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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.05.2013 R 2013 55

28 maggio 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,224 parole·~16 min·5

Riassunto

Baubusse | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 55 5. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 28. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, dipl. Bauing. HTL, und Ing.-Büro A._____ AG, Städtli 23, 7304 O._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Stadt Maienfeld, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdegegnerin betreffend Baubusse

- 2 - 1. B._____ ist Eigentümer des Hotel/Restaurant C._____ in O._____. Im Hinblick auf die Wiedereröffnung des Hotels/Restaurants wurden umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten an die Hand genommen. Nach einer ersten Baueinstellungsverfügung vom 21. April 2010, welche in Kopie auch an das Ing.-Büro A._____ AG ging, reichte der Eigentümer des Hotel/Restaurants C._____ am 27. Mai 2010 ein überarbeitetes Baugesuch ein mit einem geschätzten Bauvolumen von ca. Fr. 750‘000.--. Die daraufhin von der Stadtbehörde erlassene Baubewilligung vom 10. Februar 2011 mit Auflagen bildete bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (VGU R 11 22). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Eigentümers im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen (Aufhebung Verbot des Einbaus von Kochnischen), soweit darauf eingetreten werden konnte. Insbesondere wurde in E.4a folgendes festgehalten: „Angesichts der in der angefochtenen Verfügung auflageweise geregelten, die Nutzung einschränkenden Verhältnisse ist obiter dictu im Lichte des oben Ausgeführten anzumerken, dass sich in der geltenden Zonenordnung keine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, aufgrund derer die Nutzung der Liegenschaft des in der Anpassungszone C (Unterzone der Kernzone, Art. 40 Abs. 5 BG) gelegenen Hotels C._____ auf eine gewerbliche Nutzung als Hotel- und Restaurationsbetrieb beschränkt werden dürfte. Dies umso weniger, als die Kernzone für Wohnbauten, Dienstleistungsund Gewerbetriebe bestimmt ist (Art. 40 ff. BG) und sich auch dem von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Quartierplan „D._____“ keine diesbezüglichen, die zulässige Nutzung in der Anpassungszone C einschränkenden Vorgaben entnehmen lassen. Entsprechend wäre mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sich nicht nur das Verbot des Einbaus der Kochnischen, sondern auch die Ankündigung der rechtlichen oder tatsächlichen Massnahmen gemäss Ziff. 1, vierter Punkt, lit. a - d, noch die Nutzungsbeschränkung gemäss Ziff. 1, fünfter Punkt, auf keine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen können und entsprechend in der Tat gar nicht zulässig wären.“

- 3 - 2. Am 17. Februar 2011 eröffnete die Stadtbehörde gegenüber B._____, A._____ sowie der Ing.-Büro A._____ AG ein Baubussenverfahren, wozu die Betroffenen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 15. März 2011 Stellung nahmen. Aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 27. September 2011 (VGU R 11 22) ging die Stadtbehörde davon aus, dass es sich um einen formellen Verstoss gegen das Gesetz handle, da die vorgenommenen Bauarbeiten materiell bewilligungsfähig gewesen wären. Sie verfügte am 26./30. November 2012 wegen Missachtung der formellen Bauvorschriften und der Baueinstellungsverfügung vom 21. April 2010 gegenüber A._____ in Berücksichtigung einer früheren Baubusse in drei Fällen von Fr. 1‘200.-- und seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse eine Baubusse von Fr. 600.-- (Ziff. 1) und gegenüber B._____ in Berücksichtigung einer Baubusse der Gemeinde O.1._____ vom 23. Februar 2011 von Fr. 2‘000.-- und seiner guten finanziellen Verhältnisse eine Baubusse von Fr. 1‘200.-- (Ziff. 2). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3‘600.-- wurden zu 1/3 A._____ und zu 2/3 B._____ auferlegt (Ziff. 3). Schliesslich wurde die Ing.-Büro A._____ AG zur solidarischen Haftung für die Busse und die Verfahrenskosten von A._____ verpflichtet (Ziff. 4). 3. Dagegen erhoben einerseits A._____, nachfolgend Beschwerdeführer, und die Ing.-Büro A._____ AG, nachfolgend Beschwerdeführerin, (R 13 55) und andererseits B._____ (R 13 56) zwei separate Beschwerden an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, insbesondere der Ziffern 1, 3 und 4. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, im Sinne einer geringfügigen Übertretung von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. In der angefochtenen Verfügung würden in Verletzung des Amtsgeheimnisses die gegenseitigen Steuerdaten bekanntgegeben. Um weitere Offenbarungen zu vermeiden, sei in

- 4 separaten Schriften Beschwerde erhoben worden. Eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden sei grundsätzlich möglich, die Entscheide seien aber, sofern geschützte Daten preisgegeben würden, in separaten Entscheiden zu eröffnen. Die Beschwerdeführer hätten der Baubehörde in den Jahren 2009 und 2010 wiederholt die unaufschiebbaren Sanierungsarbeiten mitgeteilt. Erst am 9. April 2010 habe das Bauamt informiert, dass es einer ordentlichen Baubewilligung bedürfe. In der Folge habe man ein Baugesuch eingereicht, ohne dass anschliessend ein förmliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden wäre. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Angelegenheit im Meldeverfahren erledigt worden sei. Nachdem man die Bau- und Sanierungsarbeiten wiederholt gemeldet habe, hätten die Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass die Arbeiten ohne schriftliche Baubewilligung ausgeführt werden könnten. Aus sämtlichen Unterlagen ergebe sich lediglich, dass am 16. November 2010 ein Arbeiter auf der Baustelle angetroffen worden sei, welcher Instandstellungsarbeiten vorgenommen habe. Mangels konkreter Angaben bezüglich der fortgesetzten Bauarbeiten sei gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von der nicht widerlegten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer auszugehen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Instandstellungsarbeiten von B._____ und nicht von den Beschwerdeführern angeordnet worden seien. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 beantragte die Stadt Maienfeld, nachfolgend Beschwerdegegnerin, die Abweisung beider Beschwerden. Nachdem der Anwalt der Beschwerdeführer eine einzige Vernehmlassung für alle drei Parteien eingereicht habe, habe die Baubehörde sich nicht veranlasst gesehen, das Verfahren aufzusplitten. Die Aufnahme der Steuerdaten in die Begründung könne unter diesen Umständen nicht als Verletzung des Amtsgeheimnisses bezeichnet werden. Zusammenfassend ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass die

- 5 - Beschwerdeführer von Anfang an und immer wieder darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass die Umbauarbeiten einer schriftlichen Baubewilligung bedürften. Sie hätten in Kenntnis dieser Bewilligungspflicht ohne eine solche mit den Bauarbeiten begonnen und diese auch nach einer Einstellungsverfügung weitergeführt. Das Bauvorhaben befinde sich in der Anpassungszone C, welche zur Kernzone gehöre. In dieser gelte gemäss Anhang zum Baugesetz auch für Unterhaltsarbeiten das Meldeverfahren. Immerhin handle es sich um ein Bauvorhaben von annähernd 1 Mio. Franken, für welches eine Baubewilligung an sich unerlässlich sei. Die Beschwerdeführer würden sich darauf berufen, dass Bauvorhaben als bewilligt gelten, wenn sie nur dem Meldeverfahren unterstehen würden und innert Monatsfrist seit Einreichung des Gesuchs kein anders lautender Entscheid ergehe. Sie hätten jedoch seitens der Stadtbehörden mehrere Mitteilungen erhalten, dass nicht ohne schriftliche Baubewilligung gebaut werden dürfe. Die ausgefällten Bussen hätten nicht zum Vornherein festgestanden. Nach der Anhörung der Parteien seien die ursprünglich vorgesehenen Bussen entsprechend den sehr unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepasst worden. B._____ sei anstatt Fr. 600.- - eine Busse von Fr. 1‘200.-- und dem Beschwerdeführer anstatt Fr. 1‘200.-- eine Busse von Fr. 600.-- auferlegt worden. Die Busse des Beschwerdeführers liege nahe beim Minimum und betrage bei weitem weniger als ein Promille der verbauten Bausumme. Der Beschwerdeführer sei bereits in drei Fällen des Bauens ohne Baubewilligung überführt und mit einer Busse von Fr. 1‘200.-- bestraft worden. Die Behörde habe damit dem Umstand, dass es sich um einen rein formellen Verstoss gegen das Baugesetz handle, und den bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

- 6 - 5. Im Rahmen von freigestellten Stellungnahmen, reichten die Beschwerdeführer am 8. März 2013 ein weiteres Schreiben ein, welches als Replik entgegengenommen wurde. Sie führten darin ergänzend aus, dass selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt wäre, der subjektive Tatbestand, d.h. die schuldhafte Verletzung der Baugesetzbestimmungen, nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer und der Eigentümer hätten immer offen kommuniziert, dass Sanierungsarbeiten ausgeführt würden. Wie auch das nachträglich durchgeführte Baubewilligungsverfahren schlussendlich auf Beschwerde hin ergeben habe, hätten sie mit den Bauarbeiten in keiner Art und Weise gegen materielles Baurecht verstossen, weshalb nicht ersichtlich sei, welches Interesse sie an einem heimlichen Vorgehen hätten haben können. Sie seien somit subjektiv davon ausgegangen, dass sie ihren Pflichten gemäss Meldeverfahren voll nachgekommen seien. 6. Die Beschwerdegegnerin bestand in ihrer Duplik vom 24. April 2013 darauf, dass auch für Umbauten und Änderungen dem Baugesuch detaillierte Unterlagen 1:100 über bestehende (grau), neue (rot) und abzubrechende (gelb) Bauteile einzureichen seien. Ob ein Vorhaben bewilligungsfrei sei oder ob eine Bewilligungspflicht bestehe und in welchem Verfahren, entscheide die Baubehörde. Vorliegend sei der Baugesuchsteller bereits mit E-Mail vom 3. August 2009 auf die Anwendung des Meldeverfahrens hingewiesen worden. Es habe jedoch nie ein genügendes Baugesuch vorgelegen. Ohne gesetzeskonformes Gesuch werde die Monatsfrist für eine Beurteilung gar nicht ausgelöst. Es sei richtig, dass die Baubewilligung vom 10. Februar 2011 letztlich im Meldeverfahren erteilt worden sei. Alle vor diesem Zeitraum vorgenommenen Arbeiten seien formell baurechtswidrig mit Ausnahme der vorzeitig bewilligten Heizungssanierung.

- 7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Bussenentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid vom 30. November 2012, worin die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen formeller Baurechtsverletzung zur Bezahlung einer Geldbusse in Höhe von Fr. 600.-- und zur teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘200.-- unter solidarischer Haftung durch die Beschwerdeführerin verpflichtete. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit dieses Entscheides gegenüber dem Gebüssten. 2. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bildet das vorangegangene Verwaltungsgerichtsurteil VGU R 11 22 vom 27. September 2011, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und der Hoteleigentümer umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten an die Hand genommen hatten, welche erst im Rahmen des mit Eingabe vom 28. Januar 2010 anhängig gemachten ordentlichen Baubewilligungsverfahrens letztlich mit Baubewilligung vom 10. Februar 2011 unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen bewilligt wurden. Die vorgenommenen Bauarbeiten waren materiell bewilligungsfähig (VGU R 11 22, E.4), weshalb die Beschwerdegegnerin von einem formellen Verstoss gegen das Gesetz ausging (E.2 des Entscheides vom 30. November 2012). Tatsächlich bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass das Hotel diverse Schäden im Dachbereich aufgewiesen habe, deren Sanierung gemäss Anzeige vom 24. Juli 2009 ohne Baubewilligung

- 8 durchgeführt worden seien. Eine erste Baueingabe sei erst am 28. Januar 2010 für die Überdachung des Eingangsbereiches erfolgt. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass mit den Instandstellungsarbeiten und Revisionen der Haustechnikanlage innerhalb des Gebäudes in den nächsten Wochen begonnen werde (Beschwerde vom 18. Januar 2013, Ziff. III.1). Daraufhin seien diverse Mauern geöffnet, die bestehende Holzständerkonstruktion durch neue Wände ersetzt und im Innern ausserdem eine zusätzliche Isolation angebracht worden (Beschwerde vom 18. Januar 2013, Ziff. III.2). Neben diesen wärmetechnischen Sanierungen im Innern des Gebäudes hätten sich die Arbeiten im Wesentlichen auf den Einbau einer Küche im Dachgeschoss und die Zusammenlegung von je zwei Zimmern zu einem Studio mit Einbau von je einer Kochnische beschränkt. Im Erdgeschoss und im Untergeschoss hätten sich die Arbeiten auf Anpassungen an die heutigen Brandschutzvorschriften beschränkt (Beschwerde vom 18. Januar 2013, Ziff. III.2). Anlässlich eines Augenscheins vom 16. November 2010 stellte die Gemeinde fest, dass weitere Arbeiten vorgenommen worden waren. Es steht damit ausser Frage und wird auch von keiner der Parteien bestritten, dass vor der eigentlichen Baubewilligung vom 10. Februar 2011 zahlreiche Bauarbeiten durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer und der Hoteleigentümer sind indessen der Ansicht, dass für diese Sanierungs- und Instandstellungsarbeiten keine Baubewilligung nötig gewesen wäre. 3. a) Gemäss Art. 86 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) dürfen Bauten und Anlagen nur mit schriftlicher Baubewilligung errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck (inkl. Umnutzung) geändert werden. Bei Nichteinhaltung bzw. Missachtung dieser baupolizeilichen (Erlaubnis-)Vorschrift liegt eine sog. „formelle Baurechtsverletzung“ vor. Die Regierung bestimmt durch die

- 9 - Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110), welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 86 Abs. 2 KRG). So bedürfen gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO Reparaturund Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckentfremdung erfährt, keiner Baubewilligung. Ebenfalls sind geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen nicht bewilligungspflichtig mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 KRVO). b) Auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben oder bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen, findet ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren in Form eines Meldeverfahrens gemäss Art. 50 f. KRVO Anwendung. Das Meldeverfahren findet überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 KRVO von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommunalem Baugesetz dem Meldeverfahren unterstellt sind (Art. 50 Abs. 2 KRVO). Die Gemeinden können im Baugesetz gemäss Art. 86 Abs. 3 KRG die in der Verordnung als nicht baubewilligungspflichtig aufgeführten Bauvorhaben dem Meldeverfahren unterstellen (VGU R 07 8). Vorliegend hat die Gemeinde von dieser Möglichkeit bereits im alten Baugesetz (gültig bis zum 5. Juli 2011) und ebenfalls im neuen Baugesetz offensichtlich Gebrauch gemacht und im Anhang zum Baugesetz zu Art. 56 ergänzt (S. 41 zum Baugesetz), dass Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren

- 10 - Bauten und Anlagen in der Kernzone, Dorfzone und in Zonen im Erhaltungsbereich dem Meldeverfahren unterliegen. c) Nachdem sich das Hotel in der Kernzone befindet, wären sämtliche durch den Beschwerdeführer und den Hoteleigentümer durchgeführten resp. in Auftrag gegebenen Umbau- und Instandstellungsarbeiten mindestens mittels Meldeverfahren bewilligungspflichtig gewesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer und des Hoteleigentümers entbindet die Vereinfachung im Meldeverfahren nicht von der Einreichung eines formellen Baugesuchs inklusive Pläne etc. Die einfache Meldung von Bau- und Sanierungsarbeiten alleine genügt diesen Anforderungen überhaupt nicht. Trotz Vereinfachung handelt es sich weiterhin um ein Baubewilligungsverfahren, welches eines Baugesuchs bedarf und lediglich von einer öffentlichen Auflage absieht. Ein Baugesuch für die durchgeführten Arbeiten wurde indessen erst nachträglich eingereicht, was auch aus dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2011 hervorgeht. Darin wird festgehalten, dass die (bereits) durchgeführten Arbeiten bewilligungsfähig sind. Damit wird verdeutlicht, dass für die ausgeführten Arbeiten vorgängig ein Bewilligungsverfahren hätte durchgeführt und hierzu ein Baugesuch hätte eingereicht werden müssen. Unbeachtlich bleibt vorliegend, ob das Meldeverfahren schliesslich mit einer schriftlichen Baubewilligung oder stillschweigend erledigt werden kann, da ohne Baugesuch kein Meldeverfahren eröffnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin ging damit zu Recht von einer formellen Baurechtsverletzung aus, weshalb sich die ausgesprochenen Bussen grundsätzlich als angebracht erweisen. 4. a) Gemäss Art. 95 Abs. 1 KRG beträgt die Busse für Baurechtsverletzungen Fr. 200.-- bis Fr. 40‘000.--. Art. 2 Abs. 1 EGzStPO sieht vor, dass die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)

- 11 sinngemäss Anwendung finden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst sich die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters, sodass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters („je nach den Verhältnissen“) spielt dabei eine zentrale Rolle, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem der Geldstrafe (Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.7.3; BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Zu den auf das Baubussenverfahren anwendbaren Normen zählt damit auch Art. 47 i.V.m. Art. 104 StGB, wonach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist. Schliesslich hat das Gericht gemäss Art. 50 StGB die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.7.3; BGE 134 IV 17 E.2.1). b) Mit Blick auf die begangene Baurechtsverletzung lässt sich nicht ohne weiteres auf Vorsatz des Beschwerdeführers schliessen. Tatsächlich wurden gemäss Anzeige vom 24. Juli 2009 bereits Sanierungsarbeiten ohne Baubewilligung an die Hand genommen (Schäden im Dachbereich). Anschliessend wurde am 28. Januar 2010 eine Baueingabe für die Überdachung des Eingangsbereiches des Hotels eingereicht und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mit den Instandstellungsarbeiten und Revisionen der Haustechnikanlage innerhalb des Gebäudes begonnen werde. Die Beschwerdegegnerin erliess jedoch erst am 21. April 2010 eine Baueinstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer hat sich auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin verlassen und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin die Sanierungsarbeiten billigen würde, nachdem er von ihr auf seine Meldungen der Umbauarbeiten keine Reaktion erhalten hatte. Ausserdem hatte sie

- 12 bereits die Sanierung des Daches trotz fehlender Baubewilligung gebilligt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht als direkter Vorsatz bezeichnet werden, muss jedoch im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als eventualvorsätzlich beurteilt werden. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass von einem Architekten erwartet werden kann, die gesetzlichen Vorschriften zu kennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unbehelflich, wer die unbestritten durchgeführten Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Gemäss Art. 93 Abs. 1 KRG ist sowohl der Eigentümer als auch die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragte Person verantwortlich, weshalb sowohl der Eigentümer als auch der Beschwerdeführer für die ausgeführten Arbeiten haften. c) Beim festgelegten Bussenbetrag von Fr. 600.-- hat die Beschwerdegegnerin eine frühere Baubusse wegen mehrfacher Verletzung des Baugesetzes aus dem Jahre 2007 berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigte sie die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass die Bauarbeiten trotz Einstellungsverfügung fortgeführt worden sind. Dem Beschwerdeführer kann vorliegend zwar eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden, allein aus dem Eventualvorsatz lässt sich indessen nicht bereits auf ein schweres Verschulden schliessen. Zu beachten ist, dass bereits 2009 Bauarbeiten vorgenommen wurden, nachdem der Beschwerdeführer die Gemeinde darüber informiert, jedoch kein Baugesuch eingereicht hatte. Dieses Verhalten wurde von der Beschwerdegegnerin vorerst toleriert, obschon aufgrund der gesetzlichen Regelung im Baugesetz der Gemeinde, bereits dannzumal ein Baugesuch nötig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer als Architekt muss indessen auch die Verantwortung für die nach Erlass der Baueinstellungsverfügung vom 21. April 2010 durchgeführten Arbeiten

- 13 übernehmen. Die Berücksichtigung einer Baubusse aus dem Jahre 2007 für Fälle, welche noch weiter zurückliegen, erscheint indessen fraglich. Einer bereits sechs Jahre zurückliegenden Busse darf kaum noch erhebliches Gewicht bei der Strafzumessung zukommen. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Steuerakten in bescheidenen Verhältnissen lebt, ist in Berücksichtigung der genannten Umstände, die ihm auferlegt Baubusse um ein Drittel auf Fr. 400.-- zu reduzieren. d) Es bleibt damit noch über die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren in Höhe von Fr. 3‘600.-- resp. über den vom Beschwerdeführer zu übernehmenden Anteil in Höhe von Fr. 1‘200.-- zu entscheiden. Art. 96 Abs. 2 KRG sieht vor, dass die Kostenpflicht den Verursacher trifft. Vorliegend konnte die vorgeworfene formelle Baurechtsverletzung zwar bestätigt werden. Nachdem indessen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung des Vorsatzes und ein Teil der Kriterien zur Festsetzung der Busse nicht übernommen werden konnten, erscheint es unter Berücksichtigung des irreführenden Verhaltens der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt, diese mindestens als Mitverursacherin der Kosten zu betrachten. Es rechtfertigt sich daher die Kosten in Höhe von Fr. 1‘200.-- zu einem Drittel bei der Beschwerdegegnerin zu belassen. Auf den Beschwerdeführer entfällt somit noch ein Gesamtkostenanteil in Höhe von Fr. 800.--. e) Nicht zu beanstanden ist jedoch die bereits von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 4 des Entscheides vom 30. November 2012 gestützt auf Art. 95 Abs. 2 KRG festgesetzte solidarische Haftung der Beschwerdeführerin für die Busse und den Anteil an den Verfahrenskosten des Beschwerdeführers, wobei auch diese nur für die vorliegend reduzierten Beträge gilt.

- 14 - 5. Die Beschwerde wird somit bezüglich Bussenhöhe und Kostenanteil teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu 2/3 zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer und zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Diese wird entsprechend der eingereichten Honorarnote auf Fr. 594.35 (inkl. MWST) festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Baubusse von A._____ auf Fr. 400.-- sowie der Kostenanteil der Beschwerdeführer auf Fr. 800.-- reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 1‘502.-gehen zu 2/3 zulasten von A._____ und der Ing.-Büro A._____ AG, unter solidarischer Haftung, und zu 1/3 zu Lasten der Stadt Maienfeld. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Stadt Maienfeld hat A._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 594.35 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 15 - 5. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Februar 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (6B_890/2013).

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