VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 129 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar ad hoc Bühler URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baubewilligung (Verfahren)
- 2 - 1. Am 3. Dezember 2012 reichte D._____ und/oder die C._____ AG bei der Gemeinde Y._____ ein Baugesuch zwecks provisorischer Umnutzung der zu ihrer Parzelle Nr. 33 gehörenden Garage ein. Im Baugesuch wurde als zukünftige Nutzungsart der Garage „Gewerbenutzung” angegeben. Ferner wurde im Baugesuch angegeben, dass sich die Ausnützungsziffer durch die beantragte provisorische Umnutzung nicht verändere, die projektierte Gewerbefläche 60 m2 betrage und Pflichtparkplätze vorhanden seien. Zudem sei für die beantragte provisorische Umnutzung weder ein Umbau noch ein Energienachweis erforderlich. 2. Mit Bauentscheid vom 17. Dezember 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, stellte die Gemeinde Y._____ fest, dass die Bauherrschaft beabsichtige, die auf Parzelle Nr. 33 bestehende Garage in ein Fotostudio umzunutzen. Ferner würden der Boden, die Wand und die Decke der Garage erneuert oder ersetzt werden. Überdies würden an der Fassade keine Änderungen vorgenommen und die gewerbliche Nutzung beibehalten werden. Die Garagenparkplätze seien im Übrigen keine Pflichtparkplätze. Aufgrund dieser Feststellungen wurde das Baugesuch vom 4. Dezember 2012 unter den Auflagen und Bedingungen bewilligt, dass durch das projektierte Bauvorhaben insbesondere, • die Ausnützungsziffer nicht tangiert werde; • keine Parkplatzpflicht ausgelöst werde; • keine Veränderung an der geschützten Bausubstanz entstehen werden. Die Gemeinde behandelte das Baugesuch vom 3. Dezember 2012 im Meldeverfahren, weshalb es auf dessen Publikation verzichtete. Zur diesbezüglichen Begründung brachte die Gemeinde vor, das projektierte Bau-
- 3 vorhaben lasse sich innerhalb der Bauzone und mit geringfügigen baulichen Massnahmen verwirklichen. 3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 gelangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ an die Gemeinde und machte geltend, das Baugesuch vom 3. Dezember 2012 sei zu Unrecht im Meldeverfahren behandelt worden. Daher beantrage sie die Aushändigung der Baubewilligung sowie der bewilligten Pläne. Ferner sei die Gemeindepolizei anzuweisen, die Lärmbelästigungen, die durch Musik und Gäste des neuen Fotostudios ausgingen, zu unterbinden. Unverzüglich zu unterbinden seien auch die Behinderungen auf der Zufahrtsstrasse zum Haus E._____. 4. Am 19. Januar 2013 ersuchte die F._____ GmbH die Gemeinde, den Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 dahingehend anzupassen, dass die Bezeichnung „Fotostudio” durch „F._____ GmbH, nebst integrierten Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie, Grafikdesign und Gastronomie, ferner die Darbietung einer Plattform für Kunst, Mode und Events” ersetzt werde. 5. Am 21. Januar 2013 nahm das C._____ AG Stellung zum Schreiben der Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ vom 19. Januar 2013. Dabei bestätigte das C._____ AG, dass das Baugesuch vom 3. Dezember 2012 zu Recht im Meldeverfahren behandelt worden sei. 6. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 bediente die Gemeinde die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ mit dem Baubewilligungsgesuch vom 3. Dezember 2013 sowie den dazugehörigen Plänen. 7. Am 1. Februar 2013 teilte die Gemeinde der C._____ AG mit, dass das mit Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 bewilligte Fotostudio auch
- 4 gastwirtschaftlich genutzt werde; dies gehe nicht nur über die Baubewilligung hinaus, sondern ziehe auch zusätzliche Immissionen nach sich. Daher könne der Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 nicht einfach im Sinne des Schreibens der F._____ GmbH vom 19. Januar 2013 geändert werden. Für diese weitergehende Nutzung sei ein neues Baugesuch einzureichen, welches im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu behandeln sein werde. 8. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 ergänzte und präzisierte die C._____ AG ihre Eingabe vom 21. Januar 2013 dahingehend, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ mit Schreiben vom 10. Januar 2013 keine Einsprache erhoben habe; vielmehr habe sie lediglich Einsicht in die Baubewilligungsakten beantragt. Dadurch sei das Baubewilligungsverfahren indes nicht wieder aufgelebt. Im Weiteren machte die C._____ AG geltend, das Baugesuch vom 3. Dezember 2012 sei zu Recht im Meldeverfahren behandelt worden. Es verhalte sich nämlich so, dass die Umnutzung keine baulichen Massnahmen zur Folge gehabt habe und im Übrigen auch zonenkonform sei. Zudem sei die Garage bereits vorher gewerblich genutzt worden, weshalb sich die Ausnützung nicht geändert habe. Überdies gebe es auch keine Verkehrsbelastung oder Lärmbelästigungen. 9. Am 25. Februar 2013 erhoben A._____ sowie B._____ gegen den Bauentscheid der Gemeinde Y._____ vom 17. Dezember 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheides und die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für die bereits realisierte Umnutzung und die baulichen Massnahmen an der Garage auf Parzelle Nr. 33. Zur Begründung wurde geltend gemacht, Ende Dezember 2012 seien die Bewohner der Villa E._____ durch unzumutbare Immissionen
- 5 auf der Nachbarparzelle Nr. 33 belästigt worden. Zudem würden brennende Lichtfackeln und Lichterquellen die Zufahrt zur Villa E._____ verunmöglichen. Eine Rückfrage beim Bauamt habe ergeben, dass die Umnutzung der auf Parzelle Nr. 33 befindlichen Garage in ein Fotostudio im Meldeverfahren bewilligt worden sei. Das Meldeverfahren sei im vorliegenden Fall jedoch nicht zulässig. Es verhalte sich nämlich so, dass die umgestaltete Eingangspartie der Garage gegen aussen in Erscheinung trete. Ferner seien Einstellplätze für Motorfahrzeuge nicht AZ-pflichtig, während dies für Gewerberäume der Fall sei. Überdies sei die Umnutzung parkplatzrelevant. Die erforderlichen zwei Parkplätze seien indessen nicht nachgewiesen. Abschliessend wurde vorgebracht, dass im vorliegenden Fall mit Einsprachen zu rechnen gewesen sei. Mithin hätte das ordentliche Baubewilligungsverfahren und nicht das Meldeverfahren durchgeführt werden müssen. 10. Mit Vernehmlassung vom 13. März 3013 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Stellung eines Antrages. Zur Begründung führte sie aus, Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens hätte von Anfang an die Umnutzung der Garage in ein Fotostudio gebildet. Diese geringfügige Nutzungsänderung habe grundsätzlich im Meldeverfahren stattfinden dürfen. Es sei jedoch auch eine andere Auffassung vertretbar. Die Beantwortung dieser Frage könne indessen offen gelassen werden. Entgegen den nachträglich bekundeten Absichten sei es der Baugesuchstellerin nämlich gar nicht um die blosse Umnutzung der Garage in ein Fotostudio gegangen; vielmehr sei von Anfang an eine viel breitere Nutzung der Garage vorgesehen gewesen. Dies beweise das Begehren der F._____ GmbH vom 19. Januar 2013, mit welchem beantragt worden sei, den Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 dahingehend anzupassen, dass die Bezeichnung „Fotostudio” durch „F._____ GmbH – Concept Store, nebst integrierten Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie, Grafikdesign und
- 6 - Gastronomie, ferner die Darbietung einer Plattform für Kunst, Mode und Events” ersetzt werde. Während sich die Anwendung des Meldeverfahrens bei der blossen Umnutzung der Garage in ein Fotostudio noch begründen lasse, gelte das nicht mehr für die Umnutzung der Garage in ein Gastronomie-, Kunst-, Mode- und Eventlokal. Ein solche Zweckänderung stelle zweifellos kein untergeordnetes Bauvorhaben mehr dar, bei welchem nicht mit Einsprachen zu rechnen sei. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Meldeverfahrens seien im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt, weshalb ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 habe sich das Bauamt klar in diese Richtung geäussert und die Baugesuchstellerin aufgefordert, ein neues Baugesuch für die vorgesehene breitere Nutzung der Garage einzureichen. Dieser Aufforderung sei die Baugesuchstellerin bis heute jedoch nicht nachgekommen. 11. Am 3. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin 2, auf die Beschwerde vom 25. Februar 2013 sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung machte die Beschwerdegegnerin 2 in formeller Hinsicht geltend, die von den Beschwerdeführern am 25. Februar 2013 erhobene Beschwerde sei nicht fristgerecht eingereicht worden. Der angefochtene Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 sei ihr am 22. Dezember 2012 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde somit am 1. Februar 2013 abgelaufen. Ferner machte die Beschwerdegegnerin 2 geltend, durch den angefochtenen Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 erwachse den Beschwerdeführern kein praktischer Nachteil. So hätten die Beschwerdeführer kein ausschliessliches Benützungsrecht am Zufahrtsweg zur Villa E._____. Ferner werde die Zufahrt zur Villa E._____ ohnehin durch Transportfahrzeuge von Lieferanten des Restaurants G._____ beeinträchtigt; dies sei seit 150 Jahren so. Dass den Beschwerdeführern
- 7 aus dem angefochtenen Bauentscheid ein praktischer Nachteil erwachsen sei, sei von ihnen auch nicht substanziert dargelegt worden. Mithin seien die Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert. In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdegegnerin 2 vor, bei der Umnutzung einer Garage in einen Concept Store handle es sich um eine geringfügige Projektänderung. Zudem seien für die Umnutzung der Garage in einen Concept Store samt Fotostudio nur geringfügige bauliche Massnahmen erforderlich gewesen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten würden. Im Weiteren gebe es im inneren Dorfkern keine Ausnützungsziffer und es gelte dort die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Die Umnutzung der Garage in einen Concept Store sei somit zonenkonform. Überdies stünden für das bewilligte Ladenlokal genügend Parkplätze zur Verfügung und zu einer Veränderung der Verkehrsbelastung komme es auch nicht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Schlafzimmer der Beschwerdeführer nicht zur Via H._____ hin ausgerichtet seien. Allfällige Lärmbelästigungen könnten deshalb gar nicht wahrgenommen werden; dies habe umso mehr zu gelten, als davon ausgegangen werden könne, dass die Fenster- und Mauerisolation der Villa E._____ einem sehr hohen Qualitätsstandard entspreche. 12. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung der Gemeinde vom 13. März 2013. 13. Mit Replik vom 8. Mai 2013 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 3. April 2013. Darin hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Ergänzend brachten sie vor, dass sie durch den Betrieb der unmittelbar benachbarten und umgenutzten Garage in ihrer Nachtruhe gestört seien. Zudem sei die Zufahrt zur Villa E._____ beeinträchtigt. Daraus ergebe
- 8 sich, dass sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert seien. Ferner machten die Beschwerdeführer geltend, dass ihnen der angefochtene Bauentscheid mit Schreiben des Bauamtes vom 29. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht worden sei. Da die Beschwerdefrist nicht mit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides, sondern mit dessen Kenntnisnahme beginne, sei die Beschwerde vom 25. Februar 2013 rechtzeitig erhoben worden. Überdies brachten die Beschwerdeführer vor, dass es nicht rechtens wäre, das Baugesuch vom 3. Dezember 2012 im vorliegenden Beschwerdeverfahren soweit zu ergänzen und abzuändern, dass es behandelt werden könne; schliesslich seien durch die unterbliebene Publikation auch andere Einsprachelegitimierte in ihren Rechten verletzt worden. 14. Mit Duplik vom 12. Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin 2 an ihren Anträgen fest. Ergänzend wurde geltend gemacht, dass an vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht alle Stockwerkeigentümer beteiligt seien. Offenbar seien die Lärmbelästigungen nicht derart intensiv wie von den Beschwerdeführern behauptet. 15. Am 4. Juli 2013 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu der von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Duplik vom 12. Juni 2013. Darin wurde vorgebracht, dass ausser einer Stockwerkeigentümerin sich alle Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ am Beschwerdeverfahren beteiligt hätten. Diese Mitglieder verfügten über die Mehrheit am Stockwerkeigentum und an den Parkplätzen. Zudem sei für die Abwehr solcher nachbarlicher Immissionen ohnehin jeder Stockwerkeigentümer einzeln legitimiert. Im Weiteren machten die Beschwerdeführer geltend, selbst wenn das Bauvorhaben zonen- und gesetzeskonform wäre, würde es die Voraussetzungen für eine Abwicklung im Meldeverfahren nicht erfüllen.
- 9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Bauentscheid der Gemeinde Y._____ vom 17. Dezember 2012. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen die Frage, ob die Gemeinde das Baugesuch betreffend "F._____ GmbH Umnutzung provisorisch" vom 3. Dezember 2012 zu Recht im Meldeverfahren und nicht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren behandelt hat. 2. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat, dass weder D._____ noch die F._____ GmbH, sondern ausschliesslich die Beschwerdegegnerin 2 Baugesuchstellerin und Bauherrin ist. 3. a) Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, der angefochtene Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 sei ihr am 22. Dezember 2012 zugestellt worden. Da die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss klarem Gesetzeswortlaut ab Mitteilung des angefochtenen Entscheides zu laufen beginne, sei die Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 1. Februar 2013 abgelaufen. Die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2013 sei somit nicht fristgerecht erfolgt. Auf die Beschwerde sei mithin nicht einzutreten. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzu-
- 10 reichen. Wer hingegen als Nachbar eines Bauvorhabens geltend macht, er sei - beispielsweise als Folge einer unterlassenen Publikation - zu Unrecht nicht als Einsprecher an einem Baubewilligungsverfahren beteiligt worden, ist nach der ständigen Rechtsprechung befugt, gegen den in Frage stehenden Entscheid nachträglich Beschwerde zu führen. Mit Blick darauf, dass eine zu Unrecht erfolgte Nichtbeteiligung einer einspracheberechtigten Person am Baubewilligungsverfahren in aller Regel auch eine mangelhafte Eröffnung des Bauentscheides an diese Person nach sich zieht, richtet sich der Fristenlauf für eine nachträgliche Beschwerde gemäss Rechtsprechung nach den für eine mangelhafte beziehungsweise fehlende Eröffnung einer Verfügung geltenden Regeln. Einspracheberechtigte, welche im Baubewilligungsverfahren keine Gelegenheit erhalten haben, Einsprache zu erheben, können sich demnach innert 30 Tagen nach Kenntnis des massgebenden Sachverhaltes gegen den Bauentscheid zur Wehr setzen; die Baubewilligung entfaltet in diesen Fällen sog. «hinkende Rechtskraft» (VGE 22767 vom 29.11.2006, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 1A.1/2007/1P.1/2007 vom 18.4.2007, E. 2.3], auch zum Folgenden, 21754 vom 16.01.2004, E. 3.3, 21610 vom 04.12.2003, E. 2.1, je mit Hinweisen). Der massgebende Sachverhalt liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die beschwerdeberechtigte Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Kenntnisse ist beziehungsweise bei gebührender Aufmerksamkeit hätte sein können. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie alle Einzelheiten der behördlichen Anordnung erfährt; es genügt vielmehr, dass sie Kenntnis der wesentlichen Elemente erfährt (vgl. zum Ganzen: BVR 2008 253). c) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2012 zu Unrecht im Meldeverfahren anstatt im ordentlichen Baubewilligungsverfahren behandelt (vgl. Erw. 5). Folglich wurde das Baugesuch weder öffentlich aufgelegt noch publiziert (vgl.
- 11 - Art. 51 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Damit wurde den Beschwerdeführern jedoch die ihnen zustehende Befugnis genommen, während der Auflagefrist Einsprache bei der Gemeinde zu erheben (vgl. Art. 45 Abs 4 KRVO). Demnach wurde der Bauentscheid vom 17. Dezember 2012 den Beschwerdeführern auch nicht mitgeteilt (vgl. Art. 46 Abs. 2 KRVO e contrario). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt worden sind. Sie sind somit befugt, nachträglich Beschwerde zu führen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ die Gemeinde, ihr die bewilligten Pläne sowie die Baubewilligung für die Umnutzung der Garage auf Parzelle Nr. 33 auszuhändigen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 kam die Gemeinde diesem Ersuchen nach, indem sie die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____ mit dem Baubewilligungsgesuch vom 3. Dezember 2012 sowie den einschlägigen Bauplänen bediente. Damit waren die Beschwerdeführer im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Kenntnisse. Die Beschwerdefrist hat für die Beschwerdeführer somit frühestens am 29. Januar 2013 zu laufen begonnen. Die Beschwerde vom 25. Februar 2013 ist mithin fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 4. a) Während die Gemeinde die Legitimation der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, ist die Beschwerdegegnerin 2 der Ansicht, die Beschwerdeführer seien nicht zur Beschwerde legitimiert. b) Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Findet
- 12 diese Bestimmung wie vorliegend in einer baurechtlichen Streitigkeit Anwendung, ist zu berücksichtigen, dass das kantonale Recht nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu gewährleisten hat, dass ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, bei welchem die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben ist. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 148 vom 12. Dezember 2012 E.2a; AEMISEG- GER/HAGG, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 53). c) Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zieht (BGE 133 II 400 E.2.2). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Dabei kommt es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte an. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Beschwerdeführers unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.4; BGE 121 II 171 E.2b). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, muss zusätzlich
- 13 ein schutzwürdiges Interesse gegeben sein, das heisst, die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden (BGE 133 II 400 E.2.2). Der Nachbar kann also die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verlangt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 133 II 249 E.1.3.2). Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Urteil des Bundesgericht 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.4). d) Wie bereits gesagt, hat die Gemeinde das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht nicht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, sondern im Meldeverfahren behandelt (vgl. Erw. 5). Damit wurde den Beschwerdeführer die ihnen zustehenden Befugnis entzogen, bei Gemeinde Einsprache gegen das geplante Bauvorhaben zu erheben. Die Beschwerdeführer hatten mithin keine Möglichkeit erhalten, am vorinstanzlichen Einspracheverfahren teilzunehmen. Das Kriterium der formellen Beschwer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb erfüllt. e) Das Kriterium des besonderen Berührtseins gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenfalls erfüllt, weil die nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte besondere räumliche Nähe besteht. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Parzelle Nr. 1915. Diese Parzelle grenzt unmittelbar an das Baugrundstück (Parzelle Nr. 33).
- 14 f) Und schliesslich ist auch das Kriterium des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG erfüllt. Ob das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 3. Dezember 2012 im Meldeverfahren oder im ordentlichen Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, wirkt sich unmittelbar auf die rechtliche Stellung der Beschwerdeführer aus. Wird die Gemeinde nämlich antragsgemäss angewiesen, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, erhalten die Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit, mittels Einsprache auf das zu bewilligende Bauvorhaben einzuwirken (vgl. Art. 45 Abs. 4 KRVO); dies ist ihnen bei Durchführung des Meldeverfahren verwehrt. Im Falle des Obsiegens erwächst den Beschwerdeführern also dahingehend einen praktischen Nutzen, als sie die Möglichkeit erhalten, sich am Baubewilligungsverfahren zu beteiligen. Daraus ergibt sich, dass die rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst wird. Die Beschwerdeführer sind demnach zur Beschwerde legitimiert. 5. a) Mit Bauentscheid vom 17. Dezember 2017 hat die Gemeinde gestützt auf das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 3. Dezember 2012 ausschliesslich die Umnutzung der auf Parzelle Nr. 33 befindlichen Garage in ein Fotostudio bewilligt. Nie bewilligt wurde hingegen die von der Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 19. Januar 2013 nachträglich beantragte Umnutzung „F._____ GmbH – Concept Store, nebst integrierten Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie, Grafikdesign und Gastronomie, ferner die Darbietung einer Plattform für Kunst, Mode und Events”. b) Zunächst ist klarzustellen, dass es hier nicht um die Bewilligungsfähigkeit der von der Beschwerdegegnerin 2 nachträglich beantragten und realisierten Umnutzung der auf Parzelle Nr. 33 befindlichen Garage in einen Concept Store geht; vielmehr geht es um die Frage, ob die Gemeinde das
- 15 - Baugesuch „F._____ GmbH Umnutzung provisorisch” vom 3. Dezember 2012 zu Recht im Meldeverfahren bewilligt hat. c) Das Meldeverfahren ist gemäss Art. 50 Abs. 1 KRVO ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren. Es findet Anwendung auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchem mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben (Ziff. 1); bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen (Ziff. 2). Das Meldeverfahren findet überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 KRVO von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommunalem Baugesetz dem Meldeverfahren unterstellt sind (Art. 50 Abs. 2 KRVO). Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 3. Dezember 2012 ist bezüglich des für die Garage vorgesehenen Umnutzungszweckes sehr vage gehalten. Danach will die Beschwerdegegnerin 2 ihre Garage umnutzen und zwar „provisorisch” als „Gewerbenutzung”. Wie die Gemeinde bei dieser offenen Formulierung dazu kam, lediglich die Umnutzung der Garage in ein Fotostudio als beantragt zu betrachten, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdegegnerin 2 eine solche Umnutzung auch nie beabsichtigt hatte, ergibt sich aus dem Schreiben der F._____ GmbH vom 19. Januar 2013. Daraus kann nämlich entnommen werden, dass nicht nur die Umnutzung der Garage in ein Fotostudio, sondern auch die Umnutzung in ein Event- und Gastwirtschaftslokal sowie in ein Mode- und Kunstlokal beabsichtigt war. Angesichts des im Baugesuch vom 3. Dezember 2012 offen formulierten Umnutzungszweckes konnte die Vorinstanz somit nicht einfach davon ausgehen, dass bezüglich der beantragten Umnutzung der Garage mit keinen Einsprachen zu rechnen ist. Ferner
- 16 tritt das von der Beschwerdegegnerin 2 realisierte Bauvorhaben nach aussen in Erscheinung. So wurde der ursprünglich bestehende graue Eingangsbereich der Garage mit grossflächigen Fenstern versehen, wodurch eine andere Gestaltungswirkung entsteht. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 KRVO wird somit klar, dass das Meldeverfahren im vorliegenden Fall keine Anwendung hätte finden dürfen. Dasselbe gilt im Übrigen auch mit Blick auf Art. 50 Abs. 2 KRVO. Danach findet das Meldeverfahren Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 KRVO von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; schliesslich fällt das von der Beschwerdegegnerin 2 realisierte und nach aussen in Erscheinung tretende Bauvorhaben nicht in den Katalog der nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO. d) In Anbetracht der hiervor gemachten Feststellungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Gemeinde das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 3. Dezember 2012 im ordentlichen Baubewilligungsverfahren hätte behandeln müssen; dies hat sie nicht getan. Daher ist die Angelegenheit unter Gutheissung der Beschwerde an die Gemeinde zurückzuweisen; dies mit der Anweisung, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren nach den einschlägigen kantonalen Normen durchzuführen. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig zu Lasten der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. Die C._____ AG hat das Baugesuch gestellt (Art. 72 Abs. 1 VRG) und dabei die Baubehörde über ihre wahren Absichten weitgehend im Unklaren gelassen (ungenaue Angaben im Baugesuch bezüglich dem Nutzungszweck).Die hälftige Kostentragung der Gemeinde rechtfertigt sich insofern, als sie aufgrund des im Baugesuch vom 3. Dezember 2012 offen formulierten Umnutzungszweckes
- 17 nicht lediglich die Umnutzung der Garage in ein Fotostudio als beantragt hätte betrachten dürfen. b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern liegt die Honorarnote des Vertreters vom 12. Juli 2013 bei den Akten. Geltend gemacht, wird ein Aufwand von insgesamt Fr. 5‘514.90 (inkl. Spesenpauschale von 2%, inkl. MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 270.00. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 5‘514.90 ist angemessen und wird somit nicht beanstandet. Die unterliegenden Beschwerdegegnerinnen werden deshalb verpflichtet, die Beschwerdeführer mit je Fr. 2‘757.45 (insgesamt Fr. 5‘514.90, inkl. Spesenpauschale von 2%, inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Bauentscheid vom 17. Dezember 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde Y._____ zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen.
- 18 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-zusammen Fr. 2‘409.-gehen je zur Hälfte zulasten der C._____ AG sowie der Gemeinde Y._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die C._____ AG und die Gemeinde Y._____ entschädigen die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit je Fr. 2‘757.45 (inkl. MWST) 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]