 8. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2013 und 19. Februar 2014 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren R 13 210 bis 31. März
- 10 - 2014. Am 17. Februar 2014 war die Gemeinde auf die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache gegen die Projektänderung nicht eingetreten und hatte diese bewilligt. Am 18. Februar 2014 hatte die Gemeinde das Gericht darauf hingewiesen, dass sie auf eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Projektänderungsbewilligung vom 17. Februar 2014 nicht eingetreten sei. 9. Am 12. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den neuerlichen Nichteintretensentscheid betreffend die Projektänderung Beschwerde (Verfahren R 14 29) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides. Es sei festzustellen, dass er zur Einsprache und zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Das Baugesuch Neubau Wohnhaus sei abzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 26. März 2014 erteilt). Die Beschwerde sei mit dem sistierten Verfahren R 13 210 zu vereinigen und die beiden Verfahren seien gemeinsam fortzuführen. Auch diese Verfügung sei vom Baufachchef und der Aktuarin unterzeichnet worden. Es sei unverständlich, dass die Baubehörde diese schon im ersten Verfahren als ordnungswidrig festgestellte Handlung wiederhole. Aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich, ob der Gemeindevorstand den Entscheid als Baubehörde tatsächlich gefällt habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Baufachchef im Alleingang entschieden habe. Sein Verhalten sei unverständlich. Die Projektänderung beziehe sich nur auf die Dachneigung. In Bezug auf die Dachaufbauten, welche beanstandet worden seien, sei nichts korrigiert worden. Die Dachgestaltung sei nach wie vor nicht gesetzeskonform und könne auch mit anderer Dachneigung nicht genehmigt werden. Die Firsthöhe habe sich um 0.26 m erhöht. Der First des Quergiebels sei um 0.25 m tiefer als in den Plänen mit einer geringeren Dachneigung. Gemäss Schnitt A-A sei trotz der steilen Dachneigung die lichte Höhe ge-
- 11 genüber dem Plan des ursprünglichen Projekts geringer. Die Masse könnten so nicht stimmen und müssten kontrolliert werden. Gemäss Art. 34 BG betrage die Gebäudehöhe hier 8 m und die Firsthöhe 11 m. Der tiefste Punkt liege auf 1‘147.5 m.ü.M. Die Nullkote werde aber auf 1‘154 m.ü.M. festgelegt. Dies entspreche einer Höhe von 6.5 m. In den Plänen werde die Traufhöhe mit 4.56 m angegeben. Schon dort habe man also eine Höhe von 11.06 m, was die 8 m überschreite. Gleiches gelte für die Firsthöhe. Diese betrage gemäss Plänen 6.9 m ab Nullkote. Damit überschreite die Firsthöhe die erlaubten 11 m um 2.4 m. In den ursprünglichen Plänen sei der tiefste Punkt mit 1‘147.5 m.ü.M. angegeben worden. In der neuen Ansicht von Südost der Projektänderung werde sie mit 1‘148.88 m.ü.M. angegeben. Auch wenn man von der korrigierten tiefsten Stelle des gewachsenen Terrains ausgehe, seien die gesetzlichen Vorgaben verletzt. Gemäss Art. 35 Abs. 2 BG werde festgehalten, dass durch Terrainveränderungen die Vorschriften über die maximale Gebäudehöhe nicht umgangen werden dürften. Die Höhen seien hier ungenau und liessen keine genaue Prüfung zu. Es sei davon auszugehen, dass die Vorschriften betreffend Gebäudehöhe und Firsthöhe verletzt seien. Art. 63 Abs. 2 BG verlange die Angabe des Erdgeschossniveaus am Bauprofil, was fehle. Die Projektänderung sei einer teilweisen Anerkennung der Beschwerde gleichzusetzen, was jedenfalls bei den Kosten berücksichtigt werden müsse. 10. Am 4. April 2013 reichte die Gemeinde die Duplik im Verfahren R 13 210 und die Vernehmlassung im Verfahren R 14 29 ein. Sie beantragte, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventuell seien die Streitsachen unter Aufhebung der Nichteintreten-
- 12 sentscheide zur materiellen Beurteilung der Einsprachen an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Ausführungen betreffend Nichteintreten im Verfahren R 13 210 gälten auch für das Verfahren R 14 29. Die Sichtdistanz zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdeführers und dem Bauprojekt liege bei über 50 m und Pflanzen verdeckten die direkte Sicht des Beschwerdeführers auf das Bauvorhaben. Der Beschwerdeführer stosse sich nicht an der beabsichtigten Baute im Gelände, sondern bemängle eine Benachteiligung seiner baulichen Möglichkeiten und gar eine Ungleichbehandlung. Hier werde aber Ungleiches ungleich behandelt. Die Baubehörde sei identisch mit dem Gemeindevorstand X._____. Verschiedene markante Gebäude wiesen eine ähnliche Gestaltung auf wie das vorliegende Bauvorhaben. Hier werde auf Gebäude in Z._____ hingewiesen, welche dem Beschwerdeführer bekannt sein müssten. Der Baufachchef bereite zusammen mit der Baukommission Bauangelegenheiten vor. Der Beschwerdeführer anerkenne, dass die Dachneigung den gesetzlichen Anforderungen angepasst worden sei. Seine Beschwerde richte sich nicht gegen die diesbezügliche Projektänderung; sie richte sich gegen die bereits im Verfahren R 13 210 beanstandete Gestaltung der Lukarne. Das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse werde in Frage gestellt, weil die Gestaltung der Lukarne bereits Gegenstand des Verfahrens R 13 210 sei. Im Rahmen der Baubewilligung sei die von Seiten des Beschwerdeführers gerügte Verletzung der Höhenvorschriften mittels Auflagen geregelt worden. Auch hier stelle sich die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse für die Beschwerdeerhebung im Verfahren R 14 29 noch bestehen könne. Die Baukommission berate über die geplanten Bautätigkeiten. Sie gebe eine Empfehlung zu Handen der Baubehörde ab. Diese Konstellation habe die Bauberatung in Z._____ abgelöst. Das Vorgehen des Baufach-
- 13 chefs sei im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand erfolgt, zumal es sich um einen identischen Nichteintretensentscheid gehandelt habe. Bei der ersten Baueingabe sei übersehen worden, dass die Dachflächen zu wenig geneigt gewesen seien. Deswegen sei das Projektänderungsgesuch eingereicht worden. Es beziehe sich lediglich auf die Dachneigung. Hinsichtlich Dachaufbauten/Quergiebel sei die Bauherrschaft der Auffassung, die baugesetzlichen Vorgaben seien eingehalten. Massgebend sei der tiefste Punkt des Gebäudes an der entsprechenden Hausfront. Sowohl aus der Südwestansicht als auch aus der Nordwestansicht ergebe sich der Verlauf des gewachsenen Terrains an der Hauswand, nämlich die Kote 1‘148.88 m.ü.M. Es ergebe sich, dass die gesetzliche First- und Gebäudehöhe eingehalten werde. Entsprechend sei die Auflage verfügt worden, dass der First nicht über die Kote 1‘159.88 m.ü.M. hinausragen dürfe. Zudem seien auch Kontrollen zur Einhaltung der Auflagen in der Baubewilligung verfügt worden. Im Rahmen der unterschiedlichen Grundlagen erfolge durchaus eine Gleichbehandlung der Bauwilligen in der Fraktion Z._____. Die Projektänderung habe die Verletzung der diesbezüglichen baugesetzlichen Bestimmung behoben. Weitere Gesetzesverletzungen lägen nicht vor. 11. Am 5. Mai 2014 edierte die Gemeinde auf Verlangen des Instruktionsrichters die Unterlagen betreffend Projektänderungsgesuch der Beschwerdegegner. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
- 14 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte sind hier einerseits der Nichteintretensentscheid vom 30. August 2013 (Beschwerdeverfahren R 13 210) sowie andererseits der Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2014 (mit bewilligter Projektänderung für die Beschwerdegegner auf Bauparzelle 2484; Beschwerdeverfahren R 14 29) der Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin jeweils sowohl auf die Einsprache vom 15. August 2013 des Beschwerdeführers (Eigentümer Parzelle 2464) als auch auf dessen Einsprache vom 9. Januar 2014 (gegen die bewilligte Projektänderung) mangels Anfechtungsberechtigung (fehlende Einsprachelegitimation) nicht eingetreten wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer dabei nebst dem Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf seine Einsprachen vor allem noch eine ungenügende Unterzeichnung der angefochtenen Entscheide, das Fehlen einer Bauberatung sowie eine Ungleichbehandlung mit anderen Quartierplangenossen in derselben Gemeinde. Materiellrechtlich habe die Beschwerdegegnerin mit der Bewilligung des Bauprojekts (Neubau Zweifamilienhaus auf Parzelle 2484) der Beschwerdegegner sowohl gegen die in der Dorfzone maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe (8 m bzw. 11 m) als auch gegen die dort geltenden Dachneigungs- und Dachgestaltungsvorschriften (nur Gegenstand Projektänderung) verstossen. Die formellen Einwände und die Einhaltung der Höhenvorschriften bildeten dabei bereits Thema der Beschwerde R 13 210, während die Projektänderung erst das Verfahren R 14 29 auslöste. Weil beide Beschwerdeverfahren sachlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind, rechtfertigt es sich, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln und zu beurteilen. In diesem Sinne werden die Verfahren R 13 210 (Hauptverfahren) und R 14 29 (Annexverfahren) vereinigt (vgl. Art. 6 lit. a des Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).
- 15 - 2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Grundsatzfrage der Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Einsprachen gegen das Bauvorhaben auf Parzelle 2484 zu klären und zu entscheiden. Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) gilt bezüglich Anfechtungsberechtigung im Bau- und Planungsrecht was folgt: Art. 33 Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b) die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im eben zitierten Art. 33 Ziff. 3 lit. a RPG auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VVG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Das Anfechtungsinteresse gemäss Art. 50 VRG muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. b) Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli
- 16 - 2010 1C_236/2010 E.1.3, 1.4): "Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2011 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 mit Hinweisen). c) Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis des Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt be-
- 17 stimmte Abstands- bzw. Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O. Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006 S. 52; MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜH- LER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit dem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (HEINZ AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 Rzn. 52 und 65, www.weblaw.ch, zuletzt besucht am 21. Mai 2014). d) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt,
- 18 dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Der Beschwerdeführer hat vor der Beschwerdegegnerin am Verfahren teilgenommen, diesbezüglich ist er deshalb zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt; oder mit anderen Worten, ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. - Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht beispielsweise die Beschwerdelegitimation bei einer räumlichen Nähe von 150 Metern bei fehlender Immissionszunahme (vgl. Katalog in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O. Art. 33 N. 58 ff.). Im konkreten Fall wohnt der Beschwerdeführer unbestritten in X._____ in einer Entfernung von ca. 35 m von der Bauparzelle (von Grenze zu Grenze gemessen) resp. ca. 53 m vom Bauprojekt (von Gebäude zu Gebäude gemessen; zur Messung vgl. Beilage 2 der Gemeinde im Massstab ca. 1:529). Vorab gilt es hier klarzustellen, dass der geplante Bau, welcher eine Dreizimmerwohnung und eine Einzimmerwohnung mit vier Parkplätzen aufweist, keine oder nur eine minime Immissionszunahme für den Beschwerdeführer zur Folge hat. Der Beschwerdeführer stellt die Möglichkeit zur Überbauung der Parzelle 2484 und deren mögliche Ausmasse denn auch nicht grundsätzlich in Frage, weshalb eine gleiche Immissionszunahme auch dann resultieren würde, wenn die Beschwerdegegner ein Bauvorhaben auf Parzelle 2484 realisierten, welches selbst den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspräche. Hier liegen aber der Wohnsitz des Beschwerdeführers und das Bauprojekt, je nach Betrachtungsweise ca. 35 m bis gut ca. 53 m auseinander und in Sichtweite zueinander (vgl. Beilage 9 der Gemeinde). Betreffend Einsehbarkeit kann
- 19 es nicht darauf ankommen, dass - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen – Pflanzen teilweise die direkte Sicht des Beschwerdeführers von seinem Wohnsitz auf das Bauprojekt verdecken, können doch Bäume und Büsche in Bauzonen auch ganz oder teilweise entfernt werden und tragen Laubbäume – wie hier vorhanden – im Winter keine Blätter, womit sie saisonal bedingt auch keinen Sichtschutz bieten. Der Beschwerdeführer ist folglich vom geplanten Neubau mehr als jeder Dritte (wie z.B. nur an der Bauparzelle vorbeigehende oder vorbeifahrende Personen) betroffen und somit besonders berührt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers kann bei Obsiegen desselben beeinflusst werden, indem die Beschwerdegegner ihr Bauvorhaben nur anders als vorgesehen und/oder in geringeren Dimensionen erstellen können. Die Beschwerdegegnerin ist infolgedessen zu Unrecht nicht auf die Einsprachen des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb beide Beschwerden in diesem verfahrensrechtlichen Punkt gutzuheissen sind und jeweils darauf einzutreten ist, was für das streitberufene Gericht eine materiell-rechtliche Prüfung der vorgebrachten Einwände und Rügen des Beschwerdeführers zur Folge haben muss. e) Im Übrigen kritisierte der Beschwerdeführer formell noch, dass die angefochtenen Entscheide nicht von dem dafür zuständigen Gemeindeorgan unterzeichnet worden seien und deshalb zum vornherein keine Gültigkeit hätten entfalten können. Nach Art. 15 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) führt der Gemeindepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gemeinde. Laut Praxis ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan, wenn die objektiv mangelhaft Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat (BGE 122 V
- 20 - 189 E.2). Ausschlaggebend ist, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt oder benachteiligt wurde (BGE 121 II 72 E.2a). Die Mangelhaftigkeit der Eröffnung hat also nur Folgen, wenn die Betroffenen deshalb erstens einem Irrtum unterliegen und wenn sie zweitens infolge dieses Irrtums einen Nachteil erleiden. - Vorliegend wurden die missliebigen Entscheide vom Baufachchef (Vorstandsmitglied) und der Gemeindeschreiberin unterzeichnet. Die vorliegend festgestellte Nichtbeachtung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 2 GG kann aber vernünftigerweise nicht bereits zur Aufhebung der zwei angefochtenen Entscheide führen, weil die Rückweisung zur (formkorrekten) Nachbesserung hier nur einen prozessualen Leerlauf mit unnötigem Zeitverlust bedeuten würde. Am Inhalt und an der Wirkung der beiden Entscheide hätte sich durch einen solchen Umweg nämlich nichts geändert; vielmehr hätten die dann "einwandfrei" unterzeichneten Entscheide nochmals erneut angefochten werden müssen, was im Resultat absolut unsinnig gewesen wäre. Auf die Rüge der fehlenden Unterschriftsberechtigung tritt das Gericht deshalb nicht ein. f) Der Beschwerdeführer bemängelte zudem noch das Fehlen einer Bauberatung. Nach Art. 72 des Baugesetzes der Gemeinde (BG) bezeichnet die Baubehörde einen geeigneten Fachmann, der der Bauherrschaft und den Architekten als Berater zur Verfügung steht. Auf denjenigen Gebieten, in denen eine obligatorische Bauberatung vorgeschrieben ist, müssen sämtliche Baugesuche vor der Einreichung mit dem Bauberater besprochen werden. Die Baubehörde hat diese Aufgabe vorliegend der fachkundigen Baukommission übertragen, was dem Gericht als zulässig erscheint, weil damit die angestrebte Qualitätssicherung hinreichend sichergestellt wird. g) Weiter monierte der Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Behandlung, indem ihm eine ähnliche Baubewilligung verweigert und den Beschwerdegegnern diese aber erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt
- 21 indessen wiederholt und uneinsichtig, dass hier ungleiches ungleich behandelt wird. Seine überbaute Parzelle 2464 liegt im Quartierplangebiet "Y._____" und untersteht deshalb anderen Dachgestaltungsvorschriften als die in der Dorfzone liegende Parzelle 2484 der Beschwerdegegner. Deren Bauvorhaben hat Art. 19 und Art. 35.1 BG zu beachten, was es noch materiell zu überprüfen gilt. Auf den Einwand einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung wird folglich nicht eingetreten. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst die einschlägigen Bau- und Gestaltungsvorschriften (BG) in der hier massgebenden Dorfzone aufzulisten: Art. 19 – Dorfzone Die Dorfzone umfasst die bestehenden Bauten in Inner- und Usser- Z._____. Der Charakter dieser Siedlungen und die siedlungstypische Bausubstanz sind zu erhalten. Zulässige Nutzungen sind Wohnbauten, Hotels, landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Bauten. An neuen Standorten können lediglich An- und Nebenbauten erstellt werden. Diese dürfen eine maximale Höhe von 3.50 m an der Traufe und 5 m im First aufweisen. Neubauten und Umbauten sind im Rahmen von Art. 5 dieses Gesetzes zulässig. Solche Neu- und Umbauten haben sich in Höhe, Länge, Dachform, Proportionen, Stellungen, Baumaterial und Farbgebung in die umliegenden Bauten einzufügen. Die Bauberatung (Art. 73) ist für Neu- und Umbauten obligatorisch. Art. 35.1 – Dächer In der Dorf- und Wohnzone sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 40% bis 55% zulässig. Beide Dachflächen haben dieselbe Neigung aufzuweisen. Die Dächer sind sorgfältig zu gestalten. Die Gestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Für eingeschossige Anbauten (Grundfläche max. 20 m2, Gebäudehöhe max. 3.5 m) oder mehrgeschossige Anbauten (Grundfläche max. 15 m2 pro Geschoss) kann die Baubehörde Pultdächer und andere Dachformen gestatten. Lukarnen und Dachflächenfenster sind zulässig. Die zur Belichtung und Belüftung des Dachgeschosses erforderlichen Fensterflächen dürfen insgesamt 10% der Bodenfläche mit einer Raumhöhe unter 1.50 m (Abstand Boden zur inneren Dachfläche) zuzüglich 2.5% der Bodenfläche
- 22 mit einer Raumhöhe unter 1.50 m nicht überschreiten. Die Belichtung soll in der Regel über die Giebelseiten (mind. 60% der Gesamtfensterfläche) erfolgen. 40% der Gesamtfensterfläche dürfen als Dachflächenfenster oder bei Lukarnen ausgeführt werden. Dachflächenfenster sind in der Regel auf beide Dachhälften zu verteilen.
- 23 b) Wie dem Einreichplan Projekt-Nr. 12-133 [Schnitt A-A mit Dachneigung 22° bzw. 40.3% und Firsthöhe +6.90 m] vom 11. Dezember 2012, geändert am 6. Dezember 2013, zur [bereits bewilligten] Projektänderung vom 17. Februar 2014 entnommen werden kann, wird die Dachneigung gemäss Art. 35.1 BG nunmehr eingehalten, womit sich der Einwand des Beschwerdeführers einer baugesetzwidrigen Dachkonstruktion auf Parzelle 2484 - seit der Projektanpassung - als unbegründet erweist. c) Bezüglich Dachgestaltung wird in Art. 35.1 BG lediglich bestimmt, dass sich Neu- und Umbauten unter anderem in der Dachform und in den Proportionen in die umliegenden Bauten einzufügen haben, wobei Lukarnen – auf einer Dachhälfte – zulässig sind. Sie haben sich zudem gut ins Dach einzufügen. Im konkreten Fall weicht die Grösse der hier verwirklichten Lukarne stark von dem ab, was in den oben wiedergegebenen Skizzen (als Regelbeispiele) abgebildet ist. Im Gegensatz dazu ist diese Lukarne fassadenbündig. Zudem ist sie sehr breit; sie entspricht der Länge des gesamten Hauptdaches (vgl. Beilagen 19 und 20 der Gemeinde – Ansicht von Südwesten bzw. Ansicht von Nordwesten). Einen eigentlichen Quergiebel stellt die geplante Dachaufbaute aber nicht dar, verläuft ihr First doch deutlich unterhalb des Hauptdachfirstes. Nachdem Art. 35.1 BG indes zulässt, dass sich Anordnung und Grösse von Lukarnen bloss in der Regel nach diesen Skizzen bestimmen, ist – das weite Rechtsanwendungsermessen der Gemeinde berücksichtigend – selbst diese Lukarne als zulässig zu betrachten, sofern sie sich gut ins Dach und in die Proportionen der umliegenden Bauten einfügt. Ob dem so ist, kann hier offen gelassen werden, da es dafür wesentlich auf die – nachfolgend gleich noch zu prüfende – Einhaltung der Gebäude- und Firsthöhen ankommt.
- 24 d) Für die Bemessung der Gebäude- und Firsthöhe bzw. zur Überprüfung einer allfälligen Überschreitung dieser beiden Höhen sind die nachfolgenden Vorschriften laut Zonenschema (Art. 34 BG) und einschlägiger Höhenmassvorgaben (Art. 35 BG) massgebend und für die nachweislich in der Dorfzone situierte Bauparzelle 2484 der Beschwerdegegner zu respektieren bzw. korrekt einzuhalten und beim gesamten Bauvorhaben in die Praxis umzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass – wenn man einzig die Pläne betrachtet – weder die Bemessung der Gebäude- noch die Berechnung der Firsthöhe nachvollzogen werden kann. Dies ist einzig möglich, sofern man die Auflagen Nrn. 4 und 5 der Baubewilligung vom 17. Februar 2014 in die Betrachtung mit einbezieht, welche wie folgt lauten: Gemäss Art. 34 BG beträgt die maximale Gebäudehöhe 8.00 m. Als Gebäudehöhe gilt der Abstand zwischen der tiefsten Stelle des gewachse-
- 25 nen oder abgegrabenen Terrains und dem höchsten Punkt der Schnittlinie zwischen Umfassungswand und Dachfläche (gemäss Art. 35 BG). Um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, darf die Unterkant Bodenplatte nicht oberhalb vom Höhenpunkt 1149.58 m ü.M. verlegt werden. Laut Art. 34 BG beträgt die maximale Firsthöhe 11.00 m. Als Firsthöhe gilt der grösste senkrecht gemessene Abstand zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und dem höchsten Punkt des geneigten Daches (gemäss Art. 35 BG). Um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, darf der First nicht über den Höhenpunkt von 1159.88 m ü.M. ragen. e) Ausgehend von den soeben zitierten Bauauflagen Nrn. 4 und 5 ist für die Bemessung und Überprüfung der Gebäude- und Firsthöhen auf den – der Baubewilligung beigehefteten - Plan "Ansicht von Nordwesten" abzustellen, woraus hervorgeht, dass vom tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains an der Hauskante (Südostwand) zu messen ist, zumal keine Abgrabungen vorliegen. Dieser tiefste Niveaupunkt liegt auf 1'148.88 m ü.M. Von dort aus gemessen darf die Gebäudehöhe höchstens 8 m betragen, was einen zulässigen oberen Niveaupunkt von 1'156.88 m ü.M. ergibt. Die Firsthöhe darf vom tiefsten Niveaupunkt (1'148.88 m ü.M.) höchstens 11 m betragen, was einen zulässigen oberen Niveaupunkt von 1'159.88 m ü.M. ergibt (vgl. Plan "Ansicht von Nordwesten" mit roter senkrechter Linie bis auf 1'159.88 [unterhalb] Giebel-Lukarne mit Firsthöhenangabe 11.00 m bzw. für Gebäudehöhe 8.00 m Schnittpunkt Hausfassade/Dachauslauf Unterkant). Betont sei an dieser Stelle noch, dass das Volumen bzw. die Kubatur des Bauvorhabens auf Parzelle 2484 durch die Projektänderung (Absenken der Dachneigung von 18° auf neu 22° mit erhöhtem First [+6.90 statt +6.64]) unverändert geblieben ist. Die zulässige Firsthöhe von 11 m kann demnach eingehalten werden, sofern die Auflage Nr. 5 in der Baubewilligung vom 17. Februar 2014 beibehalten und respektiert wird. Zur Berechnungsweise der Gebäudehöhe am fraglichen Baustandort gilt
- 26 es festzuhalten, dass diese zumindest als aussergewöhnlich bezeichnet werden darf, weil dafür nicht – wie andernorts üblich – auf das arithmetische Mittel der vier Gebäudeecken oder Ähnliches abgestellt wird, sondern nur ein einziger Punkt oben – nämlich der höchste Punkt der Schnittlinie zwischen Umfassungswand und Dachfläche – und ein einziger Punkt unten – nämlich der tiefste Punkt des gewachsenen Terrains – für die Berechnung der Gebäudehöhe massgebend sind. Betrachtet man den Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 BG wird klar, dass die Gebäudehöhe an der Traufseite des Gebäudes zu messen ist. Andernfalls ergäbe die Vorschrift keinen Sinn, wäre doch sonst immer der Schnittpunkt der Umfassungswand und der Dachfläche unter dem First der höchste Punkt, was nicht sein kann. Im konkreten Fall wären also - ein "normales" Satteldach ohne fassendenbündigen Dachaufbau und mit einer waagrechten Schnittlinie an beiden (gleich hohen) Traufseiten vorausgesetzt – alle Punkte dieser Schnittlinien der (traufseitigen) Umfassungswand und der Traufseite der Dachfläche die höchsten Messpunkte für die Begrenzung der Gebäudehöhe. Bei unterschiedlich hohen waagrechten Schnittlinien auf den beiden Traufseiten wären alle Punkte der höheren Schnittlinie als höchste Eckwerte anzusehen (vgl. abermals Beilage 19 der Gemeinde – Ansicht von Südwesten). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bezüglich Gebäudehöhe in ihrer Baubewilligung vom 17. Februar 2014 für die Projektänderung als Auflage Nr. 4 ausdrücklich verfügt, dass die Unterkante der Bodenplatte nicht oberhalb vom Höhenpunkt (Niveaupunkt) 1'149.58 m ü.M. verlegt werden darf. Der Niveaupunkt der Unterkante der Bodenplatte liegt deshalb um 0.7 m höher als der (massgebende) tiefste Niveaupunkt 1'148.88 m ü.M. (also + 0.7 m = 1'149.58 m ü.M.; vgl. Beilage 20 der Gemeinde – Ansicht von Nortdwesten). Misst man die Distanz zwischen dem Niveaupunkt des oberen Endes der Gebäudehöhe (1'156.88 m ü.M.) und dem Niveaupunkt Unterkant Bodenplatte (1'149.58 m ü.M.) ergibt sich eine Gebäudehöhe von 7.3 m. Zusammengerechnet (7.3 m +
- 27 - 0.7 m) ergäbe das 8 m, womit die gesetzlich vorgeschriebene Gebäudehöhe – bei Erfüllung der Auflage Nr. 4 – auf der Nordwestfront eingehalten werden könnte. Vorliegend besteht aber eben noch die Besonderheit, dass der Dachaufbau [Lukarne] – welcher seinerseits ein Satteldach aufweist – die traufseitige Umfassungswand des Gebäudes markant erhöht (vgl. Beilage 19 der Gemeinde – Ansicht von Südwesten). Dadurch liegt der höchste Punkt der Schnittlinie zwischen der Umfassungswand und der Dachfläche auf dieser Traufseite – welcher zugleich den für die Bemessung der Gebäudehöhe massgebenden höchsten Punkt darstellt – unter dem First des Dachaufbaus, womit die Gebäudehöhe nicht 8 m, sondern ca.10.3 m betragen würde (Differenz: Tiefster Niveaupunkt bei 1'148.88 m ü.M. bis zu höchster Schnittlinie [+10.3 m] auf ca. 1'159.18 m ü.M.). Damit wird die zulässige Gebäudehöhe auf der Südwestfront bei der Dachlukarne um rund 2.3 m überschritten und hätte in dieser Form und Ausgestaltung durch die Beschwerdegegnerin nicht bewilligt werden dürfen. Die Angelegenheit muss daher zur nochmaligen Überprüfung und Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen werden. f) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde R 13 210 gutzuheissen ist (vgl. vorne E.2a-d) – soweit darauf eingetreten werden kann (E.2e-g) - und die Sache zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E.3e am Ende). Die Beschwerde R 14 29 ist hingegen nur insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin auch darauf gar nicht eingetreten ist (E.2a-d); im Übrigen ist diese (zweite) Beschwerde abzuweisen, weil Gegenstand der Projektänderung einzig die Änderung der Dachneigung war und das mit der Projektänderungsbewilligung vom 17. Februar 2014 erzielte Resultat nun gesetzeskonform ist (vgl. vorne E.3b). Auf alle weiteren, im (Annex-) Verfahren R 14 29 vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachten Rügen kann das Ge-
- 28 richt nicht eintreten, da diesen Rügen (vgl. vorne E.2e-g) die Rechtshängigkeit des (Haupt-) Verfahrens R 13 210 entgegensteht. 4. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zu Hälfte der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) sowie den Beschwerdegegnern (Bauherrschaft), diese dafür nach Art. 72 Abs. 2 VRG solidarisch haftend, aufzuerlegen. Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – nach dem gleichen Verteil- und Haftungsschlüssel wie bei den Gerichtskosten – zudem laut Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen zu entschädigen, wobei dazu auf die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 8. April 2014 (in der Höhe von Fr. 5'606.50 inkl. Mehrwertsteuer) abgestellt und diese inhaltlich unverändert übernommen werden kann. Die Beschwerdegegner haben an den anwaltlich vertretenen und (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführer somit je noch Fr. 2'803.25 inkl. MWST (= ½ von total Fr. 5'606.50) zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Die Beschwerde R 13 210 wird gutgeheissen – soweit darauf eingetreten werden kann - und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2013 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. b) Die Beschwerde R 14 29 wird nur insofern (also teilweise) gutgeheissen, als die Gemeinde darauf nicht eingetreten ist. Im Übrigen wird diese Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 29 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 599.-zusammen Fr. 3'599.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ sowie von B._____ und C._____, diese dafür solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich haben die Gemeinde X._____ sowie B._____ und C._____, diese dafür solidarisch haftend, A._____ mit je Fr. 2'803.25, gesamthaft also mit Fr. 5'606.50 (inkl. MWST), zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]